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243. Verordnung: Festsetzung der repräsentativen Erträge der Ernte 1999 für bestimmte Produkte, die als nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten Flächen angebaut werden

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 243. Verordnung: Festsetzung der repräsentativen Erträge der Ernte 1999 für bestimmte Produkte, die als nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten Flächen angebaut werden

Auf Grund der §§ 99 Abs. 1 Z 6 und 101 des Marktordnungsgesetzes 1985 — MOG, BGBl. Nr. 210,

zuletzt geändert durch das 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998, wird verordnet

§ 1. In den nachfolgenden Bestimmungen werden die repräsentativen Erträge der Ernte 1999

(Wirtschaftsjahr 1999/2000) für bestimmte Produkte, die als nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten

Flächen angebaut werden, im Sinne des § 15 Abs. 1 der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung,

BGBl. II Nr. 402/1997, festgesetzt.

§ 2. (1) Der repräsentative Ertrag für Winterraps der Ernte 1999 (Wirtschaftsjahr 1999/2000) wird

wie folgt festgesetzt

(2) Die gemäß Abs. 1 Z 3 im Bundesland Niederösterreich genannten Bezirksbauernkammerbereiche

entsprechen der Verordnung der NÖ Landesregierung vom 29. November 1974, LGBl. 6000/1-0, zuletzt

geändert durch LGBl. 6000/1-5 vom 15. Juni 1999.

§ 3. Der repräsentative Ertrag der Ernte 1999 (Wirtschaftsjahr 1999/2000) der folgenden Kulturen

wird für das gesamte Bundesgebiet wie folgt festgesetzt

BGBlPdf 243. Resolution B/BG/98/04 betreffend Änderungen des Übereinkommens zur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank und Resolution B/BG/99/11 betreffend Änderungen der allgemeinen Vorschriften für die Aufnahme nichtregionaler Staaten als Mitglieder der Bank

(Übersetzung)

AFRIKANISCHE ENTWICKLUNGSBANK

GOUVERNEURSRAT

Resolution B/BG/98/04

Angenommen auf der 34. Jahrestagung am 29. Mai 1998

Neuregelung in bezug auf die Kapitalzuweisung, Beschlußfähigkeit und den

Abstimmungsmodus

DER GOUVERNEURSRAT,

IM HINBLICK AUF

i) das Übereinkommen zur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank Kundgemacht in BGBl. Nr. 252/1983 idF BGBl. III Nr. 72/1998 (das „Übereinkommen“),

insbesondere Artikel 5(4) (Kapitalzuweisung), Artikel 29 (Befugnisse des Gouverneursrats),

Artikel 31(2) und 34(2) (Beschlußfähigkeit des Gouverneursrats und des

Direktoriums), Artikel 35(2) und (3) (Abstimmungsmehrheit für Beschlüsse des Gouverneursrats

und des Direktoriums sowie Artikel 60 (Änderungen); und

ii) den Bericht des Ad-hoc-Ausschusses für die Fünfte Allgemeine Kapitalerhöhung (die „AKE-V“)

der Afrikanischen Entwicklungsbank (die „Bank“), der mit 28. Mai 1998 datiert und im

Dokument ADB/BG/WP/98/08 enthalten ist (der „Bericht“);

NACH PRÜFUNG des Berichts, in dem der Ad-hoc-Ausschuß unter anderem eine fünfunddreißigprozentige

Erhöhung des genehmigten Stammkapitals der Bank und bestimmte Änderungen der

Artikel 5(4), 31(2), 34(2), 35(2) und 35(3) des Übereinkommens empfahl, um so der Neuregelung in

bezug auf die Kapitalzuweisung, Beschlußfähigkeit und den Abstimmungsmodus Rechnung zu tragen;

BESCHLIESST HIERMIT, das Übereinkommen wie folgt zu ändern

1. ÄNDERUNG DES ARTIKELS 5(4) DES ÜBEREINKOMMENS (Kapitalzuweisung)

Artikel 5(4) des Übereinkommens wird hiermit wie folgt geändert

4. Das genehmigte Stammkapital und etwaige Erhöhungen desselben werden den regionalen und

nichtregionalen Mitgliedern in einem solchen Verhältnis zur Zeichnung zugewiesen, daß den

jeweiligen Gruppen diejenige Anzahl von Anteilen zur Zeichnung zur Verfügung steht, die bei

voller Zeichnung ergeben würde, daß die regionalen Mitglieder sechzig Prozent der

Gesamtstimmenzahl und die nichtregionalen Mitglieder vierzig Prozent der Gesamtstimmenzahl

besitzen.

2. ÄNDERUNG DES ARTIKELS 31(2) DES ÜBEREINKOMMENS (Beschlußfähigkeit bei einer

Sitzung des Gouverneursrates)

Artikel 31(2) wird hiermit wie folgt geändert

2. Der Gouverneursrat ist beschlußfähig, wenn eine Mehrheit der Gesamtzahl der Gouverneure oder

ihrer Stellvertreter auf der Sitzung anwesend ist, die mindestens siebzig Prozent der

Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertritt.

3. ÄNDERUNG DES ARTIKELS 34(2) DES ÜBEREINKOMMENS (Beschlußfähigkeit bei einer

Sitzung des Direktoriums)

Artikel 34(2) wird hiermit wie folgt geändert

2. Das Direktorium ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit aller Direktoren auf der Sitzung anwesend

ist, die mindestens siebzig Prozent der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertritt.

4. ÄNDERUNG DES ARTIKELS 35(2) DES ÜBEREINKOMMENS (Abstimmungsmehrheit für

Beschlüsse des Gouverneursrates)

Artikel 35(2) des Übereinkommens wird hiermit wie folgt geändert

2. Sofern nicht in diesem Übereinkommen ausdrücklich etwa anderes vorgesehen ist, erfolgt die

Abstimmung im Gouverneursrat in der in diesem Artikel festgelegten Art und Weise. Jeder

Gouverneur kann die Stimmen des von ihm vertretenen Mitglieds abgeben. Beschlüsse zu allen

dem Gouverneursrat vorliegenden Fragen bedürfen im allgemeinen einer Mehrheit von

sechsundsechzig und zwei Drittel Prozent der Stimmenzahl der auf der Sitzung vertretenen

Mitglieder, wobei jedoch im Hinblick auf eine Angelegenheit, die von einem Mitglied als von

großer Bedeutung bezeichnet wird und die für dieses Mitglied von wesentlichem Interesse ist, ein

Beschluß in dieser bedeutenden Angelegenheit auf Antrag des Mitglieds einer siebzigprozentigen

Mehrheit der Gesamtstimmenzahl bedarf.

5. ÄNDERUNG DES ARTIKELS 35(3) DES ÜBEREINKOMMENS (Abstimmungsmehrheit für

Beschlüsse des Direktoriums)

Artikel 35(3) des Übereinkommens wird hiermit wie folgt geändert

3. Sofern nicht in diesem Übereinkommen ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, erfolgt die

Abstimmung im Direktorium in der in diesem Artikel vorgesehenen Art und Weise. Jeder

Direktor kann so viele Stimmen abgeben, wie er bei seiner Wahl erhalten hat; diese Stimmen sind

als Block abzugeben. Beschlüsse zu allen dem Direktorium vorliegenden Fragen bedürfen im

allgemeinen einer sechsundsechzig- und zweidrittelprozentigen Mehrheit der Stimmenzahl, der

auf der Sitzung vertretenen Mitglieder, wobei jedoch im Hinblick auf eine Angelegenheit, die

von einem Mitglied als von großer Bedeutung bezeichnet wird und die für dieses Mitglied von

wesentlichem Interesse ist, ein Beschluß in dieser bedeutenden Angelegenheit auf Antrag des

betreffenden Direktors einer siebzigprozentigen Mehrheit der Gesamtstimmenzahl bedarf.

6. INKRAFTTRETEN

Die in dieser Resolution enthaltenen Änderungen des Übereinkommens treten im Einklang mit

Artikel 60(4) dieses Übereinkommens nach der gemäß Artikel 60(1) erfolgten Annahme der Resolution

und der darin enthaltenen Änderungen durch die Mitglieder in Kraft.

(Übersetzung)

AFRIKANISCHE ENTWICKLUNGSBANK

GOUVERNEURSRAT

Resolution B/BG/99/11

Angenommen durch Zeitablauf am 29. September 1999

ÄNDERUNGEN DER ALLGEMEINEN VORSCHRIFTEN FÜR DIE AUFNAHME

NICHTREGIONALER STAATEN ALS MITGLIEDER DER BANK

DER GOUVERNEURSRAT,

IM HINBLICK AUF

i) das Übereinkommen zur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank Kundgemacht in BGBl. Nr. 252/1983 idF BGBl. III Nr. 72/1998 (das „Übereinkommen“), insbesondere Artikel 3 (Mitgliedschaft und geographischer Bereich); Artikel 29

(Gouverneursrat: Befugnisse); Artikel 31 (Gouverneursrat: Verfahren), Artikel 35 (Abstimmung)

und Artikel 60 (Änderungen);

ii)die Allgemeinen Vorschriften der Afrikanischen Entwicklungsbank (die „Allgemeinen

Vorschriften“), insbesondere Artikel 2 (Verfahren) und Artikel 3 (Besonderes Verfahren);

iii) die am 17. Mai 1979 angenommene Resolution 07-79 des Gouverneursrates zur Schaffung der

Allgemeinen Vorschriften für die Aufnahme nichtregionaler Staaten als Mitglieder der Bank (die

„Allgemeinen Vorschriften“);

iv) die am 29. Mai 1998 angenommene Resolution B/BG/98/04, mit der unter anderem der

Artikel 5(4) (Kapitalzuweisung) des Übereinkommens geändert wurde, und

NIMMT ZUR KENNTNIS, daß die Bank die Stimmenmehrheiten, die für die Annahme und das

Inkrafttreten der in der Resolution B/BG/98/04 enthaltenen Änderungen erforderlich sind, erhalten hat;

BESCHLIESST HIERMIT, die Allgemeinen Vorschriften wie folgt in Übereinstimmung mit der

Änderung des Artikels 5(4) des Übereinkommens zu ändern, womit das Verhältnis der Anteile der

regionalen und nichtregionalen Mitgliedstaaten der Bank von sechsundsechzig und zwei Drittel Prozent

zu dreiunddreißig und ein Drittel Prozent (662/3% : 331/3%) auf sechzig Prozent zu vierzig Prozent

(60% : 40%) geändert wird (Änderungen in Fettdruck wiedergegeben)

1. ÄNDERUNG DES ABSCHNITTS 6 DER ALLGEMEINEN VORSCHRIFTEN (Besondere

Beschlußfähigkeit, Stimmenzahl und Vertretung)

Abschnitt 6 wird hiermit wie folgt geändert

ABSCHNITT 6: Besondere Beschlußfähigkeit, Stimmenzahl und Vertretung

b) der für die Zeichnung durch nichtregionale Mitglieder zur Verfügung stehende Teil des

stimmberechtigten Kapitals darf 40 vH der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten nicht

übersteigen; ungeachtet des Artikels 5 Absatz 4 des Bankübereinkommens hat jedoch jede

Entschließung des Gouverneursrates über eine Erhöhung des Stammkapitals der Bank

festzulegen, daß

i) zur Vermeidung eines Sinkens der Stimmenzahl der regionalen Mitglieder als Gruppe unter

einen festgesetzten Hundertsatz, ein Mitglied aus der Gruppe die einem anderen Mitglied der

Gruppe zugeteilten Anteile zeichnen kann, wenn dieses Mitglied die Anteile nicht selbst

zeichnen will, und

ii) ein Mitglied aus der Gruppe der nichtregionalen Mitglieder die einem anderen Mitglied der

Gruppe zugeteilten Anteile zeichnen kann, wenn dieses Mitglied die Anteile nicht selbst

zeichnen will;

BESCHLIESST FERNER, daß die in dieser Resolution enthaltenen Änderungen der Allgemeinen

Vorschriften mit dem Tag des Inkrafttretens der Änderungen des Artikels 5(4) des Übereinkommens, wie

sie in der Resolution B/BG/98/04 dargelegt sind, in Kraft treten.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Afrikanischen Entwicklungsbank ist die Resolution

B/BG/98/04 gemäß Art. 60 Abs. 4 des Übereinkommens und somit auch die Resolution B/BG/99/11 mit

30. September 1999 in Kraft getreten.

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