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243_1990 AT

243. Kundmachung: Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 243. Kundmachung: Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten

Nationen haben folgende weitere Staaten

ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum

Wiener Übereinkommen über das Recht der

Verträge (BGBl. Nr. 40/1980, letzte Kundmachung

des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 5/1987) hinterlegt

Staaten

Datum der Hinterlegung

der Ratifikations-

bzw. Beitrittsurkunde

Algerien 8. November 1988

Bundesrepublik Deutschland

(einschließlich Land Berlin) 21. Juli 1987

Bulgarien 21. April 1987

Deutsche Demokratische

Republik 20. Oktober 1986

Mongolei 16. Mai 1988

Salomonen 9. August 1989

Tschechoslowakei 29. Juli 1987

Ungarn 19. Juni 1987

Nachstehende Staaten haben anläßlich der

Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen

abgegeben

ALGERIEN

„Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik

Algerien stellt in Erwägung, daß hinsichtlich

der in Art. 66 (a) angeführten Streitigkeit die

Zuständigkeit des Internationalen Gerichtshofes auf

Ersuchen bloß einer der Streitparteien nicht

gegeben ist.

Sie erklärt, daß in jedem einzelnen Fall die

vorherige Zustimmung aller betroffenen Parteien

zur Unterbreitung einer Streitigkeit an den

genannten Hof erforderlich ist."

BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

„1. Die Bundesrepublik Deutschland erinnert

daran, daß für die Regierung der Bundesrepublik

Deutschland, wie sie bei anderen Gelegenheiten

wiederholt klargestellt hat, die Artikel 53 und 64

einerseits und der Artikel 66 Buchstabe a andererseits

in einem untrennbaren Zusammenhang stehen.

2. Die Bundesrepublik Deutschland geht davon

aus, daß die Gerichtsbarkeit des Internationalen

Gerichtshofs auf Grund einer Unterwerfung von

Staaten außerhalb des Wiener Übereinkommens

über das Recht der Verträge nicht durch Berufung

auf die Bestimmungen des Artikels 66 Buchstabe b

des Übereinkommens ausgeschlossen werden kann.

3. Die Bundesrepublik Deutschland versteht unter,

Maßnahmen im Einklang mit der Charta der

Vereinten Nationen' in Artikel 75 zukünftige

Entscheidungen des Sicherheitsrats der Vereinten

Nationen gemäß Kapitel VII der Charta zur

Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen

Sicherheit."

BULGARIEN

„Die Volksrepublik Bulgarien erachtet sich an die

Bestimmungen des Art. 66 (a) des Übereinkommens

als nicht gebunden, denen zufolge jede Partei einer

Streitigkeit über die Anwendung oder Auslegung

des Art. 53 oder 64 die Streitigkeit durch eine

Klageschrift dem Internationalen Gerichtshof zur

Entscheidung unterbreiten kann, sofern die Parteien

nicht vereinbaren, die Streitigkeit einem Schiedsverfahren

zu unterwerfen. Die Regierung der Volksrepublik

Bulgarien bringt zum Ausdruck, daß für die

Unterbreitung einer solchen Streitigkeit zur Entscheidung

an den Internationalen Gerichtshof die

vorherige Zustimmung aller Streitparteien erforderlich

ist."

DEUTSCHE DEMOKRATISCHE REPUBLIK

Vorbehalt

„Die Deutsche Demokratische Republik betrachtet

sich nicht an die Bestimmungen des Artikels 66

der Konvention gebunden.

Um einen Streitfall über die Anwendung oder

Auslegung der Artikel 53 oder 64 dem Internationalen

Gerichtshof zur Entscheidung zu unterbreiten

oder einen Streitfall über die Anwendung oder

Auslegung eines anderen Artikels des Teils V der

Konvention einer Schlichtungskommission zur

Behandlung vorzulegen, bedarf es in jedem

Einzelfall der Zustimmung aller am Streitfall

beteiligten Staaten. Die Mitglieder der Schlichtungskommission

sind gemeinsam durch die am

Streit beteiligten Staaten zu bestimmen."

Erklärungen

„Die Deutsche Demokratische Republik behält

sich das Recht vor, im Falle der Nichteinhaltung der

Bestimmungen der Konvention durch andere

Staaten die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz

ihrer Interessen zu ergreifen.

Die Deutsche Demokratische Republik vertritt

die Auffassung, daß die Bestimmungen der

Artikel 81 und 83 der Konvention im Widerspruch

zu dem Prinzip stehen, wonach alle Staaten, die sich

in ihrer Politik von den Zielen und Grundsätzen der

Charta der Vereinten Nationen leiten lassen, das

Recht haben, Mitglied von Konventionen zu

werden, die die Interessen aller Staaten berühren."

MONGOLEI

Vorbehalt

„1. Die Mongolische Volksrepublik betrachtet

sich durch die Bestimmungen des Art. 66 des

Wiener Übereinkommens über das Recht der

Verträge als nicht gebunden.

Die Mongolische Volksrepublik erklärt, daß in

jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller Streitparteien

erforderlich ist, wenn eine Streitigkeit

betreffend die Anwendung oder die Auslegung der

Artikel 53 oder 64 dem Internationalen Gerichtshof

zur Entscheidung oder eine Streitigkeit betreffend

die Anwendung oder Auslegung eines anderen

Artikels in Teil V des Übereinkommens der

Vergleichskommission zur Prüfung vorgelegt werden

soll, und daß die die Vergleichskommission

bildenden Vermittler von den Streitparteien nur

einstimmig bestellt werden können.

2. Die Mongolische Volksrepublik wird sich

durch die Bestimmungen des Art. 45 Abs. b des

Wiener Übereinkommens über das Recht der

Verträge als nicht verpflichtet betrachten, da sie der

bestehenden internationalen Praxis widersprechen."

Erklärung

„1. Die Mongolische Volksrepublik erklärt, daß

sie sich das Recht vorbehält, bei Nichteinhaltung der

Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über

das Recht der Verträge durch andere Staaten

Maßnahmen zum Schutze ihrer Interessen zu

treffen.

2. Die Mongolische Volksrepublik hält es für

angezeigt, auf die diskriminierende An der Art. 81

und 83. des Wiener Übereinkommens über das

Recht der Verträge hinzuweisen und erklärt, daß

das Übereinkommen für alle Staaten zum Beitritt

aufliegen sollte."

TSCHECHOSLOWAKEI

„Die Tschechoslowakische Sozialistische Republik

betrachtet sich an die Bestimmungen des Art. 66

des Übereinkommens als nicht gebunden und

erklärt in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der

souveränen Staatengleichheit, daß für die Unterbreitung

einer jeden Streitigkeit an den Internationalen

Gerichtshof oder für ein Vergleichsverfahren

in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller

Streitparteien erforderlich ist."

UNGARN

„Die Ungarische Volksrepublik erachtet sich an

die Bestimmungen des Art. 66 des Wiener Übereinkommens

über das Recht der Verträge als nicht

gebunden und erklärt, daß die Unterbreitung einer

Streitigkeit hinsichtlich Anwendung und Auslegung

des Art. 53 oder 64 zur Entscheidung durch den

Internationalen Gerichtshof oder die Unterbreitung

einer Streitigkeit hinsichtlich Anwendung oder

Auslegungen irgendeines Artikels in Teil V des

Übereinkommens an eine Vergleichskommission

zur Begutachtung die Zustimmung aller Streitparteien

voraussetzt und, daß die die Vergleichskommission

bildenden Vermittler von den Streitparteien

nur einstimmig bestellt werden können."

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten

Nationen hat die ungarische Regierung den

anläßlich ihres Beitritts zum Übereinkommen zu

Art. 66 gemachten Vorbehalt mit Wirkung vom

8. Dezember 1989 zurückgezogen.

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