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244_1963 AT

244. Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Änderungen und Ergänzungen des Übereinkommens zur Regelung des Kleinen Grenzverkehrs zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien und des Zusatzabkommens hiezu.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 244. Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Änderungen und Ergänzungen des Übereinkommens zur Regelung des Kleinen Grenzverkehrs zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien und des Zusatzabkommens hiezu.

ARTIKEL I

Das Übereinkommen zur Regelung des Kleinen

Grenzverkehrs zwischen der Republik Österreich

und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien

vom 19. März 1953 wird abgeändert

wie folgt

1. Artikel 1 hat zu lauten

Als Grenzbezirk gilt jener Grenzstreifen zu

beiden Seiten der Staatsgrenze, dessen Gebiet

in der Anlage I des Übereinkommens vom

19. März 1953 und in den Anlagen A und B

des Übereinkommens vom 18. Juli 1963 festgelegt

ist.

2. Artikel 6 Absatz 2 hat zu lauten

(2) Die Doppelbesitzerbescheinigung wird für

eine Geltungsdauer bis zu drei Kalenderjahren

ausgestellt und kann jeweils für weitere drei

Jahre verlängert werden.

3. Artikel 7 Absatz 2 hat zu lauten

(2) Die Grenzbescheinigung wird für eine

Geltungsdauer bis zu drei Kalenderjahren ausgestellt

und kann jeweils für weitere drei Jahre

verlängert werden.

4. Artikel 8 Absatz 2 hat zu lauten

(2) Die Grenzkarte wird für eine Geltungsdauer

bis zu drei Kalenderjahren ausgestellt

und kann jeweils für weitere drei Jahre verlängert

werden.

5. Dem Artikel 10 wird folgender neuer

Absatz 7 angefügt

(7) Für Inhaber von Doppelbesitzerbescheinigungen,

Grenzbescheinigungen und Grenzkarten,

die ihren Grenzausweis zur Verlängerung eingereicht

haben, werden von den Ausstellungsbehörden

Vorläufige Bestätigungen nach dem

Muster der Anlage C des Übereinkommens vom

18. Juli 1963 ausgestellt. Die Vorläufige Bestätigung

wird für einen Zeitraum von sechs

Wochen ausgestellt. Sie ersetzt während ihrer

Gültigkeitsdauer den eingereichten Grenzausweis

und ist bei Rückgabe des Grenzausweises

von der Ausstellungsbehörde einzuziehen. Die

Vorläufige Bestätigung bedarf keiner Vidierung

durch die Ausstellungsbehörde des anderen

Staates.

6. Artikel 13 hat zu lauten

Artikel 13

(1) Den Inhabern von Grenzausweisen ist

der Grenzübertritt in den Monaten Januar und

Dezember in der Zeit von 8 Uhr bis 16 Uhr,

in den Monaten Februar und November von

7.30 Uhr bis 17 Uhr, in den Monaten März

und Oktober von 7 Uhr bis 18 Uhr, in den

Monaten April, August und September von

5 Uhr bis 19.30 Uhr und in den Monaten Mai,

Juni und Juli von 4 Uhr bis 20 Uhr mitteleuropäischer

Zeit gestattet.

(2) Die Inhaber von Grenzausweisen können

die Grenze über die für den internationalen

Reiseverkehr geöffneten Grenzübertrittsstellen

jederzeit bei Tag und bei Nacht überschreiten.

(3) Die lokalen Behörden können die Benützungsdauer

der Grenzübergänge im Rahmen

der im Absatz 1 vorgesehenen Zeiten einvernehmlich

den jeweiligen Bedürfnissen anpassen.

ARTIKEL II

Das Zusatzabkommen vom 18. März 1960

zwischen der Republik Österreich und der

Föderativen Volksrepublik Jugoslawien zum

Übereinkommen zur Regelung des Kleinen

Grenzverkehrs vom 19. März 1953 wird abgeändert

wie folgt

1. Artikel 4 hat zu lauten

Artikel 4

(1) Der Dauergrenzschein hat zu enthalten

a) den Namen und die Personaldaten des

Inhabers ;

b) die Personsbeschreibung und ein Lichtbild

neueren Datums des Inhabers;

c) die Beschäftigung des Inhabers;

d) die Namen von Minderjährigen unter sechzehn

Jahren, die die Staatsgrenze ohne

eigenen Grenzausweis zu überschreiten berechtigt

sind;

e) die Angabe der zugelassenen Grenzübertrittsstellen,

deren Anzahl in der Regel

fünf nicht überschreiten soll.

(2) Der Dauergrenzschein wird für eine Geltungsdauer

bis zu drei Jahren ausgestellt und

kann jeweils für weitere drei Jahre verlängert

werden. Er ist möglichst binnen 20 Tagen auszufertigen.

(3) Der Dauergrenzschein berechtigt den Inhaber

zur viermaligen Einreise innerhalb eines

Monates über die im Dauergrenzschein angeführten

Grenzübertrittsstellen und zum Aufenthalt

für jeweils sechzig Stunden auf dem

Gebiet des jenseitigen Grenzbezirkes. Der Inhaber

eines Dauergrenzscheines kann für die

Hinreise in den jenseitigen Grenzbezirk und

für die Rückkehr verschiedene Grenzübertrittsstellen

benützen.

(4) Dem Inhaber eines Dauergrenzscheines

kann in Fällen höherer Gewalt, Krankheit

oder anderer unvorhergesehener wichtiger Gründe

der Aufenthalt im benachbarten Gebiet bis

zum Wegfall des Hindernisses und die Rückkehr

auch über eine im Dauergrenzschein nicht eingetragene

Grenzübertrittsstelle gestattet werden.

Hierüber ist die zuständige Behörde des anderen

Staates ehestens zu benachrichtigen.

(5) In derselben Weise ist bei einer Festnahme

oder Anhaltung eines Inhabers eines Dauergrenzscheines

auf dem Gebiete des anderen

Staates vorzugehen.

2. Artikel. 9 Absatz 1 hat zu lauten

(1) Um die Entwicklung des kleinen Grenzverkehrs

zu fördern und um eine geregelte Anwendung

des Übereinkommens zur Regelung

des Kleinen Grenzverkehrs vom 19. März 1953,

des Zusatzabkommens vom 18. März 1960

und des Übereinkommens vom 18. Juli 1963

zu gewährleisten, wird eine ständige Gemischte

Kommission gebildet. Die Kommission besteht

aus zehn Mitgliedern, von welchen jeder

Vertragsteil fünf bestimmt, wobei beide Teile

Experten beiziehen können.

3. Nach Artikel 9 wird folgender Artikel 9 a

eingefügt

Artikel 9 a

(1) Den Mitgliedern und Experten der ständigen

Gemischten Kommission und den Vertretern

der Lokalbehörden, die mit der Durchführung

der Übereinkommen zur Regelung des Kleinen

Grenzverkehrs befaßt sind, wird ein Sonderausweis

ausgestellt.

(2) Der Inhaber des Sonderausweises ist zum

Überschreiten der Staatsgrenze an allen geöffneten

Grenzübertrittsstellen berechtigt, um

Angelegenheiten des kleinen Grenzverkehrs mit

den Vertretern der zuständigen Behörden des

anderen Staates zu behandeln.

(3) Den Sonderausweis wird in der Republik

Österreich das Bundesministerium für Inneres,

in der Sozialistischen Föderativen Republik

Jugoslawien das Bundessekretariat für Innere

Angelegenheiten ausstellen.

(4) Der Sonderausweis wird für eine Geltungsdauer

bis zu drei Jahren ausgestellt und kann jeweils

auf weitere drei Jahre verlängert werden.

Er bedarf zu seiner Gültigkeit der Vidierung

durch die Ausstellungsbehörde des anderen

Staates.

(5) Der Sonderausweis wird nach dem Muster

der Anlage D des Übereinkommens vom 18. Juli

1963 ausgestellt.

ARTIKEL III

Die Anlagen zum Übereinkommen zur Regelung

des Kleinen Grenzverkehrs zwischen

der Republik Österreich und der Föderativen

Volksrepublik Jugoslawien vom 19. März 1953

und des Zusatzabkommens hiezu vom 18. März

1960 werden entsprechend den Bestimmungen

dieses Übereinkommens abgeändert.

ARTIKEL IV

Dieses Übereinkommen tritt am 1. Oktober

1963 in Kraft. Es kann von beiden vertragschließenden

Teilen jederzeit mit der Wirkung

gekündigt werden, daß seine Geltung nach

sechs Monaten vom Tage des Empfanges der

Kündigung erlischt.

Ausgefertigt in Piran, am 18. Juli 1963, in

doppelter Urschrift in deutscher und serbokroatischer

Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen

authentisch sind.

Für die

Österreichische Bundesregierung

Dr. Eduard Schiller m. p.

Für die Regierung der

Sozialistischen Föderativen

Republik Jugoslawien

Milan Jelovac m. p.

Anlage A

Verzeichnis der Gemeinden, deren Gebiet

in den Grenzbezirk der Republik Österreich

einbezogen wird

Anlage B

Verzeichnis der Ortschaften, deren Gebiet in

den Grenzbezirk der Sozialistischen Föderativen

Republik Jugoslawien einbezogen

wird

Anlage C

Anlage D

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