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244. Bundesgesetz: Privatschulgesetz.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 244. Bundesgesetz: Privatschulgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Geltungsbereich.

Dieses Bundesgesetz regelt die Errichtung und

Führung von Privatschulen — mit Ausnahme

der land- und forstwirtschaftlichen Schulen —

sowie die Verleihung des öffentlichkeitsrechtes

und die Gewährung von Subventionen an solche

Privatschulen.

§ 2. Begriffsbestimmungen.

(1) Schulen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

Einrichtungen, in denen eine Mehrzahl von

Schülern gemeinsam nach einem festen Lehrplan

unterrichtet wird, wenn im Zusammenhang mit

der Vermittlung von allgemeinbildenden oder

berufsbildenden Kenntnissen und Fertigkeiten

ein erzieherisches Ziel angestrebt wird.

(2) Ein erzieherisches Ziel ist gegeben, wenn

außer den mit der Erwerbung von Kenntnissen

und Fertigkeiten an sich verbundenen Erziehungszielen

die Festigung der charakterlichen

Anlagen der Schüler in sittlicher Hinsicht bezweckt

wird.

(3) Privatschulen sind Schulen, die von anderen

als den gesetzlichen Schulerhaltern errichtet und

erhalten werden (Artikel 14 Abs. 6 und 7 des

Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von

1929 und in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes

vom 18. Juli 1962, BGBl. Nr. 215).

ABSCHNITT I.

Errichtung und Führung von Privatschulen.

§ 3. Voraussetzungen für die Errichtung.

(1) Die Errichtung von Privatschulen ist im

Sinne des Artikels 17 Abs. 2 des Staatsgrundgesetzes

vom 21. Dezember 1867, RGBl. Nr. 142,

über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger,

und — soweit es sich um Schulen von gesetzlich

anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften

handelt — auch im Sinne des § 4 des Gesetzes

vom 25. Mai 1868, RGBl. Nr. 48, wodurch

grundsätzliche Bestimmungen über das Verhältnis

der Schule zur Kirche erlassen werden, bei

Erfüllung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen

näheren Vorschriften gewährleistet.

(2) Die Errichtung von Privatschulen setzt voraus,

daß die Bedingungen hinsichtlich des Schulerhalters

(§ 4), der Leiter und Lehrer (§ 5) und

der Schulräume und Lehrmittel (§ 6) erfüllt

werden.

§ 4. Schulerhalter.

(1) Eine Privatschule zu errichten, ist als Schulerhalter

— bei Erfüllung der sonstigen in diesem

Abschnitt festgesetzten Voraussetzungen — berechtigt

a) jeder österreichische Staatsbürger, der voll

handlungsfähig und in sittlicher und staatsbürgerlicher

Hinsicht verläßlich ist;

b) jede Gebietskörperschaft, gesetzlich anerkannte

Kirche oder Religionsgesellschaft

und sonstige Körperschaft des öffentlichen

Rechts;

c) jede sonstige inländische juristische Person,

deren vertretungsbefugte Organe die Voraussetzungen

nach lit. a erfüllen.

(2) Personen, welche die österreichische Staatsbürgerschaft

nicht besitzen, sowie ausländische

juristische Personen können als Schulerhalter

— bei Erfüllung der sonstigen in diesem Abschnitt

festgesetzten Voraussetzungen — Privatschulen

errichten, wenn sie beziehungsweise ihre

vertretungsbefugten Organe in sittlicher Hinsicht

verläßlich und keine nachteiligen Auswirkungen

auf das österreichische Schulwesen zu erwarten

sind. Sofern die vertretungsbefugten Organe

nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen

und ihren Wohnsitz nicht in Österreich

haben, ist von ausländischen juristischen Personen

ein Zustellungsbevollmächtigter zu bestellen,

der die österreichische Staatsbürgerschaft

besitzt und seinen Wohnsitz in Österreich hat.

Durch Staatsverträge (Kulturabkommen) begründete

Rechte werden hiedurch nicht berührt.

(3) Aufgabe des Schulerhalters ist die finanzielle,

personelle und räumliche Vorsorge für die

Führung der Schule.

(4) Der Schulerhalter hat außer den ihm nach

diesem Bundesgesetz sonst obliegenden Anzeigen

jede nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

maßgebende Veränderung in seiner

Person beziehungsweise in der Person seiner vertretungsbefugteni

Organe und in der Organisation

der Schule sowie die Einstellung der

Schulführung und die Auflassung der Schule der

zuständigen Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen

und ihr auf Verlangen alle zur Wahrnehmung

der Aufsicht (§ 22) erforderlichen Auskünfte

über die Schule zu geben. Er darf den

Organen der zuständigen Schulbehörden den Zutritt

zu den Schulliegenschaften, die Beobachtung

des Unterrichtes und die Einsicht in die Schulakten

nicht verweigern.

(5) Der Schulerhalter hat sich der Einflußnahme

auf die nach den schulrechtlichen Vorschriften

dem Leiter der Schule — sofern er

nicht selbst Leiter der Schule ist (§ 5 Abs. 2) —

und den Lehrern zukommenden Aufgaben zu

enthalten.

§ 5. Leiter und Lehrer.

(1) Für die pädagogische und schuladministrative

Leitung der Privatschule ist ein Leiter zu

bestellen, der

a) die österreichische Staatsbürgerschaft,

b) die Eignung zum Lehrer in sittlicher, staatsbürgerlicher

und gesundheitlicher Hinsicht

und

c) die Lehrbefähigung für die betreffende

oder eine verwandte Schulart oder eine

sonstige geeignete Befähigung nachweist.

(2) Schulerhalter, welche die im Abs. 1 lit. a

bis c genannten Bedingungen erfüllen, können

die Leitung der Privatschule auch selbst ausüben.

(3) Der Leiter ist für die unmittelbare Leitung

und Überwachung des Unterrichtes an der

Privatschule verantwortlich. Er ist an die in Ausübung

der Aufsicht (§ 22) erteilten Weisungen

der zuständigen Schulbehörden gebunden.

(4) Die an der Schule verwendeten Lehrer

haben ebenfalls die im Abs. 1 lit. a bis c genannten

Bedingungen zu erfüllen.

(5) Die zuständige Schulbehörde kann von dem

Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft

(Abs. 1 lit. a und Abs. 4) Nachsicht erteilen,

wenn ein Mangel an entsprechend lehrbefähigten

Lehrern österreichischer Staatsbürgerschaft besteht

oder die Verwendung sonst im Interesse der

Schule gelegen ist.

(6) Die Bestellung des Leiters und der Lehrer

sowie jede nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

maßgebende Veränderung in deren

Person ist vom Schulerhalter der zuständigen

Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen, welche die

Verwendung des Leiters oder Lehrers innerhalb

eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige zu

untersagen hat, wenn die Bedingungen der vorstehenden

Absätze nicht erfüllt sind. Darüber

hinaus hat die zuständige Schulbehörde die Verwendung

eines Leiters oder Lehrers zu untersagen,

wenn die in den vorstehenden Absätzen

genannten Bedingungen später wegfallen, sowie

hinsichtlich des Leiters auch dann, wenn er die

ihm nach Abs. 3 obliegenden Aufgaben nicht ausreichend

erfüllt.

(7) Die Bestimmungen des Abs. 6 gelten sinngemäß

auch für den Schulerhalter in seiner Eigenschaft

als Leiter der Schule (Abs. 2).

§ 6. Schulräume und Lehrmittel.

Der Schulerhalter hat nachzuweisen, daß er

über Schulräume verfügt, die baulich und einrichtungsmäßig

dem Zweck und der Organisation

der Privatschule sowie den Grundsätzen der Pädagogik

und der Schulhygiene entsprechen. Ferner

hat er nachzuweisen, daß die Privatschule die

zur Durchführung des Lehrplanes notwendigen

Lehrmittel und sonstigen Ausstattungen und

Einrichtungen aufweist.

§ 7. Anzeige und Untersagung der

Errichtung.

(1) Die Errichtung einer Privatschule ist der

zuständigen Schulbehörde mindestens drei Monate

vor der beabsichtigten Eröffnung der Schule

unter Nachweis der Erfüllung der Bestimmungen

des § 4 Abs. 1 oder 2, des § 5 Abs. 1 oder 2 und 4

(unbeschadet der Bestimmung des § 5 Abs. 5) sowie

des § 6 anzuzeigen.

(2) Die zuständige Schulbehörde hat die Errichtung

der Schule binnen zwei Monaten ab

dem Zeitpunkt der Einbringung der Anzeige zu

untersagen, wenn die im Abs. 1 angeführten Bestimmungen

nicht erfüllt sind. Wird die Errichtung

der Schule innerhalb dieser Frist nicht

untersagt, so kann sie eröffnet werden.

§ 8. Erlöschen und Entzug des

Rechtes zur Schulführung.

(1) Das Recht zur Führung einer Schule erlischt

a) mit der Auflassung der Schule durch den

Schulerhalter,

b) mit dem Wegfall einer der im § 4 Abs. 1

oder 2 genannten Bedingungen,

c) nach Ablauf eines Jahres, in dem die

Schule nicht geführt wurde,

d) mit der Überlassung des Schulvermögens

an eine andere Person in der Absicht, die

Schulerhalterschaft aufzugeben, oder

e) mit dem Tode des Schulerhalters (bei juristischen

Personen mit deren Auflösung);

die Verlassenschaft beziehungsweise die

Erben des Schulerhalters können die Schule

jedoch bis zum Ende des laufenden Schuljahres

weiterführen, wobei sie die Rechte

und Pflichten des Schulerhalters übernehmen;

sie haben die Wetterführung der

Schule der zuständigen Schulbehörde anzuzeigen.

(2) Werden nach der Eröffnung der Schule die

im § 5 Abs. 1, 2 oder 4 (unter allfälliger Bedachtnahme

auf § 5 Abs. 5) oder im § 6 genannten

Bedingungen nicht mehr erfüllt, so hat die zuständige

Schulbehörde dem Schulerhalter eine angemessene

Frist zur Beseitigung der Mängel zu

setzen. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist

nicht behoben, so hat die Schulbehörde die

weitere Führung der Schule zu untersagen.

(3) Wenn für die Gesundheit oder Sittlichkeit

der Schüler Gefahr im Verzug ist, hat die zuständige

Schulbehörde die weitere Führung der

Schule ohne Setzung einer Frist zu untersagen.

§ 9. Bezeichnung von Privatschulen.

Jede Privatschule hat eine Bezeichnung zu

führen, aus der ihr Schulerhalter erkennbar ist

und die, auch wenn die Schule das Öffentlichkeitsrecht

(Abschnitt III) besitzt, jede Möglichkeit

einer Verwechslung mit einer öffentlichen

Schule ausschließt. Wenn nicht eine Bewilligung

zur Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung

nach Abschnitt II erteilt worden ist,

muß ferner jede Verwechslungsmöglichkeit mit

einer solchen Bezeichnung ausgeschlossen sein.

§ 10. Schülerheime.

(1) Die Errichtung privater Heime, in die

Schüler öffentlicher oder privater Schulen zum

Zwecke des Schulbesuches oder zur Überwachung

ihrer Lerntätigkeit aufgenommen werden

(Schülerheime), bedarf keiner Anzeige.

(2) Die zuständige Schulbehörde hat die Führung

eines Schülerheimes zu untersagen, wenn

trotz Aufforderung zur Abstellung von Mängeln

innerhalb einer angemessenen Frist weiterhin

Umstände vorliegen, durch die für die Gesundheit,

die Sittlichkeit oder die staatsbürgerliche

Gesinnung der Schüler Gefahr besteht. Diese

Untersagung gilt für die Dauer des Vorliegens

der festgestellten Mängel.

ABSCHNITT II.

Führung einer gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung.

§ 11. Bewilligungspflicht.

(1) Die Führung einer gesetzlich geregelten

Schulartbezeichnung durch Privatschulen ist nur

mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde

zulässig.

(2) Die Bewilligung ist auf Ansuchen des Schulerhalters

zu erteilen, wenn

a) die Organisation einschließlich des Lehrplanes

und die Ausstattung der Privatschule

im wesentlichen mit gleichartigen öffentlichen

Schulen übereinstimmt und an der

Schule nur schulbehördlich approbierte

Lehrbücher, soweit eine solche Approbation

vorgesehen ist, verwendet werden,

b) der Leiter und die Lehrer die Lehrbefähigung

für die betreffende Schulart besitzen,

wobei jedoch die zuständige Schulbehörde

vom Nachweis der Lehrbefähigung

für Lehrer absehen kann, wenn Mangel an

entsprechend lehrbefähigten Lehrern besteht

und ein sonstiger ausreichender Befähigungsnachweis

erbracht wird, und

c) glaubhaft gemacht wird, daß die Führung

der Privatschule für mehrere Jahre mit

einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit

sichergestellt ist.

(3) Bei Gebietskörperschaften, gesetzlich anerkannten

Kirchen und Religionsgesellschaften und

sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts

wird die Erfüllung der Voraussetzungen des

Abs. 2 lit. c von Gesetzes wegen angenommen.

(4) Um die Bewilligung zur Führung einer

gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung kann

gleichzeitig mit der Anzeige der Errichtung der

Privatschule (§ 7) angesucht werden.

§ 12. Widerruf der Bewilligung.

Werden die im § 11 Abs. 2 genannten Voraussetzungen

nicht mehr voll erfüllt, so hat die

zuständige Schulbehörde dem Schulerhalter eine

angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel

zu setzen. Werden die Mängel innerhalb dieser

Frist nicht behoben, so hat die Schulbehörde die

Bewilligung zur Führung einer gesetzlich geregelten

Schulartbezeichnung zu widerrufen,

sofern nicht § 8 anzuwenden ist.

ABSCHNITT III.

Öffentlichkeitsrecht.

§ 13. Rechtswirkungen des Öffentlichkeitsrechtes.

(1) Durch die Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes

wird einer Privatschule das Recht übertragen,

Zeugnisse über den Erfolg des Schulbesuches

auszustellen, die mit der Beweiskraft

öffentlicher Urkunden und mit den gleichen

Rechtswirkungen ausgestattet sind wie Zeugnisse

gleichartiger öffentlicher Schulen.

(2) Mit dem Öffentlichkeitsrecht sind weiters

folgende Rechtswirkungen verbunden

a) an der Schule können die für die betreffende

Schulart vorgesehenen Prüfungen abgehalten

werden;

b) der Schule können Lehramtsanwärter, die

sich damit einverstanden erklären, zur Einführung

in die Praxis des Lehramtes mit

Zustimmung des Schulerhalters zugewiesen

werden;

c) auf die Schule finden die für die entsprechenden

öffentlichen Schulen geltenden

schulrechtlichen Vorschriften Anwendung,

soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist

und soweit sie nicht die Errichtung, Erhaltung

und Auflassung, die Sprengel und

das Schulgeld betreffen. Bei der Anwendung

von landesgesetzlichen Vorschriften

betreffend die äußere Organisation der

öffentlichen Pflichtschulen treten an die

Stelle der dort vorgesehenen Behördenzuständigkeiten

jene des § 23.

§ 14. Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes.

(1) Privatschulen, die gemäß § 11 eine gesetzlich

geregelte Schulartbezeichnung führen, ist das

Öffentlichkeitsrecht zu verleihen, wenn

a) der Schulerhalter (bei juristischen Personen

dessen vertretungsbefugte Organe), der Leiter

und die Lehrer Gewähr für einen ordnungsgemäßen

und den Aufgaben des österreichischen

Schulwesens gerecht werdenden

Unterricht bieten und

b) der Unterrichtserfolg jenem an einer gleichartigen

öffentlichen Schule entspricht.

(2) Privatschulen, die keiner öffentlichen Schulart

entsprechen, ist das Öffentlichkeitsrecht zu

verleihen, wenn

a) die Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. a vorliegen,

b) die Organisation, der Lehrplan und die

Ausstattung der Schule sowie die Lehrbefähigung

des Leiters und der Lehrer mit

einem vom Bundesministerium für Unterricht

erlassenen oder genehmigten Organisationsstatut

übereinstimmen und

c) die Privatschule sich hinsichtlich ihrer Unterrichtserfolge

bewährt hat.

(3) Bei Gebietskörperschaften, gesetzlich anerkannten

Kirchen und Religionsgesellschaften

und sonstigen Körperschaften des öffentlichen

Rechts wird die Erfüllung der Voraussetzungen

des Abs. 1 lit. a und des Abs. 2 lit. a von Gesetzes

wegen angenommen.

§ 15. Dauer der Verleihung.

Das Öffentlichkeitsrecht darf an Privatschulen

vor ihrem lehrplanmäßig vollen Ausbau jeweils

nur für die bestehenden Klassen (Jahresstufen)

und jeweils nur für ein Schuljahr verliehen werden.

Nach Erreichung des lehrplanmäßig vollen

Ausbaues kann das Öffentlichkeitsrecht nach

Maßgabe der Unterrichtserfolge auch auf mehrere

Schuljahre verliehen werden. Wenn Gewähr für

eine fortdauernde Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen

besteht, ist das Öffentlichkeitsrecht

nach Erreichung des lehrplanmäßig vollen Ausbaues

der Schule auf die Dauer der Erfüllung

der gesetzlichen Bedingungen zu verleihen.

§ 16. Entzug und Erlöschen des

Öffentlichkeitsrechtes.

(1) Wenn die im § 14 genannten Voraussetzungen

während der Dauer des Öffentlichkeitsrechtes

nicht mehr voll erfüllt werden, ist dem

Schulerhalter unter Androhung des Entzuges beziehungsweise

der Nichtweiterverleihung des

Öffentlichkeitsrechtes eine Frist bis längstens zum

Ende des darauffolgenden Schuljahres zur Behebung

der Mängel zu setzen. Werden die Mängel

innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben,

so ist das Öffentlichkeitsrecht zu entziehen beziehungsweise

nicht weiterzuverleihen.

(2) Mit der Auflassung einer Privatschule erlischt

das ihr verliehene Öffentlichkeitsrecht. In

diesem Falle sind die an der Schule geführten

Amtsschriften und Kataloge der zuständigen

Schulbehörde zur Aufbewahrung zu übergeben.

ABSCHNITT IV.

Subventionierung von Privatschulen.

A. Subventionierung konfessioneller

Privatschulen.

§ 17. Anspruchsberechtigung.

(1) Den gesetzlich anerkannten Kirchen und

Religionsgesellschaften sind für die mit dem

Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten konfessionellen

Privatschulen nach Maßgabe der folgenden

Bestimmungen Subventionen zum Personalaufwand

zu gewähren.

(2) Unter konfessionellen Privatschulen sind

die von den gesetzlich anerkannten Kirchen und

Religionsgesellschaften und von ihren Einrichtungen

erhaltenen Schulen sowie jene von

Vereinen, Stiftungen und Fonds erhaltenen

Schulen zu verstehen, die von der zuständigen

kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Oberbehörde

als konfessionelle Schulen anerkannt

werden.

§ 18. Ausmaß der Subventionen.

(1) Als Subvention sind den einzelnen gesetzlich

anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften

60 v. H. jener Lehrerdienstposten zur

Verfügung zu stellen, die im Schuljahr 1961/62

zur Erfüllung des Lehrplanes an den betreffenden

konfessionellen Schulen erforderlich waren.

(2) Die sich aus Abs. 1 ergebende Zahl von

Lehrerdienstposten ist im gleichen Verhältnis zu

erhöhen, wie die Zahl der an öffentlichen Pflichtschulen

verwendeten Lehrer steigt; eine solche

Steigerung der Zahl der an öffentlichen Pflichtschulen

verwendeten Lehrer hat jedoch nur dann

eine Erhöhung im angeführten Sinne zur Folge,

wenn die Steigerung mindestens 2 v. H. der Zahl

der Lehrer beträgt, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes beziehungsweise

im Zeitpunkte der jeweils letzten Erhöhung

im Sinne dieser Bestimmung an öffentlichen

Pflichtschulen verwendet worden sind.

(3) Überdies sind jeweils 60 v. H. des Mehrbedarfes

an Lehrerdienstposten als Subvention

zur Verfügung zu stellen, der sich auf Grund

der Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes

vom 25. Juli 1962, BGBl. Nr. 242, (wie

insbesondere der Verlängerung der Dauer einzelner

Schularten und der Einführung von polytechnischen

Lehrgängen und von Pädagogischen

Akademien) ergibt.

(4) Die Aufteilung der als Subvention zur Verfügung

zu stellenden Lehrerdienstposten auf die

einzelnen konfessionellen Schulen obliegt dem

Bundesministerium für Unterricht auf Antrag

der zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen)

Oberbehörde.

§ 19. Art der Subventionierung.

(1) Die Subventionen zum Personalaufwand

sind nach Maßgabe der Bestimmungen dieses

Abschnittes zu gewähren

a) durch Zuweisung von Bundeslehrern oder

Bundesvertragslehrern durch den Bund als

lebende Subventionen an die Schule, soweit

es ,sich nicht um eine in lit. b genannte

Schule handelt, oder

b) durch Zuweisung von Landeslehrern oder

Landesvertragslehrern durch das Land als

lebende Subventionen an Volks-, Haupt-

und Sonderschulen, polytechnische Lehrgänge

und Berufsschulen.

(2) Die Kosten der Subventionen zum Personalaufwand

sind auch in den Fällen des Abs. 1

lit. b vom Bund zu tragen.

(3) Ist die Zuweisung eines Lehrers nach Abs. 1

nicht möglich, so hat die Subventionierung durch

Leistung eines Geldbetrages durch den Bund an

den Schulerhalter zu erfolgen. Dieser Geldbetrag

ist je Lehrer nach der Höhe der Personalkosten

für einen für die betreffende Schulart in Betracht

kommenden Bundes(Landes)vertragslehrer der

Entlohnungsgruppe I L in der mittleren Entlohnungsstufe

zu bemessen.

(4) Der Schulerhalter hat jenen Lehrern, für

die er eine Subvention in Form eines Geldbetrages

(Abs. 3) erhält, jenes Entgelt zu leisten,

das in den für die Bundes(Landes)vertragslehrer

jeweils geltenden Vorschriften vorgesehen ist.

Dies gilt nicht für Lehrer, die Angehörige eines

Ordens oder einer Kongregation der katholischen

Kirche sind, an den von diesem Orden oder

dieser Kongregation erhaltenen Schulen.

§ 20. Grenzen der Zuweisung lebender

Subventionen.

(1) Den unter § 17 fallenden Schulen dürfen

nur solche Lehrer als lebende Subventionen

zugewiesen werden, die sich damit einverstanden

erklären und deren Zuweisung an die betreffende

Schule die zuständige kirchliche (religionsgesellschaftliche)

Oberbehörde beantragt oder

gegen deren Zuweisung sie keinen Einwand erhebt.

(2) Die Zuweisung ist aufzuheben, wenn der

Lehrer dies beantragt oder wenn die zuständige

kirchliche (religionsgesellschaftliche) Oberbehörde

die weitere Verwendung des Lehrers an der

betreffenden Schule aus religiösen Gründen für

untragbar erklärt und aus diesem Grunde die

Aufhebung der Zuweisung bei der zuständigen

Dienstbehörde beantragt.

B. Subventionierung sonstiger

Privatschulen.

§ 21. Voraussetzungen.

(1) Für Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht,

die nicht unter § 17 fallen, kann der Bund nach

Maßgabe der auf Grund des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes

zur Verfügung stehenden Mittel

Subventionen zum Personalaufwand gewähren,

wenn

a) die Schule einem Bedarf der Bevölkerung

entspricht,

b) mit der Führung der Schule nicht die Erzielung

eines Gewinnes bezweckt wird,

c) für die Aufnahme der Schüler nur die für

öffentliche Schulen geltenden Aufnahmsbedingungen

maßgebend sind und

d) die Schülerzahl in den einzelnen Klassen

nicht unter den an öffentlichen Schulen

gleicher Art und gleicher örtlicher Lage

üblichen Klassenschülerzahlen liegt.

(2) Ein Bedarf im Sinne des Abs. 1 lit. a ist

bei privaten Volks- und Hauptschulen jedenfalls

nicht gegeben, wenn dadurch die Organisationshöhe

einer öffentlichen Volks- oder Hauptschule,

in deren Sprengel die Privatschule liegt,

gemindert wird.

(3) Die Art der Subventionierung für die im

Abs. 1 genannten Schulen richtet sich nach § 19

Abs. 1. Vor Zuweisung eines Lehrers als lebende

Subvention ist der Schulerhalter zu hören.

ABSCHNITT V.

Gemeinsame Bestimmungen.

§ 22. Aufsicht über die Privatschulen.

(1) Die Aufsicht über die Privatschulen erstreckt

sich auf die Überwachung der Erfüllung

der Bestimmungen des Abschnittes I, bei Privatschulen,

die zur Führung einer gesetzlich geregelten

Schulartbezeichnung berechtigt sind, auch

auf die Überwachung der Erfüllung der Bestimmungen

des Abschnittes II und bei Privatschulen

mit Öffentlichkeitsrecht überdies auf die Überwachung

der Erfüllung der Bestimmungen des

Abschnittes III.

(2) Die Aufsicht über private Schülerheime erstreckt

sich auf die im § 10 Abs. 2 vorgesehenen

Maßnahmen.

§ 23. Behördenzuständigkeit.

(1) Zuständige Schulbehörde erster Instanz

im Sinne dieses Bundesgesetzes ist der örtlich zuständige

Landesschulrat, soweit im folgenden

nicht anderes bestimmt ist.

(2) Das Bundesministerium für Unterricht ist

in erster Instanz zuständig

a) für die Angelegenheiten der privaten Pädagogischen

Akademien sowie für die Angelegenheiten

der privaten Schülerheime,

soweit sie ausschließlich oder vorwiegend

von Studierenden öffentlicher oder privater

Pädagogischer Akademien besucht werden,

b) für die Verleihung und den Entzug des

Öffentlichkeitsrechtes,

c) für die Subventionierung von Privatschulen

mit Ausnahme der nach Abs. 5 zu

beurteilenden Zuständigkeiten für die einzelne

Zuweisung von Lehrern.

(3) Bei privaten Volks-, Haupts und Sonderschulen

und polytechnischen Lehrgängen sowie

bei privaten Schülerheimen, soweit sie ausschließlich

oder vorwiegend von Schülern derartiger

öffentlicher oder privater Schulen besucht werden,

sind die nach diesem Bundesgesetz in Betracht

kommenden Anzeigen und Ansuchen

beim örtlich zuständigen Bezirksschulrat einzubringen,

welcher sie mit seiner Stellungnahme

dem Landesschulrat vorzulegen hat. Für diese

Schulen ist der örtlich zuständige Bezirksschulrat

zuständige Schulbehörde im Sinne des § 16

Abs. 2 zweiter Satz.

(4) Ansuchen um Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes

sind beim örtlich zuständigen Landesschulrat

einzubringen, soweit es sich nicht

um Schulen nach Abs. 2 lit. a handelt oder

Abs. 3 anzuwenden ist. Der Landesschulrat hat

derartige bei ihm eingebrachte oder ihm gemäß

Abs. 3 vom Bezirksschulrat vorgelegte Ansuchen

mit seiner Stellungnahme dem Bundesministerium

für Unterricht vorzulegen. Ansuchen dieser

Art für die im Abs. 2 lit. a genannten Schulen

sind unmittelbar beim Bundesministerium für

Unterricht einzubringen.

(5) Die Zuständigkeit für die im Rahmen der

gewährten Subventionen zum Personalaufwand

zu erfolgende Zuweisung der einzelnen Lehrer

(§ 19 Abs. 1) richtet sich nach den für die Zuweisung

von Lehrern an gleichartigen öffentlichen

Schulen geltenden Zuständigkeitsbestimmungen.

(6) Im übrigen richtet sich die Zuständigkeit

zur Schulaufsicht und in den Angelegenheiten,

die in gleicher Weise öffentliche und private

Schulen betreffen, nach den allgemeinen schulrechtlichen

Vorschriften.

§ 24. Strafbestimmungen.

Wer entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

a) eine Privatschule ohne Anzeige oder nach

Untersagung der Errichtung eröffnet; oder

nach Entzug oder Erlöschen des Redites

zur Führung einer Privatschule diese

weiterführt;

b) für eine Privatschule eine Bezeichnung

führt, die mit der Bezeichnung einer

öffentlichen Schule verwechslungsfähig

ähnlich ist; oder für eine Privatschule ohne

Öffentlichkeitsrecht den Anschein erweckt,

als ob sie das Öffentlichkeitsrecht besitze;

oder ohne Bewilligung eine gesetzlich geregelte

Schulartbezeichnung oder eine mit

dieser verwechslungsfähig ähnliche Bezeichnung

führt;

c) Zeugnisse ausstellt, die mit den Zeugnissen

einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht

ausgestatteten Schule gleich

oder verwechslungsfähig ähnlich sind, ohne

daß die Schule das Öffentlichkeitsrecht besitzt;

d) einen Leiter oder Lehrer nach der Untersagung

dessen Verwendung weiter in

dieser Eigenschaft an der Schule beschäftigt;

e) den Organen der zuständigen Schulbehörden

den Zutritt zu den Schulliegenschaften,

die Beobachtung des Unterrichtes und die

Einsicht in die Schulakten ungerechtfertigterweise

verweigert oder die nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes zu erstattenden

Anzeigen oder Auskünfte

unterläßt;

f) ein privates Schülerheim nach Untersagung

der Führung trotz weiteren Vorliegens

der beanständeten Mängel weiterführt,

begeht, wenn die Tat nicht nach anderen gesetzlichen

Vorschriften strenger zu bestrafen ist,

eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit einer Geldstrafe bis

zu 30.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit

Arrest bis zu vier Wochen zu bestrafen.

Übergangsbestimmungen.

§ 25.

Im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

bestehende Privatschulen, deren Errichtung

vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

von der zuständigen Schulbehörde zur

Kenntnis genommen oder genehmigt worden ist,

gelten als im Sinne dieses Bundesgesetzes errichtet.

Ebenso bleiben die vor dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes ausgesprochenen

Verleihungen des Öffentlichkeitsrechtes aufrecht.

Im übrigen finden auf diese Schulen und

Schülerheime die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

Anwendung.

§ 26.

(1) Folgende Schulen sind abweichend von den

Bestimmungen des § 9 berechtigt, weiterhin ihre

nachstehend angeführte Bezeichnung zu führen

a) Öffentliches Schottengymnasium der Benediktiner

in Wien,

b) Öffentliches Stiftsgymnasium der Benediktiner

in Melk,

c) Öffentliches Stiftsgymnasium der Benediktiner

in Seitenstetten,

d) Öffentliches Stiftsgymnasium der Benediktiner

in Kremsmünster,

e) Öffentliches Stiftsgymnasium der Benediktiner

in St. Paul im Lavanttal,

f) Öffentliches Gymnasium der Franziskaner

in Solbad Hall/Tirol,

g) Öffentliches Gymnasium der Stiftung

„Theresianische Akademie" in Wien.

(2) Die im Abs. 1 genannten Schulen gelten

als mit dem Öffentlichkeitsrecht im Sinne dieses

Bundesgesetzes ausgestattet.

§ 27.

(1) Bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

vom Bund an Privatschulen gewährte

Subventionen zum Personalaufwand, die in

diesem Zeitpunkt noch aufrecht sind, sowie im

Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

bestehende Verträge über die Subventionierung

von Privatschulen werden durch

dieses Bundesgesetz nicht berührt. Diese Subventionen

sind jedoch auf Subventionen nach

diesem Bundesgesetz anzurechnen.

(2) Für das Öffentliche Gymnasium der Stiftung

„Theresianische Akademie" in Wien hat

der Bund als Subvention weiterhin den gesamten

Personalaufwand für Lehrer einschließlich des

Direktors durch Zuweisung von Bundeslehrern

oder Bundesvertragslehrern an diese Schule

unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des

§ 21 Abs. 3 zweiter Satz zu gewähren.

Schlußbestimmungen.

§ 28.

(1) Mit dem Wirksamwerden dieses Bundesgesetzes

treten alle das Privatschulwesen (§ 1)

regelnden Vorschriften außer Kraft.

(2) Im Sinne des Abs. 1 treten insbesondere

folgende Vorschriften außer Kraft

a) das Provisorische Gesetz über den Privatunterricht

vom 27. Juni 1850, RGBl.

Nr. 309,

b) die §§ 68 bis 73 des Gesetzes vom 14. Mai

1869, RGBl. Nr. 62 (Reichsvolksschulgesetz),

und

c) die §§ 187 bis 203 der Verordnung des

Ministeriums für Kultus und Unterricht

vom 29. September 1905, RGBl. Nr. 159

(Schul- und Unterrichtsordnung für allgemeine

Volksschulen und für Bürgerschulen).

§ 29.

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. November 1962

in Kraft.

§ 30.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Unterricht betraut.

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