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244_1955 AT

244. Verordnung: Erstreckung einer in der Verordnung BGBl. Nr. 21/1952 bestimmten Frist.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 244. Verordnung: Erstreckung einer in der Verordnung BGBl. Nr. 21/1952 bestimmten Frist.

Auf Grund der §§ 71 und 78 Abs. 2 des

Straßenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 46/1947, wird

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau verordnet

Artikel I.

Die im § 15 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministeriums

für Verkehr im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Handel und

Wiederaufbau vom 27. März 1947, BGBl.

Nr. 60, über die Sicherung und Benützung

schienengleicher Eisenbahnübergänge vorgesehene,

zuletzt durch die Verordnung BGBl.

Nr. 21/1952 verlängerte Frist wird bis zum

31. Dezember 1957 erstreckt.

Artikel II.

Die für Warnkreuze und Warnungstafeln bestimmte

Ausgestaltungsfrist gilt, unbeschadet der

Bestimmungen des § 15 Abs. 2, auch für die

anderen in der Verordnung BGBl. Nr. 60/1947

vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen.

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