243. Kundmachung: Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten
Nationen haben folgende weitere Staaten
ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum
Wiener Übereinkommen über das Recht der
Verträge (BGBl. Nr. 40/1980, letzte Kundmachung
des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 5/1987) hinterlegt
Staaten
Datum der Hinterlegung
der Ratifikations-
bzw. Beitrittsurkunde
Algerien 8. November 1988
Bundesrepublik Deutschland
(einschließlich Land Berlin) 21. Juli 1987
Bulgarien 21. April 1987
Deutsche Demokratische
Republik 20. Oktober 1986
Mongolei 16. Mai 1988
Salomonen 9. August 1989
Tschechoslowakei 29. Juli 1987
Ungarn 19. Juni 1987
Nachstehende Staaten haben anläßlich der
Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen
abgegeben
ALGERIEN
„Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik
Algerien stellt in Erwägung, daß hinsichtlich
der in Art. 66 (a) angeführten Streitigkeit die
Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes auf
Ersuchen bloß einer der Streitparteien nicht
gegeben ist.
Sie erklärt, daß in jedem einzelnen Fall die
vorherige Zustimmung aller betroffenen Parteien
zur Unterbreitung einer Streitigkeit an den
genannten Hof erforderlich ist."
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
„1. Die Bundesrepublik Deutschland erinnert
daran, daß für die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland, wie sie bei anderen Gelegenheiten
wiederholt klargestellt hat, die Artikel 53 und 64
einerseits und der Artikel 66 Buchstabe a andererseits
in einem untrennbaren Zusammenhang stehen.
2. Die Bundesrepublik Deutschland geht davon
aus, daß die Gerichtsbarkeit des Internationalen
Gerichtshofs auf Grund einer Unterwerfung von
Staaten außerhalb des Wiener Übereinkommens
über das Recht der Verträge nicht durch Berufung
auf die Bestimmungen des Artikels 66 Buchstabe b
des Übereinkommens ausgeschlossen werden kann.
3. Die Bundesrepublik Deutschland versteht unter,
Maßnahmen im Einklang mit der Charta der
Vereinten Nationen' in Artikel 75 zukünftige
Entscheidungen des Sicherheitsrats der Vereinten
Nationen gemäß Kapitel VII der Charta zur
Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen
Sicherheit."
BULGARIEN
„Die Volksrepublik Bulgarien erachtet sich an die
Bestimmungen des Art. 66 (a) des Übereinkommens
als nicht gebunden, denen zufolge jede Partei einer
Streitigkeit über die Anwendung oder Auslegung
des Art. 53 oder 64 die Streitigkeit durch eine
Klageschrift dem Internationalen Gerichtshof zur
Entscheidung unterbreiten kann, sofern die Parteien
nicht vereinbaren, die Streitigkeit einem Schiedsverfahren
zu unterwerfen. Die Regierung der Volksrepublik
Bulgarien bringt zum Ausdruck, daß für die
Unterbreitung einer solchen Streitigkeit zur Entscheidung
an den Internationalen Gerichtshof die
vorherige Zustimmung aller Streitparteien erforderlich
ist."
DEUTSCHE DEMOKRATISCHE REPUBLIK
Vorbehalt
„Die Deutsche Demokratische Republik betrachtet
sich nicht an die Bestimmungen des Artikels 66
der Konvention gebunden.
Um einen Streitfall über die Anwendung oder
Auslegung der Artikel 53 oder 64 dem Internationalen
Gerichtshof zur Entscheidung zu unterbreiten
oder einen Streitfall über die Anwendung oder
Auslegung eines anderen Artikels des Teils V der
Konvention einer Schlichtungskommission zur
Behandlung vorzulegen, bedarf es in jedem
Einzelfall der Zustimmung aller am Streitfall
beteiligten Staaten. Die Mitglieder der Schlichtungskommission
sind gemeinsam durch die am
Streit beteiligten Staaten zu bestimmen."
Erklärungen
„Die Deutsche Demokratische Republik behält
sich das Recht vor, im Falle der Nichteinhaltung der
Bestimmungen der Konvention durch andere
Staaten die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz
ihrer Interessen zu ergreifen.
Die Deutsche Demokratische Republik vertritt
die Auffassung, daß die Bestimmungen der
Artikel 81 und 83 der Konvention im Widerspruch
zu dem Prinzip stehen, wonach alle Staaten, die sich
in ihrer Politik von den Zielen und Grundsätzen der
Charta der Vereinten Nationen leiten lassen, das
Recht haben, Mitglied von Konventionen zu
werden, die die Interessen aller Staaten berühren."
MONGOLEI
Vorbehalt
„1. Die Mongolische Volksrepublik betrachtet
sich durch die Bestimmungen des Art. 66 des
Wiener Übereinkommens über das Recht der
Verträge als nicht gebunden.
Die Mongolische Volksrepublik erklärt, daß in
jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien
erforderlich ist, wenn eine Streitigkeit
betreffend die Anwendung oder die Auslegung der
Artikel 53 oder 64 dem Internationalen Gerichtshof
zur Entscheidung oder eine Streitigkeit betreffend
die Anwendung oder Auslegung eines anderen
Artikels in Teil V des Übereinkommens der
Vergleichskommission zur Prüfung vorgelegt werden
soll, und daß die die Vergleichskommission
bildenden Vermittler von den Streitparteien nur
einstimmig bestellt werden können.
2. Die Mongolische Volksrepublik wird sich
durch die Bestimmungen des Art. 45 Abs. b des
Wiener Übereinkommens über das Recht der
Verträge als nicht verpflichtet betrachten, da sie der
bestehenden internationalen Praxis widersprechen."
Erklärung
„1. Die Mongolische Volksrepublik erklärt, daß
sie sich das Recht vorbehält, bei Nichteinhaltung der
Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über
das Recht der Verträge durch andere Staaten
Maßnahmen zum Schutze ihrer Interessen zu
treffen.
2. Die Mongolische Volksrepublik hält es für
angezeigt, auf die diskriminierende An der Art. 81
und 83. des Wiener Übereinkommens über das
Recht der Verträge hinzuweisen und erklärt, daß
das Übereinkommen für alle Staaten zum Beitritt
aufliegen sollte."
TSCHECHOSLOWAKEI
„Die Tschechoslowakische Sozialistische Republik
betrachtet sich an die Bestimmungen des Art. 66
des Übereinkommens als nicht gebunden und
erklärt in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der
souveränen Staatengleichheit, daß für die Unterbreitung
einer jeden Streitigkeit an den Internationalen
Gerichtshof oder für ein Vergleichsverfahren
in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller
Streitparteien erforderlich ist."
UNGARN
„Die Ungarische Volksrepublik erachtet sich an
die Bestimmungen des Art. 66 des Wiener Übereinkommens
über das Recht der Verträge als nicht
gebunden und erklärt, daß die Unterbreitung einer
Streitigkeit hinsichtlich Anwendung und Auslegung
des Art. 53 oder 64 zur Entscheidung durch den
Internationalen Gerichtshof oder die Unterbreitung
einer Streitigkeit hinsichtlich Anwendung oder
Auslegungen irgendeines Artikels in Teil V des
Übereinkommens an eine Vergleichskommission
zur Begutachtung die Zustimmung aller Streitparteien
voraussetzt und, daß die die Vergleichskommission
bildenden Vermittler von den Streitparteien
nur einstimmig bestellt werden können."
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten
Nationen hat die ungarische Regierung den
anläßlich ihres Beitritts zum Übereinkommen zu
Art. 66 gemachten Vorbehalt mit Wirkung vom
8. Dezember 1989 zurückgezogen.