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243_1991 AT

243. Kundmachung: Aufhebung des § 98 a Abs. 1 bis 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

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BGBlPdf 243. Kundmachung: Aufhebung des § 98 a Abs. 1 bis 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5, 6 und 7 B-VG und gemäß

§ 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 5. März 1991, G 157/90-10, G 289/90-10,

G 319/90-11, dem Bundeskanzler zugestellt am

29. April 1991, § 98 a Abs. 1 bis 3 ASVG, BGBl.

Nr. 189/1955, in der Fassung der 34. Novelle zum

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl.

Nr. 530/1979, als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 29. Februar

1992 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

(4) Die aufgehobene Bestimmung ist auch auf

jene Sachverhalte nicht mehr anzuwenden, die den

Gesetzesprüfungsanträgen G 157/90 und G 289/90

zugrundeliegen.

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