244. Bundesgesetz: Schnellgerichtsgesetznovelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 13. November 1946,
B. G. Bl. Nr. 5/1947, über die beschleunigte Aburteilung
von strafbaren Handlungen nach dem
Bedarfsdeckungsstrafgesetz (Schnellgerichtsgesetz)
wird abgeändert wie folgt
1. Im § 1 treten an die Stelle der Worte „im
Bedarfsdeckungsstrafgesetz vom 24. Oktober 1945,
B. G. Bl. Nr. 44/1946" die Worte „im Bedarfsdeckungsstrafgesetz
1947, B.G.Bl. Nr. 146/1947";
2. Der erste Absatz des § 11 hat zu lauten
„(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 31. Dezember
1949, sofern aber das Bedarfsdeckungsstrafgesetz
früher aufgehoben wird, gleichzeitig mit diesem
außer Kraft."
Artikel II.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1948
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen
mit den beteiligten Bundesministerien
betraut.