244_1959
AT
244. Abänderung der Anlagen zum Internationalen Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Reisende und Gepäck im Eisenbahnverkehr und zum Internationalen Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Waren im Eisenbahnverkehr.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 244. Abänderung der Anlagen zum Internationalen Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Reisende und Gepäck im Eisenbahnverkehr und zum Internationalen Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Waren im Eisenbahnverkehr.
1959_244_0 244. Abänderung der Anlagen zum Internationalen Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Reisende und Gepäck im Eisenbahnverkehr und zum Internationalen Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Waren im Eisenbahnverkehr.
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Die im BGBl. Nr. 188/1956 als Anlagen zum Internationalen Abkommen zur Erleichterung
des Grenzüberganges für Reisende und Gepäck im Eisenbahnverkehr und zum Internationalen
Abkommen zur Erleichterung des Grenzüberganges für Waren im Eisenbahnverkehr kundgemachten
Vordrucke einer Internationalen Zollanmeldung wurden gemäß Artikel 16 der vorangeführten
Abkommen wie folgt abgeändert
Die vorstehenden Vordrucke einer Internationalen Zollanmeldung sind gemäß Artikel 16 der
beiden obangeführten Abkommen am 26. Mai 1959 in Kraft getreten.