244. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Beförderung von Exekutivorganen im Straßen- und Eisenbahn-Durchgangsverkehr.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 14. September 1955 in Bonn unterzeichnete Abkommen zwischen der
Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Beförderung von Exekutivorganen
im Straßen- und Eisenbahn-Durchgangsverkehr, welches also lautet
Der Bundespräsident
der Republik Österreich
und
der Präsident
der Bundesrepublik Deutschland
sind in Ergänzung der Bestimmungen des Artikels
4 Absatz 2 des Abkommens zwischen der
Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland vom 14. September 1955 über den
erleichterten Straßendurchgangsverkehr zwischen
Salzburg und Lofer über deutsches Gebiet und
zwischen Garmisch-Partenkirchen und Pfronten/
Füssen über österreichisches Gebiet und des Artikels
2 Absatz 2 des Abkommens zwischen der
Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland vom 14. September 1955 über den
erleichterten Eisenbahndurchgangsverkehr auf
den Strecken Mittenwald (Grenze)—Griesen
(Grenze) und Ehrwald (Grenze)—Vils (Grenze)
übereingekommen, ein Abkommen zu schließen.
Zu diesem Zwecke haben zu ihren Bevollmächtigten
erklärt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Adrian Rotter, außerordentlicher und
bevollmächtigter Botschafter,
der Präsident der Bundesrepublik Deutschland
Herrn Ministerialdirektor Dr. Hans Berger,
Leiter der Rechtsabteilung des Auswärtigen
Amts,
und
Herrn Ministerialdirigenten Walter Bargatzky,
Leiter der Abteilung Öffentliche Sicherheit im
Bundesinnenministerium,
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten die nachstehenden
Bestimmungen vereinbart haben
Artikel 1
Die Abkommen über den erleichterten Straßen-
und Eisenbahndurchgangsverkehr finden auf die
Durchfahrt österreichischer Exekutivorgane
(Bundespolizei, Bundesgendarmerie und Zollverwaltung)
und deutscher Exekutivorgane
(Polizei und Zolldienst) in Uniform nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen Anwendung.
Artikel 2
(1) Exekutivorgane, die die Durchgangsstraßen
im Dienst durchfahren, sowie ihre Fahrzeuge
samt Ladung unterliegen nicht den sonst vorgesehenen
Kontrollmaßnahmen.
(2) Sie dürfen die zu ihrer Ausrüstung gehörende
Bewaffnung und Munition mit sich
führen. Sie haben sich bei der Durchfahrt jeder
Amtshandlung zu enthalten.
(3) Vor Antritt einer geschlossenen Durchfahrt
von mehr als 12 Exekutivorganen ist von österreichischer
Seite das Grenzpolizeikommissariat
Freilassing, von deutscher Seite die Bezirkshauptmannschaft
Reutte zu verständigen.
(4) Österreichische Exekutivorgane dürfen zur
Durchfahrt nur die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe
a Ziffer 1 des Abkommens über den erleichterten
Straßendurchgangsverkehr bezeichneten
Straßen benützen.
Artikel 3
(1) Die Bestimmungen des Artikels 2 Absatz 1
und 2 gelten sinngemäß für die Durchfahrt von
Exekutivorganen mit der Eisenbahn.
(2) Vor Antritt einer geschlossenen Durchfahrt
von mehr als 35 Exekutivorganen mit der Eisenbahn
ist von österreichischer Seite das Grenzpolizeikommissariat
Garmisch-Partenkirchen, von
deutscher Seite die Bezirkshauptmannschaft
Reutte zu verständigen.
Artikel 4
Die Durchfahrt von Exekutivorganen in Uniform
kann von den Grenzsicherheitsdienststellen
des Durchgangsstaates vorübergehend eingeschränkt
oder gesperrt werden, wenn dies
wegen besonderer Umstände im Durchgangsgebiet
notwendig erscheint.
Artikel 5
Die Bestimmungen der Artikel 2 und 3 finden
auch auf Exekutivorgane Anwendung, die ihren
Dienst in Zivil verrichten, wenn sie durch einen
schriftlichen Dienstauftrag nachweisen, daß sie
die Durchgangsstrecke im Dienst durchfahren.
Artikel 6
Dieses Abkommen gilt auch für das Land
Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber der Österreichischen
Bundesregierung innerhalb von drei Monaten
nach Inkrafttreten des Abkommens eine
gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 7
Die Bestimmungen dieses Abkommens über die
Durchfahrt auf der Straße treten gleichzeitig mit
dem Abkommen über den erleichterten Straßendurchgangsverkehr,
die Bestimmungen über die
Durchfahrt mit der Eisenbahn gleichzeitig mit
dem Abkommen über den erleichterten Eisenbahndurchgangsverkehr
in Kraft und außer
Kraft.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten
dieses Abkommen unterzeichnet und
mit ihrem Siegel versehen.
GESCHEHEN in doppelter Ausfertigung zu
Bonn am 14. September 1955.
Für die Republik Österreich
Rotter e. h.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Berger e. h.
Bargatzky e. h.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz,
vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau, vom
Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Betriebe und vom Bundesminister für die Auswärtigen
Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen
worden.
Geschehen zu Wien, den 18. April 1956.
Der Bundespräsident
Körner
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Inneres
Helmer
Der Bundesminister für Justiz
Kapfer
Der Bundesminister für Finanzen
Kamitz
Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau
Illig
Der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Betriebe
Waldbrunner
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Figl
Das Abkommen ist gemäß seinem Artikel 7 am 31. Oktober 1957 in Kraft getreten.