244_1958
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244. Verordnung: Verwendung der nach § 90 Abs. 1 lit. b der Dienstpragmatik verhängten Geldbußen.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 244. Verordnung: Verwendung der nach § 90 Abs. 1 lit. b der Dienstpragmatik verhängten Geldbußen.
1958_244_0 244. Verordnung: Verwendung der nach § 90 Abs. 1 lit. b der Dienstpragmatik verhängten Geldbußen.
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Auf Grund des § 91 Abs. 4 der Dienstpragmatik,
RGBl. Nr. 15/1914, wird verordnet
Geldbußen, die nach § 90 Abs. 1 lit. b der
Dienstpragmatik unter Bedachtnahme auf die
Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 18. Juli
1957, BGBl. Nr. 170/1957, betreffend die Erhöhung
der Geldbußen für Ordnungswidrigkeiten,
über Beamte des Personalstandes der Bundespolizeibehörden
und Polizeiorgane verhängt werden,
sind an den Wohlfahrtsfonds der Bundespolizei
Wien zu überweisen.