243. Verordnung: Bekleidungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 29 Abs. 2 des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl. Nr. 679, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 675/1991, wird verordnet
Arbeitskleidung
§ 1. Die dem Zivildienstleistenden gemäß § 29 Abs. 1 Zivildienstgesetz (ZDG) zuzuweisende Arbeitskleidung besteht aus
1. einer Uniform bei Einrichtungen, deren Bedienstete im Dienst eine Uniform tragen, oder
2. der sonstigen Arbeitskleidung bei allen anderen Einrichtungen.
§ 2. (1) Art und Umfang der Arbeitskleidung richten sich nach den Erfordernissen der jeweiligen Verwendung des Zivildienstleistenden und nach der Kleidung von Bediensteten, die bei der Einrichtung (Einsatzstelle) mit im wesentlichen gleichartigen Dienstleistungen beschäftigt sind.
(2) Als Bedarf kann je nach Dienstleistungsgebiet anerkannt werden
1. Im Rettungswesen für eine Uniform
a) beim Österreichischen Roten Kreuz
— ein Anorak
— ein Paar Handschuhe (Wolle)
— vier Hemden
— zwei Hosen
— ein Gürtel
— eine Bergmütze oder ein Barett
— ein Pullover
— eine Uniformjacke
— ein Paar Halbschuhe
— ein Paar Bergschuhe
— ein Arbeitsoverall
b) beim Arbeiter-Samariter-Bund Österreichs
— ein Anorak
— ein Paar Handschuhe
— vier Hemden
— zwei Hosen
— ein Gürtel mit Schnalle
— ein Barett (Feldkappe)
— ein Pullover
— eine Uniformjacke
— ein Arbeitsoverall
— ein Paar Halbschuhe
c) bei allen übrigen Einrichtungen im Bereich des Rettungswesens
Die Arbeitskleidung, wie sie in Art und Umfang in der bei der Einrichtung geltenden innerbetrieblichen Bekleidungsvorschrift für die mit im wesentlichen gleichartigen Tätigkeiten befaßten Bediensteten oder — bei Fehlen einer solchen Vorschrift — wie sie im Vertrag nach § 41 ZDG vorgesehen ist.
2. In der Katastrophenhilfe bei den Landesfeuerwehrverbänden für eine Uniform
— zwei Einsatzanzüge
— ein Textilgürtel grün
— eine Arbeitsmütze grün
— drei Feuerwehrhemden grau
— ein Paar Sicherheitsstiefel
— eine Schutzjacke
3. Bei allen übrigen Dienstleistungsgebieten : Die Arbeitskleidung, wie sie in Art und Umfang in der bei der Einrichtung geltenden innerbetrieblichen Bekleidungsvorschrift oder
— bei Fehlen einer solchen Vorschrift — wie sie im Vertrag nach § 41 ZDG vorgesehen ist.
Leibwäsche
§ 3. Die erforderliche Leibwäsche für Zivildienstleistende besteht aus
— drei Leibchen,
— fünf Paar Stutzen,
— fünf Unterhosen.
Tragdauer
§ 4. Für die Tragdauer der einzelnen Kleidungsstücke gelten folgende Richtlinien
Inkrafttreten
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1992 in Kraft.
Außerkrafttreten
§ 6. Die Verordnung des Bundesministers für Inneres, BGBl. Nr. 149/1982, über das Kleidergeld der Zivildienstleistenden, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 46/1988, tritt mit Ablauf des 31. Mai 1992 außer Kraft.