244. Bundesgesetz: Zweite Verwaltungsverfahrensgesetz-Novelle 1948.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 21. Juli 1925, B. G. Bl.
Nr. 274, über das allgemeine Verwaltungsverfahren
(Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz
— AVG.) wird abgeändert wie folgt
1. Die Abs. (4) und (5) des § 23 erhalten folgende
Fassung
„(4) Ist die Zustellung auf diesem Wege nicht
möglich, so ist das zuzustellende Schriftstück,
wenn die Zustellung durch die Post zu vollziehen
war, bei dem zuständigen Postamt, in allen anderen
Fällen aber beim Gemeindeamt des Zustellungsortes
zu hinterlegen. Diese Hinterlegung ist
durch eine schriftliche Anzeige und nach Tunlichkeit
auch durch mündliche Mitteilung an die
Nachbarn bekanntzumachen. Die Anzeige ist in
den für die Wohnung oder das Geschäfts-, Gewerbs-
oder Kanzleilokal bestimmten Briefkasten
einzuwerfen oder, wenn dies nicht möglich ist,
an der Eingangstüre zu befestigen.
(5) Dies darf nur an einem Werktag geschehen,
wenn die Zustellung in einem Geschäfts-, Gewerbs-
oder Kanzleilokal vorzunehmen ist."
2. § 24, Abs. (2), hat zu lauten
„(2) Kann eine solche Zustellung nicht bewirkt
werden, so ist der Empfänger durch eine schriftliche
Anzeige aufzufordern, zur Annahme des
Schriftstückes zu einer ihm gleichzeitig zu bestimmenden
Zeit in dem betreffenden Raum anwesend
zu sein. Die Anzeige ist in der Wohnung
oder in dem Geschäfts-, Gewerbs- oder Kanzleilokal
zurückzulassen oder, falls diese Räumlichkeiten
verschlossen sind, in den dort befindlichen
Briefkasten einzuwerfen oder, wenn dies nicht
möglich ist, an der Eingangstüre zu befestigen.
Dies darf nur an einem Werktag geschehen, wenn
die Zustellung in einem Geschäfts-, Gewerbs-
oder Kanzleilokal vorzunehmen ist. Die Beschädigung
oder das Abreißen der schriftlichen Aufforderung
ist auf die Gültigkeit des Vorgangs
ohne Einfluß. Wird dieser Aufforderung nicht
entsprochen, so ist nach § 23, Abs. (4) bis (6),
vorzugehen."
Artikel II.
Dieses Bundesgesetz tritt am 15. Tag nach
seiner Kundmachung in Kraft. Mit seiner Vollziehung
ist die Bundesregierung betraut.