244. Bundesgesetz: Neuordnung des Wirkungsbereiches des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau und des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Betriebe in den Angelegenheiten der Luftfahrt.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums
für Handel und Wiederaufbau
werden die Angelegenheiten der Luftfahrt einschließlich
der Flugsicherung und des ihr
dienenden Wetterdienstes (Flugwetterdienst) in
den Geschäftsbereich des Bundesministeriums für
Verkehr und verstaatlichte Betriebe übertragen.
§ 2. In Angelegenheiten des Flugwetterdienstes,
soferne sie mit dem sonstigen Wetterdienst
im Zusammenhang stehen, sowie über die
Feststellung der Erfordernisse für die Verwendung
des fachmeteorologischen Personales
im Flugwetterdienst und die Fortbildung dieses
Personales ist vom Bundesministerium für Verkehr
und verstaatlichte Betriebe mit dem
Bundesministerium für Unterricht das Einvernehmen
zu pflegen. In Angelegenheiten des
sonstigen Wetterdienstes ist, soferne sie im Zusammenhang
mit dem Flugwetterdienst stehen,
vom Bundesministerium für Unterricht mit dem
Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte
Betriebe das Einvernehmen zu pflegen.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind nach Maßgabe ihres Wirkungsbereiches das
Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte
Betriebe und das Bundesministerium für
Unterricht betraut.