244. Bundesgesetz: Privatschulgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Geltungsbereich.
Dieses Bundesgesetz regelt die Errichtung und
Führung von Privatschulen — mit Ausnahme
der land- und forstwirtschaftlichen Schulen —
sowie die Verleihung des öffentlichkeitsrechtes
und die Gewährung von Subventionen an solche
Privatschulen.
§ 2. Begriffsbestimmungen.
(1) Schulen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Einrichtungen, in denen eine Mehrzahl von
Schülern gemeinsam nach einem festen Lehrplan
unterrichtet wird, wenn im Zusammenhang mit
der Vermittlung von allgemeinbildenden oder
berufsbildenden Kenntnissen und Fertigkeiten
ein erzieherisches Ziel angestrebt wird.
(2) Ein erzieherisches Ziel ist gegeben, wenn
außer den mit der Erwerbung von Kenntnissen
und Fertigkeiten an sich verbundenen Erziehungszielen
die Festigung der charakterlichen
Anlagen der Schüler in sittlicher Hinsicht bezweckt
wird.
(3) Privatschulen sind Schulen, die von anderen
als den gesetzlichen Schulerhaltern errichtet und
erhalten werden (Artikel 14 Abs. 6 und 7 des
Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von
1929 und in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes
vom 18. Juli 1962, BGBl. Nr. 215).
ABSCHNITT I.
Errichtung und Führung von Privatschulen.
§ 3. Voraussetzungen für die Errichtung.
(1) Die Errichtung von Privatschulen ist im
Sinne des Artikels 17 Abs. 2 des Staatsgrundgesetzes
vom 21. Dezember 1867, RGBl. Nr. 142,
über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger,
und — soweit es sich um Schulen von gesetzlich
anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften
handelt — auch im Sinne des § 4 des Gesetzes
vom 25. Mai 1868, RGBl. Nr. 48, wodurch
grundsätzliche Bestimmungen über das Verhältnis
der Schule zur Kirche erlassen werden, bei
Erfüllung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen
näheren Vorschriften gewährleistet.
(2) Die Errichtung von Privatschulen setzt voraus,
daß die Bedingungen hinsichtlich des Schulerhalters
(§ 4), der Leiter und Lehrer (§ 5) und
der Schulräume und Lehrmittel (§ 6) erfüllt
werden.
§ 4. Schulerhalter.
(1) Eine Privatschule zu errichten, ist als Schulerhalter
— bei Erfüllung der sonstigen in diesem
Abschnitt festgesetzten Voraussetzungen — berechtigt
a) jeder österreichische Staatsbürger, der voll
handlungsfähig und in sittlicher und staatsbürgerlicher
Hinsicht verläßlich ist;
b) jede Gebietskörperschaft, gesetzlich anerkannte
Kirche oder Religionsgesellschaft
und sonstige Körperschaft des öffentlichen
Rechts;
c) jede sonstige inländische juristische Person,
deren vertretungsbefugte Organe die Voraussetzungen
nach lit. a erfüllen.
(2) Personen, welche die österreichische Staatsbürgerschaft
nicht besitzen, sowie ausländische
juristische Personen können als Schulerhalter
— bei Erfüllung der sonstigen in diesem Abschnitt
festgesetzten Voraussetzungen — Privatschulen
errichten, wenn sie beziehungsweise ihre
vertretungsbefugten Organe in sittlicher Hinsicht
verläßlich und keine nachteiligen Auswirkungen
auf das österreichische Schulwesen zu erwarten
sind. Sofern die vertretungsbefugten Organe
nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen
und ihren Wohnsitz nicht in Österreich
haben, ist von ausländischen juristischen Personen
ein Zustellungsbevollmächtigter zu bestellen,
der die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzt und seinen Wohnsitz in Österreich hat.
Durch Staatsverträge (Kulturabkommen) begründete
Rechte werden hiedurch nicht berührt.
(3) Aufgabe des Schulerhalters ist die finanzielle,
personelle und räumliche Vorsorge für die
Führung der Schule.
(4) Der Schulerhalter hat außer den ihm nach
diesem Bundesgesetz sonst obliegenden Anzeigen
jede nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
maßgebende Veränderung in seiner
Person beziehungsweise in der Person seiner vertretungsbefugteni
Organe und in der Organisation
der Schule sowie die Einstellung der
Schulführung und die Auflassung der Schule der
zuständigen Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen
und ihr auf Verlangen alle zur Wahrnehmung
der Aufsicht (§ 22) erforderlichen Auskünfte
über die Schule zu geben. Er darf den
Organen der zuständigen Schulbehörden den Zutritt
zu den Schulliegenschaften, die Beobachtung
des Unterrichtes und die Einsicht in die Schulakten
nicht verweigern.
(5) Der Schulerhalter hat sich der Einflußnahme
auf die nach den schulrechtlichen Vorschriften
dem Leiter der Schule — sofern er
nicht selbst Leiter der Schule ist (§ 5 Abs. 2) —
und den Lehrern zukommenden Aufgaben zu
enthalten.
§ 5. Leiter und Lehrer.
(1) Für die pädagogische und schuladministrative
Leitung der Privatschule ist ein Leiter zu
bestellen, der
a) die österreichische Staatsbürgerschaft,
b) die Eignung zum Lehrer in sittlicher, staatsbürgerlicher
und gesundheitlicher Hinsicht
und
c) die Lehrbefähigung für die betreffende
oder eine verwandte Schulart oder eine
sonstige geeignete Befähigung nachweist.
(2) Schulerhalter, welche die im Abs. 1 lit. a
bis c genannten Bedingungen erfüllen, können
die Leitung der Privatschule auch selbst ausüben.
(3) Der Leiter ist für die unmittelbare Leitung
und Überwachung des Unterrichtes an der
Privatschule verantwortlich. Er ist an die in Ausübung
der Aufsicht (§ 22) erteilten Weisungen
der zuständigen Schulbehörden gebunden.
(4) Die an der Schule verwendeten Lehrer
haben ebenfalls die im Abs. 1 lit. a bis c genannten
Bedingungen zu erfüllen.
(5) Die zuständige Schulbehörde kann von dem
Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft
(Abs. 1 lit. a und Abs. 4) Nachsicht erteilen,
wenn ein Mangel an entsprechend lehrbefähigten
Lehrern österreichischer Staatsbürgerschaft besteht
oder die Verwendung sonst im Interesse der
Schule gelegen ist.
(6) Die Bestellung des Leiters und der Lehrer
sowie jede nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
maßgebende Veränderung in deren
Person ist vom Schulerhalter der zuständigen
Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen, welche die
Verwendung des Leiters oder Lehrers innerhalb
eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige zu
untersagen hat, wenn die Bedingungen der vorstehenden
Absätze nicht erfüllt sind. Darüber
hinaus hat die zuständige Schulbehörde die Verwendung
eines Leiters oder Lehrers zu untersagen,
wenn die in den vorstehenden Absätzen
genannten Bedingungen später wegfallen, sowie
hinsichtlich des Leiters auch dann, wenn er die
ihm nach Abs. 3 obliegenden Aufgaben nicht ausreichend
erfüllt.
(7) Die Bestimmungen des Abs. 6 gelten sinngemäß
auch für den Schulerhalter in seiner Eigenschaft
als Leiter der Schule (Abs. 2).
§ 6. Schulräume und Lehrmittel.
Der Schulerhalter hat nachzuweisen, daß er
über Schulräume verfügt, die baulich und einrichtungsmäßig
dem Zweck und der Organisation
der Privatschule sowie den Grundsätzen der Pädagogik
und der Schulhygiene entsprechen. Ferner
hat er nachzuweisen, daß die Privatschule die
zur Durchführung des Lehrplanes notwendigen
Lehrmittel und sonstigen Ausstattungen und
Einrichtungen aufweist.
§ 7. Anzeige und Untersagung der
Errichtung.
(1) Die Errichtung einer Privatschule ist der
zuständigen Schulbehörde mindestens drei Monate
vor der beabsichtigten Eröffnung der Schule
unter Nachweis der Erfüllung der Bestimmungen
des § 4 Abs. 1 oder 2, des § 5 Abs. 1 oder 2 und 4
(unbeschadet der Bestimmung des § 5 Abs. 5) sowie
des § 6 anzuzeigen.
(2) Die zuständige Schulbehörde hat die Errichtung
der Schule binnen zwei Monaten ab
dem Zeitpunkt der Einbringung der Anzeige zu
untersagen, wenn die im Abs. 1 angeführten Bestimmungen
nicht erfüllt sind. Wird die Errichtung
der Schule innerhalb dieser Frist nicht
untersagt, so kann sie eröffnet werden.
§ 8. Erlöschen und Entzug des
Rechtes zur Schulführung.
(1) Das Recht zur Führung einer Schule erlischt
a) mit der Auflassung der Schule durch den
Schulerhalter,
b) mit dem Wegfall einer der im § 4 Abs. 1
oder 2 genannten Bedingungen,
c) nach Ablauf eines Jahres, in dem die
Schule nicht geführt wurde,
d) mit der Überlassung des Schulvermögens
an eine andere Person in der Absicht, die
Schulerhalterschaft aufzugeben, oder
e) mit dem Tode des Schulerhalters (bei juristischen
Personen mit deren Auflösung);
die Verlassenschaft beziehungsweise die
Erben des Schulerhalters können die Schule
jedoch bis zum Ende des laufenden Schuljahres
weiterführen, wobei sie die Rechte
und Pflichten des Schulerhalters übernehmen;
sie haben die Wetterführung der
Schule der zuständigen Schulbehörde anzuzeigen.
(2) Werden nach der Eröffnung der Schule die
im § 5 Abs. 1, 2 oder 4 (unter allfälliger Bedachtnahme
auf § 5 Abs. 5) oder im § 6 genannten
Bedingungen nicht mehr erfüllt, so hat die zuständige
Schulbehörde dem Schulerhalter eine angemessene
Frist zur Beseitigung der Mängel zu
setzen. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist
nicht behoben, so hat die Schulbehörde die
weitere Führung der Schule zu untersagen.
(3) Wenn für die Gesundheit oder Sittlichkeit
der Schüler Gefahr im Verzug ist, hat die zuständige
Schulbehörde die weitere Führung der
Schule ohne Setzung einer Frist zu untersagen.
§ 9. Bezeichnung von Privatschulen.
Jede Privatschule hat eine Bezeichnung zu
führen, aus der ihr Schulerhalter erkennbar ist
und die, auch wenn die Schule das Öffentlichkeitsrecht
(Abschnitt III) besitzt, jede Möglichkeit
einer Verwechslung mit einer öffentlichen
Schule ausschließt. Wenn nicht eine Bewilligung
zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung
nach Abschnitt II erteilt worden ist,
muß ferner jede Verwechslungsmöglichkeit mit
einer solchen Bezeichnung ausgeschlossen sein.
§ 10. Schülerheime.
(1) Die Errichtung privater Heime, in die
Schüler öffentlicher oder privater Schulen zum
Zwecke des Schulbesuches oder zur Überwachung
ihrer Lerntätigkeit aufgenommen werden
(Schülerheime), bedarf keiner Anzeige.
(2) Die zuständige Schulbehörde hat die Führung
eines Schülerheimes zu untersagen, wenn
trotz Aufforderung zur Abstellung von Mängeln
innerhalb einer angemessenen Frist weiterhin
Umstände vorliegen, durch die für die Gesundheit,
die Sittlichkeit oder die staatsbürgerliche
Gesinnung der Schüler Gefahr besteht. Diese
Untersagung gilt für die Dauer des Vorliegens
der festgestellten Mängel.
ABSCHNITT II.
Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung.
§ 11. Bewilligungspflicht.
(1) Die Führung einer gesetzlich geregelten
Schulartbezeichnung durch Privatschulen ist nur
mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde
zulässig.
(2) Die Bewilligung ist auf Ansuchen des Schulerhalters
zu erteilen, wenn
a) die Organisation einschließlich des Lehrplanes
und die Ausstattung der Privatschule
im wesentlichen mit gleichartigen öffentlichen
Schulen übereinstimmt und an der
Schule nur schulbehördlich approbierte
Lehrbücher, soweit eine solche Approbation
vorgesehen ist, verwendet werden,
b) der Leiter und die Lehrer die Lehrbefähigung
für die betreffende Schulart besitzen,
wobei jedoch die zuständige Schulbehörde
vom Nachweis der Lehrbefähigung
für Lehrer absehen kann, wenn Mangel an
entsprechend lehrbefähigten Lehrern besteht
und ein sonstiger ausreichender Befähigungsnachweis
erbracht wird, und
c) glaubhaft gemacht wird, daß die Führung
der Privatschule für mehrere Jahre mit
einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit
sichergestellt ist.
(3) Bei Gebietskörperschaften, gesetzlich anerkannten
Kirchen und Religionsgesellschaften und
sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts
wird die Erfüllung der Voraussetzungen des
Abs. 2 lit. c von Gesetzes wegen angenommen.
(4) Um die Bewilligung zur Führung einer
gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung kann
gleichzeitig mit der Anzeige der Errichtung der
Privatschule (§ 7) angesucht werden.
§ 12. Widerruf der Bewilligung.
Werden die im § 11 Abs. 2 genannten Voraussetzungen
nicht mehr voll erfüllt, so hat die
zuständige Schulbehörde dem Schulerhalter eine
angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel
zu setzen. Werden die Mängel innerhalb dieser
Frist nicht behoben, so hat die Schulbehörde die
Bewilligung zur Führung einer gesetzlich geregelten
Schulartbezeichnung zu widerrufen,
sofern nicht § 8 anzuwenden ist.
ABSCHNITT III.
Öffentlichkeitsrecht.
§ 13. Rechtswirkungen des Öffentlichkeitsrechtes.
(1) Durch die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes
wird einer Privatschule das Recht übertragen,
Zeugnisse über den Erfolg des Schulbesuches
auszustellen, die mit der Beweiskraft
öffentlicher Urkunden und mit den gleichen
Rechtswirkungen ausgestattet sind wie Zeugnisse
gleichartiger öffentlicher Schulen.
(2) Mit dem Öffentlichkeitsrecht sind weiters
folgende Rechtswirkungen verbunden
a) an der Schule können die für die betreffende
Schulart vorgesehenen Prüfungen abgehalten
werden;
b) der Schule können Lehramtsanwärter, die
sich damit einverstanden erklären, zur Einführung
in die Praxis des Lehramtes mit
Zustimmung des Schulerhalters zugewiesen
werden;
c) auf die Schule finden die für die entsprechenden
öffentlichen Schulen geltenden
schulrechtlichen Vorschriften Anwendung,
soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist
und soweit sie nicht die Errichtung, Erhaltung
und Auflassung, die Sprengel und
das Schulgeld betreffen. Bei der Anwendung
von landesgesetzlichen Vorschriften
betreffend die äußere Organisation der
öffentlichen Pflichtschulen treten an die
Stelle der dort vorgesehenen Behördenzuständigkeiten
jene des § 23.
§ 14. Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes.
(1) Privatschulen, die gemäß § 11 eine gesetzlich
geregelte Schulartbezeichnung führen, ist das
Öffentlichkeitsrecht zu verleihen, wenn
a) der Schulerhalter (bei juristischen Personen
dessen vertretungsbefugte Organe), der Leiter
und die Lehrer Gewähr für einen ordnungsgemäßen
und den Aufgaben des österreichischen
Schulwesens gerecht werdenden
Unterricht bieten und
b) der Unterrichtserfolg jenem an einer gleichartigen
öffentlichen Schule entspricht.
(2) Privatschulen, die keiner öffentlichen Schulart
entsprechen, ist das Öffentlichkeitsrecht zu
verleihen, wenn
a) die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a vorliegen,
b) die Organisation, der Lehrplan und die
Ausstattung der Schule sowie die Lehrbefähigung
des Leiters und der Lehrer mit
einem vom Bundesministerium für Unterricht
erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut
übereinstimmen und
c) die Privatschule sich hinsichtlich ihrer Unterrichtserfolge
bewährt hat.
(3) Bei Gebietskörperschaften, gesetzlich anerkannten
Kirchen und Religionsgesellschaften
und sonstigen Körperschaften des öffentlichen
Rechts wird die Erfüllung der Voraussetzungen
des Abs. 1 lit. a und des Abs. 2 lit. a von Gesetzes
wegen angenommen.
§ 15. Dauer der Verleihung.
Das Öffentlichkeitsrecht darf an Privatschulen
vor ihrem lehrplanmäßig vollen Ausbau jeweils
nur für die bestehenden Klassen (Jahresstufen)
und jeweils nur für ein Schuljahr verliehen werden.
Nach Erreichung des lehrplanmäßig vollen
Ausbaues kann das Öffentlichkeitsrecht nach
Maßgabe der Unterrichtserfolge auch auf mehrere
Schuljahre verliehen werden. Wenn Gewähr für
eine fortdauernde Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen
besteht, ist das Öffentlichkeitsrecht
nach Erreichung des lehrplanmäßig vollen Ausbaues
der Schule auf die Dauer der Erfüllung
der gesetzlichen Bedingungen zu verleihen.
§ 16. Entzug und Erlöschen des
Öffentlichkeitsrechtes.
(1) Wenn die im § 14 genannten Voraussetzungen
während der Dauer des Öffentlichkeitsrechtes
nicht mehr voll erfüllt werden, ist dem
Schulerhalter unter Androhung des Entzuges beziehungsweise
der Nichtweiterverleihung des
Öffentlichkeitsrechtes eine Frist bis längstens zum
Ende des darauffolgenden Schuljahres zur Behebung
der Mängel zu setzen. Werden die Mängel
innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben,
so ist das Öffentlichkeitsrecht zu entziehen beziehungsweise
nicht weiterzuverleihen.
(2) Mit der Auflassung einer Privatschule erlischt
das ihr verliehene Öffentlichkeitsrecht. In
diesem Falle sind die an der Schule geführten
Amtsschriften und Kataloge der zuständigen
Schulbehörde zur Aufbewahrung zu übergeben.
ABSCHNITT IV.
Subventionierung von Privatschulen.
A. Subventionierung konfessioneller
Privatschulen.
§ 17. Anspruchsberechtigung.
(1) Den gesetzlich anerkannten Kirchen und
Religionsgesellschaften sind für die mit dem
Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten konfessionellen
Privatschulen nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Subventionen zum Personalaufwand
zu gewähren.
(2) Unter konfessionellen Privatschulen sind
die von den gesetzlich anerkannten Kirchen und
Religionsgesellschaften und von ihren Einrichtungen
erhaltenen Schulen sowie jene von
Vereinen, Stiftungen und Fonds erhaltenen
Schulen zu verstehen, die von der zuständigen
kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Oberbehörde
als konfessionelle Schulen anerkannt
werden.
§ 18. Ausmaß der Subventionen.
(1) Als Subvention sind den einzelnen gesetzlich
anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften
60 v. H. jener Lehrerdienstposten zur
Verfügung zu stellen, die im Schuljahr 1961/62
zur Erfüllung des Lehrplanes an den betreffenden
konfessionellen Schulen erforderlich waren.
(2) Die sich aus Abs. 1 ergebende Zahl von
Lehrerdienstposten ist im gleichen Verhältnis zu
erhöhen, wie die Zahl der an öffentlichen Pflichtschulen
verwendeten Lehrer steigt; eine solche
Steigerung der Zahl der an öffentlichen Pflichtschulen
verwendeten Lehrer hat jedoch nur dann
eine Erhöhung im angeführten Sinne zur Folge,
wenn die Steigerung mindestens 2 v. H. der Zahl
der Lehrer beträgt, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes beziehungsweise
im Zeitpunkte der jeweils letzten Erhöhung
im Sinne dieser Bestimmung an öffentlichen
Pflichtschulen verwendet worden sind.
(3) Überdies sind jeweils 60 v. H. des Mehrbedarfes
an Lehrerdienstposten als Subvention
zur Verfügung zu stellen, der sich auf Grund
der Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes
vom 25. Juli 1962, BGBl. Nr. 242, (wie
insbesondere der Verlängerung der Dauer einzelner
Schularten und der Einführung von polytechnischen
Lehrgängen und von Pädagogischen
Akademien) ergibt.
(4) Die Aufteilung der als Subvention zur Verfügung
zu stellenden Lehrerdienstposten auf die
einzelnen konfessionellen Schulen obliegt dem
Bundesministerium für Unterricht auf Antrag
der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen)
Oberbehörde.
§ 19. Art der Subventionierung.
(1) Die Subventionen zum Personalaufwand
sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses
Abschnittes zu gewähren
a) durch Zuweisung von Bundeslehrern oder
Bundesvertragslehrern durch den Bund als
lebende Subventionen an die Schule, soweit
es ,sich nicht um eine in lit. b genannte
Schule handelt, oder
b) durch Zuweisung von Landeslehrern oder
Landesvertragslehrern durch das Land als
lebende Subventionen an Volks-, Haupt-
und Sonderschulen, polytechnische Lehrgänge
und Berufsschulen.
(2) Die Kosten der Subventionen zum Personalaufwand
sind auch in den Fällen des Abs. 1
lit. b vom Bund zu tragen.
(3) Ist die Zuweisung eines Lehrers nach Abs. 1
nicht möglich, so hat die Subventionierung durch
Leistung eines Geldbetrages durch den Bund an
den Schulerhalter zu erfolgen. Dieser Geldbetrag
ist je Lehrer nach der Höhe der Personalkosten
für einen für die betreffende Schulart in Betracht
kommenden Bundes(Landes)vertragslehrer der
Entlohnungsgruppe I L in der mittleren Entlohnungsstufe
zu bemessen.
(4) Der Schulerhalter hat jenen Lehrern, für
die er eine Subvention in Form eines Geldbetrages
(Abs. 3) erhält, jenes Entgelt zu leisten,
das in den für die Bundes(Landes)vertragslehrer
jeweils geltenden Vorschriften vorgesehen ist.
Dies gilt nicht für Lehrer, die Angehörige eines
Ordens oder einer Kongregation der katholischen
Kirche sind, an den von diesem Orden oder
dieser Kongregation erhaltenen Schulen.
§ 20. Grenzen der Zuweisung lebender
Subventionen.
(1) Den unter § 17 fallenden Schulen dürfen
nur solche Lehrer als lebende Subventionen
zugewiesen werden, die sich damit einverstanden
erklären und deren Zuweisung an die betreffende
Schule die zuständige kirchliche (religionsgesellschaftliche)
Oberbehörde beantragt oder
gegen deren Zuweisung sie keinen Einwand erhebt.
(2) Die Zuweisung ist aufzuheben, wenn der
Lehrer dies beantragt oder wenn die zuständige
kirchliche (religionsgesellschaftliche) Oberbehörde
die weitere Verwendung des Lehrers an der
betreffenden Schule aus religiösen Gründen für
untragbar erklärt und aus diesem Grunde die
Aufhebung der Zuweisung bei der zuständigen
Dienstbehörde beantragt.
B. Subventionierung sonstiger
Privatschulen.
§ 21. Voraussetzungen.
(1) Für Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht,
die nicht unter § 17 fallen, kann der Bund nach
Maßgabe der auf Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes
zur Verfügung stehenden Mittel
Subventionen zum Personalaufwand gewähren,
wenn
a) die Schule einem Bedarf der Bevölkerung
entspricht,
b) mit der Führung der Schule nicht die Erzielung
eines Gewinnes bezweckt wird,
c) für die Aufnahme der Schüler nur die für
öffentliche Schulen geltenden Aufnahmsbedingungen
maßgebend sind und
d) die Schülerzahl in den einzelnen Klassen
nicht unter den an öffentlichen Schulen
gleicher Art und gleicher örtlicher Lage
üblichen Klassenschülerzahlen liegt.
(2) Ein Bedarf im Sinne des Abs. 1 lit. a ist
bei privaten Volks- und Hauptschulen jedenfalls
nicht gegeben, wenn dadurch die Organisationshöhe
einer öffentlichen Volks- oder Hauptschule,
in deren Sprengel die Privatschule liegt,
gemindert wird.
(3) Die Art der Subventionierung für die im
Abs. 1 genannten Schulen richtet sich nach § 19
Abs. 1. Vor Zuweisung eines Lehrers als lebende
Subvention ist der Schulerhalter zu hören.
ABSCHNITT V.
Gemeinsame Bestimmungen.
§ 22. Aufsicht über die Privatschulen.
(1) Die Aufsicht über die Privatschulen erstreckt
sich auf die Überwachung der Erfüllung
der Bestimmungen des Abschnittes I, bei Privatschulen,
die zur Führung einer gesetzlich geregelten
Schulartbezeichnung berechtigt sind, auch
auf die Überwachung der Erfüllung der Bestimmungen
des Abschnittes II und bei Privatschulen
mit Öffentlichkeitsrecht überdies auf die Überwachung
der Erfüllung der Bestimmungen des
Abschnittes III.
(2) Die Aufsicht über private Schülerheime erstreckt
sich auf die im § 10 Abs. 2 vorgesehenen
Maßnahmen.
§ 23. Behördenzuständigkeit.
(1) Zuständige Schulbehörde erster Instanz
im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der örtlich zuständige
Landesschulrat, soweit im folgenden
nicht anderes bestimmt ist.
(2) Das Bundesministerium für Unterricht ist
in erster Instanz zuständig
a) für die Angelegenheiten der privaten Pädagogischen
Akademien sowie für die Angelegenheiten
der privaten Schülerheime,
soweit sie ausschließlich oder vorwiegend
von Studierenden öffentlicher oder privater
Pädagogischer Akademien besucht werden,
b) für die Verleihung und den Entzug des
Öffentlichkeitsrechtes,
c) für die Subventionierung von Privatschulen
mit Ausnahme der nach Abs. 5 zu
beurteilenden Zuständigkeiten für die einzelne
Zuweisung von Lehrern.
(3) Bei privaten Volks-, Haupts und Sonderschulen
und polytechnischen Lehrgängen sowie
bei privaten Schülerheimen, soweit sie ausschließlich
oder vorwiegend von Schülern derartiger
öffentlicher oder privater Schulen besucht werden,
sind die nach diesem Bundesgesetz in Betracht
kommenden Anzeigen und Ansuchen
beim örtlich zuständigen Bezirksschulrat einzubringen,
welcher sie mit seiner Stellungnahme
dem Landesschulrat vorzulegen hat. Für diese
Schulen ist der örtlich zuständige Bezirksschulrat
zuständige Schulbehörde im Sinne des § 16
Abs. 2 zweiter Satz.
(4) Ansuchen um Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes
sind beim örtlich zuständigen Landesschulrat
einzubringen, soweit es sich nicht
um Schulen nach Abs. 2 lit. a handelt oder
Abs. 3 anzuwenden ist. Der Landesschulrat hat
derartige bei ihm eingebrachte oder ihm gemäß
Abs. 3 vom Bezirksschulrat vorgelegte Ansuchen
mit seiner Stellungnahme dem Bundesministerium
für Unterricht vorzulegen. Ansuchen dieser
Art für die im Abs. 2 lit. a genannten Schulen
sind unmittelbar beim Bundesministerium für
Unterricht einzubringen.
(5) Die Zuständigkeit für die im Rahmen der
gewährten Subventionen zum Personalaufwand
zu erfolgende Zuweisung der einzelnen Lehrer
(§ 19 Abs. 1) richtet sich nach den für die Zuweisung
von Lehrern an gleichartigen öffentlichen
Schulen geltenden Zuständigkeitsbestimmungen.
(6) Im übrigen richtet sich die Zuständigkeit
zur Schulaufsicht und in den Angelegenheiten,
die in gleicher Weise öffentliche und private
Schulen betreffen, nach den allgemeinen schulrechtlichen
Vorschriften.
§ 24. Strafbestimmungen.
Wer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
a) eine Privatschule ohne Anzeige oder nach
Untersagung der Errichtung eröffnet; oder
nach Entzug oder Erlöschen des Redites
zur Führung einer Privatschule diese
weiterführt;
b) für eine Privatschule eine Bezeichnung
führt, die mit der Bezeichnung einer
öffentlichen Schule verwechslungsfähig
ähnlich ist; oder für eine Privatschule ohne
Öffentlichkeitsrecht den Anschein erweckt,
als ob sie das Öffentlichkeitsrecht besitze;
oder ohne Bewilligung eine gesetzlich geregelte
Schulartbezeichnung oder eine mit
dieser verwechslungsfähig ähnliche Bezeichnung
führt;
c) Zeugnisse ausstellt, die mit den Zeugnissen
einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht
ausgestatteten Schule gleich
oder verwechslungsfähig ähnlich sind, ohne
daß die Schule das Öffentlichkeitsrecht besitzt;
d) einen Leiter oder Lehrer nach der Untersagung
dessen Verwendung weiter in
dieser Eigenschaft an der Schule beschäftigt;
e) den Organen der zuständigen Schulbehörden
den Zutritt zu den Schulliegenschaften,
die Beobachtung des Unterrichtes und die
Einsicht in die Schulakten ungerechtfertigterweise
verweigert oder die nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes zu erstattenden
Anzeigen oder Auskünfte
unterläßt;
f) ein privates Schülerheim nach Untersagung
der Führung trotz weiteren Vorliegens
der beanständeten Mängel weiterführt,
begeht, wenn die Tat nicht nach anderen gesetzlichen
Vorschriften strenger zu bestrafen ist,
eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit einer Geldstrafe bis
zu 30.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit
Arrest bis zu vier Wochen zu bestrafen.
Übergangsbestimmungen.
§ 25.
Im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
bestehende Privatschulen, deren Errichtung
vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
von der zuständigen Schulbehörde zur
Kenntnis genommen oder genehmigt worden ist,
gelten als im Sinne dieses Bundesgesetzes errichtet.
Ebenso bleiben die vor dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes ausgesprochenen
Verleihungen des Öffentlichkeitsrechtes aufrecht.
Im übrigen finden auf diese Schulen und
Schülerheime die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
Anwendung.
§ 26.
(1) Folgende Schulen sind abweichend von den
Bestimmungen des § 9 berechtigt, weiterhin ihre
nachstehend angeführte Bezeichnung zu führen
a) Öffentliches Schottengymnasium der Benediktiner
in Wien,
b) Öffentliches Stiftsgymnasium der Benediktiner
in Melk,
c) Öffentliches Stiftsgymnasium der Benediktiner
in Seitenstetten,
d) Öffentliches Stiftsgymnasium der Benediktiner
in Kremsmünster,
e) Öffentliches Stiftsgymnasium der Benediktiner
in St. Paul im Lavanttal,
f) Öffentliches Gymnasium der Franziskaner
in Solbad Hall/Tirol,
g) Öffentliches Gymnasium der Stiftung
„Theresianische Akademie" in Wien.
(2) Die im Abs. 1 genannten Schulen gelten
als mit dem Öffentlichkeitsrecht im Sinne dieses
Bundesgesetzes ausgestattet.
§ 27.
(1) Bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
vom Bund an Privatschulen gewährte
Subventionen zum Personalaufwand, die in
diesem Zeitpunkt noch aufrecht sind, sowie im
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
bestehende Verträge über die Subventionierung
von Privatschulen werden durch
dieses Bundesgesetz nicht berührt. Diese Subventionen
sind jedoch auf Subventionen nach
diesem Bundesgesetz anzurechnen.
(2) Für das Öffentliche Gymnasium der Stiftung
„Theresianische Akademie" in Wien hat
der Bund als Subvention weiterhin den gesamten
Personalaufwand für Lehrer einschließlich des
Direktors durch Zuweisung von Bundeslehrern
oder Bundesvertragslehrern an diese Schule
unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des
§ 21 Abs. 3 zweiter Satz zu gewähren.
Schlußbestimmungen.
§ 28.
(1) Mit dem Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes
treten alle das Privatschulwesen (§ 1)
regelnden Vorschriften außer Kraft.
(2) Im Sinne des Abs. 1 treten insbesondere
folgende Vorschriften außer Kraft
a) das Provisorische Gesetz über den Privatunterricht
vom 27. Juni 1850, RGBl.
Nr. 309,
b) die §§ 68 bis 73 des Gesetzes vom 14. Mai
1869, RGBl. Nr. 62 (Reichsvolksschulgesetz),
und
c) die §§ 187 bis 203 der Verordnung des
Ministeriums für Kultus und Unterricht
vom 29. September 1905, RGBl. Nr. 159
(Schul- und Unterrichtsordnung für allgemeine
Volksschulen und für Bürgerschulen).
§ 29.
Dieses Bundesgesetz tritt am 1. November 1962
in Kraft.
§ 30.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Unterricht betraut.