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244_1958 AT

244. Verordnung: Verwendung der nach § 90 Abs. 1 lit. b der Dienstpragmatik verhängten Geldbußen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 244. Verordnung: Verwendung der nach § 90 Abs. 1 lit. b der Dienstpragmatik verhängten Geldbußen.

Auf Grund des § 91 Abs. 4 der Dienstpragmatik,

RGBl. Nr. 15/1914, wird verordnet

Geldbußen, die nach § 90 Abs. 1 lit. b der

Dienstpragmatik unter Bedachtnahme auf die

Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. Juli

1957, BGBl. Nr. 170/1957, betreffend die Erhöhung

der Geldbußen für Ordnungswidrigkeiten,

über Beamte des Personalstandes der Bundespolizeibehörden

und Polizeiorgane verhängt werden,

sind an den Wohlfahrtsfonds der Bundespolizei

Wien zu überweisen.

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