244_1955
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244. Verordnung: Erstreckung einer in der Verordnung BGBl. Nr. 21/1952 bestimmten Frist.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 244. Verordnung: Erstreckung einer in der Verordnung BGBl. Nr. 21/1952 bestimmten Frist.
1955_244_0 244. Verordnung: Erstreckung einer in der Verordnung BGBl. Nr. 21/1952 bestimmten Frist.
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Auf Grund der §§ 71 und 78 Abs. 2 des
Straßenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 46/1947, wird
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau verordnet
Artikel I.
Die im § 15 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministeriums
für Verkehr im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Handel und
Wiederaufbau vom 27. März 1947, BGBl.
Nr. 60, über die Sicherung und Benützung
schienengleicher Eisenbahnübergänge vorgesehene,
zuletzt durch die Verordnung BGBl.
Nr. 21/1952 verlängerte Frist wird bis zum
31. Dezember 1957 erstreckt.
Artikel II.
Die für Warnkreuze und Warnungstafeln bestimmte
Ausgestaltungsfrist gilt, unbeschadet der
Bestimmungen des § 15 Abs. 2, auch für die
anderen in der Verordnung BGBl. Nr. 60/1947
vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen.