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244_1948 AT

244. Bundesgesetz: Zweite Verwaltungsverfahrensgesetz-Novelle 1948.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 244. Bundesgesetz: Zweite Verwaltungsverfahrensgesetz-Novelle 1948.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 21. Juli 1925, B. G. Bl.

Nr. 274, über das allgemeine Verwaltungsverfahren

(Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz

— AVG.) wird abgeändert wie folgt

1. Die Abs. (4) und (5) des § 23 erhalten folgende

Fassung

„(4) Ist die Zustellung auf diesem Wege nicht

möglich, so ist das zuzustellende Schriftstück,

wenn die Zustellung durch die Post zu vollziehen

war, bei dem zuständigen Postamt, in allen anderen

Fällen aber beim Gemeindeamt des Zustellungsortes

zu hinterlegen. Diese Hinterlegung ist

durch eine schriftliche Anzeige und nach Tunlichkeit

auch durch mündliche Mitteilung an die

Nachbarn bekanntzumachen. Die Anzeige ist in

den für die Wohnung oder das Geschäfts-, Gewerbs-

oder Kanzleilokal bestimmten Briefkasten

einzuwerfen oder, wenn dies nicht möglich ist,

an der Eingangstüre zu befestigen.

(5) Dies darf nur an einem Werktag geschehen,

wenn die Zustellung in einem Geschäfts-, Gewerbs-

oder Kanzleilokal vorzunehmen ist."

2. § 24, Abs. (2), hat zu lauten

„(2) Kann eine solche Zustellung nicht bewirkt

werden, so ist der Empfänger durch eine schriftliche

Anzeige aufzufordern, zur Annahme des

Schriftstückes zu einer ihm gleichzeitig zu bestimmenden

Zeit in dem betreffenden Raum anwesend

zu sein. Die Anzeige ist in der Wohnung

oder in dem Geschäfts-, Gewerbs- oder Kanzleilokal

zurückzulassen oder, falls diese Räumlichkeiten

verschlossen sind, in den dort befindlichen

Briefkasten einzuwerfen oder, wenn dies nicht

möglich ist, an der Eingangstüre zu befestigen.

Dies darf nur an einem Werktag geschehen, wenn

die Zustellung in einem Geschäfts-, Gewerbs-

oder Kanzleilokal vorzunehmen ist. Die Beschädigung

oder das Abreißen der schriftlichen Aufforderung

ist auf die Gültigkeit des Vorgangs

ohne Einfluß. Wird dieser Aufforderung nicht

entsprochen, so ist nach § 23, Abs. (4) bis (6),

vorzugehen."

Artikel II.

Dieses Bundesgesetz tritt am 15. Tag nach

seiner Kundmachung in Kraft. Mit seiner Vollziehung

ist die Bundesregierung betraut.

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