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244_1966 AT

244. Verordnung: Zweite Abänderung der Verordnung betreffend die Lehrpläne für die Haushaltungsschule, die Hauswirtschaftsschule, die Fachschule für wirtschaftliche Frauenberufe und die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 244. Verordnung: Zweite Abänderung der Verordnung betreffend die Lehrpläne für die Haushaltungsschule, die Hauswirtschaftsschule, die Fachschule für wirtschaftliche Frauenberufe und die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, insbesondere dessen §§ 6

und 76 Abs. 2, wird die Verordnung des Bundesministeriums

für Unterricht vom 4. Juni 1963,

BGBl. Nr. 154, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 56/1966, wie folgt geändert

In der Anlage D (Lehrplan der Höheren Lehranstalt

für wirtschaftliche Frauenberufe) ist im

Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben der

einzelnen Unterrichtsgegenstände, Aufteilung des

Lehrstoffes auf die einzelnen Schulstufen; Didaktische

Grundsätze) der Unterabschnitt „C. Relativer

Freigegenstand" mit „C. Relativer Pflichtgegenstand" zu bezeichnen.

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