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244_1957 AT

244. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Beförderung von Exekutivorganen im Straßen- und Eisenbahn-Durchgangsverkehr.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 244. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Beförderung von Exekutivorganen im Straßen- und Eisenbahn-Durchgangsverkehr.

Nachdem das am 14. September 1955 in Bonn unterzeichnete Abkommen zwischen der

Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Beförderung von Exekutivorganen

im Straßen- und Eisenbahn-Durchgangsverkehr, welches also lautet

Der Bundespräsident

der Republik Österreich

und

der Präsident

der Bundesrepublik Deutschland

sind in Ergänzung der Bestimmungen des Artikels

4 Absatz 2 des Abkommens zwischen der

Republik Österreich und der Bundesrepublik

Deutschland vom 14. September 1955 über den

erleichterten Straßendurchgangsverkehr zwischen

Salzburg und Lofer über deutsches Gebiet und

zwischen Garmisch-Partenkirchen und Pfronten/

Füssen über österreichisches Gebiet und des Artikels

2 Absatz 2 des Abkommens zwischen der

Republik Österreich und der Bundesrepublik

Deutschland vom 14. September 1955 über den

erleichterten Eisenbahndurchgangsverkehr auf

den Strecken Mittenwald (Grenze)—Griesen

(Grenze) und Ehrwald (Grenze)—Vils (Grenze)

übereingekommen, ein Abkommen zu schließen.

Zu diesem Zwecke haben zu ihren Bevollmächtigten

erklärt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn Adrian Rotter, außerordentlicher und

bevollmächtigter Botschafter,

der Präsident der Bundesrepublik Deutschland

Herrn Ministerialdirektor Dr. Hans Berger,

Leiter der Rechtsabteilung des Auswärtigen

Amts,

und

Herrn Ministerialdirigenten Walter Bargatzky,

Leiter der Abteilung Öffentliche Sicherheit im

Bundesinnenministerium,

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger

Form befundenen Vollmachten die nachstehenden

Bestimmungen vereinbart haben

Artikel 1

Die Abkommen über den erleichterten Straßen-

und Eisenbahndurchgangsverkehr finden auf die

Durchfahrt österreichischer Exekutivorgane

(Bundespolizei, Bundesgendarmerie und Zollverwaltung)

und deutscher Exekutivorgane

(Polizei und Zolldienst) in Uniform nach Maßgabe

der folgenden Bestimmungen Anwendung.

Artikel 2

(1) Exekutivorgane, die die Durchgangsstraßen

im Dienst durchfahren, sowie ihre Fahrzeuge

samt Ladung unterliegen nicht den sonst vorgesehenen

Kontrollmaßnahmen.

(2) Sie dürfen die zu ihrer Ausrüstung gehörende

Bewaffnung und Munition mit sich

führen. Sie haben sich bei der Durchfahrt jeder

Amtshandlung zu enthalten.

(3) Vor Antritt einer geschlossenen Durchfahrt

von mehr als 12 Exekutivorganen ist von österreichischer

Seite das Grenzpolizeikommissariat

Freilassing, von deutscher Seite die Bezirkshauptmannschaft

Reutte zu verständigen.

(4) Österreichische Exekutivorgane dürfen zur

Durchfahrt nur die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe

a Ziffer 1 des Abkommens über den erleichterten

Straßendurchgangsverkehr bezeichneten

Straßen benützen.

Artikel 3

(1) Die Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 1

und 2 gelten sinngemäß für die Durchfahrt von

Exekutivorganen mit der Eisenbahn.

(2) Vor Antritt einer geschlossenen Durchfahrt

von mehr als 35 Exekutivorganen mit der Eisenbahn

ist von österreichischer Seite das Grenzpolizeikommissariat

Garmisch-Partenkirchen, von

deutscher Seite die Bezirkshauptmannschaft

Reutte zu verständigen.

Artikel 4

Die Durchfahrt von Exekutivorganen in Uniform

kann von den Grenzsicherheitsdienststellen

des Durchgangsstaates vorübergehend eingeschränkt

oder gesperrt werden, wenn dies

wegen besonderer Umstände im Durchgangsgebiet

notwendig erscheint.

Artikel 5

Die Bestimmungen der Artikel 2 und 3 finden

auch auf Exekutivorgane Anwendung, die ihren

Dienst in Zivil verrichten, wenn sie durch einen

schriftlichen Dienstauftrag nachweisen, daß sie

die Durchgangsstrecke im Dienst durchfahren.

Artikel 6

Dieses Abkommen gilt auch für das Land

Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik

Deutschland gegenüber der Österreichischen

Bundesregierung innerhalb von drei Monaten

nach Inkrafttreten des Abkommens eine

gegenteilige Erklärung abgibt.

Artikel 7

Die Bestimmungen dieses Abkommens über die

Durchfahrt auf der Straße treten gleichzeitig mit

dem Abkommen über den erleichterten Straßendurchgangsverkehr,

die Bestimmungen über die

Durchfahrt mit der Eisenbahn gleichzeitig mit

dem Abkommen über den erleichterten Eisenbahndurchgangsverkehr

in Kraft und außer

Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten

dieses Abkommen unterzeichnet und

mit ihrem Siegel versehen.

GESCHEHEN in doppelter Ausfertigung zu

Bonn am 14. September 1955.

Für die Republik Österreich

Rotter e. h.

Für die Bundesrepublik Deutschland

Berger e. h.

Bargatzky e. h.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz,

vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau, vom

Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Betriebe und vom Bundesminister für die Auswärtigen

Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen

worden.

Geschehen zu Wien, den 18. April 1956.

Der Bundespräsident

Körner

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Inneres

Helmer

Der Bundesminister für Justiz

Kapfer

Der Bundesminister für Finanzen

Kamitz

Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau

Illig

Der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Betriebe

Waldbrunner

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Figl

Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 7 am 31. Oktober 1957 in Kraft getreten.

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