243. Verordnung: Obst- und Gemüse-Vergütungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 99 Abs. 1 und 3 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird – hinsichtlich § 2 Abs. 2 und § 6 im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen – verordnet
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung dient der Vollziehung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der
Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse
hinsichtlich der Gewährung von Vergütungen an Erzeugerorganisationen zum Ausgleich von Kosten für
die Entnahme von Erzeugnissen aus dem Handel, insbesondere
1. der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame
Marktorganisation für Obst und Gemüse, ABl. EG Nr. L 297,
2. der Verordnung (EG) Nr. 659/97 der Kommission vom 16. April 1997 mit Durchführungsbestimmungen
zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Interventionsregelung
für Obst und Gemüse, ABl. EG Nr. L 100.
(2) Diese Verordnung findet auch auf Vereinigungen von Erzeugerorganisationen Anwendung.
Zuständigkeit
§ 2. (1) Zuständig für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte,
ausgenommen die Zuständigkeit nach Abs. 2, ist die Marktordnungs- und Interventionsstelle ,,Agrarmarkt
Austria“ (AMA).
(2) Die Überwachung des Gewinnens von Alkohol aus Erzeugnissen obliegt den gemäß Alkohol –
Steuer und Monopolgesetz 1995, BGBl. Nr. 703/1994, zuständigen Zollämtern.
Mitteilungspflichten
§ 3. Die Erzeugerorganisationen haben die nach dem Gemeinschaftsrecht erforderlichen Angaben
jährlich der AMA mitzuteilen. Diese hat die Mitteilungen an den Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft weiterzuleiten.
Anzeigepflichten
§ 4. Beabsichtigt eine Erzeugerorganisation, bestimmte Erzeugnisse aus dem Handel zu nehmen, so
hat sie der AMA die nach dem Gemeinschaftsrecht erforderlichen Angaben mittels eines von der AMA
aufgelegten Formblattes anzuzeigen.
Durchführung der Entnahme
§ 5. (1) Die Erzeugerorganisation hat sicherzustellen, daß die für die Entnahme vorgesehenen
Erzeugnisse am angemeldeten Ort der Entnahme verbleiben, bis die Prüfung durch die AMA erfolgt ist.
(2) Die AMA hat der Erzeugerorganisation eine Bescheinigung über die festgestellten Arten,
Merkmale und Mengen der entnommenen Erzeugnisse auszustellen.
(3) Die durchgeführte Entnahme von Erzeugnissen aus dem Handel hat die Erzeugerorganisation
unverzüglich der AMA mittels eines von der AMA aufgelegten Formblattes anzuzeigen. Der Anzeige
sind die Bescheinigung im Sinne des Abs. 2 und die Quittungen der Empfänger der abgesetzten
Erzeugnisse oder der Verarbeiter beizufügen. Die AMA hat die Anzeigen an den Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft weiterzuleiten.
(4) Sollen bereits entnommene Erzeugnisse in den Handel rückgeführt werden, hat dies die
Erzeugerorganisation der AMA unverzüglich mittels eines von der AMA aufgelegten Formblattes
anzuzeigen. Die AMA hat eine Bescheinigung im Sinne des Abs. 2 auszustellen.
(5) Die durchgeführte Rückführung bereits entnommener Erzeugnisse in den Handel hat die
Erzeugerorganisation unverzüglich der AMA schriftlich anzuzeigen. Der Anzeige sind die Bescheinigung
im Sinne des Abs. 4 und die Quittungen der Empfänger der rückgeführten Erzeugnisse beizufügen. Die
AMA hat die Anzeigen an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft weiterzuleiten.
(6) Die AMA kann den Erzeugerorganisationen unter Berücksichtigung einzelbetrieblicher Gegebenheiten
vorschreiben, wie die Durchführung der Entnahme von Erzeugnissen aus dem Handel, die
Rückführung bereits entnommener Erzeugnisse in den Handel oder die Verwertung entnommener
Erzeugnisse zu erfolgen hat. Sie kann insbesondere
1. besondere Aufzeichnungen,
2. weitere Angaben und Nachweise über die Entnahme und
3. die Denaturierung der Erzeugnisse vor deren Abgabe zur Verwendung in frischem Zustand als
Futtermittel
verlangen.
Destillation
§ 6. (1) Wer beabsichtigt, aus dem Handel entnommene Erzeugnisse zu destillieren, hat dies
mindestens fünf Tage vor Beginn der Herstellung von Alkohol dem nach dem Alkohol – Steuer und
Monopolgesetz 1995 zuständigen Hauptzollamt schriftlich anzuzeigen. Die Beendigung oder jede Unterbrechung
der Destillation ist zu melden.
(2) Das Hauptzollamt hat das Ergebnis der amtlichen Alkoholfeststellung der AMA mitzuteilen.
(3) Wer aus dem Handel entnommene Erzeugnisse destilliert, hat die Auslagen für die Untersuchung
zur Feststellung des Mindestalkoholgehaltes, einschließlich der Auslagen für die Entnahme, Verpackung
und Beförderung der Proben, zu tragen.
Gewährung der Vergütung
§ 7. (1) Der Antrag auf Gewährung einer Vergütung zum Ausgleich von Kosten für die Entnahme
von Erzeugnissen aus dem Handel ist bei der AMA mittels eines von der AMA aufgelegten Formblattes
zu stellen und kann mit der Anzeige der durchgeführten Entnahme nach § 5 Abs. 3 verbunden werden.
Der Antrag hat die nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Angaben zu enthalten.
(2) Antragsberechtigt sind Erzeugerorganisationen, die die Voraussetzungen nach den in § 1
genannten Rechtsakten erfüllen.
Aufbewahrungs-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 8. (1) Die Erzeugerorganisation, die eine Vergütung erhalten hat, hat die für die Gewährung der
Vergütung erforderlichen Unterlagen sieben Jahre lang sicher und geordnet aufzubewahren, soweit nicht
längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen. Die Aufbewahrungsfrist
beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Vergütung gewährt wurde.
(2) Die in Abs. 1 genannten Erzeugerorganisationen, die Empfänger der abgesetzten Erzeugnisse
und die Verarbeiter haben den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und
Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Gemeinschaft und des Europäischen Rechnungshofs das
Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während der Betriebs- oder Geschäftszeit zu gestatten und auf
Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur
Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Sie haben im
Falle automationsunterstützter Buchführung auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben
auf ihre Kosten zu erstellen.
(3) Die Erzeugerorganisationen sind, soweit ihnen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UIDNummer)
erteilt wurde, verpflichtet, der AMA das Finanzamt, bei dem sie zur Umsatzsteuer erfaßt sind,
die diesbezügliche Steuernummer sowie die UID-Nummer bekanntzugeben.