244. Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Änderungen und Ergänzungen des Übereinkommens zur Regelung des Kleinen Grenzverkehrs zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien und des Zusatzabkommens hiezu.
Gesetzestext (1 Artikel)
ARTIKEL I
Das Übereinkommen zur Regelung des Kleinen
Grenzverkehrs zwischen der Republik Österreich
und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
vom 19. März 1953 wird abgeändert
wie folgt
1. Artikel 1 hat zu lauten
Als Grenzbezirk gilt jener Grenzstreifen zu
beiden Seiten der Staatsgrenze, dessen Gebiet
in der Anlage I des Übereinkommens vom
19. März 1953 und in den Anlagen A und B
des Übereinkommens vom 18. Juli 1963 festgelegt
ist.
2. Artikel 6 Absatz 2 hat zu lauten
(2) Die Doppelbesitzerbescheinigung wird für
eine Geltungsdauer bis zu drei Kalenderjahren
ausgestellt und kann jeweils für weitere drei
Jahre verlängert werden.
3. Artikel 7 Absatz 2 hat zu lauten
(2) Die Grenzbescheinigung wird für eine
Geltungsdauer bis zu drei Kalenderjahren ausgestellt
und kann jeweils für weitere drei Jahre
verlängert werden.
4. Artikel 8 Absatz 2 hat zu lauten
(2) Die Grenzkarte wird für eine Geltungsdauer
bis zu drei Kalenderjahren ausgestellt
und kann jeweils für weitere drei Jahre verlängert
werden.
5. Dem Artikel 10 wird folgender neuer
Absatz 7 angefügt
(7) Für Inhaber von Doppelbesitzerbescheinigungen,
Grenzbescheinigungen und Grenzkarten,
die ihren Grenzausweis zur Verlängerung eingereicht
haben, werden von den Ausstellungsbehörden
Vorläufige Bestätigungen nach dem
Muster der Anlage C des Übereinkommens vom
18. Juli 1963 ausgestellt. Die Vorläufige Bestätigung
wird für einen Zeitraum von sechs
Wochen ausgestellt. Sie ersetzt während ihrer
Gültigkeitsdauer den eingereichten Grenzausweis
und ist bei Rückgabe des Grenzausweises
von der Ausstellungsbehörde einzuziehen. Die
Vorläufige Bestätigung bedarf keiner Vidierung
durch die Ausstellungsbehörde des anderen
Staates.
6. Artikel 13 hat zu lauten
Artikel 13
(1) Den Inhabern von Grenzausweisen ist
der Grenzübertritt in den Monaten Januar und
Dezember in der Zeit von 8 Uhr bis 16 Uhr,
in den Monaten Februar und November von
7.30 Uhr bis 17 Uhr, in den Monaten März
und Oktober von 7 Uhr bis 18 Uhr, in den
Monaten April, August und September von
5 Uhr bis 19.30 Uhr und in den Monaten Mai,
Juni und Juli von 4 Uhr bis 20 Uhr mitteleuropäischer
Zeit gestattet.
(2) Die Inhaber von Grenzausweisen können
die Grenze über die für den internationalen
Reiseverkehr geöffneten Grenzübertrittsstellen
jederzeit bei Tag und bei Nacht überschreiten.
(3) Die lokalen Behörden können die Benützungsdauer
der Grenzübergänge im Rahmen
der im Absatz 1 vorgesehenen Zeiten einvernehmlich
den jeweiligen Bedürfnissen anpassen.
ARTIKEL II
Das Zusatzabkommen vom 18. März 1960
zwischen der Republik Österreich und der
Föderativen Volksrepublik Jugoslawien zum
Übereinkommen zur Regelung des Kleinen
Grenzverkehrs vom 19. März 1953 wird abgeändert
wie folgt
1. Artikel 4 hat zu lauten
Artikel 4
(1) Der Dauergrenzschein hat zu enthalten
a) den Namen und die Personaldaten des
Inhabers ;
b) die Personsbeschreibung und ein Lichtbild
neueren Datums des Inhabers;
c) die Beschäftigung des Inhabers;
d) die Namen von Minderjährigen unter sechzehn
Jahren, die die Staatsgrenze ohne
eigenen Grenzausweis zu überschreiten berechtigt
sind;
e) die Angabe der zugelassenen Grenzübertrittsstellen,
deren Anzahl in der Regel
fünf nicht überschreiten soll.
(2) Der Dauergrenzschein wird für eine Geltungsdauer
bis zu drei Jahren ausgestellt und
kann jeweils für weitere drei Jahre verlängert
werden. Er ist möglichst binnen 20 Tagen auszufertigen.
(3) Der Dauergrenzschein berechtigt den Inhaber
zur viermaligen Einreise innerhalb eines
Monates über die im Dauergrenzschein angeführten
Grenzübertrittsstellen und zum Aufenthalt
für jeweils sechzig Stunden auf dem
Gebiet des jenseitigen Grenzbezirkes. Der Inhaber
eines Dauergrenzscheines kann für die
Hinreise in den jenseitigen Grenzbezirk und
für die Rückkehr verschiedene Grenzübertrittsstellen
benützen.
(4) Dem Inhaber eines Dauergrenzscheines
kann in Fällen höherer Gewalt, Krankheit
oder anderer unvorhergesehener wichtiger Gründe
der Aufenthalt im benachbarten Gebiet bis
zum Wegfall des Hindernisses und die Rückkehr
auch über eine im Dauergrenzschein nicht eingetragene
Grenzübertrittsstelle gestattet werden.
Hierüber ist die zuständige Behörde des anderen
Staates ehestens zu benachrichtigen.
(5) In derselben Weise ist bei einer Festnahme
oder Anhaltung eines Inhabers eines Dauergrenzscheines
auf dem Gebiete des anderen
Staates vorzugehen.
2. Artikel. 9 Absatz 1 hat zu lauten
(1) Um die Entwicklung des kleinen Grenzverkehrs
zu fördern und um eine geregelte Anwendung
des Übereinkommens zur Regelung
des Kleinen Grenzverkehrs vom 19. März 1953,
des Zusatzabkommens vom 18. März 1960
und des Übereinkommens vom 18. Juli 1963
zu gewährleisten, wird eine ständige Gemischte
Kommission gebildet. Die Kommission besteht
aus zehn Mitgliedern, von welchen jeder
Vertragsteil fünf bestimmt, wobei beide Teile
Experten beiziehen können.
3. Nach Artikel 9 wird folgender Artikel 9 a
eingefügt
Artikel 9 a
(1) Den Mitgliedern und Experten der ständigen
Gemischten Kommission und den Vertretern
der Lokalbehörden, die mit der Durchführung
der Übereinkommen zur Regelung des Kleinen
Grenzverkehrs befaßt sind, wird ein Sonderausweis
ausgestellt.
(2) Der Inhaber des Sonderausweises ist zum
Überschreiten der Staatsgrenze an allen geöffneten
Grenzübertrittsstellen berechtigt, um
Angelegenheiten des kleinen Grenzverkehrs mit
den Vertretern der zuständigen Behörden des
anderen Staates zu behandeln.
(3) Den Sonderausweis wird in der Republik
Österreich das Bundesministerium für Inneres,
in der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien das Bundessekretariat für Innere
Angelegenheiten ausstellen.
(4) Der Sonderausweis wird für eine Geltungsdauer
bis zu drei Jahren ausgestellt und kann jeweils
auf weitere drei Jahre verlängert werden.
Er bedarf zu seiner Gültigkeit der Vidierung
durch die Ausstellungsbehörde des anderen
Staates.
(5) Der Sonderausweis wird nach dem Muster
der Anlage D des Übereinkommens vom 18. Juli
1963 ausgestellt.
ARTIKEL III
Die Anlagen zum Übereinkommen zur Regelung
des Kleinen Grenzverkehrs zwischen
der Republik Österreich und der Föderativen
Volksrepublik Jugoslawien vom 19. März 1953
und des Zusatzabkommens hiezu vom 18. März
1960 werden entsprechend den Bestimmungen
dieses Übereinkommens abgeändert.
ARTIKEL IV
Dieses Übereinkommen tritt am 1. Oktober
1963 in Kraft. Es kann von beiden vertragschließenden
Teilen jederzeit mit der Wirkung
gekündigt werden, daß seine Geltung nach
sechs Monaten vom Tage des Empfanges der
Kündigung erlischt.
Ausgefertigt in Piran, am 18. Juli 1963, in
doppelter Urschrift in deutscher und serbokroatischer
Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen
authentisch sind.
Für die
Österreichische Bundesregierung
Dr. Eduard Schiller m. p.
Für die Regierung der
Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien
Milan Jelovac m. p.
Anlage A
Verzeichnis der Gemeinden, deren Gebiet
in den Grenzbezirk der Republik Österreich
einbezogen wird
Anlage B
Verzeichnis der Ortschaften, deren Gebiet in
den Grenzbezirk der Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien einbezogen
wird
Anlage C
Anlage D