244_1966
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244. Verordnung: Zweite Abänderung der Verordnung betreffend die Lehrpläne für die Haushaltungsschule, die Hauswirtschaftsschule, die Fachschule für wirtschaftliche Frauenberufe und die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 244. Verordnung: Zweite Abänderung der Verordnung betreffend die Lehrpläne für die Haushaltungsschule, die Hauswirtschaftsschule, die Fachschule für wirtschaftliche Frauenberufe und die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe
1966_244_0 244. Verordnung: Zweite Abänderung der Verordnung betreffend die Lehrpläne für die Haushaltungsschule, die Hauswirtschaftsschule, die Fachschule für wirtschaftliche Frauenberufe und die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe
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Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, insbesondere dessen §§ 6
und 76 Abs. 2, wird die Verordnung des Bundesministeriums
für Unterricht vom 4. Juni 1963,
BGBl. Nr. 154, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 56/1966, wie folgt geändert
In der Anlage D (Lehrplan der Höheren Lehranstalt
für wirtschaftliche Frauenberufe) ist im
Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben der
einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des
Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen; Didaktische
Grundsätze) der Unterabschnitt „C. Relativer
Freigegenstand" mit „C. Relativer Pflichtgegenstand" zu bezeichnen.