244. Bundesgesetz: Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz findet auf die in
einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
zum Bund stehenden Lehrer (Bundeslehrer) an
Schulen, mit Ausnahme der Hochschulen und
Kunstakademien, Anwendung.
(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
sind ferner über die im Abs. 1 genannten Bundeslehrer
hinaus auf Personen anzuwenden, die
an den unter Abs. 1 fallenden Schulen im Unterricht
verwendet werden.
Ausmaß der Lehrverpflichtung
§ 2. (1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung
der Lehrer beträgt
a) für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe
I
(Anlage 1) 18 Wochenstunden,
b) für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe
II
(Anlage 2) 19 Wochenstunden,
c) für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe
III
(Anlage 3) 20 Wochenstunden,
d) für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe
IV
(Anlage 4) 23 Wochenstunden,
e) für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe
V
(Anlage 5) 24 Wochenstunden,
f) für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe
VT
(Anlage 6) 28 Wochenstunden.
(2) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der
Lehrer an Übungsvolks- und Übungshauptschulen,
am Bundes-Blindeninstitut in Wien und
am Bundes-Taubstummeninstitut in Wien beträgt,
sofern nicht Abs. 4 anzuwenden ist,
22 Wochenstunden.
(3) Für das Ausmaß der Lehrverpflichtung der
Lehrer an der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher
in Karlstein in Niederösterreich und an
der Berufsschule an der Anstalt für Erziehungsbedürftige
in Kaiserebersdorf gelten die Bestimmungen
des Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetzes
1962, BGBl. Nr. 245, über das
Ausmaß der Lehrverpflichtung der Berufsschullehrer.
(4) Für das Ausmaß der Lehrverpflichtung der
Lehrer am Bundes-Blindenerziehungsinstitut in
Wien und am Bundes-Taubstummeninstitut in
Wien gelten für den praktischen Unterricht in
Korbflechten und Bürstenmachen die Bestimmungen
über das Ausmaß der Lehrverpflichtung
der Lehrer für Unterrichtsgegenstände der
Lehrverpflichtungsgruppe VI.
(5) Das wöchentliche Beschäftigungsausmaß
der Kindergärtnerinnen an Übungskindergärten
beträgt 24 Wochenstunden.
(6) Die Lehrer sind nach Möglichkeit im vollen
Ausmaß ihrer Lehrverpflichtung zur Unterrichtserteilung
heranzuziehen.
§ 3. (1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung
der Leiter der unter § 1 Abs. 1 fallenden
Schulen richtet sich nach der Zuweisung dieser
Schulen zu den Dienstzulagengruppen im Sinne
des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54.
Das Ausmaß der Lehrverpflichtung des Leiters
beträgt bei Zuweisung der Schule zur
a) Dienstzulagengruppe
V .... 12 Wochenstunden,
b) Dienstzulagengruppe
IV 8 Wochenstunden,
c) Dienstzulagengruppe
III 6 Wochenstunden,
d) Dienstzulagengruppe
II 4 Wochenstunden,
e) Dienstzulagengruppe
I 2 Wochenstunden
der Lehrverpflichtungsgruppe III.
(2) Leiter von berufsbildenden höheren
Schulen und Berufspädagogischen Lehranstalten
sowie der Bundesfachschule für Technik, deren
Dienstzulage gemäß § 57 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes
1956 erhöht ist, sind von der Unterrichtserteilung
befreit.
(3) Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben
der Schule erfordern, kann das zuständige Bundesministerium
für Leiter, deren Lehrverpflichtungsausmaß
sich nach Abs. 1 richtet, eine Herabsetzung
des Ausmaßes der Lehrverpflichtung
oder Befreiung von der Lehrverpflichtung verfügen.
(4) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der
Direktor-Stellvertreter und der Erziehungsleiter
an Bundeserziehungsanstalten beträgt sechs
Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe
III.
(5) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der
Fachvorstände an höheren technischen und gewerblichen
Lehranstalten, an gewerblichen, technischen
und kunstgewerblichen Fachschulen mit
Ausnahme der Fachschulen für Bekleidungsgewerbe
sowie an der Bundesfachschule für
Technik beträgt 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe
I, vermindert um je 1 Wochenstunde
für jede ihnen unterstehende Klasse,
mindestens jedoch 4 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe
I.
(6) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der
Fachvorstände, die nicht unter Abs. 5 fallen,
beträgt 22 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe
V, vermindert um je 1 Wochenstunde
für jede ihnen unterstehende Klasse,
mindestens jedoch 6 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe
V.
§ 4. Die Bestimmungen der §§ 2 und 3 sind
auf Lehrer an nicht ganzjährig geführten Schulen
mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Gesamtzahl
der Jahresstunden jener eines vergleichbaren
Lehrers an ganzjährig geführten
Schulen entspricht.
§ 5. Bei Unterrichtserteilung an allgemeinbildenden
höheren Schulen für Berufstätige und
an berufsbildenden mittleren und höheren
Schulen für Berufstätige, die als Abendschulen
geführt werden, sind drei gehaltene Unterrichtsstunden
als fünf Wochenstunden zu werten.
§ 6. Soweit für einzelne Unterrichtsgegenstände
lehrplanmäßig nicht die Erteilung wöchentlicher
Unterrichtsstunden (Wochenstunden),
sondern nur die Abhaltung von Exkursionen
oder tageweisen Lehrveranstaltungen
vorgesehen ist, hat das zuständige Bundesministerium
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
und dem Bundesministerium für
Finanzen unter Bedachtnahme auf die Inanspruchnahme
des Lehrers bei diesen Lehrveranstaltungen
das Ausmaß der Anrechnung auf die
Lehrverpflichtung allgemein durch Verordnung
oder im Einzelfall zu bestimmen.
§ 7. (1) Soweit Unterrichtsgegenstände in den
Bestimmungen des § 2 nicht erfaßt sind oder
Unterrichtsgegenstände neu eingeführt werden,
hat das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzleramt und
dem Bundesministerium für Finanzen das Ausmaß
der Lehrverpflichtung für die Unterrichtsgegenstände
nach Maßgabe der Belastung des
Lehrers im Vergleich zu den im § 2 Abs. 1 genannten
Unterrichtsgegenständen durch Verordnung
festzusetzen.
(2) Die Einreihung des Unterrichtsgegenstandes
„Aktuelle Fachgebiete" an berufsbildenden
Lehranstalten in eine der Lehrverpflichtungsgruppen
I bis VI hat im Einzelfall durch das zuständige
Bundesministerium nach Maßgabe der
Belastung des Lehrers im Vergleich zu den im
§ 2 Abs. 1 geregelten Unterrichtsgegenständen
zu erfolgen.
§ 8. (1) Unterrichtet ein Lehrer in Unterrichtsgegenständen
verschiedener Lehrverpflichtungsgruppen,
so ist das zur Erfüllung der Lehrverpflichtung
erforderliche Ausmaß seiner Beschäftigung
in sinngemäßer Anwendung des § 61
Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 zu ermitteln.
(2) Über das Ausmaß der Lehrverpflichtung
hinaus kann ein Lehrer nur aus zwingenden
Gründen zu Mehrdienstleistungen bis zu einem
Viertel des Ausmaßes seiner Lehrverpflichtung
verhalten werden.
(s) Die Lehrverpflichtung kann auf Ansuchen
des Lehrers herabgesetzt werden (Lehrpflichtermäßigung).
Eine Lehrpflichtermäßigung ist nur
im öffentlichen Interesse — sofern dies unter
Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Unterrichtes
möglich ist — oder aus gesundheitlichen
Gründen, die in der Person des Lehrers liegen,
zulässig; im letzteren Falle darf die Ermäßigung
nicht mehr als die Hälfte des Ausmaßes der
Lehrverpflichtung betragen.
(4) Eine im öffentlichen Interesse gewährte
Lehrpflichtermäßigung ist mit einer anteiligen
Minderung der Bezüge höchstens bis zum Ausmaß
der Vertretungskosten zu verbinden, wenn
und soweit der Lehrer aus der Tätigkeit, die
zur Lehrpflichtermäßigung Anlaß gab, Einkünfte
bezieht; hievon kann vom zuständigen Bundesministerium
im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt
und dem Bundesministerium für
Finanzen nur aus wichtigen öffentlichen Interessen
abgegangen werden. Das Ausmaß der Vertretungskosten
ist nach dem Entgelt eines Vertragslehrers
der der Verwendungsgruppe des
vertretenen Lehrers entsprechenden Entlohnungsgruppe
des Entlohnungsschemas II L,
Entgeltsstufe 1, zu berechnen.
Einrechnung von Nebenleistungen
§ 9. (1) Die mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte
(Ordinariat) verbundene zusätzliche
Belastung des Lehrers wird in die Lehrverpflichtung
als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe
II eingerechnet.
(2) Die Verwaltung einer organisationsmäßig
vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrmittelsammlung
(Kustodiat) sowie folgende
von einem Lehrer auftragsgemäß erbrachte
Nebenleistungen werden im nachstehenden Ausmaß
in die Lehrverpflichtung eingerechnet
a) als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe
II die in der Anlage 7 angeführten
Nebenleistungen;
b) als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe
V die in der Anlage 8 angeführten
Nebenleistungen;
c) als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe
VI für Lehrer, die Unterrichtsgegenstände
der Lehrverpflichtungsgruppe
VI mit mehr als 14 Wochenstunden
unterrichten, die Verwaltung, Vorbereitung
(Zurichtung) und Ausgabe des Arbeitsmaterials,
soweit dies für den betreffenden
Unterrichtsgegenstand vorgesehen
und diese Aufgabe nicht von einem anderen
Bediensteten zu besorgen ist; unterrichtet
der Lehrer solche Unterrichtsgegenstände
mit 14 oder weniger Wochenstunden,
so beträgt die Einrechnung eine halbe
Wochenstunde;
d) als eine halbe Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe
III je Klasse der Schule
die Tätigkeit des Lehrers, der mit der verwaltungsmäßigen
Unterstützung des Direktors
betraut ist;
e) als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe
V die Tätigkeit als Sicherheitstechniker
an technischen und gewerblichen
mittleren und höheren Schulen.
(3) Inwieweit sonstige Nebenleistungen, die
vom Lehrer außerhalb der mit dem Unterricht
verbundenen Pflichten erbracht werden, in die
Lehrverpflichtung eingerechnet werden, hat das
zuständige Bundesministerium im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium
für Finanzen unter Bedachtnahme
auf die daraus erwachsende zusätzliche Belastung
des Lehrers im Vergleich zu den in Abs. 1 und 2
angeführten Leistungen allgemein durch Verordnung
oder im Einzelfall zu bestimmen.
(4) Für Lehrer an Übungsvolks- und Übungshauptschulen
findet Abs. 2,. für Lehrer an
Übungsvolksschulen überdies Abs. 1 keine Anwendung.
Einrechnung von Erziehertätigkeiten und Aufsichtsführung
in die Lehrverpflichtung
§ 10. (1) Die Beschäftigung als Erzieher an
Bundeserziehungsanstalten und an Bundeskonvikten
mit einer Diensteinteilung, nach der der
Lehrer nach jeweils zwei Tagen Dienst einen
Tag dienstfrei ist, sowie die Tätigkeit als Leiter
eines Bundeskonviktes ist mit zwei Dritteln der
Lehrverpflichtung in diese einzurechnen; wird
jedoch der Lehrer mit einer Diensteinteilung als
Erzieher verwendet, nach der er nach jeweils
einem Tag Dienst zwei Tage dienstfrei ist, so
ist diese Beschäftigung mit einem Drittel der
Lehrverpflichtung in diese einzurechnen.
(2) Die Aufsichtsführung an Tagesschulheimen,
offenen Studiensälen und ähnlichen Einrichtungen
ist für je zwei tatsächlich gehaltene Stunden
ab eine Unterrichtsstunde der Lehrverpflichtungsgruppe
III in die Lehrverpflichtung einzurechnen.
(3) Die Einrechnung der Beschäftigung als Erzieher
oder die Aufsichtsführung in einer nicht
unter Abs. 1 und 2 fallenden Weise ist vom
zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium
für Finanzen unter Bedachtnahme
auf die Inanspruchnahme des Lehrers im
Vergleich zu den unter Abs. 1 und 2 geregelten
Tätigkeiten allgemein durch Verordnung oder
im Einzelfall festzusetzen.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 11. (1) Für Unterrichtsgegenstände an den
gemäß § 131. Abs. 1 lit. f Z. 2 des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, auslaufend
geführten dreijährigen technischen und gewerblichen
Fachschulen, die nicht als Unterrichtsgegenstände
an gewerblichen, technischen und
kunstgewerblichen Fachschulen in den Lehrverpflichtungsgruppen
I bis VI (§ 2 Abs. 1) eingereiht
sind, gilt eine Lehrverpflichtung von 20
Wochenstunden, sofern für sie vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes eine Lehrverpflichtung von
21 Wochenstunden galt, eine Lehrverpflichtung
von 24 Wochenstunden, sofern für sie vor dem
genannten Zeitpunkt eine Lehrverpflichtung von
25 Wochenstunden galt und eine Lehrverpflichtung
von 28 Wochenstunden, sofern für sie vor
dem genannten Zeitpunkt eine Lehrverpflichtung
von 32 Wochenstunden galt.
(2) Die Teilnahme an Lehrbesuchen und Lehrversuchen
sowie an Lehrübungen und Lehrbesprechungen,
ferner der Unterricht in Klassenkunde
und Methodik in den Jahrgängen der
Lehrerbildungsanstalten und den Maturantenlehrgängen
an diesen Schulen ist dem Unterricht
an Übungsschulen gleichzuhalten.
§ 12. Soweit durch die Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes für Lehrer, die sich am 31. August
1964 im Dienststande befanden, eine Erhöhung
des Ausmaßes der Lehrverpflichtung in
einzelnen Unterrichtsgegenständen eintritt, gilt
für sie das am 31. August 1964 geltende Ausmaß
der Lehrverpflichtung für diese Unterrichtsgegenstände
weiter.
§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im
Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, mit 1. September
1964 in Kraft.
(2) Für die Zeit vom 1. September 1964 bis
31. Dezember 1965 beträgt das Ausmaß der
Lehrverpflichtung für die Unterrichtsgegenstände
der Lehrverpflichtungsgruppe IV (§ 2 Abs. 1
lit. d) 24 Wochenstunden.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
treten die bisher geltenden Bestimmungen
über die Lehrverpflichtung der unter dieses
Bundesgesetz fallenden Lehrer außer Kraft.
(4) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes zu
erlassenden Verordnungen können mit Wirksamkeit
vom Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
erlassen werden.
§ 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist, soweit darin nichts anderes bestimmt
ist, jedes Bundesministerium, und zwar insoweit
betraut, als es oberste Dienstbehörde ist.