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243_1988 AT

243. Protokoll über den Beitritt Mexikos zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 243. Protokoll über den Beitritt Mexikos zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

(Übersetzung)

Die Regierungen, die Vertragsparteien

des Allgemeinen Zoll-

und Handelsabkommens sind (im

folgenden als „Vertragsparteien"

bzw. als „Allgemeines Abkommen"

bezeichnet), die Europäische

Wirtschaftsgemeinschaft

und die Regierung der Vereinigten

Mexikanischen Staaten (im

folgenden „Mexiko" bezeichnet)

SIND

IN ANBETRACHT des

gegenwärtigen Status Mexikos

als eines Entwicklungslandes, auf

Grund dessen Mexiko eine

besondere und günstigere

Behandlung im Rahmen des Allgemeinen

Abkommens und anderer

Bestimmungen, die sich daraus

ergeben und für Entwicklungsländer

festgelegt wurden,

erhält,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG

der Ergebnisse der Verhandlungen

über den Beitritt

Mexikos zum Allgemeinen

Abkommen, durch ihre Vertreter

wie folgt

ÜBEREINGEKOMMEN

Teil I — Allgemeine Bedingungen

1. Mexiko wird, sobald dieses

Protokoll gemäß Absatz 9 in

Kraft tritt, zu einer Vertragspartei

des Allgemeinen Abkommens

im Sinne seines Artikels XXXII

und wendet gegenüber den Vertragsparteien

vorläufig und nach

Maßgabe dieses Protokolls an

a) die Teile I, III und IV des

Allgemeinen Abkommens

und

b) Teil II des Allgemeinen

Abkommens in größtmöglichem

Ausmaß, das mit seinen

am Tage des Datums

des Protokolls bestehenden

Rechtsvorschriften vereinbar

ist.

Die Verpflichtungen gemäß

Artikel I Absatz 1 des Allgemeinen

Abkommens, soweit darin

auf Artikel III des Allgemeinen

Abkommens Bezug genommen

wird, und die Verpflichtungen

gemäß Artikel II Absatz 2 lit. b,

soweit darin auf Artikel VI des

Allgemeinen Abkommens Bezug

genommen wird, werden für die

Zwecke dieses Absatzes als zu

Teil II des Allgemeinen Abkommens

gehörig angesehen.

2. a) Falls in diesem Protokoll

nichts anderes bestimmt

ist, sind die von Mexiko

gegenüber den Vertragsparteien

anzuwendenden

Bestimmungen des Allgemeinen

Abkommens

gemäß Absatz 83 von

GATT-Dokument L/6010

diejenigen, die in dem

Text enthalten sind, welcher

der Schlußakte der

zweiten Tagung des vorbereitenden

Komitees der

Konferenz für Handel

und Beschäftigung der

Vereinten Nationen angeschlossen

ist, und zwar in

der durch solche Überein-

kommen berichtigten,

ergänzten oder auf andere

Weise geänderten Fassung,

die am Tage, an dem

Mexiko Vertragspartei

wird, in Kraft stehen.

b) In allen Fällen, in denen

Absatz 6 des Artikels V,

Absatz 4 lit. d des Artikels

VII; und Absatz 3

lit. c des Artikels X des

Allgemeinen Abkommens

auf das Datum jenes

Abkommens Bezug nehmen,

ist für Mexiko das

Datum dieses Protokolls

anzuwenden.

3. Auf dem Gebiete der Landwirtschaft

erkennen die VERTRAGSPARTEIEN

die Vorrangstellung

an, die Mexiko diesem

Sektor in seiner Wirtschafts- und

Sozialpolitik beimißt. In diesem

Zusammenhang und zwecks

Verbesserung der landwirtschaftlichen

Produktion zur Beibehaltung

des Pachtsystems und zum

Schutze der Einkommens- und

Beschäftigungsmöglichkeiten der

Produzenten dieser Produkte

wird Mexiko gemäß der Bestimmungen

von Absatz 29 des Dokumentes

L/6010 mit der Durchführung

seines Programms eines

schrittweisen Ersatzes früherer

Importbewilligungen durch

Schutzzölle in dem Ausmaß fortfahren,

als dies mit seinen Zielen

auf diesem Sektor vereinbar ist.

4. Die VERTRAGSPARTEIEN

sind sich der Absicht

Mexikos bewußt, seinen nationalen

Entwicklungsplan und seine

sektoralen und regionalen Programme

durchzuführen, sowie

die zu ihrer Durchführung erforderlichen

Instrumente zu institutionieren,

einschließlich solcher

steuerlicher oder finanzieller

Natur, gemäß den Bestimmungen

des Allgemeinen Abkommens

und gemäß den Bestimmungen

von Absatz 35 des Dokumentes

L/6010.

5. Mexiko übt seine Staatsgewalt

über Bodenschätze gemäß

der politischen Verfassung des

Landes aus. Mexiko kann

bestimmte Ausfuhrbeschränkungen,

die sich auf die Erhaltung

von Bodenschätzen vor allem auf

den Energiesektor beziehen, auf

Grund sozialer und entwicklungsbedingter

Erfordernisse beibehalten,

wenn derartige Ausfuhrbeschränkungen

in Verbindung

mit Einschränkungen der

inländischen Erzeugung oder des

inländischen Verbrauches in

Kraft treten.

Teil II — Liste der Zollzugeständnisse

6. Sobald dieses Protokoll in

Kraft tritt, wird die Liste in der

Anlage zu einer Liste des Allgemeinen

Abkommens bezüglich

Mexikos.

7. a) In allen Fällen, in denen

Absatz 1 des Artikels 2 des

Allgemeinen Abkommens

auf das Datum dieses

Abkommens Bezug

nimmt, ist für jede Ware,

die Gegenstand eines

Zugeständnisses im Rahmen

der diesem Protokoll

beigefügten Liste der

Zugeständnisse ist, das

Datum dieses Protokolls

anzuwenden.

b) Betreffend die Bezugnahme

im Absatz 6 lit. a

des Artikels 2 des Allgemeinen

Abkommens auf

das Datum dieses Abkommens,

ist das für die diesem

Protokoll beigefügte

Liste der Zollzugeständnisse

anzuwendende

Datum das Datum dieses

Protokolls.

Teil III — Schlußbestimmungen

8. Dieses Protokoll wird beim

Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN

hinterlegt.

Es liegt zur Unterzeichnung

durch Mexiko bis 31. Dezember

1986 auf. Es liegt auch zur Unterzeichnung

durch Vertragsparteien

und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

auf.

9. Dieses Protokoll tritt am

dreißigsten Tag nach dem Tage

seiner Unterzeichnung durch

Mexiko in Kraft.

10. Nachdem Mexiko nach

Absatz 1 dieses Protokolls eine

Vertragspartei des Allgemeinen

Abkommens geworden ist, kann

es dem Allgemeinen Abkommen

auf Grund der anwendbaren

Bestimmungen dieses Protokolls

durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde

beim Generaldirektor

beitreten. Dieser Beitritt wird

an dem Tage wirksam, an dem

das Allgemeine Abkommen nach

Artikel XXVI in Kraft tritt bzw.

am dreißigsten Tag nach dem

Tag der Hinterlegung der Beitrittsurkunde,

je nachdem, welcher

Zeitpunkt der spätere ist.

Der Beitritt zum Allgemeinen

Abkommen gemäß dieses Absatzes

wird für die Zwecke des

Absatzes 2 von Artikel XXXII

jenes Abkommens als Annahme

des Abkommens gemäß Abs. 4

des Artikels XXVI angesehen.

11. Mexiko kann die vorläufige

Anwendung des Allgemeinen

Abkommens vor seinem Beitritt

zu diesem gemäß Absatz 10

zurücknehmen. Eine derartige

Zurücknahme wird am sechzigsten

Tag nach dem Tage wirksam,

an dem eine schriftliche Mitteilung

hierüber beim Generaldirektor

eingelangt ist.

12. Der Generaldirektor übermittelt

unverzüglich eine beglaubigte

Abschrift dieses Protokolls

und eine Notifikation über jede

Unterzeichnung desselben gemäß

Absatz 8 an jede Vertragspartei,

an die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft,

an Mexiko und an

jede Regierung, die dem Allgemeinen

Abkommen vorläufig beigetreten

ist.

13. Dieses Protokoll wird nach

Artikel 102 der Satzung der Vereinten

Nationen registriert.

14. GESCHEHEN zu Genf,

am siebzehnten Juli neunzehnhundertsechsundachtzig

in einer

einzigen Urschrift in englischer

und französischer und spanischer

Sprache, ausgenommen einer

möglichen anderen Regelung

betreffend die hier angeschlossene

Liste, wobei sämtliche Texte

authentisch sind.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 9. März 1988 beim Generaldirektor der Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und

Handelsabkommens hinterlegt; das Protokoll ist für Österreich mit demselben Tag in Kraft getreten.

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