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243_1997 AT

243. Verordnung: Obst- und Gemüse-Vergütungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 243. Verordnung: Obst- und Gemüse-Vergütungsverordnung

Auf Grund der §§ 99 Abs. 1 und 3 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird – hinsichtlich § 2 Abs. 2 und § 6 im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen – verordnet

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung dient der Vollziehung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der

Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse

hinsichtlich der Gewährung von Vergütungen an Erzeugerorganisationen zum Ausgleich von Kosten für

die Entnahme von Erzeugnissen aus dem Handel, insbesondere

1. der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame

Marktorganisation für Obst und Gemüse, ABl. EG Nr. L 297,

2. der Verordnung (EG) Nr. 659/97 der Kommission vom 16. April 1997 mit Durchführungsbestimmungen

zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Interventionsregelung

für Obst und Gemüse, ABl. EG Nr. L 100.

(2) Diese Verordnung findet auch auf Vereinigungen von Erzeugerorganisationen Anwendung.

Zuständigkeit

§ 2. (1) Zuständig für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte,

ausgenommen die Zuständigkeit nach Abs. 2, ist die Marktordnungs- und Interventionsstelle ,,Agrarmarkt

Austria“ (AMA).

(2) Die Überwachung des Gewinnens von Alkohol aus Erzeugnissen obliegt den gemäß Alkohol –

Steuer und Monopolgesetz 1995, BGBl. Nr. 703/1994, zuständigen Zollämtern.

Mitteilungspflichten

§ 3. Die Erzeugerorganisationen haben die nach dem Gemeinschaftsrecht erforderlichen Angaben

jährlich der AMA mitzuteilen. Diese hat die Mitteilungen an den Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft weiterzuleiten.

Anzeigepflichten

§ 4. Beabsichtigt eine Erzeugerorganisation, bestimmte Erzeugnisse aus dem Handel zu nehmen, so

hat sie der AMA die nach dem Gemeinschaftsrecht erforderlichen Angaben mittels eines von der AMA

aufgelegten Formblattes anzuzeigen.

Durchführung der Entnahme

§ 5. (1) Die Erzeugerorganisation hat sicherzustellen, daß die für die Entnahme vorgesehenen

Erzeugnisse am angemeldeten Ort der Entnahme verbleiben, bis die Prüfung durch die AMA erfolgt ist.

(2) Die AMA hat der Erzeugerorganisation eine Bescheinigung über die festgestellten Arten,

Merkmale und Mengen der entnommenen Erzeugnisse auszustellen.

(3) Die durchgeführte Entnahme von Erzeugnissen aus dem Handel hat die Erzeugerorganisation

unverzüglich der AMA mittels eines von der AMA aufgelegten Formblattes anzuzeigen. Der Anzeige

sind die Bescheinigung im Sinne des Abs. 2 und die Quittungen der Empfänger der abgesetzten

Erzeugnisse oder der Verarbeiter beizufügen. Die AMA hat die Anzeigen an den Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft weiterzuleiten.

(4) Sollen bereits entnommene Erzeugnisse in den Handel rückgeführt werden, hat dies die

Erzeugerorganisation der AMA unverzüglich mittels eines von der AMA aufgelegten Formblattes

anzuzeigen. Die AMA hat eine Bescheinigung im Sinne des Abs. 2 auszustellen.

(5) Die durchgeführte Rückführung bereits entnommener Erzeugnisse in den Handel hat die

Erzeugerorganisation unverzüglich der AMA schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind die Bescheinigung

im Sinne des Abs. 4 und die Quittungen der Empfänger der rückgeführten Erzeugnisse beizufügen. Die

AMA hat die Anzeigen an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft weiterzuleiten.

(6) Die AMA kann den Erzeugerorganisationen unter Berücksichtigung einzelbetrieblicher Gegebenheiten

vorschreiben, wie die Durchführung der Entnahme von Erzeugnissen aus dem Handel, die

Rückführung bereits entnommener Erzeugnisse in den Handel oder die Verwertung entnommener

Erzeugnisse zu erfolgen hat. Sie kann insbesondere

1. besondere Aufzeichnungen,

2. weitere Angaben und Nachweise über die Entnahme und

3. die Denaturierung der Erzeugnisse vor deren Abgabe zur Verwendung in frischem Zustand als

Futtermittel

verlangen.

Destillation

§ 6. (1) Wer beabsichtigt, aus dem Handel entnommene Erzeugnisse zu destillieren, hat dies

mindestens fünf Tage vor Beginn der Herstellung von Alkohol dem nach dem Alkohol – Steuer und

Monopolgesetz 1995 zuständigen Hauptzollamt schriftlich anzuzeigen. Die Beendigung oder jede Unterbrechung

der Destillation ist zu melden.

(2) Das Hauptzollamt hat das Ergebnis der amtlichen Alkoholfeststellung der AMA mitzuteilen.

(3) Wer aus dem Handel entnommene Erzeugnisse destilliert, hat die Auslagen für die Untersuchung

zur Feststellung des Mindestalkoholgehaltes, einschließlich der Auslagen für die Entnahme, Verpackung

und Beförderung der Proben, zu tragen.

Gewährung der Vergütung

§ 7. (1) Der Antrag auf Gewährung einer Vergütung zum Ausgleich von Kosten für die Entnahme

von Erzeugnissen aus dem Handel ist bei der AMA mittels eines von der AMA aufgelegten Formblattes

zu stellen und kann mit der Anzeige der durchgeführten Entnahme nach § 5 Abs. 3 verbunden werden.

Der Antrag hat die nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Angaben zu enthalten.

(2) Antragsberechtigt sind Erzeugerorganisationen, die die Voraussetzungen nach den in § 1

genannten Rechtsakten erfüllen.

Aufbewahrungs-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 8. (1) Die Erzeugerorganisation, die eine Vergütung erhalten hat, hat die für die Gewährung der

Vergütung erforderlichen Unterlagen sieben Jahre lang sicher und geordnet aufzubewahren, soweit nicht

längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen. Die Aufbewahrungsfrist

beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Vergütung gewährt wurde.

(2) Die in Abs. 1 genannten Erzeugerorganisationen, die Empfänger der abgesetzten Erzeugnisse

und die Verarbeiter haben den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und

Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Gemeinschaft und des Europäischen Rechnungshofs das

Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während der Betriebs- oder Geschäftszeit zu gestatten und auf

Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur

Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Sie haben im

Falle automationsunterstützter Buchführung auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben

auf ihre Kosten zu erstellen.

(3) Die Erzeugerorganisationen sind, soweit ihnen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UIDNummer)

erteilt wurde, verpflichtet, der AMA das Finanzamt, bei dem sie zur Umsatzsteuer erfaßt sind,

die diesbezügliche Steuernummer sowie die UID-Nummer bekanntzugeben.

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