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244_1964 AT

244. Verordnung: Ausstattung und Art des Tragens der Medaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der IX. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1964.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 244. Verordnung: Ausstattung und Art des Tragens der Medaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der IX. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1964.

Auf Grund des § 5 des Bundesgesetzes vom

15. Juli 1964, BGBl. Nr. 213, über die

Schaffung einer Medaille für Verdienste um die

Vorbereitung und Durchführung der IX. Olympischen

Winterspiele Innsbruck 1964 wird verordnet

§ 1. Die Medaille ist nach der in der Anlage

enthaltenen Beschreibung zu gestalten.

§ 2. (1) Sie ist am dreieckig gefalteten Band

an der linken Brustseite zu tragen. Das Tragen

von Bandspangen zur Uniform und das Tragen

der Dekoration in bildgetreuem verkleinerten

Maßstab (Miniatur) sowie das Tragen von

schmalen Leisten zur bürgerlichen Kleidung ist gestattet.

(2) Frauen tragen die Medaille an einem

maschenartig genähten Band.

§ 3. (1) Die Verleihungsurkunden sind in einfacher

Ausstattung auszufertigen.

(2) Über die Verleihung der Medaille hat die

Präsidentschaftskanzlei ein Verzeichnis zu führen.

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