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244. Bundesgesetz: Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 244. Bundesgesetz: Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer

Der Nationalrat hat beschlossen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz findet auf die in

einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis

zum Bund stehenden Lehrer (Bundeslehrer) an

Schulen, mit Ausnahme der Hochschulen und

Kunstakademien, Anwendung.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

sind ferner über die im Abs. 1 genannten Bundeslehrer

hinaus auf Personen anzuwenden, die

an den unter Abs. 1 fallenden Schulen im Unterricht

verwendet werden.

Ausmaß der Lehrverpflichtung

§ 2. (1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung

der Lehrer beträgt

a) für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe

I

(Anlage 1) 18 Wochenstunden,

b) für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe

II

(Anlage 2) 19 Wochenstunden,

c) für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe

III

(Anlage 3) 20 Wochenstunden,

d) für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe

IV

(Anlage 4) 23 Wochenstunden,

e) für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe

V

(Anlage 5) 24 Wochenstunden,

f) für Unterrichtsgegenstände der Lehrverpflichtungsgruppe

VT

(Anlage 6) 28 Wochenstunden.

(2) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der

Lehrer an Übungsvolks- und Übungshauptschulen,

am Bundes-Blindeninstitut in Wien und

am Bundes-Taubstummeninstitut in Wien beträgt,

sofern nicht Abs. 4 anzuwenden ist,

22 Wochenstunden.

(3) Für das Ausmaß der Lehrverpflichtung der

Lehrer an der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher

in Karlstein in Niederösterreich und an

der Berufsschule an der Anstalt für Erziehungsbedürftige

in Kaiserebersdorf gelten die Bestimmungen

des Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetzes

1962, BGBl. Nr. 245, über das

Ausmaß der Lehrverpflichtung der Berufsschullehrer.

(4) Für das Ausmaß der Lehrverpflichtung der

Lehrer am Bundes-Blindenerziehungsinstitut in

Wien und am Bundes-Taubstummeninstitut in

Wien gelten für den praktischen Unterricht in

Korbflechten und Bürstenmachen die Bestimmungen

über das Ausmaß der Lehrverpflichtung

der Lehrer für Unterrichtsgegenstände der

Lehrverpflichtungsgruppe VI.

(5) Das wöchentliche Beschäftigungsausmaß

der Kindergärtnerinnen an Übungskindergärten

beträgt 24 Wochenstunden.

(6) Die Lehrer sind nach Möglichkeit im vollen

Ausmaß ihrer Lehrverpflichtung zur Unterrichtserteilung

heranzuziehen.

§ 3. (1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung

der Leiter der unter § 1 Abs. 1 fallenden

Schulen richtet sich nach der Zuweisung dieser

Schulen zu den Dienstzulagengruppen im Sinne

des § 57 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54.

Das Ausmaß der Lehrverpflichtung des Leiters

beträgt bei Zuweisung der Schule zur

a) Dienstzulagengruppe

V .... 12 Wochenstunden,

b) Dienstzulagengruppe

IV 8 Wochenstunden,

c) Dienstzulagengruppe

III 6 Wochenstunden,

d) Dienstzulagengruppe

II 4 Wochenstunden,

e) Dienstzulagengruppe

I 2 Wochenstunden

der Lehrverpflichtungsgruppe III.

(2) Leiter von berufsbildenden höheren

Schulen und Berufspädagogischen Lehranstalten

sowie der Bundesfachschule für Technik, deren

Dienstzulage gemäß § 57 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes

1956 erhöht ist, sind von der Unterrichtserteilung

befreit.

(3) Soweit es erhöhte Verwaltungsaufgaben

der Schule erfordern, kann das zuständige Bundesministerium

für Leiter, deren Lehrverpflichtungsausmaß

sich nach Abs. 1 richtet, eine Herabsetzung

des Ausmaßes der Lehrverpflichtung

oder Befreiung von der Lehrverpflichtung verfügen.

(4) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der

Direktor-Stellvertreter und der Erziehungsleiter

an Bundeserziehungsanstalten beträgt sechs

Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe

III.

(5) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der

Fachvorstände an höheren technischen und gewerblichen

Lehranstalten, an gewerblichen, technischen

und kunstgewerblichen Fachschulen mit

Ausnahme der Fachschulen für Bekleidungsgewerbe

sowie an der Bundesfachschule für

Technik beträgt 18 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe

I, vermindert um je 1 Wochenstunde

für jede ihnen unterstehende Klasse,

mindestens jedoch 4 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe

I.

(6) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der

Fachvorstände, die nicht unter Abs. 5 fallen,

beträgt 22 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe

V, vermindert um je 1 Wochenstunde

für jede ihnen unterstehende Klasse,

mindestens jedoch 6 Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe

V.

§ 4. Die Bestimmungen der §§ 2 und 3 sind

auf Lehrer an nicht ganzjährig geführten Schulen

mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Gesamtzahl

der Jahresstunden jener eines vergleichbaren

Lehrers an ganzjährig geführten

Schulen entspricht.

§ 5. Bei Unterrichtserteilung an allgemeinbildenden

höheren Schulen für Berufstätige und

an berufsbildenden mittleren und höheren

Schulen für Berufstätige, die als Abendschulen

geführt werden, sind drei gehaltene Unterrichtsstunden

als fünf Wochenstunden zu werten.

§ 6. Soweit für einzelne Unterrichtsgegenstände

lehrplanmäßig nicht die Erteilung wöchentlicher

Unterrichtsstunden (Wochenstunden),

sondern nur die Abhaltung von Exkursionen

oder tageweisen Lehrveranstaltungen

vorgesehen ist, hat das zuständige Bundesministerium

im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt

und dem Bundesministerium für

Finanzen unter Bedachtnahme auf die Inanspruchnahme

des Lehrers bei diesen Lehrveranstaltungen

das Ausmaß der Anrechnung auf die

Lehrverpflichtung allgemein durch Verordnung

oder im Einzelfall zu bestimmen.

§ 7. (1) Soweit Unterrichtsgegenstände in den

Bestimmungen des § 2 nicht erfaßt sind oder

Unterrichtsgegenstände neu eingeführt werden,

hat das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzleramt und

dem Bundesministerium für Finanzen das Ausmaß

der Lehrverpflichtung für die Unterrichtsgegenstände

nach Maßgabe der Belastung des

Lehrers im Vergleich zu den im § 2 Abs. 1 genannten

Unterrichtsgegenständen durch Verordnung

festzusetzen.

(2) Die Einreihung des Unterrichtsgegenstandes

„Aktuelle Fachgebiete" an berufsbildenden

Lehranstalten in eine der Lehrverpflichtungsgruppen

I bis VI hat im Einzelfall durch das zuständige

Bundesministerium nach Maßgabe der

Belastung des Lehrers im Vergleich zu den im

§ 2 Abs. 1 geregelten Unterrichtsgegenständen

zu erfolgen.

§ 8. (1) Unterrichtet ein Lehrer in Unterrichtsgegenständen

verschiedener Lehrverpflichtungsgruppen,

so ist das zur Erfüllung der Lehrverpflichtung

erforderliche Ausmaß seiner Beschäftigung

in sinngemäßer Anwendung des § 61

Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 zu ermitteln.

(2) Über das Ausmaß der Lehrverpflichtung

hinaus kann ein Lehrer nur aus zwingenden

Gründen zu Mehrdienstleistungen bis zu einem

Viertel des Ausmaßes seiner Lehrverpflichtung

verhalten werden.

(s) Die Lehrverpflichtung kann auf Ansuchen

des Lehrers herabgesetzt werden (Lehrpflichtermäßigung).

Eine Lehrpflichtermäßigung ist nur

im öffentlichen Interesse — sofern dies unter

Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Unterrichtes

möglich ist — oder aus gesundheitlichen

Gründen, die in der Person des Lehrers liegen,

zulässig; im letzteren Falle darf die Ermäßigung

nicht mehr als die Hälfte des Ausmaßes der

Lehrverpflichtung betragen.

(4) Eine im öffentlichen Interesse gewährte

Lehrpflichtermäßigung ist mit einer anteiligen

Minderung der Bezüge höchstens bis zum Ausmaß

der Vertretungskosten zu verbinden, wenn

und soweit der Lehrer aus der Tätigkeit, die

zur Lehrpflichtermäßigung Anlaß gab, Einkünfte

bezieht; hievon kann vom zuständigen Bundesministerium

im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt

und dem Bundesministerium für

Finanzen nur aus wichtigen öffentlichen Interessen

abgegangen werden. Das Ausmaß der Vertretungskosten

ist nach dem Entgelt eines Vertragslehrers

der der Verwendungsgruppe des

vertretenen Lehrers entsprechenden Entlohnungsgruppe

des Entlohnungsschemas II L,

Entgeltsstufe 1, zu berechnen.

Einrechnung von Nebenleistungen

§ 9. (1) Die mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte

(Ordinariat) verbundene zusätzliche

Belastung des Lehrers wird in die Lehrverpflichtung

als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe

II eingerechnet.

(2) Die Verwaltung einer organisationsmäßig

vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrmittelsammlung

(Kustodiat) sowie folgende

von einem Lehrer auftragsgemäß erbrachte

Nebenleistungen werden im nachstehenden Ausmaß

in die Lehrverpflichtung eingerechnet

a) als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe

II die in der Anlage 7 angeführten

Nebenleistungen;

b) als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe

V die in der Anlage 8 angeführten

Nebenleistungen;

c) als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe

VI für Lehrer, die Unterrichtsgegenstände

der Lehrverpflichtungsgruppe

VI mit mehr als 14 Wochenstunden

unterrichten, die Verwaltung, Vorbereitung

(Zurichtung) und Ausgabe des Arbeitsmaterials,

soweit dies für den betreffenden

Unterrichtsgegenstand vorgesehen

und diese Aufgabe nicht von einem anderen

Bediensteten zu besorgen ist; unterrichtet

der Lehrer solche Unterrichtsgegenstände

mit 14 oder weniger Wochenstunden,

so beträgt die Einrechnung eine halbe

Wochenstunde;

d) als eine halbe Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe

III je Klasse der Schule

die Tätigkeit des Lehrers, der mit der verwaltungsmäßigen

Unterstützung des Direktors

betraut ist;

e) als eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe

V die Tätigkeit als Sicherheitstechniker

an technischen und gewerblichen

mittleren und höheren Schulen.

(3) Inwieweit sonstige Nebenleistungen, die

vom Lehrer außerhalb der mit dem Unterricht

verbundenen Pflichten erbracht werden, in die

Lehrverpflichtung eingerechnet werden, hat das

zuständige Bundesministerium im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium

für Finanzen unter Bedachtnahme

auf die daraus erwachsende zusätzliche Belastung

des Lehrers im Vergleich zu den in Abs. 1 und 2

angeführten Leistungen allgemein durch Verordnung

oder im Einzelfall zu bestimmen.

(4) Für Lehrer an Übungsvolks- und Übungshauptschulen

findet Abs. 2,. für Lehrer an

Übungsvolksschulen überdies Abs. 1 keine Anwendung.

Einrechnung von Erziehertätigkeiten und Aufsichtsführung

in die Lehrverpflichtung

§ 10. (1) Die Beschäftigung als Erzieher an

Bundeserziehungsanstalten und an Bundeskonvikten

mit einer Diensteinteilung, nach der der

Lehrer nach jeweils zwei Tagen Dienst einen

Tag dienstfrei ist, sowie die Tätigkeit als Leiter

eines Bundeskonviktes ist mit zwei Dritteln der

Lehrverpflichtung in diese einzurechnen; wird

jedoch der Lehrer mit einer Diensteinteilung als

Erzieher verwendet, nach der er nach jeweils

einem Tag Dienst zwei Tage dienstfrei ist, so

ist diese Beschäftigung mit einem Drittel der

Lehrverpflichtung in diese einzurechnen.

(2) Die Aufsichtsführung an Tagesschulheimen,

offenen Studiensälen und ähnlichen Einrichtungen

ist für je zwei tatsächlich gehaltene Stunden

ab eine Unterrichtsstunde der Lehrverpflichtungsgruppe

III in die Lehrverpflichtung einzurechnen.

(3) Die Einrechnung der Beschäftigung als Erzieher

oder die Aufsichtsführung in einer nicht

unter Abs. 1 und 2 fallenden Weise ist vom

zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium

für Finanzen unter Bedachtnahme

auf die Inanspruchnahme des Lehrers im

Vergleich zu den unter Abs. 1 und 2 geregelten

Tätigkeiten allgemein durch Verordnung oder

im Einzelfall festzusetzen.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 11. (1) Für Unterrichtsgegenstände an den

gemäß § 131. Abs. 1 lit. f Z. 2 des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, auslaufend

geführten dreijährigen technischen und gewerblichen

Fachschulen, die nicht als Unterrichtsgegenstände

an gewerblichen, technischen und

kunstgewerblichen Fachschulen in den Lehrverpflichtungsgruppen

I bis VI (§ 2 Abs. 1) eingereiht

sind, gilt eine Lehrverpflichtung von 20

Wochenstunden, sofern für sie vor dem Inkrafttreten

dieses Gesetzes eine Lehrverpflichtung von

21 Wochenstunden galt, eine Lehrverpflichtung

von 24 Wochenstunden, sofern für sie vor dem

genannten Zeitpunkt eine Lehrverpflichtung von

25 Wochenstunden galt und eine Lehrverpflichtung

von 28 Wochenstunden, sofern für sie vor

dem genannten Zeitpunkt eine Lehrverpflichtung

von 32 Wochenstunden galt.

(2) Die Teilnahme an Lehrbesuchen und Lehrversuchen

sowie an Lehrübungen und Lehrbesprechungen,

ferner der Unterricht in Klassenkunde

und Methodik in den Jahrgängen der

Lehrerbildungsanstalten und den Maturantenlehrgängen

an diesen Schulen ist dem Unterricht

an Übungsschulen gleichzuhalten.

§ 12. Soweit durch die Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes für Lehrer, die sich am 31. August

1964 im Dienststande befanden, eine Erhöhung

des Ausmaßes der Lehrverpflichtung in

einzelnen Unterrichtsgegenständen eintritt, gilt

für sie das am 31. August 1964 geltende Ausmaß

der Lehrverpflichtung für diese Unterrichtsgegenstände

weiter.

§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im

Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, mit 1. September

1964 in Kraft.

(2) Für die Zeit vom 1. September 1964 bis

31. Dezember 1965 beträgt das Ausmaß der

Lehrverpflichtung für die Unterrichtsgegenstände

der Lehrverpflichtungsgruppe IV (§ 2 Abs. 1

lit. d) 24 Wochenstunden.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

treten die bisher geltenden Bestimmungen

über die Lehrverpflichtung der unter dieses

Bundesgesetz fallenden Lehrer außer Kraft.

(4) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes zu

erlassenden Verordnungen können mit Wirksamkeit

vom Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

erlassen werden.

§ 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist, soweit darin nichts anderes bestimmt

ist, jedes Bundesministerium, und zwar insoweit

betraut, als es oberste Dienstbehörde ist.

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