Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
244_1951 AT

244. Verordnung: Wiederinkraftsetzung der Verordnung, betreffend die Beiräte des Bundeslastverteilers und der Landeslastverteiler.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 244. Verordnung: Wiederinkraftsetzung der Verordnung, betreffend die Beiräte des Bundeslastverteilers und der Landeslastverteiler.

Auf Grund des § 6 Abs. 5, § 7 Abs. 5 und

§ 8 des mit dem Bundesgesetz vom 21. September

1951, BGBl. Nr. 227, wieder in Kraft

gesetzten Lastverteilungsgesetzes 1949, BGBl.

Nr. 255, wird die Verordnung des Bundesministeriums

für Energiewirtschaft und Elektrifizierung

vom 12. September 1946, BGBl.

Nr. 198, betreffend die Beiräte des Bundeslastverteilers

und der Landeslastverteiler mit nachfolgenden

Änderungen wieder in Kraft gesetzt

a) Im § 2 Abs. 2 Z. 2, Abs. 3 und 6,

§ 3 Abs. 1, 3, 6, 7 und 8, § 4, § 5 Abs. 2,

3 und 4 und § 7 Abs. 4 und 5 ist die

Bezeichnung „Bundesministerium für

Energiewirtschaft und Elektrifizierung"

durch die Bezeichnung „Bundesministerium

für Verkehr und verstaatlichte Betriebe"

zu ersetzen.

b) Im § 2 Abs. 4 und 5 ist die Bezeichnung

„Bundesminister für Energiewirtschaft und

Elektrifizierung" durch die Bezeichnung

„Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte

Betriebe" zu ersetzen.

c) Im § 3 Abs. 1 haben anstelle der Worte

„der Generaldirektion der Österreichischen

Staatseisenbahnen, der Generaldirektion

für die Post- und Telegraphenverwaltung

und der Österreichischen Kohlenstelle" die

Worte zu treten „des mit den Aufgaben

des Eisenbahnwesens, ferner des mit den

Aufgaben des Post-, Telegraphen- und

Fernsprechwesens betrauten Bundesministeriums

sowie der Kohlenholding Gesellschaft

m. b. H."; die Worte „des Bundesministeriums

für Vermögenssicherung und

Wirtschaftsplanung und" haben zu entfallen.

d) Im § 2 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 4, § 3

Abs. 1 und 6 und § 6 Abs. 2 Z. 3 und

Abs. 4 ist die Bezeichnung „Kammer für

Handel, Gewerbe, Industrie, Geld- und

Kreditwesen" durch die Bezeichnung

„Kammer der gewerblichen Wirtschaft" zu

ersetzen.

e) Im § 6 Abs. 2 Z. 2, Abs. 3 und 6 und

§ 7 Abs. 1 und 4 ist die Bezeichnung

„Landeshauptmannschaft" durch die Bezeichnung

„Amt der Landesregierung" zu

ersetzen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →