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244_1950 AT

244. Bundesgesetz: Neuordnung des Wirkungsbereiches des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau und des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Betriebe in den Angelegenheiten der Luftfahrt.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 244. Bundesgesetz: Neuordnung des Wirkungsbereiches des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau und des Bundesministeriums für Verkehr und verstaatlichte Betriebe in den Angelegenheiten der Luftfahrt.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau

werden die Angelegenheiten der Luftfahrt einschließlich

der Flugsicherung und des ihr

dienenden Wetterdienstes (Flugwetterdienst) in

den Geschäftsbereich des Bundesministeriums für

Verkehr und verstaatlichte Betriebe übertragen.

§ 2. In Angelegenheiten des Flugwetterdienstes,

soferne sie mit dem sonstigen Wetterdienst

im Zusammenhang stehen, sowie über die

Feststellung der Erfordernisse für die Verwendung

des fachmeteorologischen Personales

im Flugwetterdienst und die Fortbildung dieses

Personales ist vom Bundesministerium für Verkehr

und verstaatlichte Betriebe mit dem

Bundesministerium für Unterricht das Einvernehmen

zu pflegen. In Angelegenheiten des

sonstigen Wetterdienstes ist, soferne sie im Zusammenhang

mit dem Flugwetterdienst stehen,

vom Bundesministerium für Unterricht mit dem

Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte

Betriebe das Einvernehmen zu pflegen.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind nach Maßgabe ihres Wirkungsbereiches das

Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte

Betriebe und das Bundesministerium für

Unterricht betraut.

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