244. Verordnung: Ausstattung und Art des Tragens der Medaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der IX. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1964.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 des Bundesgesetzes vom
15. Juli 1964, BGBl. Nr. 213, über die
Schaffung einer Medaille für Verdienste um die
Vorbereitung und Durchführung der IX. Olympischen
Winterspiele Innsbruck 1964 wird verordnet
§ 1. Die Medaille ist nach der in der Anlage
enthaltenen Beschreibung zu gestalten.
§ 2. (1) Sie ist am dreieckig gefalteten Band
an der linken Brustseite zu tragen. Das Tragen
von Bandspangen zur Uniform und das Tragen
der Dekoration in bildgetreuem verkleinerten
Maßstab (Miniatur) sowie das Tragen von
schmalen Leisten zur bürgerlichen Kleidung ist gestattet.
(2) Frauen tragen die Medaille an einem
maschenartig genähten Band.
§ 3. (1) Die Verleihungsurkunden sind in einfacher
Ausstattung auszufertigen.
(2) Über die Verleihung der Medaille hat die
Präsidentschaftskanzlei ein Verzeichnis zu führen.