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243. Verordnung: Geflügelhygieneverordnung 2000

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 243. Verordnung: Geflügelhygieneverordnung 2000

Auf Grund des § 2 Abs. 1 bis 3 des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, und des

§ 1 Abs. 5, 8 und 9, des § 16 sowie des § 17 Abs. 1 und 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes, BGBl.

Nr. 522/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/1998, wird im Einvernehmen mit

den Bundesministern für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und für

Wirtschaft und Arbeit verordnet

Inhaltsverzeichnis

1. HAUPTSTÜCK – Allgemeine Bestimmungen

§§ 1 bis 6

2. HAUPTSTÜCK – Allgemeine Hygienebestimmungen für Betriebe

§§ 7 bis 14

3. HAUPTSTÜCK – Besondere Bestimmungen für Elterntierbetriebe und Aufzuchtbetriebe für

Zuchtgeflügel

§§ 15 bis 28

1. Abschnitt – Betriebliche Arbeitsweise und Hygiene

§§ 15 bis 18

2. Abschnitt – Untersuchungsbestimmungen für Zuchtgeflügel

§§ 19 bis 27

3. Abschnitt – Behördliche Tötungsanordnungen

§ 28

4. HAUPTSTÜCK – Besondere Bestimmungen für Brütereien sowie Küken-, Geflügel- und

Jungtierlieferbetriebe

§§ 29 bis 34

5. HAUPTSTÜCK – Besondere Bestimmungen für Geflügelmastbetriebe

§§ 35 bis 38

6. HAUPTSTÜCK – Besondere Bestimmungen für Geflügelschlachtbetriebe

§ 39

7. HAUPTSTÜCK – Besondere Bestimmungen für den Handel mit anderen Mitgliedstaaten des

Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR)

§§ 40 bis 58

8. HAUPTSTÜCK – Schlussbestimmungen

§ 59

1. HAUPTSTÜCK

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für folgende Betriebe

1. Geflügel-Elterntierbetriebe (Zucht- und Vermehrungsbetriebe),

2. Brütereien,

3. Küken- und Geflügel-Jungtierlieferbetriebe,

4. Aufzuchtbetriebe für Zuchtgeflügel,

5. Aufzuchtbetriebe für Junghennen,

6. Legehennenbetriebe,

7. Geflügelmastbetriebe und

8. Geflügelschlachtbetriebe.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1. die Haltung von Geflügel, dessen Fleisch und Eier ausschließlich für den eigenen Verzehr durch

den Tierhalter, seine im Haushalt lebenden Familienangehörigen und seine Betriebsangehörigen

bestimmt ist, sowie den Ab-Hof-Verkauf von Eiern;

2. Betriebe, die ausschließlich zur Zucht und Haltung von Ziergeflügel dienen.

(3) Die Bestimmungen der Geflügelfleisch-Hygieneverordnung, BGBl. Nr. 403/1994, der Geflügel-

Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 404/1994, der Veterinärbehördlichen Einfuhr- und Binnenmarktverordnung

1998 (EBVO 1998), BGBl. II Nr. 26/1999, und des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl.

Nr. 177/1909, bleiben unberührt. Bei Feststellung einer nach dem TSG anzeigepflichtigen Tierseuche

oder bei Verdacht auf das Vorliegen einer solchen Krankheit ist nach den Bestimmungen des Tierseuchengesetzes

vorzugehen.

(4) Untersuchungen und Kontrollen im Rahmen von freiwilligen Gesundheitsprogrammen, die von

Vereinigungen zur Qualitätssicherung durchgeführt werden, können von der Bundesministerin für soziale

Sicherheit und Generationen als Untersuchungen und Kontrollen im Sinn dieser Verordnung anerkannt

werden. Die Anerkennung hat für die jeweiligen Untersuchungen und Kontrollen eines bestimmten

Programms durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zu erfolgen.

(5) Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze oder -verordnungen oder auf unmittelbar

anwendbare Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft (EG) verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils

geltenden Fassung anzuwenden.

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten

1. amtliche Probenahmen

Probenahmen, die nach dieser Verordnung von einem amtlichen Tierarzt durchzuführen sind;

2. amtlicher Tierarzt

ein vom Landeshauptmann für Kontrolluntersuchungen gemäß § 17 des Fleischuntersuchungsgesetzes

in Geflügel-Elterntierbetrieben, Brütereien und in Betrieben, welche Geflügel zur

Fleischgewinnung halten, bestellter Tierarzt oder der zuständige Amtstierarzt;

3. beauftragter Tierarzt (Betriebs- und Betreuungstierarzt)

ein gemäß § 3 Abs. 1 vom Betriebsinhaber herangezogener, unter Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde

stehender praktischer Tierarzt, der die in dieser Verordnung vorgesehenen Probenahmen

und Gesundheitskontrollen durchführt, so weit es sich nicht um amtliche Probenentnahmen

oder Gesundheitskontrollen handelt;

4. Betrieb

eine betreuungsmäßig selbstständige Einheit beziehungsweise Einrichtung an ein und demselben

Standort, welche mindestens eine der nachstehenden Tätigkeitsbereiche (Betriebsarten oder

Produktionseinheiten) umfasst

a) Geflügel-Elterntierbetrieb: Betrieb, der Geflügel zur Erzeugung von Bruteiern hält;

b) Brüterei: Betrieb, dessen Tätigkeit das Einlegen und Bebrüten von Bruteiern, den Schlupf und

die Lieferung von selbsterbrüteten Eintagsküken umfasst;

c) Küken- und Geflügel-Jungtierlieferbetrieb: Betrieb, der nicht selbst erbrütete Küken oder

Jungtiere in Verkehr bringt;

d) Aufzuchtbetrieb für Zuchtgeflügel: Betrieb, dessen Tätigkeit in der Haltung und Betreuung des

Zuchtgeflügels bis zur Lege- beziehungsweise Zuchtreife besteht;

e) Aufzuchtbetrieb für Junghennen: Betrieb, dessen Tätigkeit in der Haltung und Betreuung von

Junghennen bis zur Legereife besteht;

f) Legehennenbetrieb: Betrieb, in dem Legehennen zum Zwecke der Konsumeierproduktion

gehalten werden;

g) Geflügelmastbetrieb: Betrieb, in dem Geflügel zum Zwecke der Fleischerzeugung gehalten

wird, sowie ein Betrieb, der Geflügel zur Eierproduktion hält, wenn die Tiere am Ende der

Legenutzung zur Schlachtung bestimmt sind;

h) Geflügelschlachtbetrieb: Betrieb, der durch Schlachtung von Geflügel der Gewinnung von

Geflügelfleisch zum menschlichen Genuss dient;

5. Brutabfälle

Abfälle aus Brütereien, die beim Brut- und Schlupfvorgang anfallen, wie Schiereier, Steckenbleiber,

Eischalen, Brutstaub, Flaum und tote Küken;

6. Bruteier

Eier von dem unter Z 9 definierten Geflügel, die zur Bebrütung bestimmt sind;

7. Desinfektion

Maßnahmen zur Abtötung oder Inaktivierung der Erreger von Zoonosen und Geflügelkrankheiten;

8. Eintagsküken (Küken)

sämtliches Geflügel in einem Alter von weniger als 72 Stunden, das noch nicht gefüttert wurde;

Flugenten (Cairina moschata) oder Kreuzungen hievon jedoch auch dann, wenn sie bereits

gefüttert wurden;

9. Geflügel

Hühner, Truthühner (Puten), Perlhühner, Enten, Gänse, Tauben, Wachteln, Rebhühner, Fasane

sowie Laufvögel (Flachbrustvögel oder Ratiten), die für die Zucht und Vermehrung, die Erzeugung

von Fleisch oder Konsumeiern oder die Aufstockung von Wildbeständen in Gefangenschaft

aufgezogen oder gehalten werden;

10. Herde

eine Anzahl von Tieren mit annähernd gleichwertigem Gesundheitsstatus, die in einem gemeinsamen

Stallraum oder Auslauf gehalten werden und eine epidemiologische Einheit bilden, indem

sie über gemeinsamen Luftraum, gemeinsame Fütterungs- und Tränkeanlagen und sonstige

gemeinsame Betreuungseinrichtungen verfügen;

11. Nutzgeflügel

Geflügel in einem Alter von 72 Stunden oder mehr, das für die Erzeugung von Fleisch und/oder

Konsumeiern oder die Aufstockung von Wildbeständen in Gefangenschaft aufgezogen oder

gehalten wird;

12. Probenahmen und Gesundheitskontrollen

die in dieser Verordnung zur laufenden Gesundheitsüberwachung vorgesehenen Maßnahmen;

13. Quarantänestation

Einrichtung, in der das Geflügel ohne direkten oder indirekten Kontakt mit anderem Geflügel in

möglichst vollständiger Isolierung gehalten wird, damit an diesem eine nach dem Tierseuchengesetz

vorgeschriebene Beobachtung (einschließlich Untersuchungen) im Zusammenhang mit

anzeigepflichtigen Tierseuchen durchgeführt werden kann;

14. Schlachtgeflügel

Geflügel, das auf direktem Weg in einen Schlachtbetrieb verbracht wird, um dort so rasch wie

möglich, spätestens jedoch – sofern dem keine Tierschutzvorschriften entgegenstehen – 72 Stunden

nach dem Eintreffen, geschlachtet zu werden;

15. Veterinärkontrollen (Kontrolluntersuchungen)

Kontrolle des Betriebes durch den amtlichen Tierarzt zur Überwachung des in dieser Verordnung

vorgeschriebenen Gesundheitskontrollprogrammes und der sonstigen Bestimmungen dieser

Verordnung;

16. Ziergeflügel

Geflügel, dessen Produkte nicht zum menschlichen Genuss bestimmt sind;

17. Zuchtgeflügel

Geflügel in einem Alter von 72 Stunden oder mehr, das zur Erzeugung von Bruteiern bestimmt

ist;

18. zugelassenes Laboratorium

eine gemäß § 27 des Fleischuntersuchungsgesetzes berechtigte Untersuchungsstelle.

§ 3. (1) Der Betriebsinhaber hat für Probenahmen und Gesundheitskontrollen nach dieser Verordnung

einen Tierarzt heranzuziehen (beauftragter Tierarzt). Der Betriebsinhaber hat den Namen und den

Berufssitz dieses Tierarztes der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu geben. Der Tierarzt muss für seine

Tätigkeit gemäß dieser Verordnung von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid beauftragt werden.

Diese behördliche Beauftragung ist dann vorzunehmen, wenn keine Bedenken gemäß Abs. 2 oder 3

vorliegen. Über Bekanntgabe des Betriebsinhabers können auch stellvertretende beauftragte Tierärzte mit

Bescheid bestellt werden. Der beauftragte Tierarzt steht hinsichtlich seiner Aufgaben nach dieser

Verordnung unter Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Die Beauftragung des Tierarztes gemäß Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu

widerrufen, wenn

1. der Tierarzt auf die Ausübung dieser Tätigkeit verzichtet oder

2. der Tierarzt dauernd unfähig ist, die ihm gemäß dieser Verordnung obliegenden Pflichten zu

erfüllen oder

3. der Tierarzt wegen Übertretung nach § 50 des Fleischuntersuchungsgesetzes öfter als zweimal

bestraft wurde.

(3) Die Beauftragung des Tierarztes gemäß Abs. 1 kann von der Bezirksverwaltungsbehörde,

entweder im Einvernehmen mit Betriebsinhaber und Tierarzt oder wenn durch schwere Mängel in der

Ausführung der dem Tierarzt obliegenden Pflichten begründete Zweifel an seiner Vertrauenswürdigkeit

bestehen, widerrufen werden.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Beauftragung gemäß Abs. 1 und den Widerruf gemäß

Abs. 2 oder 3 dem Betriebsinhaber mitzuteilen. Dieser hat im Falle des Widerrufs einen anderen Tierarzt

heranzuziehen und hiebei die Bestimmungen des Abs. 1 einzuhalten.

(5) Beauftragungen auf Grund des § 3 Abs. 1 der Geflügelhygieneverordnung 1998, BGBl. II

Nr. 188/1998, gelten als Beauftragungen im Sinne dieser Verordnung.

(6) So weit Probenahmen vom Betriebsinhaber vorgenommen werden dürfen, hat dies nach

Anleitung durch den beauftragten Tierarzt zu geschehen; die Bestimmungen der §§ 12 und 24 des

Tierärztegesetzes, BGBl. Nr. 16/1975, bleiben unberührt.

(7) Amtliche Probenahmen, Veterinärkontrollen (Kontrolluntersuchungen) und sonstige behördliche

Kontrollen sind vom amtlichen Tierarzt vorzunehmen.

(8) Im Zuge der Meldungen nach Abs. 1 sind die Betriebe von der Bezirksverwaltungsbehörde zu

registrieren, sofern dies nicht bereits nach anderen Bestimmungen erfolgt ist.

§ 4. (1) Die Proben sind in einem zugelassenen Laboratorium untersuchen zu lassen, wenn es sich

nicht um Untersuchungen handelt, die mittels Schnelltest an Ort und Stelle durchgeführt werden. Sofern

es sich um amtliche Probenahmen handelt, sind die Proben in einem zugelassenen Labor einer

Gebietskörperschaft untersuchen zu lassen.

(2) Die Untersuchung der Proben hat nach einem von der Bundesministerin für soziale Sicherheit

und Generationen anerkannten Testverfahren zu erfolgen. Die Bundesministerin hat die anerkannten

Testverfahren in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundzumachen.

§ 5. (1) Der Betriebsinhaber hat jede erforderliche Unterstützung bei der Durchführung der

Veterinärkontrollen (Kontrolluntersuchungen) und sonstigen behördlichen Maßnahmen zu gewähren.

(2) Der Betriebsinhaber und der beauftragte Tierarzt haben die jeweils von ihnen durchgeführten

Kontrollen und deren Ergebnisse binnen 24 Stunden schriftlich oder mittels automationsunterstützter

Datenverarbeitung aufzuzeichnen. Der beauftragte Tierarzt hat die von ihm verfassten Aufzeichnungen

ehestmöglich dem Betriebsinhaber zu übergeben. Dieses Protokoll ist vom Betriebsinhaber mindestens

drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen beziehungsweise

bei automationsunterstützter Datenverarbeitung auszudrucken.

§ 6. (1) Der Betriebsinhaber hat die im Rahmen dieser Verordnung vorgesehenen, durch ihn oder

durch den beauftragten Tierarzt vorzunehmenden Probenahmen und Kontrollen (einschließlich damit

verbundene Laboruntersuchungen) auf eigene Kosten durchzuführen oder durchführen zu lassen.

(2) Die Gebühren für amtliche Probenahmen und Untersuchungen sowie für Veterinärkontrollen

(Kontrolluntersuchungen) sind in Betrieben gemäß § 1 Abs. 1 vom Betriebsinhaber auf Grund des nach

§ 47 des Fleischuntersuchungsgesetzes vom Land festzulegenden Tarifes zu entrichten.

(3) Kostenersatz und Förderungen durch Dritte bleiben unberührt.

2. HAUPTSTÜCK

Allgemeine Hygienebestimmungen für Betriebe

§ 7. (1) In Betrieben gemäß § 1 Abs. 1 darf nur Wasser, das den bakteriologischen Anforderungen

für Trinkwasser entspricht, verwendet werden. Der Nachweis hierüber ist, sofern nicht Wasser aus einer

öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage verwendet wird, jährlich zu erbringen und auf Verlangen den

behördlichen Kontrollorganen zur Einsicht vorzulegen.

(2) In Betrieben gemäß § 1 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5, 6 und 7 darf nur Futter verwendet werden, bei dem

geeignete Maßnahmen zur Verhinderung der Kontamination mit Salmonellen oder zur Abtötung allenfalls

vorhandener Salmonellen angewendet wurden. Sofern nicht schon auf Grund der futtermittelrechtlichen

Vorschriften der Hersteller Proben von jeder Produktionscharge für einen bestimmten Zeitraum aufbewahren

muss und sofern diese aufzubewahrende Produktionscharge durch entsprechende Aufzeichnung

des Betriebsinhabers nicht jederzeit ermittelt werden kann, so ist von jeder Futterlieferung eine Probe in

einer Menge von einem Kilogramm zu entnehmen, mit entsprechenden Angaben über Art, Menge,

Herkunft und Lieferdatum zur versehen und verschlossen bis zur Schlachtung der damit gefütterten Tiere

(längstens jedoch sechs Monate lang) auf geeignete Weise sicher aufzubewahren. Diese Proben sind auf

Verlangen der Behörde unentgeltlich als Untersuchungsmaterial für Untersuchungen gemäß § 26 zur

Verfügung zu stellen.

(3) Betriebsanlagen, Gebäude, Einrichtungen und Ausstattungsgegenstände müssen sich in einem

guten Erhaltungszustand befinden, sodass Gewähr für die Einhaltung guter Hygienebedingungen gegeben

ist und Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten leicht durchführbar sind. Dies ist durch laufende Wartung,

Instandhaltung und Erneuerung der betreffenden Objekte sicherzustellen.

(4) Lage, Anordnung und Produktionsweise der Anlagen, Einrichtungen und Gegenstände müssen

für die jeweilige Produktionsart geeignet sein und die Verhinderung der Einschleppung und Ausbreitung

von Krankheiten ermöglichen.

(5) In den Betriebsgebäuden ist durch geeignete Vorkehrungen und Maßnahmen Vorsorge dafür zu

treffen, dass das Eindringen von Insekten, Vögeln, Nagetieren und anderen tierischen Schädlingen

möglichst hintangehalten wird. Fenster, Türen sowie Einrichtungen zur Beleuchtung und Stallklimaregulierung

müssen entsprechend zweckmäßig gestaltet sein. Gebäudevorplätze sind zu befestigen;

Außenmauern müssen frei zugänglich sein, Pflanzenbewuchs ist durch geeignete Maßnahmen zu

verhindern. Sonstige Haustiere sind von den Betriebsräumen fernzuhalten.

(6) Werden an einem Standort mehrere Produktionseinheiten betrieben oder mehrere Herden

gehalten, so ist für eine klare Trennung zwischen den einzelnen Funktionsbereichen beziehungsweise

Stallräumen zu sorgen.

(7) Die Betriebe dürfen nur solches Geflügel halten, das den Bestimmungen dieser Verordnung

unterliegt. Die Haltung von derartigem Geflügel hat jedoch klar getrennt von Ziergeflügel und anderen

Vögeln zu erfolgen.

§ 8. Der Betriebsinhaber hat in Zusammenarbeit mit dem beauftragten Tierarzt Hygienevorschriften

für die Produktion festzulegen und dem Betriebspersonal nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

§ 9. (1) Das Betreten von Stallräumen und Brütereien ist nur mit eigens für den jeweiligen Bereich

bereitzustellender Überbekleidung (einschließlich Kopfbedeckung) und bereitzustellendem Schuhwerk an

den hiefür vorgesehenen Eingängen zulässig. Mehrmals verwendbares Schuhwerk ist vor dem Betreten

und nach dem Verlassen der Räume zu desinfizieren. Zu diesem Zweck ist am Eingang eine Desinfektionsmöglichkeit

einzurichten. Mehrmals verwendbare Überbekleidung ist regelmäßig zu reinigen und zu

desinfizieren.

(2) Der Betriebsinhaber hat dafür zu sorgen, dass betriebsfremde Personen Betriebe gemäß § 1

Abs. 1 nur mit seiner Zustimmung und in seiner Begleitung oder in Begleitung eines von ihm beauftragten

Betriebsangehörigen und unter Einhaltung aller Hygieneerfordernisse betreten. Personen, die durch

gesetzlichen Auftrag hiezu berechtigt sind, haben, sofern möglich und nicht Gefahr im Verzug besteht,

vor dem Betreten den Betriebsinhaber hievon in Kenntnis zu setzen.

§ 10. (1) Vorräume, Stallräume und deren befestigte Ausläufe und Zugänge, sowie deren Einrichtungen

und Geräte sind nach jedem Entfernen des Geflügels einer gründlichen Reinigung zu unterziehen.

Die Reinigung hat Folgendes zu umfassen

1. die Entfernung der Exkremente, der Einstreu, der Futterreste und der sonstigen Abfälle sowie

eine gründliche Trockenreinigung und

2. die anzuschließende Nassreinigung.

Nach der Reinigung ist eine Desinfektion durchzuführen.

(2) Nach der Entfernung von Geflügel auf Grund von Maßnahmen im Sinne des § 27 sind die

Verfahren zur Reinigung und Desinfektion vom amtlichen Tierarzt im jeweils erforderlichen Umfang

festzulegen. Der Erfolg der Desinfektion ist durch bakteriologische Untersuchungen zu kontrollieren. Zu

diesem Zweck sind 60 Proben von Stallboden und -wänden, Futter-, Tränke- und Stallklimaeinrichtungen

sowie sonstigen kritischen Stellen der Stallungen nach Anweisung des amtlichen Tierarztes zu

entnehmen. Die Proben dürfen für die Untersuchung zu einer Sammelprobe vereinigt werden.

(3) Auf freien, nicht befestigten Flächen (Ausläufen) sind nach jedem Entfernen des Geflügels die

Exkremente, Futterreste und sonstigen Abfälle so gründlich wie möglich zu entfernen. Zur Minimierung

der Kontamination mit unerwünschten Keimen sind vom Betriebsinhaber geeignete Maßnahmen der

Weidepflege und Weidetechnik regelmäßig durchzuführen.

(4) Aus den Stallräumen und -flächen entfernte Einstreu, Exkremente und sonstige Abfälle sind so zu

lagern, dass eine Rückübertragung von Krankheitserregern auf Stallräume, -einrichtungen und -flächen

möglichst ausgeschlossen ist.

(5) Stallräume und -flächen dürfen erst nach Abschluss der Reinigung und Desinfektion gemäß

Abs. 1, frühestens aber sieben Tage nach Ausstallung der letzten Herde, neuerlich mit Geflügel belegt

werden. Diese Frist beträgt nach Maßnahmen im Sinne des § 27 (Feststellung einer Salmonelleninfektion)

14 Tage.

(6) Brutabfälle, verendetes Geflügel, nicht genusstaugliches Geflügel, Schlachtabfälle und von

behördlichen Maßnahmen im Sinne dieser Verordnung betroffene Tiere und Bruteier sind unter

Einhaltung der einschlägigen Vorschriften über die Tierkörperverwertung zu beseitigen. Dieses Material

ist bis zur Ablieferung in staub- und wasserdichten Behältern zu sammeln und zu verwahren. Die

Entnahme von Materialproben ist nur zu Untersuchungszwecken gestattet.

§ 11. Schutzimpfungen gegen Salmonellen dürfen nach Maßgabe des § 12 TSG durchgeführt

werden. § 12 Abs. 2 TSG ist in diesen Fällen anzuwenden; allfällige Untersagungsgründe gemäß § 12

Abs. 2 TSG sind von der Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen in den „Amtlichen

Veterinärnachrichten“ zu veröffentlichen.

§ 12. (1) Bruteier, Eintagsküken, Jungtiere und sonstiges lebendes Geflügel dürfen entweder nur in

Einwegbehältnissen oder in mehrmals verwendbaren Behältnissen, die leicht zu reinigen und zu

desinfizieren sind, transportiert werden. Die mehrmalige Verwendung von Behältnissen aus Holz ist

verboten.

(2) Einwegbehältnisse sind unmittelbar nach dem Gebrauch unschädlich zu beseitigen.

(3) Mehrmals verwendbare Behältnisse sind unmittelbar nach jedem Gebrauch und vor der

Wiederverwendung in dafür geeigneten Vorrichtungen gründlich zu reinigen und zu desinfizieren.

(4) Fahrzeuge sind nach jeder Beförderung von lebendem Geflügel gründlich zu reinigen. Boden und

Innenwände der Ladeaufbauten und -einrichtungen sind ebenfalls zu desinfizieren.

(5) Die Beförderung von lebendem Geflügel zum Bestimmungsbetrieb hat so rasch wie möglich zu

erfolgen. Während des Transportes ist darauf zu achten, dass das Austreten von Exkrementen verhindert

und der Verlust von Federn und Einstreu so gering wie möglich gehalten wird und dass kein Kontakt mit

anderen, nicht zur selben Sendung gehörenden Vögeln möglich ist (mit Ausnahme von Geflügel derselben

Art und Kategorie, das die Bedingungen dieser Verordnung erfüllt und den gleichen Gesundheitsstatus

aufweist).

(6) Einschlägige Bestimmungen und Vorschriften über Tiertransporte bleiben unberührt.

§ 13. (1) Der Betriebsinhaber hat Anzeichen des Verdachtes auf eine von dieser Verordnung erfassten

Krankheit unverzüglich dem beauftragten Tierarzt mitzuteilen. Dieser hat den Verdacht abzuklären.

Bei Bestätigung desselben haben der Betriebsinhaber und der beauftragte Tierarzt die Bezirksverwaltungsbehörde

unverzüglich zu verständigen. Anzeigepflichten nach dem Tierseuchengesetz bleiben

unberührt.

(2) Ein Verdacht gemäß Abs. 1 besteht jedenfalls dann, wenn innerhalb der ersten drei Lebenswochen

mehr als fünf Prozent der Tiere erkranken oder verenden.

§ 14. (1) Betriebe, die dieser Verordnung unterliegen (ausgenommen Geflügelschlachtbetriebe) sind

vom amtlichen Tierarzt regelmäßig nach einem vom Landeshauptmann nach veterinär- und sanitätshygienischen

Erfordernissen zu erstellenden Plan zu kontrollieren. Die Kontrolle hat mindestens

Folgendes zu umfassen

1. die genaue Einhaltung des in dieser Verordnung vorgeschriebenen Gesundheitskontrollprogrammes

und

2. eine vom amtlichen Tierarzt ohne Ankündigung durchzuführende Untersuchung des Gesundheitszustandes

sämtlicher Herden jedes Betriebes sowie des Erhaltungszustandes und der Eignung der

Gebäude, Räumlichkeiten, Einrichtungen und Ausstattungsgegenstände für die jeweilige

Produktion unter Einhaltung der sonstigen Hygienebedingungen (regelmäßige Veterinärkontrolle);

hiebei dürfen auch Proben für Laboruntersuchungen entnommen werden.

(2) Die Kontrollhäufigkeit gemäß Abs. 1 ist unter Berücksichtigung von Art und Größe des Betriebes

zu bemessen; dabei ist auch auf die Anzahl und Schwere jener Mängel Bedacht zu nehmen, die bei den

vorhergegangenen Kontrollen festgestellt wurden. Bei Betrieben gemäß dem 7. Hauptstück sind die

Kontrollen zumindest jährlich durchzuführen. Bei den übrigen Betrieben darf der Abstand zwischen den

Kontrollen nicht größer als drei Jahre sein.

3. HAUPTSTÜCK

Besondere Bestimmungen für Geflügel-Elterntierbetriebe und Aufzuchtbetriebe für Zuchtgeflügel

1. Abschnitt

Betriebliche Arbeitweise und Hygiene

§ 15. (1) Geflügel-Elterntier- und Aufzuchtbetriebe dürfen nur Tiere einstallen, die aus Herden

stammen, bei denen Salmonella typhimurium, Salmonella enteritidis, Salmonella pullorum gallinarum und

bei Puten auch Salmonella arizonae nicht nachgewiesen wurden. Dies ist durch Übergabe von Kopien

jener Zeugnisse zu belegen, die gemäß § 18 für Herden zur Bruteierproduktion vorgeschrieben sind.

(2) Werden die Tiere aus anderen Staaten bezogen, so haben diese den Bedingungen der Veterinärbehördlichen

Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 1998 (EBVO 1998) zu entsprechen.

§ 16. (1) Geflügel-Elterntierbetriebe und Aufzuchtbetriebe für Zuchtgeflügel haben für jede Herde

ein Herdenbestandsblatt mit folgenden Mindestangaben zu führen

1. Anzahl der eingestallten Tiere,

2. Herkunft der Tiere,

3. Einstallungsdatum,

4. Herkunft der verwendeten Futtermittel,

5. Leistungsdaten,

6. Verluste und Abgänge; so weit sie das gewöhnliche Ausmaß überschreiten, sind deren Ursachen

anzugeben,

7. Zeitpunkte des Auftretens und Arten etwaiger Krankheiten,

8. Ergebnisse der durchgeführten diagnostischen Untersuchungen,

9. durchgeführte Impfungen und Behandlungen (Art, Arzneimittel, Zeitpunkt der Verabreichung

und etwaige Wartezeiten gemäß § 15 Abs. 6 des Lebensmittelgesetzes 1975 – LMG 1975, BGBl.

Nr. 86/1975) und

10. Art, Anwendungszeitraum und Wartezeiten gemäß den futtermittelrechtlichen Vorschriften bei

der Verabreichung von Futtermittelzusatzstoffen und

11. Bestimmungsbetriebe der Bruteier beziehungsweise des Junggeflügels.

(2) Die Aufzeichnungen nach Abs. 1 sowie eine Kopie jedes der gemäß § 15 vorgelegten Zeugnisse

sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.

Abs. 1 Z 9 und 10 gelten hinsichtlich einzuhaltender Wartezeiten nur bei Geflügel, welches am Ende der

Legenutzung zur Gewinnung von Fleisch im Sinne des § 3 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes

verwendet werden soll und bei unbebrüteten Eiern, die im Sinne des § 27 Abs. 1 lit. b zu Eiprodukten

verarbeitet werden sollen. Die Bestimmungen des § 15 Abs. 6 LMG 1975 sowie der Rückstandskontrollverordnung,

BGBl. Nr. 426/1997, hinsichtlich der Aufzeichnungspflicht durch den Tierarzt

bleiben unberührt.

§ 17. (1) Bruteier sind mehrmals pro Tag einzusammeln und unmittelbar nach dem Einsammeln einer

Desinfektion zu unterziehen. Verschmutzte Eier dürfen nicht als Bruteier verwendet werden und sind

getrennt von Bruteiern zu lagern.

(2) Bruteier dürfen nur abgegeben werden, wenn diese oder deren Verpackungen so gekennzeichnet

sind, dass der Elterntierbetrieb jederzeit festgestellt werden kann. Insbesondere gelten dabei die

Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Erzeugung und

Vermarktung von Bruteiern und Kücken von Hausgeflügel, BGBl. Nr. 580/1995.

(3) Bruteier dürfen an Brütereien nur abgegeben werden, wenn sie aus Herden stammen, welche die

Eignung nach § 18 besitzen. Dies ist durch Vorlage eines Zeugnisses gemäß § 18 nachzuweisen.

§ 18. Werden bei den Untersuchungen gemäß den §§ 19 bis 21 keine Keimträger oder Reagenten

festgestellt, so hat der beauftragte Tierarzt ein Zeugnis über die Eignung der Herde zur Bruteierproduktion

auszustellen. Bruteier dürfen erst ab diesem Zeitpunkt abgegeben werden. Als Zeugnis im Sinne

dieser Bestimmung gelten auch amtliche Gesundheitsbescheinigungen, welche nach der EBVO 1998 für

zugelassene Betriebe ausgestellt wurden.

2. Abschnitt

Untersuchungsbestimmungen für Zuchtgeflügel

§ 19. (1) Der Betriebsinhaber hat zu veranlassen, dass vom beauftragten Tierarzt jede Elterntierherde

von Hühnern (Gallus gallus) oder Puten (Meleagris gallopavo) nach folgendem Plan auf Salmonella

enteritidis, Salmonella typhimurium und Salmonella pullorum gallinarum untersucht wird

1. Zuchtgeflügelbestände (Aufzuchtphase)

a) Bei zu Zuchtzwecken aufgezogenem Geflügel sind die Proben zumindest bei Eintagsküken,

bei Jungtieren im Alter von vier Wochen sowie zwei Wochen vor Eintritt in die Legephase zu

entnehmen und auf Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium und Salmonella pullorum

gallinarum zu untersuchen.

b) Es sind folgende Proben zu entnehmen

aa) bei Eintagsküken die Windeln oder Einstreu von mindestens 250 Küken und zusätzlich –

sofern vorhanden – maximal zehn verendete Küken;

bb) bei Jungtieren im Alter von vier Wochen und bei Probenahmen zwei Wochen vor Eintritt

in die Legephase Kotmischproben, die sich aus gesonderten Proben frischen Kots mit

einem Gewicht von jeweils mindestens einem Gramm zusammensetzen; diese sind nach

dem Zufallsprinzip an verschiedenen Stellen jenes Stallraumes zu entnehmen, in dem die

Tiere gehalten werden; hat eine Herde in ein und demselben Betrieb zu mehr als einem

Gebäude freien Zugang, so sind in jedem der zur Geflügelhaltung dienenden Gebäudekomplexe

des Betriebes solche Proben zu entnehmen; ebenso sind Auslaufflächen miteinzubeziehen;

cc) die Anzahl der verschiedenen, für eine Kotmischprobe zu entnehmenden Kotproben ist

wie folgt zu bestimmen

a) In allen Geflügelbeständen sind während der Legephase mindestens alle zwei Wochen Stichproben

vorzunehmen und auf Salmonella enteritidis und Salmonella typhimurium zu untersuchen.

b) In Geflügelzuchtbeständen, deren Eier an Brütereien mit einer Brutkapazität von weniger als

1000 Eiern je Brutdurchgang geliefert werden, müssen die Stichproben nach lit. a im Elterntierbetrieb

vorgenommen werden; diese haben aus gesonderten Proben frischen Kots zu

bestehen und sind nach den unter Z 1 lit. b sublit. bb und cc angeführten Kriterien zu entnehmen.

c) Bei Geflügelzuchtbeständen, deren Eier an eine Brüterei mit einer Brutkapazität von

mindestens 1000 Eiern je Brutdurchgang geliefert werden, müssen die Stichproben in der

Brüterei entnommen werden. Die Proben müssen Folgendes umfassen

aa) eine Mekonium-Mischprobe, die bei 250 Küken (bei kleineren Herden von allen Tieren)

entnommen wird, welche aus jenen Eiern geschlüpft sind, die aus den einzelnen

Zuchtbeständen an die Brüterei geliefert wurden, oder

bb) Proben der Körper von 50 Küken, die entweder in der Schale verendet oder aus Eiern

ausgebrütet worden sind, welche aus den einzelnen Zuchtbeständen an die Brüterei

geliefert wurden.

d) Die Probenahmen gemäß lit. a bis c können vom Betriebsinhaber oder von einem von diesem

beauftragten Betriebsangehörigen vorgenommen werden. Alle acht Wochen sind jedoch

amtliche Probenahmen durchzuführen, wobei die Bestimmungen von lit. a bis c sinngemäß

anzuwenden sind.

e) Der Betriebsinhaber hat der Bezirksverwaltungsbehörde bei Aufnahme der Tätigkeit sowie bei

Änderung des Bestimmungsbetriebes (Brüterei) bekannt zu geben, ob die Probenahmen nach

lit. b oder nach lit. c durchgeführt werden. Im Falle der Durchführung nach lit. c ist die

Brüterei bekannt zu geben.

3. Untersuchung auf Salmonella pullorum gallinarum (Legephase)

a) So weit dies nicht bereits im Zuge der Untersuchungen nach Z 2 erfolgt ist, hat der

Betriebsinhaber bei einer Legeleistung von mindestens 10% eine Untersuchung auf Salmonella

pullorum gallinarum durch den beauftragten Tierarzt zu veranlassen. Bei männlichen Tieren ist

diese Untersuchung ab der 20. Lebenswoche durchzuführen. Diese Untersuchung ist jährlich

zu wiederholen.

b) Als Untersuchungsmaterial sind zu verwenden

aa) Kotproben für eine bakteriologische Untersuchung, die nach den unter Z 1 lit. b sublit. bb

und cc angeführten Kriterien zu entnehmen sind, oder

bb) Blutproben für eine serologische Untersuchung, deren Anzahl nach der Tabelle unter Z 1

lit. b sublit. cc festzulegen ist.

c) Tiere, die einer Impfung gegen Salmonellen unterzogen wurden, sind hinsichtlich der

Untersuchung auf Salmonella pullorum gallinarum einer bakteriologischen Untersuchung zu

unterziehen.

(2) Bei den Untersuchungen nach Abs. 1 sind auch andere, auftretende Salmonellenarten zu erfassen.

§ 20. Zuchtbestände von Puten sind zusätzlich einer Untersuchung auf Salmonella arizonae zu

unterziehen. Diese hat nach den unter § 19 Abs. 1 Z 3 genannten Bedingungen zu erfolgen. § 19 Abs. 2

gilt ebenfalls.

§ 21. (1) Bei Zuchtgeflügel – mit Ausnahme von Hühnern und Puten – hat der Betriebsinhaber

regelmäßig Untersuchungen auf Salmonella pullorum gallinarum, Salmonella typhimurium und

Salmonella enteritidis durch den beauftragten Tierarzt zu veranlassen.

(2) Diese Untersuchungen sind wenigstens bei Legebeginn und anschließend einmal pro Jahr

vorzunehmen.

(3) Die Anzahl und Art der Proben sowie deren Entnahme- und Untersuchungsmethoden haben den

Bestimmungen gemäß § 19 Abs. 1 Z 2 und 3 zu entsprechen. § 19 Abs. 2 gilt ebenfalls.

§ 22. (1) Die von den einzelnen Herden entnommenen Proben dürfen pro Herde zu Analysezwecken

zu einer Sammelprobe vereinigt werden; dies gilt jedoch nicht für Blutproben zur serologischen

Untersuchung.

(2) Den zur Untersuchung eingesandten Proben ist ein Begleitschein mit folgenden Angaben anzuschließen

1. Art und Umfang der Probe sowie Probenahmeverfahren,

2. Bestimmung dieser Verordnung, auf Grund derer die Probenentnahme erfolgt ist,

3. Herkunft, Alter und Bestandsgröße der Herde,

4. Geflügelart (zum Beispiel Pute oder Huhn) und Nutzungsart (zum Beispiel Legeelterntiere oder

Mastelterntiere) und

5. bei gegen Salmonellen geimpften Tieren Zeitpunkt der Impfung(en) und genaue Bezeichnung des

verwendeten Impfstoffes.

§ 23. (1) Das Untersuchungslaboratorium hat die Ergebnisse der Untersuchungen gemäß den §§ 19

bis 21 nachweislich dem Betriebsinhaber mitzuteilen. Dieser hat den beauftragten Tierarzt des

Herkunftsbetriebes und den Herkunftsbetrieb hievon in Kenntnis zu setzen.

(2) Ergeben die Untersuchungen einen positiven Befund auf Salmonellen, so haben das

Untersuchungslaboratorium und der hievon verständigte Betriebsinhaber zusätzlich zu den Bestimmungen

des Abs. 1 unverzüglich die für den Tierhaltungsbetrieb zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu

verständigen.

(3) Stammen die untersuchten Proben von gegen Salmonellen geimpften Tieren, so ist von einer

Meldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde nach Abs. 2 abzusehen, wenn bei der Untersuchung durch

das zugelassene Laboratorium ausschließlich die zur Impfung verwendeten Salmonellenstämme nachgewiesen

wurden.

§ 24. (1) Unbebrütete Eier einer Herde, bei der die Untersuchungen nach den §§ 19 bis 21 einen

positiven Befund im Sinne des § 23 Abs. 2 auf Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium,

Salmonella pullorum gallinarum oder Salmonella arizonae ergeben haben, sind

1. bis zur Überprüfung des Ergebnisses gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 gesondert zu verwahren oder

2. nach § 27 Z 1 lit. b einer Behandlung zu unterziehen oder nach den einschlägigen Vorschriften

über die Tierkörperbeseitigung unschädlich zu beseitigen.

(2) Die Maßnahmen gemäß Abs. 1 gelten auch für bereits an die Brüterei gelieferte Eier dieser

Herden. Zu diesem Zweck ist die Brüterei vom Betriebsinhaber des Lieferbetriebes über einen positiven

Untersuchungsbefund unverzüglich zu verständigen.

§ 25. (1) Bei Herden, bei denen die Stichproben einen positiven Befund ergeben haben, ist wie folgt

vorzugehen

1. Nach Meldung des Auftretens von Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella

pullorum gallinarum oder Salmonella arizonae gemäß § 23 Abs. 2 hat die Bezirksverwaltungsbehörde

zur Bestätigung der ersten Ergebnisse den Bestand unverzüglich einer amtlichen

Probenahme zu unterziehen.

2. Bei der amtlichen Probenahme nach Z 1 ist in jeder Herde eine Stichprobe zu entnehmen, wobei

die Anzahl der Proben nach der Tabelle gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 lit. b sublit. cc festgelegt werden

muss. Die Proben sind von der Leber, den Eierstöcken und den Eingeweiden einer entsprechenden

Anzahl von getöteten beziehungsweise unmittelbar vor Probenahme verendeten Tieren zu

entnehmen und auf Salmonellen gemäß Z 1 zu untersuchen. Für die Untersuchung dürfen

Organproben von jeweils fünf Tieren zu einer Sammelprobe vereinigt werden, wobei jedoch

Darmproben von anderen Proben getrennt zu vereinigen sind.

(2) Bei der Feststellung sonstiger Salmonellen unterliegt die betroffene Herde hinsichtlich der

Ermittlung der Kontaminationsquelle dem § 26, und hinsichtlich Sperrverfügungen ist im Sinne des § 27

Z 1 lit. a, c, Z 2 und Z 4 vorzugehen. Weitere Untersuchungen sind in Abständen von jeweils zwei

Wochen nach § 19 Abs. 1 Z 1 durchzuführen.

(3) Die Maßnahmen nach Abs. 2 können aufgehoben werden, wenn zwei aufeinander folgende

Untersuchungen nach § 19 Abs. 1 Z 1 negative Befunde ergeben haben.

(4) Ergeben zwei aufeinander folgende Kotuntersuchungen gemäß Abs. 2 positive Befunde mit

sonstigen Salmonellen, so sind Untersuchungen nach Abs. 1 Z 2 durchzuführen.

(5) Das Probenmaterial ist vom Tierbesitzer unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. § 6 Abs. 3 gilt

auch hier.

§ 26. Bei Verdacht oder wenn es zur Ermittlung der Kontaminationsquelle notwendig ist, hat der

amtliche Tierarzt

1. Untersuchungen auf Salmonellen auch bei Futter, Wasser und beim Betriebspersonal zu

veranlassen,

2. zu prüfen, ob die Vorschriften und Kontrollen betreffend Beseitigung und Verarbeitung von

tierischen Abfällen eingehalten wurden,

3. die Maßnahmen zur Gewährleistung von salmonellenfreiem Futter gemäß § 7 Abs. 2 zu

kontrollieren und

4. jede weitere, geeignete Untersuchung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

§ 27. Im Falle der Bestätigung des Verdachtes einer Infektion der Herde ist wie folgt vorzugehen

1. Wird bei einer Überprüfung nach § 25 das Auftreten von Salmonella enteritidis, Salmonella

typhimurium, Salmonella pullorum gallinarum oder Salmonella arizonae in einem Gebäude oder

auf einer Auslauffläche bestätigt, so gelten die nachstehenden Bestimmungen

a) Die Tiere dürfen nur mit Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde mittels Bescheid und

nur zu folgenden Zwecken aus dem betreffenden Gebäude verbracht werden

aa) Tötung und unschädliche Beseitigung gemäß den einschlägigen Vorschriften über die

Tierkörperverwertung oder

bb) Schlachtung des klinisch gesunden Geflügels in einem von der Bezirksverwaltungsbehörde

bezeichneten Schlachtbetrieb gemäß § 7 der Geflügelfleischuntersuchungsverordnung,

BGBl. Nr. 404/1994; der für den Schlachtbetrieb zuständige Fleischuntersuchungstierarzt

ist von dieser Entscheidung mindestens drei Tage vor der Verbringung in Kenntnis

zu setzen; hiebei ist eine Bestätigung (Gesundheitsbescheinigung) gemäß § 38 Abs. 5

vorzulegen.

b) Die unbebrüteten Eier aus dem betreffenden Gebäude sind entweder gemäß den einschlägigen

Vorschriften über die Tierkörperverwertung unschädlich zu beseitigen oder nach geeigneter

Kennzeichnung unter Überwachung zu einem für die Herstellung und Behandlung von

Eiprodukten zugelassenen Betrieb zu verbringen; diese sind dort entsprechend den Anforde-

rungen der Eiprodukteverordnung, BGBl. Nr. 527/1996, einer Hitzebehandlung zu unterziehen.

c) Bei Herden, die im gleichen Gebäude aufgestallt sind und bei denen die Untersuchungen nach

den §§ 19 bis 21 keinen Verdacht ergeben haben, kann mit Zustimmung der Bezirksverwaltungsbehörde

mittels Bescheid von Maßnahmen im Sinne der lit. a und b Abstand genommen

werden, wenn der beauftragte Tierarzt bestätigt, dass die betreffenden Herden auf Grund ihrer

Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funktionen hinsichtlich Unterbringung, Haltung, Betreuung

und Fütterung vollständig gesonderte Produktionseinheiten darstellen, sodass sich die

betreffende Infektion nicht von einer Herde auf eine andere ausbreiten kann.

2. Nach Entfernung der von Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella pullorum

gallinarum beziehungsweise Salmonella arizonae befallenen Bestände aus der Betriebsstätte ist

diese einer gründlichen Reinigung und Desinfektion entsprechend dem vom amtlichen Tierarzt

gemäß § 10 Abs. 2 festgelegten Verfahren zu unterziehen. Bei der Wiederbelegung mit Geflügel

ist sicherzustellen, dass dieses den Bedingungen des § 15 entspricht.

3. Für bereits in eine Brüterei gelieferte Bruteier gilt § 34.

4.Auf Grund der Ergebnisse von Untersuchungen gemäß § 26 zur Ermittlung der

Kontaminationsquelle kann die Bezirksverwaltungsbehörde erforderlichenfalls mittels Bescheid

Arbeitsvorschriften zur Hintanhaltung einer neuerlichen Infektion festlegen.

3. Abschnitt

Behördliche Tötungsanordnungen

§ 28. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat mit Bescheid die Tötung jener, diesem Hauptstück

unterliegenden Tiere anzuordnen, bei denen das Auftreten von Salmonellen durch eine Untersuchung

nach § 25 Abs. 1 Z 2 amtlich bestätigt wurde.

(2) Für die Entschädigung der Tierbesitzer gilt das 2. Hauptstück des Tiergesundheitsgesetzes.

4. HAUPTSTÜCK

Besondere Bestimmungen für Brütereien sowie Küken- und Geflügel-Jungtierlieferbetriebe

§ 29. (1) Die Betriebsanlagen, Räumlichkeiten, Einrichtungen und Ausstattungsgegenstände in

Brütereien müssen aus geeigneten Materialien bestehen und so gestaltet sein, dass sie leicht gereinigt und

desinfiziert werden können. Böden und Wände müssen aus widerstandsfähigem, wasserundurchlässigem

und abwaschbarem Material bestehen, Ausstattungsgegenstände müssen glatte, Wasser abweisende

Oberflächen haben.

(2) Die Anordnung der Betriebsräumlichkeiten hat so zu erfolgen, dass der Arbeitsablauf von der

Anlieferung der Bruteier bis zur Abgabe der Küken nur in eine Richtung erfolgen kann und eine

Übertragung von Krankheitserregern zwischen Bruteiern und Küken verhindert wird. Es ist für eine

entsprechende Trennung in mindestens folgende Funktionsbereiche zu sorgen

1. Lagerung und Klassifizierung der Bruteier,

2. Desinfektion,

3. Vor-Bebrüten,

4. Schlupf und

5. Sortieren und Verpacken der Küken für den Versand.

§ 30. (1) Brütereien dürfen Bruteier nur von solchen Elterntierherden beziehen, deren Eignung zur

Bruteierproduktion durch Vorlage eines Zeugnisses gemäß § 18 nachgewiesen wurde.

(2) Küken- und Geflügel-Jungtierlieferbetriebe dürfen nur solche Küken und Jungtiere beziehen, die

von Elterntierherden stammen, deren Eignung zur Bruteierproduktion durch Vorlage eines Zeugnisses

gemäß § 18 nachgewiesen wurde.

(3) Werden Bruteier, Küken oder Jungtiere aus anderen Staaten bezogen, so ist die Eignung im Sinne

der Abs. 1 und 2 durch die Vorlage einer Gesundheitsbescheinigung gemäß EBVO 1998 nachzuweisen.

(4) Brütereien sowie Küken- und Geflügel-Jungtierlieferbetriebe dürfen nur solche Küken

beziehungsweise Jungtiere in Verkehr bringen, die von Elterntierherden stammen, deren Eignung zur

Bruteierproduktion gemäß den Abs. 1 bis 3 nachgewiesen wurde.

§ 31. (1) Brütereien sowie Küken- und Geflügel-Jungtierlieferbetriebe haben schriftliche Aufzeichnungen

mit folgenden Angaben (so weit zutreffend) zu führen

1. Eingangsdatum und Zahl der zugegangenen Bruteier oder Tiere,

2. Herkunftsbetrieb der Bruteier oder Tiere,

3. Schlupfergebnisse in Brütereien,

4. festgestellte Anomalien oder Krankheitssymptome,

5. Verluste und Abgänge; so weit sie das gewöhnliche Ausmaß überschreiten, sind deren Ursachen

anzugeben,

6. durchgeführte Impfungen oder andere Behandlungen,

7. durchgeführte Untersuchungen und ihre Ergebnisse,

8. Bestimmungsbetriebe der abgegebenen Tiere.

(2) Die Aufzeichnungen nach Abs. 1 sowie je eine Kopie der gemäß § 30 Abs. 1 bis 3 vorgelegten

Zeugnisse und Bescheinigungen sind mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der

Behörde zur Einsicht vorzulegen.

§ 32. (1) In Brütereien sind die Bruteier vor Brutbeginn einer Desinfektion zu unterziehen.

(2) Die Vorbrüter sind regelmäßig nach einem entsprechenden Plan zu reinigen und zu desinfizieren.

Die Schlupfapparate (Schlupfbrüter) einschließlich deren Zubehör sowie die Sortierräume und die dabei

verwendeten Geräte und Ausstattungsgegenstände sind nach jedem Schlupf gründlich zu reinigen und zu

desinfizieren.

(3) Die Betriebsräume und sonstigen Ausstattungsgegenstände sind sauber zu halten und während

der Betriebsperiode mindestens einmal wöchentlich zu desinfizieren.

§ 33. (1) Zur Überwachung des Hygienezustandes in der Brüterei sind während der Betriebsperiode

durch den beauftragten Tierarzt regelmäßig im Abstand von jeweils sechs Wochen 60 Proben zu

sammeln. Als Proben sind insbesondere Flaum und Staub aus Schlupfabteilungen und deren Zubehör

sowie Abstriche von Brütereiwänden und sonstigen Einrichtungsgegenständen zu nehmen. Die Proben

sind entsprechend ihrer Herkunft zu drei Sammelproben zu vereinigen und einer bakteriologischen

Untersuchung in einem zugelassenen Laboratorium zu unterziehen.

(2) Zur Überwachung auf Salmonella pullorum gallinarum (und bei Puten auch auf Salmonella

arizonae) sind in der Brüterei von jenen Bruteiern, die aus Betrieben stammen, die dem 7. Hauptstück

unterliegen, durch den beauftragten Tierarzt mindestens einmal in sechs Wochen

1. eine Sammelprobe von Kükenflaum, Schalenresten und Mekonium aus jedem Brüter und

2. 20 Proben bestehend aus Steckenbleibern oder getöteten Küken zweiter Wahl aus jeder

Ursprungsherde, die am Tag der Probennahme im Brüter vorhanden ist,

zu entnehmen und in einem zugelassenen Laboratorium untersuchen zu lassen. Die Proben jeder Herde

dürfen zu einer Sammelprobe vereinigt werden.

(3) In Brütereien mit einer Brutkapazität von mindestens 1000 Eiern je Brutdurchgang gelten

zusätzlich die Bestimmungen des § 19 Abs. 1 Z 2 lit. c.

§ 34. (1) Bei Verdacht auf Salmonella enteritidis, Salmonella typhimurium, Salmonella pullorum

gallinarum oder Salmonella arizonae auf Grund von Untersuchungen nach den §§ 19 bis 21 sind sämtliche

Bruteier der betroffenen Herde gemäß § 24 abzusondern beziehungsweise zu behandeln oder zu

beseitigen. Sämtliche Bruteier einer Brüterei, die von Herden stammen, in denen das Auftreten dieser

Salmonellenarten nach § 25 Abs. 1 Z 2 bestätigt wurde, sind gemäß den einschlägigen Vorschriften über

die Tierkörperverwertung unschädlich zu beseitigen.

(2) Bei Verdacht oder bei Bestätigung eines Verdachtes auf das Vorliegen einer Infektion mit

anderen Arten von Salmonellen ist eine zusätzliche Bruteibegasung während des Schlupfes

durchzuführen.

(3) Hinsichtlich der Meldung von positiven Befunden gelten die Bestimmungen des § 23.

(4) Bei Verdacht kann der amtliche Tierarzt eine Untersuchung des Betriebspersonals im Sinne des

§ 26 veranlassen.

5. HAUPTSTÜCK

Besondere Bestimmungen für Geflügelmastbetriebe

§ 35. Geflügelmastbetriebe dürfen nur solche Küken und Jungtiere einstallen, die von Elterntierherden

stammen, deren Eignung zur Bruteierproduktion durch Vorlage eines Zeugnisses im Sinne des

§ 18 nachgewiesen wurde.

§ 36. (1) Geflügelmastbetriebe haben für jede Herde ein Herdenbestandsblatt mit folgenden Mindestangaben

zu führen

1. Anzahl der eingestallten Tiere,

2. Herkunftsbetrieb der Tiere,

3. Einstallungsdatum,

4. Herkunft der verwendeten Futtermittel,

5. Leistungsdaten (wie zum Beispiel Gewichtszunahmen, Futterverwertung und Wasserverbrauch)

sowie gegebenenfalls Abweichungen vom Rassendurchschnitt, soweit sie das gewöhnliche

Ausmaß überschreiten,

6. Verluste und Abgänge; soweit sie das gewöhnliche Ausmaß überschreiten, sind deren Ursachen

anzugeben,

7. Zeitpunkte des Auftretens und Arten etwaiger Krankheiten,

8. Zeitpunkt(e) aller durchgeführten diagnostischen Untersuchungen sowie deren Ergebnisse,

9. durchgeführte Impfungen und Behandlungen (Art, Arzneimittel, Zeitpunkt der Verabreichung

und etwaige Wartezeiten im Sinne des § 15 Abs. 6 LMG 1975),

10. Art, Anwendungszeitraum und Wartezeiten gemäß den futtermittelrechtlichen Vorschriften von

verabreichten Futtermittelzusatzstoffen,

11. Ergebnisse aller durchgeführten amtlichen Untersuchungen im Bestand und

12. voraussichtliche(r) Schlachttermin(e) und Anzahl der jeweils zur Schlachtung vorgesehenen

Tiere.

(2) Die Aufzeichnungen nach Abs. 1 sowie je eine Kopie der gemäß § 35 vorgelegten Zeugnisse und

der gemäß § 38 Abs. 5 ausgestellten Bestätigung (Gesundheitsbescheinigung) sind mindestens drei Jahre

lang aufzubewahren, und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen. Die Bestimmungen des

§ 15 Abs. 6 LMG 1975 (Aufzeichnungspflicht durch den Tierarzt) sowie der Rückstandskontrollverordnung,

BGBl. II Nr. 426/1997, bleiben unberührt.

§ 37. Der Betriebsinhaber hat frühestens drei Wochen vor der beabsichtigten Schlachtung zu

veranlassen, dass vom beauftragten Tierarzt Kloakentupfer-Proben von neun Tieren jeder Herde

entnommen und in einem zugelassenen Laboratorium auf Salmonellen untersucht werden. Bei Schlachtung

der Herde in mehreren Partien ist diese Untersuchung bei den noch zu schlachtenden Tieren zu

wiederholen, wenn ein Teil der Herde später als 30 Tage nach der Probenentnahme geschlachtet wird.

§ 38. (1) Geflügel darf nur geschlachtet werden, wenn es innerhalb von drei Tagen vor der Schlachtung

und nach Vorliegen des Ergebnisses der Untersuchung gemäß § 37 vom beauftragten Tierarzt oder

im Verhinderungsfall vom für den Mastbetrieb zuständigen Fleischuntersuchungstierarzt im Herkunftsbetrieb

einer Schlachttieruntersuchung unterzogen wurde und hiebei

1. weder Anzeichen einer nach dem Tierseuchengesetz (TSG) anzeigepflichtigen Krankheit noch

ein diesbezüglicher Verdacht festgestellt wurde und

2. keine Krankheit, Verletzung oder Störung des Allgemeinbefindens vorliegt, durch welche zu

erwarten ist, dass die Verwendbarkeit des Fleisches für den menschlichen Genuss beeinträchtigt

oder ausgeschlossen ist.

Bei dieser Untersuchung sind auch die Aufzeichnungen nach § 36 zu überprüfen und die Einhaltung

allfälliger Wartezeiten zu kontrollieren. Hierüber ist eine Bestätigung (Gesundheitsbescheinigung) gemäß

Abs. 5 auszustellen.

(2) Wird die Herde in mehreren Partien, jedoch innerhalb von 16 Tagen geschlachtet, so sind dem für

den Schlachtbetrieb zuständigen Fleischuntersuchungstierarzt die Aufzeichnungen nach § 36 Abs. 1 beim

Eintreffen jeder Teilpartie der Herde im Schlachtbetrieb zur Einsichtnahme und Beurteilung zur

Verfügung zu stellen. Der Betriebsinhaber hat hiefür in das Herdenbestandsblatt nach § 36 Abs. 1 jene

Angaben einzutragen, die zur Identifizierung des Schlachtgeflügels erforderlich sind (Name und Anschrift

des Geflügelmastbetriebes, Transportmittel, sonstige Identitätskennzeichen).

( 3) Ist der Zeitraum zwischen der Schlachtung der ersten und der letzten Partie gemäß Abs. 2 größer

als 16 Tage, so ist für jene Partien, die erst nach Ablauf der sechszehntägigen Frist geschlachtet werden,

eine neuerliche Untersuchung gemäß Abs. 1 erforderlich.

(4) Wenn die Lieferung der Tiere zur Schlachtung gemäß Abs. 2 durchgeführt werden soll, so hat

dies der Betriebsinhaber zumindest sieben Tage vor Eintreffen der Tiere im Schlachtbetrieb dem

Fleischuntersuchungstierarzt schriftlich bekannt zu geben. Eine solche Meldung gilt bis auf Widerruf für

alle weiteren Herden.

(5) Der beauftragte Tierarzt (im Verhinderungsfall der zuständige Fleischuntersuchungstierarzt) hat

über die Ergebnisse der nach Abs. 1 und der nach § 37 durchgeführten Untersuchungen eine Bestätigung

(Gesundheitsbescheinigung) auszustellen. Diese Bestätigung muss mindestens folgende Angaben

enthalten

1. Name und Anschrift des Geflügelmastbetriebes (Ursprungsbetrieb),

2. Name und Anschrift des Schlachtbetriebes,

3. Angabe des Transportmittels (bei Transport in einen Schlachtbetrieb),

4.Identifizierung des Schlachtgeflügels nach Art, Zahl und allfälligen sonstigen

Identitätskennzeichen,

5. Datum und Uhrzeit der Untersuchung gemäß Abs. 1,

6. Zeitpunkt und Ergebnis der letzten durchgeführten Salmonellenkontrolle gemäß § 37 und

7. die Bestätigung, dass das zur Schlachtung bestimmte Geflügel für klinisch gesund befunden

wurde sowie dass keine Anzeichen und auch kein Verdacht auf eine nach dem Tierseuchengesetz

anzeigepflichtige Krankheit bestehen und dass auch sonst keine Verdachtsmomente bestehen,

welche die Verwendbarkeit des Fleisches als Lebensmittel beeinträchtigen oder ausschließen

könnten.

6. HAUPTSTÜCK

Besondere Bestimmungen für Geflügelschlachtbetriebe

§ 39. (1) Geflügelschlachtbetriebe dürfen Schlachtgeflügel nur übernehmen, wenn

1. für jede Sendung eine Bestätigung (Gesundheitsbescheinigung) gemäß § 38 Abs. 5 vorgelegt

wird oder

2. für jede Herde unter Einhaltung der Bestimmungen des § 38 Abs. 2 das Herdenbestandsblatt nach

§ 36 Abs. 1 vorgelegt wird oder

3. für Sendungen von Schlachtgeflügel, die aus anderen Staaten bezogen werden, eine Bescheinigung

vorgelegt wird, die den Bestimmungen der EBVO 1998 entspricht.

(2) Die Bestätigungen beziehungsweise Bescheinigungen gemäß Abs. 1 sind vom Betriebsinhaber

mindestens bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde

zur Einsicht vorzulegen.

7. HAUPTSTÜCK

Besondere Bestimmungen für den Handel mit anderen Mitgliedstaaten des Europäischen

Wirtschaftsraumes (EWR)

§ 40. (1) Betriebe, die beabsichtigen, Geflügel oder Bruteier von Geflügel in andere Vertragsstaaten

des EWR zu verbringen, unterliegen zusätzlich zu den sonstigen Bestimmungen auch dem 7. Hauptstück

dieser Verordnung.

(2) Werden Geflügel und Bruteier in kleinen Partien von weniger als 20 Tieren beziehungsweise

Eiern für den Handel mit anderen Vertragsstaaten des EWR in Verkehr gebracht, so müssen diese

abweichend von den besonderen Bestimmungen dieses Hauptstückes nur die Bedingungen des § 47 sowie

des § 52 erfüllen. Dies gilt jedoch nicht für Sendungen von Laufvögeln oder Bruteiern von Laufvögeln.

(3) Werden von einem Vertragsstaat des EWR besondere zusätzliche, von der Kommission der Europäischen

Gemeinschaften anerkannte Garantien nach den Art. 13 und 14 der Richtlinie des Rates 90/539/

EWG, ABl. Nr. L 303 vom 31. Oktober 1990, verlangt, so müssen diese unbeschadet der Bestimmungen

dieser Verordnung erfüllt werden. Diese zusätzlichen Garantien sind von der Bundesministerin für soziale

Sicherheit und Generationen in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ kundzumachen.

(4) Die besonderen Bestimmungen für den Handel mit anderen Vertragsstaaten des EWR gelten

nicht für Geflügel, das für Ausstellungen, Leistungsschauen oder Wettbewerbe bestimmt ist.

§ 41. (1) Betriebe, welche diesem Hauptstück unterliegen, bedürfen einer Zulassung im Sinne des

§ 49 EBVO 1998 und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde dahingehend zu überprüfen, ob die

Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden. Die Betriebsinhaber haben sich für die

Überprüfung bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzumelden.

(2) Wird bei einer Überprüfung gemäß Abs. 1 oder bei einer späteren behördlichen Kontrolle

festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung nicht oder nicht mehr gegeben sind, so hat die

Bezirksverwaltungsbehörde auf Verlangen der Partei hierüber mit Bescheid abzusprechen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat dem Landeshauptmann das Ergebnis der Überprüfungen und

Kontrollen mitzuteilen. Dieser hat der Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen

mindestens einmal jährlich eine Liste jener Betriebe zu übermitteln, bei denen die Voraussetzungen für

eine Zulässigerklärung gemäß Abs. 4 gegeben sind. Der Landeshauptmann hat auch alle Änderungen

dieser Liste unverzüglich der Bundesministerin schriftlich bekannt zu geben.

(4) Die Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen hat die Betriebe und Einrichtungen

gemäß Abs. 3 durch Kundmachung in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ zuzulassen, wenn das

Überprüfungsverfahren nach Abs. 1 ergeben hat, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung gemäß

dieser Verordnung vorliegen. Die Zulassung wird mit dem Tag der Veröffentlichung wirksam. Den

zugelassenen Betrieben ist eine Kennnummer zuzuordnen, deren Zusammensetzung dem § 2 der

Verordnung über Erzeugung und Vermarktung von Bruteiern und Kücken von Hausgeflügel, BGBl.

Nr. 580/1995, zu entsprechen hat.

(5) Eine Zulassung im Sinne der Abs. 1 bis 4 ist bei jenen Betrieben nicht erforderlich, die

ausschließlich Schlachtgeflügel oder Geflügel zur Aufstockung von Wildbeständen in Verkehr bringen.

§ 42. (1) Die Zulassung eines Betriebes gemäß § 41 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde in

folgenden Fällen mit Bescheid auszusetzen

1. Wenn bei einer gemäß § 14 dieser Verordnung vorgesehenen Kontrolle durch den amtlichen

Tierarzt festgestellt wird, dass den Bedingungen dieser Verordnung hinsichtlich Hygiene,

Einrichtung oder Funktionsweise von Anlagen oder Ausstattungsgegenständen nicht mehr

entsprochen wird;

2. wenn den in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zur ständigen Gesundheitsüberwachung

nur unzureichend entsprochen wird beziehungsweise wenn seitens des Betriebsinhabers

die dafür erforderliche Unterstützung nicht gewährt wird oder wenn die vorgesehenen

Aufzeichnungen nur mangelhaft geführt werden;

3. bis zur Klärung eines im Betrieb bestehenden Verdachtes auf Geflügelpest oder Newcastle-

Krankheit gemäß der Geflügelpest-Verordnung, BGBl. Nr. 465/1995, oder gemäß der NCD-

Verordnung, BGBl. Nr. 466/1995, jedenfalls auch dann, wenn

a) sich der Betrieb nach der jeweils betreffenden, genannten Verordnung in einer eingerichteten

Schutz- oder Überwachungszone befindet oder

b) der Betrieb Geflügel oder Bruteier aus einem Betrieb erhalten hat, der sich in einer solchen

Schutz- oder Überwachungszone befindet, oder

c) wenn zwischen dem Betrieb und einem Herd der Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit ein

anderer Kontakt stattgefunden hat, durch den eine Infektion erfolgt sein könnte;

4. bis zur Durchführung von

a) Untersuchungen nach § 25 (amtliche Probenahme nach posititivem Befund bei Salmonellen)

oder

b) neuerlichen Untersuchungen durch den amtlichen Tierarzt, wenn die im § 45 vorgesehenen

Kontrollen auf eine Infektion mit Mycoplasma gallisepticum beziehungsweise Mycoplasma

meleagridis hindeuten;

5.bis zur Vollziehung geeigneter Maßnahmen, die der amtliche Tierarzt auf Grund von

Sachverhalten gemäß Z 1 oder 2 angeordnet hat.

(2) Der Aussetzungsbescheid nach Abs. 1 ist aufzuheben, wenn der Grund für die Aussetzung nicht

mehr gegeben ist.

§ 43. (1) Die Zulassung eines Betriebes gemäß § 41 ist zu entziehen, wenn

1.in dem betreffenden Betrieb die Geflügelpest oder die Newcastle-Krankheit gemäß der

Geflügelpest-Verordnung oder der NCD-Verordnung festgestellt wurde,

2. durch eine Untersuchung nach § 42 Abs. 1 Z 4 das Vorliegen einer Infektion mit Salmonellen

beziehungsweise Mykoplasmen bestätigt wird oder

3. die auf Grund von Sachverhalten gemäß Abs. 1 Z 1 oder 2 angeordneten Maßnahmen auch nach

Ablauf einer vom amtlichen Tierarzt gestellten Frist nicht durchgeführt wurden.

(2) Der Entzug einer Zulassung gemäß Abs. 1 hat durch Kundmachung im Sinne des § 41 Abs. 4 zu

erfolgen. Für das Verfahren gilt § 41 Abs. 2 und 3.

§ 44. Betriebe dürfen nach Erfüllung folgender Bedingungen erneut gemäß § 41 zugelassen werden

1. bei Zulassungsentzug wegen des Auftretens von Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit

a)nach Durchführung der in der Geflügelpest-Verordnung beziehungsweise der NCD-

Verordnung für Seuchengehöfte vorgesehenen Maßnahmen und

b) nach Aufhebung der Schutz- und Überwachungszone;

2. bei Zulassungsentzug wegen Infektionen mit Salmonella pullorum gallinarum, Salmonella

arizonae, Salmonella typhimurium oder Salmonella enteritidis

a) nach Durchführung der gemäß § 27 vorgesehenen Maßnahmen und

b) nachdem bei allen sonstigen sich im selben Betrieb befindlichen Herden zwei Veterinärkontrollen

(Kontrolluntersuchungen nach dem Untersuchungsschema gemäß § 19 Abs. 1 Z 2

lit. b oder Z 3 lit. b und c) im Abstand von mindestens 21 Tagen mit negativem Ergebnis

durchgeführt wurden;

3. bei Zulassungsentzug wegen Infektionen mit Mycoplasma gallisepticum oder Mycoplasma

meleagridis, nachdem in der Herde zwei Veterinärkontrollen (Kontrolluntersuchungen nach dem

Untersuchungsschema gemäß § 45 Abs. 2 und 3) im Abstand von mindestens 60 Tagen mit

negativem Ergebnis durchgeführt wurden.

§ 45. (1) Unbeschadet der gemäß den §§ 19, 20, 21, 33 und 37 vorgesehenen Untersuchungen sind

bei Zuchtgeflügel der nachstehenden Arten mindestens folgende Untersuchungen auf die genannten

Erreger durchzuführen (Gesundheitskontrollprogramm)

1. bei Hühnern

Untersuchungen auf Infektionen mit Mycoplasma gallisepticum;

2. bei Puten

Untersuchungen auf Infektionen mit Mycoplasma gallisepticum und Mycoplasma meleagridis.

(2) Für die Untersuchung auf Mycoplasma gallisepticum und Mycoplasma meleagridis sind durch

den beauftragten Tierarzt Proben in der in § 19 Abs. 1 Z 1 lit. b sublit. cc festgelegten Anzahl pro Herde

zu folgenden Zeitpunkten zu entnehmen

1. bei Hühnern im Alter von 16 Wochen und bei Puten im Alter von 20 Wochen;

2. bei Legebeginn;

3. anschließend laufende Probenahmen im Abstand von höchstens zwölf Wochen.

(3) Als Probenmaterial dürfen je nach Fall Blut, Sperma, Abstriche beziehungsweise Tupferproben

von Tracheen, Luftsäcken oder Kloaken sowie Eintagsküken verwendet werden. Die gleichzeitige

Verwendung von gemäß §§ 19 bis 21 entnommenem Probenmaterial ist zulässig.

(4) Begründet eine vom beauftragten Tierarzt durchgeführte Untersuchung den Verdacht auf eine der

in Abs. 1 genannten Infektionen, so sind zur Bestätigung dieses Verdachtes die Proben an ein

zugelassenes Laboratorium einzusenden und einer serologischen beziehungsweise bakteriologischen

Untersuchung unterziehen zu lassen.

(5) Sofern bei Untersuchungen von Eintagsküken Luftsackentzündungen oder entsprechende

Veränderungen festgestellt werden, dürfen diese – sofern sie eindeutig auf eine Infektion durch

Mykoplasmen hinweisen – auch allein zur Diagnosestellung herangezogen werden.

§ 46. (1) Ergibt eine Untersuchung nach § 45 einen positiven Befund, so ist hievon die

Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen und gemäß den §§ 42 und 43 vorzugehen.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann von Maßnahmen gemäß den §§ 42 bis 44 für gesunde

Herden eines befallenen Betriebes Abstand nehmen, wenn durch den beauftragten Tierarzt bestätigt wird,

dass die betreffenden Herden auf Grund ihrer Struktur, ihres Umfangs und ihrer Funktionen hinsichtlich

Unterbringung, Haltung und Fütterung im Sinne des § 27 Z 1 lit. c vollständig gesonderte

Produktionseinheiten darstellen, sodass sich die betreffende Infektion nicht von einer Herde auf die

andere ausbreiten kann.

§ 47. (1) Zum Zeitpunkt des Versandes von Bruteiern, Eintagsküken, Zucht-, Nutz- oder Schlachtgeflügel

gelten für den Ursprungsbetrieb folgende Bedingungen

1.Der Ursprungsbetrieb darf keinen tierseuchenrechtlichen Beschränkungen für Geflügel

unterworfen sein;

2. der Ursprungsbetrieb darf auch nicht in einem Gebiet liegen, für welches tierseuchenrechtliche

Beschränkungen betreffend Geflügel bestehen;

3. die Ursprungsherde muss frei von klinischen Symptomen einer ansteckenden Geflügelkrankheit

und frei von einem diesbezüglichen Verdacht sein.

(2) Für Impfungen dürfen nur Impfstoffe verwendet werden, die gemäß dem Arzneimittelgesetz,

BGBl. Nr. 185/1983, zugelassen sind.

§ 48. (1) Die Ursprungsherden der Bruteier müssen sich zum Zeitpunkt des Versandes bereits seit

mehr als sechs Wochen in einem nach § 41 zugelassenen Betrieb befinden.

(2) Handelt es sich bei der Ursprungsherde um NCD-geimpfte Tiere, so ist die Herde entweder

1. innerhalb von 72 Stunden vor dem Versand vom beauftragten Tierarzt, im Verhinderungsfall vom

zuständigen amtlichen Tierarzt, auf das Freisein von klinischen Symptomen einer ansteckenden

Krankheit und auf das Freisein von einem diesbezüglichen Seuchenverdacht zu untersuchen oder

2. einmal pro Monat vom beauftragten Tierarzt, im Verhinderungsfall vom zuständigen amtlichen

Tierarzt, auf Krankheitssymptome zu untersuchen; in diesem letzteren Fall darf zum Zeitpunkt

des Versandes die letzte Untersuchung höchstens 31 Tage zurückliegen; der aktuelle Gesundheitsstatus

der Herde ist durch Prüfung diesbezüglicher Aufzeichnungen gemäß § 16 sowie

anhand von neuesten Informationen, welche von der für die Herde verantwortlichen Person

innerhalb von 72 Stunden vor dem Versand vorzulegen sind, zu bewerten; geben diese Aufzeichnungen

und Informationen Anlass zu einem Krankheitsverdacht, so muss der beauftragte oder

amtliche Tierarzt die Herde gemäß Z 1 untersuchen, um auszuschließen, dass eine ansteckende

Geflügelkrankheit vorliegt.

(3) Die Bruteier müssen desinfiziert und gemäß der Verordnung über Erzeugung und Vermarktung

von Bruteiern und Kücken von Hausgeflügel, BGBl. Nr. 580/1995, gekennzeichnet worden sein.

§ 49. Eintagsküken müssen

1. aus Bruteiern hervorgegangen sein, die den Bestimmungen dieser Verordnung (insbesondere § 47

Abs. 1 und § 48) entsprechen, und

2. zum Zeitpunkt des Versandes frei von jeglichen Symptomen einer Krankheit und auf Grund von

Aufzeichnungen nach § 31 frei von jedem diesbezüglichen Verdacht sein.

§ 50. Zucht- und Nutzgeflügel (mit Ausnahme von Geflügel zur Aufstockung von Wildbeständen)

muss

1. sich seit dem Schlupf oder seit mehr als sechs Wochen vor dem Versand in einem nach § 41

zugelassenen Betrieb befunden haben und

2. innerhalb von 48 Stunden vor dem Versand vom beauftragten Tierarzt, im Verhinderungsfall vom

zuständigen amtlichen Tierarzt, auf die Einhaltung der Bedingungen gemäß § 47 Abs. 1 Z 3

untersucht worden sein.

§ 51. Schlachtgeflügel muss

1. sich seit dem Schlupf oder seit mehr als 21 Tagen im selben Betrieb befunden haben und

2. innerhalb von fünf Tagen vor dem Versand vom beauftragten Tierarzt, im Verhinderungsfall vom

zuständigen amtlichen Tierarzt, auf die Einhaltung der Bedingungen gemäß § 47 Abs. 1 Z 3

untersucht worden sein.

§ 52. Für Geflügel, das für die Aufstockung von Wildbeständen bestimmt ist, gilt Folgendes

1. Es muss sich seit dem Schlupf oder seit mehr als 21 Tagen im selben Betrieb befunden haben;

2. es darf mindestens zwei Wochen vor dem Versand nicht mit neu in die Herde aufgenommenem

Geflügel in Kontakt gekommen sein;

3.es muss innerhalb von 48 Stunden vor dem Versand vom beauftragten Tierarzt, im

Verhinderungsfall vom zuständigen amtlichen Tierarzt, auf die Einhaltung der Bedingungen

gemäß § 47 Abs. 1 Z 3 untersucht worden sein.

§ 53. (1) Geflügel und Bruteier in Partien von weniger als 20 Tieren oder Eiern müssen zum

Zeitpunkt ihres Versandes aus Herden stammen, die

1. die Bedingungen gemäß § 47 erfüllen und

2. sich seit dem Schlupf oder seit mindestens drei Monaten im Gebiet des EWR befinden.

(2) Alle Zuchttiere einer Sendung müssen innerhalb eines Monats vor dem Versand bei

serologischen Untersuchungen auf Salmonella pullorum gallinarum negativ reagiert haben oder – sofern

sie einer Impfung gegen Salmonellen unterzogen wurden – muss bei einer bakteriologischen Untersuchung

der Tiere ein negatives Ergebnis erzielt worden sein. Die Anzahl der zu entnehmenden

Blutproben beziehungsweise Kotproben ist nach der Tabelle gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 lit. b sublit. cc

festzulegen.

(3) Bei Bruteiern und Eintagsküken ist die Ursprungsherde innerhalb von drei Monaten vor dem

Versand einer serologischen oder bakteriologischen Untersuchung im Sinne des Abs. 2 auf Salmonella

pullorum gallinarum zu unterziehen.

§ 54. Beim Versand in einen Vertragsstaat des EWR oder in eine Region eines Vertragsstaates des

EWR, dessen beziehungsweise deren Status durch die Kommission der EG gemäß Art. 12 Abs. 2 der

Richtlinie 90/539/EWG als „nicht gegen Newcastle-Krankheit impfend“ anerkannt worden ist, gelten

zusätzlich folgende Bedingungen

1. Bruteier müssen aus Herden stammen, die

a) nicht geimpft sind oder

b) mit einem inaktivierten Impfstoff geimpft sind oder

c) mit einem lebenden Impfstoff geimpft sind, wenn die Impfung mindestens 30 Tage vor dem

Einsammeln der Eier vorgenommen wurde.

2. Eintagsküken müssen

a) aus Bruteiern hervorgegangen sein, welche die Bedingungen nach Z 1 erfüllen oder

b) aus einer Brüterei stammen, durch deren Einrichtung und Arbeitsmethode sichergestellt ist,

dass diese Eier völlig getrennt von solchen Eiern bebrütet werden, welche die Bedingungen

nach Z 1 nicht erfüllen.

3. Für Zucht- und Nutzgeflügel gilt Folgendes

a) Es darf nicht gegen Newcastle-Krankheit geimpft sein;

b) es muss 14 Tage lang vor dem Versand in einem Betrieb oder in einer Quarantänestation unter

Überwachung des amtlichen Tierarztes isoliert worden sein; dabei darf keinerlei Geflügel, das

sich im Ursprungsbetrieb oder in der Quarantänestation befand, während 21 Tagen vor dem

Versand gegen Newcastle-Krankheit geimpft worden sein und kein Vogel außer den zur

Sendung gehörenden Tieren während dieses Zeitraums in den Betrieb oder die Quarantänestation

verbracht worden sein; weiters darf in der Quarantänestation keinerlei Impfung vorgenommen

werden;

c)es muss vom amtlichen Tierarzt innerhalb von 14 Tagen vor dem Versand einer

repräsentativen serologischen Untersuchung zur Feststellung von Antikörpern gegen Erreger

der Newcastle-Krankheit (gemäß Entscheidung der Kommission 92/340/EWG, ABl. Nr. L 188

vom 8. Juli 1992) mit negativem Befund unterzogen worden sein.

4. Schlachtgeflügel muss aus Herden stammen, die folgende Voraussetzungen erfüllen

a) Wenn die Tiere nicht gegen die Newcastle-Krankheit geimpft sind, so müssen sie den

Anforderungen der Z 3 lit. c entsprechen;

b) wenn sie geimpft sind, müssen sie vom amtlichen Tierarzt innerhalb von 14 Tagen vor dem

Versand auf der Grundlage einer repräsentativen Stichprobe einem Test zur Isolierung des

Virus der Newcastle-Krankheit unterzogen worden sein.

§ 55. (1) Für Schachteln, Käfige und sonstige Transportbehälter, in denen Bruteier oder

Eintagsküken transportiert werden, gilt Folgendes

1. Sie dürfen ausschließlich Bruteier oder Eintagsküken enthalten, die nach Geflügelart, -kategorie

und -typ identisch sind und aus demselben Betrieb stammen;

2. sie müssen mit folgenden Angaben versehen sein

a) Name des EWR-Ursprungsvertragsstaates und der Ursprungsregion des Vertragsstaates,

b) Kennnummer des Ursprungsbetriebes gemäß § 41 Abs. 4,

c) Anzahl der in jedem Behälter befindlichen Eier oder Küken und

d) Geflügelart, zu der die Eier oder Küken gehören.

(2) Werden Transportbehältnisse gemäß Abs. 1 für die Beförderung zu größeren Verpackungseinheiten

zusammengefasst, so sind auf diesen die Anzahl der zusammengefassten Behältnisse sowie die

unter Abs. 1 Z 2 angeführten Angaben zu vermerken.

§ 56. Für Schachteln, Käfige und sonstige Transportbehälter, in denen Zucht- oder Nutzgeflügel

transportiert wird, gilt Folgendes

1. Sie dürfen nur Geflügel enthalten, das nach Art, Kategorie und Typ identisch ist und aus

demselben Betrieb stammt;

2. sie müssen mit der Kennnummer des Ursprungsbetriebes gemäß § 41 Abs. 4 versehen sein.

§ 57. Lebendes Geflügel darf nicht durch ein Gebiet transportiert werden, das tierseuchenrechtlichen

Beschränkungen für Geflügel unterworfen ist („Schutz- und Überwachungszone“ gemäß der Geflügelpest-

Verordnung oder der NCD-Verordnung), außer wenn dieser Transport über die vom Landeshauptmann

bestimmten Fernverkehrsstraßen oder Eisenbahnstrecken geführt wird.

§ 58. Für Geflügel und Bruteier im Handel mit anderen Vertragsstaaten des EWR muss während des

Transportes nach dem Bestimmungsort eine Gesundheitsbescheinigung mitgeführt werden, die

1. mit dem entsprechenden Muster nach Anhang IV der Richtlinie 90/539/EWG übereinstimmt,

2. am Verladetag in der (den) Amtssprache(n) des Versandmitgliedstaates und des Bestimmungsmitgliedstaates

ausgefertigt wurde,

3. eine Geltungsdauer von fünf Tagen hat,

4. nur aus einem Blatt besteht,

5. grundsätzlich nur für einen einzigen Empfänger bestimmt ist und

6. mit Stempel und Unterschrift eines amtlichen Tierarztes versehen ist, die sich farblich von der

Bescheinigung abheben.

8. HAUPTSTÜCK

Schlussbestimmungen

§ 59. (1) Diese Verordnung tritt mit dem ersten Tag des auf ihre Kundmachung folgenden Monats in

Kraft.

(2) Die Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz zur

Vermeidung der Verbreitung von Salmonellen bei Geflügel betreffend Gesundheitskontrollen und

Hygienemaßnahmen in Geflügel-Betrieben (Geflügelhygieneverordnung 1998), BGBl. II Nr. 188/1998,

tritt mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

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