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243. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 243. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form

Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Außenhandelsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 184, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 408/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form, BGBl. Nr. 630/1987, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 851/1993, wird wie folgt geändert

1. § 5 Abs. 1 lautet

(1) Bei den in der Anlage 3 mit „M" gekennzeichneten Waren, ausgenommen Waren der Kapitel 25, 31 und 38 des Zolltarifes mit Ursprung in einem Mitgliedsland der EG oder der EFTA, darf die Einfuhrbewilligung durch die Zollämter nur erteilt werden, wenn vom Anmelder anläßlich der zollamtlichen Abfertigung ein ordnungsgemäß ausgefüllter Meldeschein gemäß Anlage 3 b vorgelegt wird. Bei der Einfuhr von Waren des Kapitels 27 des Zolltarifs kann für Waren der Tarifnummern 2709 und 2710 bis 30. Juni 1994 der Meldeschein in der Fassung der Anlage 3 a der Verordnung BGBl. Nr. 630/ 1987 verwendet werden. In den Fällen des § 52 a Zollgesetz 1988 ist der Meldeschein zusammen mit der Sammelanmeldung vorzulegen. Im Meldeschein ist die Menge nach dem Eigengewicht anzugeben."

2. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert

In der Tarifnummer 2933 wird folgende Unternummer eingefügt: „2933 61 - Melamin ........................................................................................... *"

Nach der Tarifnummer 2942 wird eingefügt

„3102 - - Mineralische oder chemische Stickstoffdüngemittel ........................ *"

Nach der Tarifnummer 3104 wird eingefügt

„3105 -- Mineralische oder chemische Düngemittel, die zwei oder drei der düngenden Elemente Stickstoff, Phosphor oder Kalium enthalten; andere Düngemittel; Waren dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Einzelpackungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger .................................................................... *"

3. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert

Die Tarif nummer 2523 lautet

„2523 - - Portlandzement, Tonerdezement, Schlackenzement, Sulfathüttenzement und ähnliche hydraulische Zemente, auch gefärbt oder in Form von Klinker

10 - Zementklinker .................................................................................. *,M,UZ

(20) - Portlandzement

29 -- sonstiger ......................................................................................... *,M,UZ

30 - Tonerdezement ................................................................................ *

90 - andere hydraulische Zemente ......................................................... *,M,UZ"

Die Tarifnummer 2933 lautet

„2933 - - Heterocyclische Verbindungen, nur mit einem oder mehreren

Stickstoffheteroatomen; Nucleinsäuren und deren Salze: (20) - Verbindungen mit nicht kondensiertem (auch hydriertem)

Imidazolring in der Struktur: 21 -- Hydantoin und dessen Derivate .................................................. *

(50) - Verbindungen mit Pyrimidinring (auch hydriert) oder Piperazinring in der Struktur;' Nucleinsäuren und deren Salze

51 -- Malonylharnstoff (Barbitursäure) und dessen Derivate; deren

Salze ............................................................................................... *

(60) - Verbindungen mit nicht kondensiertem (auch hydriertem)

Triäzinring in der Struktur

61 - - Melamin ......................................................................................... V*"

Die Tarifnummer 3102 lautet

„3102 -- Mineralische oder chemische Stickstoffdüngemittel

10 - Harnstoff, auch in wässeriger Lösung .......................................... V*

(20) - Ammoniumsulfat; Doppelsalze und Mischungen aus Ammoniumsulfat und Ammoniumnitrat

21 - - Ammoniumsulfat ............................................................................ V*

29 - - sonstige ........................................................................................... V*

30 - Ammoniumnitrat, auch in wässeriger Lösung .............................. V*

40 - Mischungen von Ammoniumnitrat mit Calciumcarbonat oder

anderen anorganischen nichtdüngenden Stoffen .......................... *,M

50 - Natriumnitrat ................................................................................... V*

60 - Doppelsalze und Mischungen aus Calciumnitrat und Ammoniumnitrat ......................................................................................... V*

70 - Calciumcyanamid ............................................................................. V*

80 - Mischungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat, in wässeriger

oder ammoniakalischer Lösung ...................................................... v*

90 - andere, einschließlich Mischungen, die in den vorstehenden

Unternummern nicht genannt sind ................................................ V*"

Die Tarifnummer 3105 lautet

„3105 -- Mineralische oder chemische Düngemittel, die zwei oder drei der

düngenden Elemente Stickstoff, Phosphor oder Kalium enthalten;

andere Düngemittel; Waren dieses Kapitels in Tabletten oder

ähnlichen Formen oder in Einzelpackungen mit einem Rohgewicht

von 10 kg oder weniger

10 - Waren dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder

in Einzelpackungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder

weniger ............................................................................................. v*

20 - mineralische oder chemische Düngemittel, welche die drei

düngenden Elemente Stickstoff, Phosphor und Kalium enthalten *,M

30 - Diammoniumhydrogenorthophosphat (Diammoniumphosphat) .. V*

40 - Ammoniumdihydrogenorthophosphat (Monoammoniumphosphat), auch gemischt mit Diammoniumhydrogenorthophosphat

(Diammoniumphosphat) .................................................................. V*

(50) - andere mineralische oder chemische Düngemittel, welche die

zwei düngenden Elemente Stickstoff und Phosphor enthalten

51 -- Nitrate und Phosphate enthaltend .............................................. *,M

59 -- sonstige ........................................................................................... V*

60 - mineralische oder chemische Düngemittel, welche die zwei

düngenden Elemente Phosphor und Kalium enthalten ............... *,M

90 - andere ............................................................................................... V*"

Die Tarifnummer 3823 lautet

„3823 -- Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder Gießereikerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich solcher, die nur aus Mischungen natürlicher Erzeugnisse bestehen), anderweitig weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweitig weder genannt noch inbegriffen

10 - zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder Gießereikerne * 20

- Naphthensäuren, deren wasserunlösliche Salze und deren Ester *

30 - nicht agglomerierte Metallcarbide, untereinander oder mit

metallischen Bindemitteln gemischt ................................................ *

40 - zubereitete Additives für Zemente, Mörtel oder Betone ............. *

50 - nicht feuerfeste Mörtel und Betone .............................................. *,M

60 - D-Sorbit (D-Glucit), ausgenommen solches der Unternum-

mer 2905 44 ..................................................................................... *

90 - andere

ex 90 - Zement, gemischt mit anderen Waren, keine gebrauch-

ten öle oder deren Folgeprodukte enthaltend, laut

Bestätigung des Herstellers .............................................. *,M

ex 90 - andere Waren dieser Unternummer, keine gebrauchten

öle oder deren Folgeprodukte enthaltend, laut Bestäti-

gung des Herstellers ......................................................... *

Die Tarifnummer 3904 lautet

„3904 - - Polymere von Vinylchlorid oder von anderen halogenierten

Olefinen, in Rohformen ..................................................................... *"

4. Nach der Anlage 3 a wird eingefügt

„Anlage 3 b

MELDESCHEIN

für die Einfuhr von Waren der TNrn./UNrn

Hinweise

1. Gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten wird die. Bewilligung zur Einfuhr (das heißt zur Abfertigung zum freien Verkehr oder zum Vormerkverkehr zum Ungewissen Verkauf) vom Zollamt nur erteilt, wenn vom Anmelder anläßlich der Abfertigung ein ordnungsgemäß ausgefüllter Meldeschein vorgelegt wird.

2. Der Meldeschein ist vom Abfertigungszollamt dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten einzusenden."

5. Die Anlage 4 (Ausnahmen von der Zollämterermächtigung in der Einfuhr) wird wie folgt geändert

Die Tarifnummern 2523, 3102, 3105 und 3823 entfallen.

Bei den Unternummern 6104 19, 6104 29, 6104 39, 6104 44 und 6104 59 wird nach „Taiwan," „Korea (Republik)" eingefügt.

Bei den Unternummern 6105 10, 6111 20 und 6209 20 entfällt „Indien"

Bei der Unternummer 6108 31 wird nach „Indien," „Korea (Republik)" und bei der Unternummer 6108 32 nach „Taiwan," „Korea (Republik)" eingefügt.

Die Tarifnummer 6210 lautet

Artikeln

1. Die Ziffer 2 dieser Verordnung sowie die Änderungen der Unternummer 3933 61, der Tarifnummer 3904 in der Ziffer 3 sowie die Änderungen der Tarifnummern 6104, 6105, 6108, 6111, 6209 und 6210 in der Ziffer 5 dieser Verordnung treten mit 1. April 1994 in Kraft.

2. Die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung treten mit 15. April 1994 in Kraft.

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