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243_1996 AT

243. Kundmachung: Hoheitszeichen der Kirgisischen Republik

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 243. Kundmachung: Hoheitszeichen der Kirgisischen Republik

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige

Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf die Flagge und das

Wappen der Kirgisischen Republik Anwendung findet, die im Markenregister des Österreichischen Patentamtes

für jedermann zur Einsicht aufliegen.

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