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244_1954 AT

244. Verordnung: Errichtung einer Bundespolizeibehörde mit vollem Wirkungskreis (Bundespolizeikommissariat) in Mödling.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 244. Verordnung: Errichtung einer Bundespolizeibehörde mit vollem Wirkungskreis (Bundespolizeikommissariat) in Mödling.

Auf Grund des Art. 102 Abs. 6 des

Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von

1929 im Zusammenhalt mit dem niederösterreichischen

Landesgesetz vom 21. September

1954, LGBl. Nr. 92, womit Geschäfte des selbständigen

Wirkungsbereiches der Stadtgemeinde

Mödling an die dort zu errichtende Bundespolizeibehörde

übertragen werden, wird verordnet

§ 1. In Mödling wird ein Bundespolizeikommissariat

errichtet.

§ 2. Der örtliche Wirkungsbereich des Bundespolizeikommissariates

in Mödling umfaßt das

Gebiet der Stadtgemeinde Mödling (niederösterreichisches

Landesgesetz vom 13. Juli 1954, LGBL

für das Land Niederösterreich Nr. 62).

§ 3. Der sachliche Wirkungsbereich umfaßt die

Aufgaben, die den Bundespolizeibehörden durch

Bundes- und nach Maßgabe des niederösterreichischen

Landesgesetzes vom 21. September 1954,

LGBl. Nr. 92, durch niederösterreichische Landesgesetze

übertragen sind.

§ 4. Zur Besorgung des polizeilichen Außendienstes

werden dem Bundespolizeikommissariat

Mödling uniformierte Sicherheitswachebeamte

und Kriminalbeamte beigegeben.

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt am Tage nach

ihrer Kundmachung in Kraft und bleibt so lange

in Wirksamkeit, bis die Anwendung österreichischer

Rechtsvorschriften nicht mehr von einer

Tatsache abhängt, die außerhalb der österreichischen

Rechtsordnung liegt.

(2) Der Zeitpunkt, in dem diese Tatsache weggefallen

ist, wird durch Kundmachung der Bundesregierung,

die im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen

ist, festgestellt.

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