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244. Bundesgesetz: Öffentliche Schutzimpfungen gegen übertragbare Kinderlähmung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 244. Bundesgesetz: Öffentliche Schutzimpfungen gegen übertragbare Kinderlähmung.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Eine öffentliche Schutzimpfung im

Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Einverleibung

eines gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

zugelassenen Impfstoffes aus lebenden,

abgeschwächten Erregern (attenuierten Viren)

durch einen behördlich bestellten Impfarzt zum

Zwecke der Immunisierung gegen übertragbare

Kinderlähmung.

(2) Die öffentliche Schutzimpfung umfaßt die

Grundimmunisierung und die allenfalls notwendigen

Auffrischungsimpfungen.

(3) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung

hat unter Berücksichtigung des jeweiligen

Standes der medizinischen Wissenschaft die

bei den öffentlichen Schutzimpfungen anzuwendenden

Methoden und zu beachtenden Vorsichten

durch Verordnung zu bestimmen.

§ 2. Die öffentliche Schutzimpfung darf nur

auf Grund freiwilliger Meldung der Impflinge

vorgenommen werden; bei nichteigenberechtigten

Personen ist die vorherige Zustimmung des

gesetzlichen Vertreters nachzuweisen. Die Zustimmung

umfaßt das Einverständnis zur Vornahme

der Grundimmunisierung und der allenfalls

notwendigen Auffrischungsimpfungen.

§ 3. (1) Die öffentlichen Schutzimpfungen sind

jeweils zu öffentlichen Impfterminen, die vom

Bundesministerium für soziale Verwaltung festzusetzen

sind, vorzunehmen.

(2) Die öffentlichen Impftermine sind so festzusetzen,

daß in den der Impfung folgenden

Sommermonaten bereits ein ausreichender Impfschutz

zu erwarten ist.

(3) Treten Umstände auf, die bei Vornahme

der öffentlichen Schutzimpfung zum festgesetzten

öffentlichen Impftermin eine gesundheitlich ungünstige

Beeinflussung von Personen befürchten

lassen, hat hierüber der Landeshauptmann unverzüglich

dem Bundesministerium für soziale

Verwaltung zu berichten.

§ 4. Die zur Vornahme der öffentlichen Schutzimpfungen

erforderlichen Impfärzte sind vom

Landeshauptmann aus dem Kreise der Amtsärzte

und bei Bedarf aus dem Kreise der sonstigen, zur

selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes in

Österreich berechtigten Ärzte zu bestellen.

§ 5. (1) Die Gemeinden haben die für die Vornahme

der öffentlichen Schutzimpfung notwendigen

Räume und das erforderliche Inventar bereitzustellen.

Die Räume müssen so beschaffen

sein, daß sie eine Trennung des Warteraumes

vom Impfraum gestatten. Für den Impfarzt ist

eine Waschgelegenheit bereitzustellen

(2) Den Gemeinden obliegt ferner die Beistellung

des für die Aufsicht über die Impflinge und

für die Durchführung der Schreibarbeiten notwendigen

Personals; dieses hat den Anordnungen

des Impfarztes Folge zu leisten.

§ 6. (1) Über die Vornahme einer öffentlichen

Schutzimpfung ist eine Impfbescheinigung auszustellen.

Die Impfbescheinigung ist dem Impfling

auszufolgen; dieser hat sie bei jeder weiteren

Schutzimpfung mitzubringen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über die

Vornahme der öffentlichen Schutzimpfungen

Vormerkungen zu führen. In diese Vormerkungen

sind alle für die Durchführung der Impfung

sowie für die Auswertung der Impferfolge

wesentlichen Umstände einzutragen.

§ 7. (1) Für öffentliche Schutzimpfungen darf

nur ein Impfstoff zugelassen werden, der wirksam

und unschädlich ist.

(2) Über die Zulassung eines Impfstoffes hat

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

zu entscheiden; vor seiner Entscheidung hat das

Bundesministerium für soziale Verwaltung ein

Gutachten des Obersten Sanitätsrates einzuholen.

(3) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn Umstände

hervorkommen oder auftreten, die zu berechtigtem

Zweifel hinsichtlich der Wirksamkeit

oder der Unschädlichkeit des Impfstoffes Anlaß

geben.

§ 8. (1) Schutzimpfungen gegen übertragbare

Kinderlähmung, die nicht als öffentliche Schutzimpfungen

im Sinne des § 1 Abs. 1 vorgenommen

werden, sind vom impfenden Arzt der für seinen

Berufssitz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

umgehend zu melden.

(2) Nichtöffentliche Schutzimpfungen gegen

übertragbare Kinderlähmung dürfen mit Impfstoff

aus lebenden, abgeschwächten Erregern

(attenuierten Viren) nur während der öffentlichen

Impftermine sowie unter Einhaltung der

bei den öffentlichen Schutzimpfungen anzuwendenden

Methoden und zu beachtenden Vorsichten

(§ 1 Abs. 3) vorgenommen werden.

§ 9. Jeder zur selbständigen Ausübung des

ärztlichen Berufes berechtigte Arzt hat ihm in

seiner beruflichen Tätigkeit bekanntgewordene

gesundheitliche Störungen, die nach seinem ärztlichen

Ermessen mit einer Schutzimpfung gegen

übertragbare Kinderlähmung im Zusammenhang

stehen können, der Bezirksverwaltungsbehörde

seines Berufssitzes umgehend anzuzeigen.

§ 10. Die Ausstellung der Impfbescheinigung

(§ 6 Abs. 1) ist von der Stempelgebührenpflicht

befreit.

§ 11. (1) Die Gemeinden haben für die Kosten

der ihnen gemäß § 5 obliegenden Aufgaben ein-

schließlich der Betriebskosten der für die öffentliche

Schutzimpfung benützten Räume aufzukommen.

(2) Der Bund hat die Kosten des Impfstoffes

zu übernehmen, der für die öffentliche Schutzimpfung

von Personen bis zum vollendeten

21. Lebensjahr benötigt wird.

(3) Die Lander haben den sonstigen Aufwand

zu bestreiten, der sich aus der Durchführung der

öffentlichen Schutzimpfung von Personen bis

zum vollendeten 21. Lebensjahr ergibt. Die nach

Abs. 1 bestehende Verpflichtung der Gemeinden

wird hiedurch nicht berührt.

(4) Von den Fällen der Abs. 2 und 3 abgesehen,

sind die Kosten der öffentlichen Schutzimpfung

vom Impfling zu tragen.

§ 12. Es macht sich einer Verwaltungsübertretung

schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu

30.000 S oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu

bestrafen, wer

a) als impfender Arzt die im § 8 Abs. 1 dieses

Bundesgesetzes vorgeschriebene Meldung

unterläßt;

b) als impfender Arzt die Vorschriften des § 8

Abs. 2 dieses Bundesgesetzes nicht beachtet;

c) als zur selbständigen Berufsausübung berechtigter

Arzt der im § 9 dieses Bundesgesetzes

festgelegten Anzeigepflicht nicht

nachkommt.

§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale

Verwaltung, hinsichtlich der §§ 10 und 11 im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Finanzen, betraut.

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