244. Verordnung: Wiederinkraftsetzung der Verordnung, betreffend die Beiräte des Bundeslastverteilers und der Landeslastverteiler.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 5 und
§ 8 des mit dem Bundesgesetz vom 21. September
1951, BGBl. Nr. 227, wieder in Kraft
gesetzten Lastverteilungsgesetzes 1949, BGBl.
Nr. 255, wird die Verordnung des Bundesministeriums
für Energiewirtschaft und Elektrifizierung
vom 12. September 1946, BGBl.
Nr. 198, betreffend die Beiräte des Bundeslastverteilers
und der Landeslastverteiler mit nachfolgenden
Änderungen wieder in Kraft gesetzt
a) Im § 2 Abs. 2 Z. 2, Abs. 3 und 6,
§ 3 Abs. 1, 3, 6, 7 und 8, § 4, § 5 Abs. 2,
3 und 4 und § 7 Abs. 4 und 5 ist die
Bezeichnung „Bundesministerium für
Energiewirtschaft und Elektrifizierung"
durch die Bezeichnung „Bundesministerium
für Verkehr und verstaatlichte Betriebe"
zu ersetzen.
b) Im § 2 Abs. 4 und 5 ist die Bezeichnung
„Bundesminister für Energiewirtschaft und
Elektrifizierung" durch die Bezeichnung
„Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte
Betriebe" zu ersetzen.
c) Im § 3 Abs. 1 haben anstelle der Worte
„der Generaldirektion der Österreichischen
Staatseisenbahnen, der Generaldirektion
für die Post- und Telegraphenverwaltung
und der Österreichischen Kohlenstelle" die
Worte zu treten „des mit den Aufgaben
des Eisenbahnwesens, ferner des mit den
Aufgaben des Post-, Telegraphen- und
Fernsprechwesens betrauten Bundesministeriums
sowie der Kohlenholding Gesellschaft
m. b. H."; die Worte „des Bundesministeriums
für Vermögenssicherung und
Wirtschaftsplanung und" haben zu entfallen.
d) Im § 2 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 4, § 3
Abs. 1 und 6 und § 6 Abs. 2 Z. 3 und
Abs. 4 ist die Bezeichnung „Kammer für
Handel, Gewerbe, Industrie, Geld- und
Kreditwesen" durch die Bezeichnung
„Kammer der gewerblichen Wirtschaft" zu
ersetzen.
e) Im § 6 Abs. 2 Z. 2, Abs. 3 und 6 und
§ 7 Abs. 1 und 4 ist die Bezeichnung
„Landeshauptmannschaft" durch die Bezeichnung
„Amt der Landesregierung" zu
ersetzen.