244. Bundesgesetz: Öffentliche Schutzimpfungen gegen übertragbare Kinderlähmung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Eine öffentliche Schutzimpfung im
Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Einverleibung
eines gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
zugelassenen Impfstoffes aus lebenden,
abgeschwächten Erregern (attenuierten Viren)
durch einen behördlich bestellten Impfarzt zum
Zwecke der Immunisierung gegen übertragbare
Kinderlähmung.
(2) Die öffentliche Schutzimpfung umfaßt die
Grundimmunisierung und die allenfalls notwendigen
Auffrischungsimpfungen.
(3) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
hat unter Berücksichtigung des jeweiligen
Standes der medizinischen Wissenschaft die
bei den öffentlichen Schutzimpfungen anzuwendenden
Methoden und zu beachtenden Vorsichten
durch Verordnung zu bestimmen.
§ 2. Die öffentliche Schutzimpfung darf nur
auf Grund freiwilliger Meldung der Impflinge
vorgenommen werden; bei nichteigenberechtigten
Personen ist die vorherige Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters nachzuweisen. Die Zustimmung
umfaßt das Einverständnis zur Vornahme
der Grundimmunisierung und der allenfalls
notwendigen Auffrischungsimpfungen.
§ 3. (1) Die öffentlichen Schutzimpfungen sind
jeweils zu öffentlichen Impfterminen, die vom
Bundesministerium für soziale Verwaltung festzusetzen
sind, vorzunehmen.
(2) Die öffentlichen Impftermine sind so festzusetzen,
daß in den der Impfung folgenden
Sommermonaten bereits ein ausreichender Impfschutz
zu erwarten ist.
(3) Treten Umstände auf, die bei Vornahme
der öffentlichen Schutzimpfung zum festgesetzten
öffentlichen Impftermin eine gesundheitlich ungünstige
Beeinflussung von Personen befürchten
lassen, hat hierüber der Landeshauptmann unverzüglich
dem Bundesministerium für soziale
Verwaltung zu berichten.
§ 4. Die zur Vornahme der öffentlichen Schutzimpfungen
erforderlichen Impfärzte sind vom
Landeshauptmann aus dem Kreise der Amtsärzte
und bei Bedarf aus dem Kreise der sonstigen, zur
selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes in
Österreich berechtigten Ärzte zu bestellen.
§ 5. (1) Die Gemeinden haben die für die Vornahme
der öffentlichen Schutzimpfung notwendigen
Räume und das erforderliche Inventar bereitzustellen.
Die Räume müssen so beschaffen
sein, daß sie eine Trennung des Warteraumes
vom Impfraum gestatten. Für den Impfarzt ist
eine Waschgelegenheit bereitzustellen
(2) Den Gemeinden obliegt ferner die Beistellung
des für die Aufsicht über die Impflinge und
für die Durchführung der Schreibarbeiten notwendigen
Personals; dieses hat den Anordnungen
des Impfarztes Folge zu leisten.
§ 6. (1) Über die Vornahme einer öffentlichen
Schutzimpfung ist eine Impfbescheinigung auszustellen.
Die Impfbescheinigung ist dem Impfling
auszufolgen; dieser hat sie bei jeder weiteren
Schutzimpfung mitzubringen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über die
Vornahme der öffentlichen Schutzimpfungen
Vormerkungen zu führen. In diese Vormerkungen
sind alle für die Durchführung der Impfung
sowie für die Auswertung der Impferfolge
wesentlichen Umstände einzutragen.
§ 7. (1) Für öffentliche Schutzimpfungen darf
nur ein Impfstoff zugelassen werden, der wirksam
und unschädlich ist.
(2) Über die Zulassung eines Impfstoffes hat
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
zu entscheiden; vor seiner Entscheidung hat das
Bundesministerium für soziale Verwaltung ein
Gutachten des Obersten Sanitätsrates einzuholen.
(3) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn Umstände
hervorkommen oder auftreten, die zu berechtigtem
Zweifel hinsichtlich der Wirksamkeit
oder der Unschädlichkeit des Impfstoffes Anlaß
geben.
§ 8. (1) Schutzimpfungen gegen übertragbare
Kinderlähmung, die nicht als öffentliche Schutzimpfungen
im Sinne des § 1 Abs. 1 vorgenommen
werden, sind vom impfenden Arzt der für seinen
Berufssitz zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
umgehend zu melden.
(2) Nichtöffentliche Schutzimpfungen gegen
übertragbare Kinderlähmung dürfen mit Impfstoff
aus lebenden, abgeschwächten Erregern
(attenuierten Viren) nur während der öffentlichen
Impftermine sowie unter Einhaltung der
bei den öffentlichen Schutzimpfungen anzuwendenden
Methoden und zu beachtenden Vorsichten
(§ 1 Abs. 3) vorgenommen werden.
§ 9. Jeder zur selbständigen Ausübung des
ärztlichen Berufes berechtigte Arzt hat ihm in
seiner beruflichen Tätigkeit bekanntgewordene
gesundheitliche Störungen, die nach seinem ärztlichen
Ermessen mit einer Schutzimpfung gegen
übertragbare Kinderlähmung im Zusammenhang
stehen können, der Bezirksverwaltungsbehörde
seines Berufssitzes umgehend anzuzeigen.
§ 10. Die Ausstellung der Impfbescheinigung
(§ 6 Abs. 1) ist von der Stempelgebührenpflicht
befreit.
§ 11. (1) Die Gemeinden haben für die Kosten
der ihnen gemäß § 5 obliegenden Aufgaben ein-
schließlich der Betriebskosten der für die öffentliche
Schutzimpfung benützten Räume aufzukommen.
(2) Der Bund hat die Kosten des Impfstoffes
zu übernehmen, der für die öffentliche Schutzimpfung
von Personen bis zum vollendeten
21. Lebensjahr benötigt wird.
(3) Die Lander haben den sonstigen Aufwand
zu bestreiten, der sich aus der Durchführung der
öffentlichen Schutzimpfung von Personen bis
zum vollendeten 21. Lebensjahr ergibt. Die nach
Abs. 1 bestehende Verpflichtung der Gemeinden
wird hiedurch nicht berührt.
(4) Von den Fällen der Abs. 2 und 3 abgesehen,
sind die Kosten der öffentlichen Schutzimpfung
vom Impfling zu tragen.
§ 12. Es macht sich einer Verwaltungsübertretung
schuldig und ist mit Geldstrafe bis zu
30.000 S oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu
bestrafen, wer
a) als impfender Arzt die im § 8 Abs. 1 dieses
Bundesgesetzes vorgeschriebene Meldung
unterläßt;
b) als impfender Arzt die Vorschriften des § 8
Abs. 2 dieses Bundesgesetzes nicht beachtet;
c) als zur selbständigen Berufsausübung berechtigter
Arzt der im § 9 dieses Bundesgesetzes
festgelegten Anzeigepflicht nicht
nachkommt.
§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale
Verwaltung, hinsichtlich der §§ 10 und 11 im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Finanzen, betraut.