243. Verordnung: Festsetzung der repräsentativen Erträge der Ernte 1999 für bestimmte Produkte, die als nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten Flächen angebaut werden
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund der §§ 99 Abs. 1 Z 6 und 101 des Marktordnungsgesetzes 1985 — MOG, BGBl. Nr. 210,
zuletzt geändert durch das 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998, wird verordnet
§ 1. In den nachfolgenden Bestimmungen werden die repräsentativen Erträge der Ernte 1999
(Wirtschaftsjahr 1999/2000) für bestimmte Produkte, die als nachwachsende Rohstoffe auf stillgelegten
Flächen angebaut werden, im Sinne des § 15 Abs. 1 der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung,
BGBl. II Nr. 402/1997, festgesetzt.
§ 2. (1) Der repräsentative Ertrag für Winterraps der Ernte 1999 (Wirtschaftsjahr 1999/2000) wird
wie folgt festgesetzt
(2) Die gemäß Abs. 1 Z 3 im Bundesland Niederösterreich genannten Bezirksbauernkammerbereiche
entsprechen der Verordnung der NÖ Landesregierung vom 29. November 1974, LGBl. 6000/1-0, zuletzt
geändert durch LGBl. 6000/1-5 vom 15. Juni 1999.
§ 3. Der repräsentative Ertrag der Ernte 1999 (Wirtschaftsjahr 1999/2000) der folgenden Kulturen
wird für das gesamte Bundesgebiet wie folgt festgesetzt
(Übersetzung)
AFRIKANISCHE ENTWICKLUNGSBANK
GOUVERNEURSRAT
Resolution B/BG/98/04
Angenommen auf der 34. Jahrestagung am 29. Mai 1998
Neuregelung in bezug auf die Kapitalzuweisung, Beschlußfähigkeit und den
Abstimmungsmodus
DER GOUVERNEURSRAT,
IM HINBLICK AUF
i) das Übereinkommen zur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank Kundgemacht in BGBl. Nr. 252/1983 idF BGBl. III Nr. 72/1998 (das „Übereinkommen“),
insbesondere Artikel 5(4) (Kapitalzuweisung), Artikel 29 (Befugnisse des Gouverneursrats),
Artikel 31(2) und 34(2) (Beschlußfähigkeit des Gouverneursrats und des
Direktoriums), Artikel 35(2) und (3) (Abstimmungsmehrheit für Beschlüsse des Gouverneursrats
und des Direktoriums sowie Artikel 60 (Änderungen); und
ii) den Bericht des Ad-hoc-Ausschusses für die Fünfte Allgemeine Kapitalerhöhung (die „AKE-V“)
der Afrikanischen Entwicklungsbank (die „Bank“), der mit 28. Mai 1998 datiert und im
Dokument ADB/BG/WP/98/08 enthalten ist (der „Bericht“);
NACH PRÜFUNG des Berichts, in dem der Ad-hoc-Ausschuß unter anderem eine fünfunddreißigprozentige
Erhöhung des genehmigten Stammkapitals der Bank und bestimmte Änderungen der
Artikel 5(4), 31(2), 34(2), 35(2) und 35(3) des Übereinkommens empfahl, um so der Neuregelung in
bezug auf die Kapitalzuweisung, Beschlußfähigkeit und den Abstimmungsmodus Rechnung zu tragen;
BESCHLIESST HIERMIT, das Übereinkommen wie folgt zu ändern
1. ÄNDERUNG DES ARTIKELS 5(4) DES ÜBEREINKOMMENS (Kapitalzuweisung)
Artikel 5(4) des Übereinkommens wird hiermit wie folgt geändert
4. Das genehmigte Stammkapital und etwaige Erhöhungen desselben werden den regionalen und
nichtregionalen Mitgliedern in einem solchen Verhältnis zur Zeichnung zugewiesen, daß den
jeweiligen Gruppen diejenige Anzahl von Anteilen zur Zeichnung zur Verfügung steht, die bei
voller Zeichnung ergeben würde, daß die regionalen Mitglieder sechzig Prozent der
Gesamtstimmenzahl und die nichtregionalen Mitglieder vierzig Prozent der Gesamtstimmenzahl
besitzen.
2. ÄNDERUNG DES ARTIKELS 31(2) DES ÜBEREINKOMMENS (Beschlußfähigkeit bei einer
Sitzung des Gouverneursrates)
Artikel 31(2) wird hiermit wie folgt geändert
2. Der Gouverneursrat ist beschlußfähig, wenn eine Mehrheit der Gesamtzahl der Gouverneure oder
ihrer Stellvertreter auf der Sitzung anwesend ist, die mindestens siebzig Prozent der
Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertritt.
3. ÄNDERUNG DES ARTIKELS 34(2) DES ÜBEREINKOMMENS (Beschlußfähigkeit bei einer
Sitzung des Direktoriums)
Artikel 34(2) wird hiermit wie folgt geändert
2. Das Direktorium ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit aller Direktoren auf der Sitzung anwesend
ist, die mindestens siebzig Prozent der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertritt.
4. ÄNDERUNG DES ARTIKELS 35(2) DES ÜBEREINKOMMENS (Abstimmungsmehrheit für
Beschlüsse des Gouverneursrates)
Artikel 35(2) des Übereinkommens wird hiermit wie folgt geändert
2. Sofern nicht in diesem Übereinkommen ausdrücklich etwa anderes vorgesehen ist, erfolgt die
Abstimmung im Gouverneursrat in der in diesem Artikel festgelegten Art und Weise. Jeder
Gouverneur kann die Stimmen des von ihm vertretenen Mitglieds abgeben. Beschlüsse zu allen
dem Gouverneursrat vorliegenden Fragen bedürfen im allgemeinen einer Mehrheit von
sechsundsechzig und zwei Drittel Prozent der Stimmenzahl der auf der Sitzung vertretenen
Mitglieder, wobei jedoch im Hinblick auf eine Angelegenheit, die von einem Mitglied als von
großer Bedeutung bezeichnet wird und die für dieses Mitglied von wesentlichem Interesse ist, ein
Beschluß in dieser bedeutenden Angelegenheit auf Antrag des Mitglieds einer siebzigprozentigen
Mehrheit der Gesamtstimmenzahl bedarf.
5. ÄNDERUNG DES ARTIKELS 35(3) DES ÜBEREINKOMMENS (Abstimmungsmehrheit für
Beschlüsse des Direktoriums)
Artikel 35(3) des Übereinkommens wird hiermit wie folgt geändert
3. Sofern nicht in diesem Übereinkommen ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, erfolgt die
Abstimmung im Direktorium in der in diesem Artikel vorgesehenen Art und Weise. Jeder
Direktor kann so viele Stimmen abgeben, wie er bei seiner Wahl erhalten hat; diese Stimmen sind
als Block abzugeben. Beschlüsse zu allen dem Direktorium vorliegenden Fragen bedürfen im
allgemeinen einer sechsundsechzig- und zweidrittelprozentigen Mehrheit der Stimmenzahl, der
auf der Sitzung vertretenen Mitglieder, wobei jedoch im Hinblick auf eine Angelegenheit, die
von einem Mitglied als von großer Bedeutung bezeichnet wird und die für dieses Mitglied von
wesentlichem Interesse ist, ein Beschluß in dieser bedeutenden Angelegenheit auf Antrag des
betreffenden Direktors einer siebzigprozentigen Mehrheit der Gesamtstimmenzahl bedarf.
6. INKRAFTTRETEN
Die in dieser Resolution enthaltenen Änderungen des Übereinkommens treten im Einklang mit
Artikel 60(4) dieses Übereinkommens nach der gemäß Artikel 60(1) erfolgten Annahme der Resolution
und der darin enthaltenen Änderungen durch die Mitglieder in Kraft.
(Übersetzung)
AFRIKANISCHE ENTWICKLUNGSBANK
GOUVERNEURSRAT
Resolution B/BG/99/11
Angenommen durch Zeitablauf am 29. September 1999
ÄNDERUNGEN DER ALLGEMEINEN VORSCHRIFTEN FÜR DIE AUFNAHME
NICHTREGIONALER STAATEN ALS MITGLIEDER DER BANK
DER GOUVERNEURSRAT,
IM HINBLICK AUF
i) das Übereinkommen zur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank Kundgemacht in BGBl. Nr. 252/1983 idF BGBl. III Nr. 72/1998 (das „Übereinkommen“), insbesondere Artikel 3 (Mitgliedschaft und geographischer Bereich); Artikel 29
(Gouverneursrat: Befugnisse); Artikel 31 (Gouverneursrat: Verfahren), Artikel 35 (Abstimmung)
und Artikel 60 (Änderungen);
ii)die Allgemeinen Vorschriften der Afrikanischen Entwicklungsbank (die „Allgemeinen
Vorschriften“), insbesondere Artikel 2 (Verfahren) und Artikel 3 (Besonderes Verfahren);
iii) die am 17. Mai 1979 angenommene Resolution 07-79 des Gouverneursrates zur Schaffung der
Allgemeinen Vorschriften für die Aufnahme nichtregionaler Staaten als Mitglieder der Bank (die
„Allgemeinen Vorschriften“);
iv) die am 29. Mai 1998 angenommene Resolution B/BG/98/04, mit der unter anderem der
Artikel 5(4) (Kapitalzuweisung) des Übereinkommens geändert wurde, und
NIMMT ZUR KENNTNIS, daß die Bank die Stimmenmehrheiten, die für die Annahme und das
Inkrafttreten der in der Resolution B/BG/98/04 enthaltenen Änderungen erforderlich sind, erhalten hat;
BESCHLIESST HIERMIT, die Allgemeinen Vorschriften wie folgt in Übereinstimmung mit der
Änderung des Artikels 5(4) des Übereinkommens zu ändern, womit das Verhältnis der Anteile der
regionalen und nichtregionalen Mitgliedstaaten der Bank von sechsundsechzig und zwei Drittel Prozent
zu dreiunddreißig und ein Drittel Prozent (662/3% : 331/3%) auf sechzig Prozent zu vierzig Prozent
(60% : 40%) geändert wird (Änderungen in Fettdruck wiedergegeben)
1. ÄNDERUNG DES ABSCHNITTS 6 DER ALLGEMEINEN VORSCHRIFTEN (Besondere
Beschlußfähigkeit, Stimmenzahl und Vertretung)
Abschnitt 6 wird hiermit wie folgt geändert
ABSCHNITT 6: Besondere Beschlußfähigkeit, Stimmenzahl und Vertretung
b) der für die Zeichnung durch nichtregionale Mitglieder zur Verfügung stehende Teil des
stimmberechtigten Kapitals darf 40 vH der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten nicht
übersteigen; ungeachtet des Artikels 5 Absatz 4 des Bankübereinkommens hat jedoch jede
Entschließung des Gouverneursrates über eine Erhöhung des Stammkapitals der Bank
festzulegen, daß
i) zur Vermeidung eines Sinkens der Stimmenzahl der regionalen Mitglieder als Gruppe unter
einen festgesetzten Hundertsatz, ein Mitglied aus der Gruppe die einem anderen Mitglied der
Gruppe zugeteilten Anteile zeichnen kann, wenn dieses Mitglied die Anteile nicht selbst
zeichnen will, und
ii) ein Mitglied aus der Gruppe der nichtregionalen Mitglieder die einem anderen Mitglied der
Gruppe zugeteilten Anteile zeichnen kann, wenn dieses Mitglied die Anteile nicht selbst
zeichnen will;
BESCHLIESST FERNER, daß die in dieser Resolution enthaltenen Änderungen der Allgemeinen
Vorschriften mit dem Tag des Inkrafttretens der Änderungen des Artikels 5(4) des Übereinkommens, wie
sie in der Resolution B/BG/98/04 dargelegt sind, in Kraft treten.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Afrikanischen Entwicklungsbank ist die Resolution
B/BG/98/04 gemäß Art. 60 Abs. 4 des Übereinkommens und somit auch die Resolution B/BG/99/11 mit
30. September 1999 in Kraft getreten.