243. Verordnung: Änderung der Futtermittelverordnung 2000
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 4, 5 Abs. 2 und 11 Abs. 2 des Futtermittelgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 139, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für soziale Sicherheit und Generationen und dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Die Futtermittelverordnung 2000, BGBl. II Nr. 93, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II
Nr. 28/2002, wird wie folgt geändert
1. § 3 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„Angaben, die sich auf Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung und Heilung einer Krankheit beziehen,
sind nicht zulässig.“
2. § 5 Abs. 6 lautet
„(6) Futtermittel-Ausgangserzeugnisse für Nutztiere, die mit dem Hinweis „aus ökologischem Landbau“,
„aus biologischer Landwirtschaft“, „gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 im ökologischen
Landbau verwendbar“, „gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 in der biologischen Landwirtschaft
verwendbar“ gekennzeichnet sind, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie der Verordnung
(EG) Nr. 223/2003 zur Festlegung von Etikettierungsvorschriften für Futtermittel, Mischfuttermittel und
Futtermittel-Ausgangserzeugnisse aus ökologischem Landbau und zur Änderung der Verordnung (EWG)
Nr. 2092/91 des Rates (ABl. Nr. L 31 vom 6. 2. 2003, S 3) entsprechen.“
3. § 7 Abs. 5 und 6 lauten
„(5) Mischfuttermittel für Nutztiere, die mit dem Hinweis „aus ökologischem Landbau“, „aus biologischer
Landwirtschaft“, „gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 im ökologischen Landbau verwendbar“,
„gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 in der biologischen Landwirtschaft verwendbar“
gekennzeichnet sind, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie der Verordnung (EG)
Nr. 223/2003 zur Festlegung von Etikettierungsvorschriften für Futtermittel, Mischfuttermittel und Futtermittel-
Ausgangserzeugnisse aus ökologischem Landbau und zur Änderung der Verordnung (EWG)
Nr. 2092/91 des Rates entsprechen.
(6) Die Angabe über die enthaltenen Futtermittel-Ausgangserzeugnisse hat bei
1. Mischfuttermitteln für andere Tiere als Heimtiere in der Aufzählung der Futtermittel-
Ausgangserzeugnisse unter Angabe – in absteigender Reihenfolge – ihres Gewichtshundertteils
mit einer Toleranz von 15% nach oben und unten sowie einen Hinweis bei der Kennzeichnung
gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2002/2/EG (ABl. Nr. L 63 vom 6. 3. 2002, S 23) und
2. Mischfuttermitteln für Heimtiere unter Angabe ihres Gehaltes oder Aufzählung in absteigender
Reihenfolge ihres Gewichtshundertteils
zu erfolgen.“
4. § 8 Abs. 1 Z 11 wird folgende Z 12 angefügt
„12. Hinweise auf die Eignung für die biologische Landwirtschaft gemäß § 5 Abs. 6 und § 7 Abs. 5.“
5. § 8 Abs. 7 lautet
„(7) Bei Mischfuttermitteln für Heimtiere kann die Angabe der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse
durch die Angabe der entsprechenden Erzeugniskategorie gemäß Anlage 2 Teil B ersetzt werden; in die-
sem Fall ist die zusätzliche Angabe der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse nur zulässig, wenn dieses keiner
Erzeugniskategorie entspricht. Das Futtermittel-Ausgangserzeugnis ist im Verhältnis zu der Erzeugniskategorie
in absteigender Reihenfolge seines Gewichtshundertteils anzugeben.“
6. § 9 Abs. 2 Z 2 lautet
„2. der besondere Ernährungszweck, die wesentlichen ernährungsphysiologischen Merkmale, die
empfohlene Fütterungsdauer sowie sonstige vorgeschriebene Angaben gemäß Teil A und B des
Anhangs der Richtlinie 94/39/EG des Rates mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln
für besondere Ernährungszwecke (ABl. Nr. L 125 vom 23. 5. 1996, S 35), zuletzt geändert
durch Richtlinie 2002/1/EG (ABl. Nr. L 5 vom 9. 1. 2002, S 8),“
7. In den §§ 12 Abs. 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1, 17 Abs. 3 erster Satz und 17 Abs. 3 Z 1 sowie 18 Abs. 1 und 2
wird nach dem Wort „Antimikrobielle Leistungsförderer“ das Wort „Wachstumsförderer“ eingefügt.
8. In § 12 Abs. 1 erhalten die Z 2 bis 6 die Bezeichnungen Z 3 bis 7; § 12 Abs. 1 Z 2 lautet
„2. Handelsbezeichnung“.
9. § 15 Abs. 1 Z 3 wird folgende Z 4 angefügt
„4. Angabe der Wartezeit und des Höchstalters der Tiere gemäß der Zulassung des Zusatzstoffs;“
10. § 20 lautet
„§ 20. (1) Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe dürfen nur in Verkehr gebracht werden,
wenn die im Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über unerwünschte
Stoffe in der Tierernährung (ABl. Nr. L 140 vom 30. 5. 2002, S 10) und die für Schädlingsbekämpfungsmittel
festgelegten Höchstgehalte nicht überschritten werden.
(2) Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe, die dem Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG
nicht entsprechen, dürfen nicht durch Vermischung mit anderen Erzeugnissen verdünnt werden. Die Behörde
kann die erforderlichen Maßnahmen zur Entgiftung anordnen.
(3) Futtermittel, die unerwünschte Stoffe enthalten, dürfen nicht verfüttert werden, wenn sie eine Gefahr
für die tierische oder menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellen.“
11. § 24 Abs. 2 lautet
„(2) Die Einfuhr von sonstigen Vormischungen und Futtermitteln sowie von Zusatzstoffen ist nur
über die in Anlage B der Eintrittstellen-Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 328, festgelegten Eintrittstellen
sowie über das Zollamt Krems zulässig.“
12. In § 31 Abs. 2 wird der Verweis „Abs. 1 Z 16 und 17“ durch „Abs. 1 Z 15 und 16“ ersetzt; § 31 Abs. 1
Z 17 wird folgende Z 18 angefügt
„18. Richtlinie 2002/70/EG der Kommission zur Festlegung von Anforderungen an die Bestimmung
der Gehalte an Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in Futtermitteln.“
13. § 33 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Die Futtermittelverordnung 2000 in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 243/2003 tritt
hinsichtlich
1. §§ 5 Abs. 6, 7 Abs. 5 und 20 am 1. August 2003 sowie
2. § 24 Abs. 2 am 1. Mai 2003
in Kraft. Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens den
bisher geltenden Kennzeichnungsbestimmungen entsprechen, dürfen bis 5. November 2003 in Verkehr
gebracht werden.“
14. In Anlage 1 entfällt Satz 3 und die Position „Fleischmehl“.
15. Anlage 2 Teil B I und die Kapitelbezeichnung „II.“ entfallen.
16. In Anlage 3 Kapitel „Färbende Stoffe, einschließlich Pigmente“ entfällt bei der Position „E 161g“ die
Tierkategorie „Heim- und Ziervögel“; die Bezeichnung „alle Stoffe, die zur Färbung von Lebensmitteln
zugelassen sind“ wird durch „alle Stoffe, die in gemeinschaftlichen Vorschriften zur Färbung von Lebensmitteln
zugelassen sind“ ersetzt.
17. In Anlage 3 entfallen die Kapitel „Bindemittel, Fließhilfsstoffe und Gerinnungshilfsstoffe“, „Wachstumsförderer“,
„Enzyme“ und „Mikroorganismen“.
18. In Anlage 3 Kapitel „Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und Histomoniasis“ entfallen folgende
Positionen
– Amprolium,
– Amproliumethopabat,
– Meticlorpindol,
– Meticlorpindol/Methylbenzoquat,
– Nicarbazin.
19. In Anlage 3 Kapitel „Antimikrobielle Leistungsförderer“ Position E 712 Flavophospholipol entfällt
die Tierkategorie „Pelztiere“ und wird die Tierkategorie „sonstiges Geflügel (außer Enten, Gänsen und
Tauben)“ durch „Masthühner“ ersetzt.