244. Verordnung: Errichtung einer Bundespolizeibehörde mit vollem Wirkungskreis (Bundespolizeikommissariat) in Mödling.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Art. 102 Abs. 6 des
Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von
1929 im Zusammenhalt mit dem niederösterreichischen
Landesgesetz vom 21. September
1954, LGBl. Nr. 92, womit Geschäfte des selbständigen
Wirkungsbereiches der Stadtgemeinde
Mödling an die dort zu errichtende Bundespolizeibehörde
übertragen werden, wird verordnet
§ 1. In Mödling wird ein Bundespolizeikommissariat
errichtet.
§ 2. Der örtliche Wirkungsbereich des Bundespolizeikommissariates
in Mödling umfaßt das
Gebiet der Stadtgemeinde Mödling (niederösterreichisches
Landesgesetz vom 13. Juli 1954, LGBL
für das Land Niederösterreich Nr. 62).
§ 3. Der sachliche Wirkungsbereich umfaßt die
Aufgaben, die den Bundespolizeibehörden durch
Bundes- und nach Maßgabe des niederösterreichischen
Landesgesetzes vom 21. September 1954,
LGBl. Nr. 92, durch niederösterreichische Landesgesetze
übertragen sind.
§ 4. Zur Besorgung des polizeilichen Außendienstes
werden dem Bundespolizeikommissariat
Mödling uniformierte Sicherheitswachebeamte
und Kriminalbeamte beigegeben.
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach
ihrer Kundmachung in Kraft und bleibt so lange
in Wirksamkeit, bis die Anwendung österreichischer
Rechtsvorschriften nicht mehr von einer
Tatsache abhängt, die außerhalb der österreichischen
Rechtsordnung liegt.
(2) Der Zeitpunkt, in dem diese Tatsache weggefallen
ist, wird durch Kundmachung der Bundesregierung,
die im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen
ist, festgestellt.