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243_1998 AT

243. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Akkreditierung der Österreichischen Vereinigung für Qualitätssicherung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 243. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Akkreditierung der Österreichischen Vereinigung für Qualitätssicherung

Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 430/1996 wird verordnet

§ 2 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Akkreditierung der

Österreichischen Vereinigung für Qualitätssicherung, BGBl. Nr. 306/1995, lautet

„§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfaßt die Zertifizierung von Personen im Bereich

– des Qualitätsmanagements (insbesondere Qualitätsauditoren, Qualitätsmanager, Qualitätsbeauftragte,

Qualitätstechniker, Qualitätsassistenten, Qualitätsprüfer),

– des Umweltmanagements (insbesondere Umweltauditoren, Umweltmanager),

– der Arbeitssicherheit (insbesondere Sicherheitsfachkräfte in Zusammenarbeit mit der Allgemeinen

Unfallversicherungsanstalt, AUVA).“

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