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243. Verordnung: Änderung der Futtermittelverordnung 2000

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 243. Verordnung: Änderung der Futtermittelverordnung 2000

Auf Grund der §§ 4, 5 Abs. 2 und 11 Abs. 2 des Futtermittelgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 139, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für soziale Sicherheit und Generationen und dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Die Futtermittelverordnung 2000, BGBl. II Nr. 93, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II

Nr. 28/2002, wird wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Angaben, die sich auf Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung und Heilung einer Krankheit beziehen,

sind nicht zulässig.“

2. § 5 Abs. 6 lautet

„(6) Futtermittel-Ausgangserzeugnisse für Nutztiere, die mit dem Hinweis „aus ökologischem Landbau“,

„aus biologischer Landwirtschaft“, „gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 im ökologischen

Landbau verwendbar“, „gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 in der biologischen Landwirtschaft

verwendbar“ gekennzeichnet sind, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie der Verordnung

(EG) Nr. 223/2003 zur Festlegung von Etikettierungsvorschriften für Futtermittel, Mischfuttermittel und

Futtermittel-Ausgangserzeugnisse aus ökologischem Landbau und zur Änderung der Verordnung (EWG)

Nr. 2092/91 des Rates (ABl. Nr. L 31 vom 6. 2. 2003, S 3) entsprechen.“

3. § 7 Abs. 5 und 6 lauten

„(5) Mischfuttermittel für Nutztiere, die mit dem Hinweis „aus ökologischem Landbau“, „aus biologischer

Landwirtschaft“, „gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 im ökologischen Landbau verwendbar“,

„gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 in der biologischen Landwirtschaft verwendbar“

gekennzeichnet sind, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie der Verordnung (EG)

Nr. 223/2003 zur Festlegung von Etikettierungsvorschriften für Futtermittel, Mischfuttermittel und Futtermittel-

Ausgangserzeugnisse aus ökologischem Landbau und zur Änderung der Verordnung (EWG)

Nr. 2092/91 des Rates entsprechen.

(6) Die Angabe über die enthaltenen Futtermittel-Ausgangserzeugnisse hat bei

1. Mischfuttermitteln für andere Tiere als Heimtiere in der Aufzählung der Futtermittel-

Ausgangserzeugnisse unter Angabe – in absteigender Reihenfolge – ihres Gewichtshundertteils

mit einer Toleranz von 15% nach oben und unten sowie einen Hinweis bei der Kennzeichnung

gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2002/2/EG (ABl. Nr. L 63 vom 6. 3. 2002, S 23) und

2. Mischfuttermitteln für Heimtiere unter Angabe ihres Gehaltes oder Aufzählung in absteigender

Reihenfolge ihres Gewichtshundertteils

zu erfolgen.“

4. § 8 Abs. 1 Z 11 wird folgende Z 12 angefügt

„12. Hinweise auf die Eignung für die biologische Landwirtschaft gemäß § 5 Abs. 6 und § 7 Abs. 5.“

5. § 8 Abs. 7 lautet

„(7) Bei Mischfuttermitteln für Heimtiere kann die Angabe der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse

durch die Angabe der entsprechenden Erzeugniskategorie gemäß Anlage 2 Teil B ersetzt werden; in die-

sem Fall ist die zusätzliche Angabe der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse nur zulässig, wenn dieses keiner

Erzeugniskategorie entspricht. Das Futtermittel-Ausgangserzeugnis ist im Verhältnis zu der Erzeugniskategorie

in absteigender Reihenfolge seines Gewichtshundertteils anzugeben.“

6. § 9 Abs. 2 Z 2 lautet

„2. der besondere Ernährungszweck, die wesentlichen ernährungsphysiologischen Merkmale, die

empfohlene Fütterungsdauer sowie sonstige vorgeschriebene Angaben gemäß Teil A und B des

Anhangs der Richtlinie 94/39/EG des Rates mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln

für besondere Ernährungszwecke (ABl. Nr. L 125 vom 23. 5. 1996, S 35), zuletzt geändert

durch Richtlinie 2002/1/EG (ABl. Nr. L 5 vom 9. 1. 2002, S 8),“

7. In den §§ 12 Abs. 1, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1, 17 Abs. 3 erster Satz und 17 Abs. 3 Z 1 sowie 18 Abs. 1 und 2

wird nach dem Wort „Antimikrobielle Leistungsförderer“ das Wort „Wachstumsförderer“ eingefügt.

8. In § 12 Abs. 1 erhalten die Z 2 bis 6 die Bezeichnungen Z 3 bis 7; § 12 Abs. 1 Z 2 lautet

„2. Handelsbezeichnung“.

9. § 15 Abs. 1 Z 3 wird folgende Z 4 angefügt

„4. Angabe der Wartezeit und des Höchstalters der Tiere gemäß der Zulassung des Zusatzstoffs;“

10. § 20 lautet

„§ 20. (1) Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe dürfen nur in Verkehr gebracht werden,

wenn die im Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates über unerwünschte

Stoffe in der Tierernährung (ABl. Nr. L 140 vom 30. 5. 2002, S 10) und die für Schädlingsbekämpfungsmittel

festgelegten Höchstgehalte nicht überschritten werden.

(2) Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe, die dem Anhang I der Richtlinie 2002/32/EG

nicht entsprechen, dürfen nicht durch Vermischung mit anderen Erzeugnissen verdünnt werden. Die Behörde

kann die erforderlichen Maßnahmen zur Entgiftung anordnen.

(3) Futtermittel, die unerwünschte Stoffe enthalten, dürfen nicht verfüttert werden, wenn sie eine Gefahr

für die tierische oder menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellen.“

11. § 24 Abs. 2 lautet

„(2) Die Einfuhr von sonstigen Vormischungen und Futtermitteln sowie von Zusatzstoffen ist nur

über die in Anlage B der Eintrittstellen-Verordnung 2002, BGBl. II Nr. 328, festgelegten Eintrittstellen

sowie über das Zollamt Krems zulässig.“

12. In § 31 Abs. 2 wird der Verweis „Abs. 1 Z 16 und 17“ durch „Abs. 1 Z 15 und 16“ ersetzt; § 31 Abs. 1

Z 17 wird folgende Z 18 angefügt

„18. Richtlinie 2002/70/EG der Kommission zur Festlegung von Anforderungen an die Bestimmung

der Gehalte an Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in Futtermitteln.“

13. § 33 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Die Futtermittelverordnung 2000 in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 243/2003 tritt

hinsichtlich

1. §§ 5 Abs. 6, 7 Abs. 5 und 20 am 1. August 2003 sowie

2. § 24 Abs. 2 am 1. Mai 2003

in Kraft. Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens den

bisher geltenden Kennzeichnungsbestimmungen entsprechen, dürfen bis 5. November 2003 in Verkehr

gebracht werden.“

14. In Anlage 1 entfällt Satz 3 und die Position „Fleischmehl“.

15. Anlage 2 Teil B I und die Kapitelbezeichnung „II.“ entfallen.

16. In Anlage 3 Kapitel „Färbende Stoffe, einschließlich Pigmente“ entfällt bei der Position „E 161g“ die

Tierkategorie „Heim- und Ziervögel“; die Bezeichnung „alle Stoffe, die zur Färbung von Lebensmitteln

zugelassen sind“ wird durch „alle Stoffe, die in gemeinschaftlichen Vorschriften zur Färbung von Lebensmitteln

zugelassen sind“ ersetzt.

17. In Anlage 3 entfallen die Kapitel „Bindemittel, Fließhilfsstoffe und Gerinnungshilfsstoffe“, „Wachstumsförderer“,

„Enzyme“ und „Mikroorganismen“.

18. In Anlage 3 Kapitel „Zusatzstoffe zur Verhütung der Kokzidiose und Histomoniasis“ entfallen folgende

Positionen

– Amprolium,

– Amproliumethopabat,

– Meticlorpindol,

– Meticlorpindol/Methylbenzoquat,

– Nicarbazin.

19. In Anlage 3 Kapitel „Antimikrobielle Leistungsförderer“ Position E 712 Flavophospholipol entfällt

die Tierkategorie „Pelztiere“ und wird die Tierkategorie „sonstiges Geflügel (außer Enten, Gänsen und

Tauben)“ durch „Masthühner“ ersetzt.

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