243. Protokoll über den Beitritt Mexikos zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
(Übersetzung)
Die Regierungen, die Vertragsparteien
des Allgemeinen Zoll-
und Handelsabkommens sind (im
folgenden als „Vertragsparteien"
bzw. als „Allgemeines Abkommen"
bezeichnet), die Europäische
Wirtschaftsgemeinschaft
und die Regierung der Vereinigten
Mexikanischen Staaten (im
folgenden „Mexiko" bezeichnet)
SIND
IN ANBETRACHT des
gegenwärtigen Status Mexikos
als eines Entwicklungslandes, auf
Grund dessen Mexiko eine
besondere und günstigere
Behandlung im Rahmen des Allgemeinen
Abkommens und anderer
Bestimmungen, die sich daraus
ergeben und für Entwicklungsländer
festgelegt wurden,
erhält,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG
der Ergebnisse der Verhandlungen
über den Beitritt
Mexikos zum Allgemeinen
Abkommen, durch ihre Vertreter
wie folgt
ÜBEREINGEKOMMEN
Teil I — Allgemeine Bedingungen
1. Mexiko wird, sobald dieses
Protokoll gemäß Absatz 9 in
Kraft tritt, zu einer Vertragspartei
des Allgemeinen Abkommens
im Sinne seines Artikels XXXII
und wendet gegenüber den Vertragsparteien
vorläufig und nach
Maßgabe dieses Protokolls an
a) die Teile I, III und IV des
Allgemeinen Abkommens
und
b) Teil II des Allgemeinen
Abkommens in größtmöglichem
Ausmaß, das mit seinen
am Tage des Datums
des Protokolls bestehenden
Rechtsvorschriften vereinbar
ist.
Die Verpflichtungen gemäß
Artikel I Absatz 1 des Allgemeinen
Abkommens, soweit darin
auf Artikel III des Allgemeinen
Abkommens Bezug genommen
wird, und die Verpflichtungen
gemäß Artikel II Absatz 2 lit. b,
soweit darin auf Artikel VI des
Allgemeinen Abkommens Bezug
genommen wird, werden für die
Zwecke dieses Absatzes als zu
Teil II des Allgemeinen Abkommens
gehörig angesehen.
2. a) Falls in diesem Protokoll
nichts anderes bestimmt
ist, sind die von Mexiko
gegenüber den Vertragsparteien
anzuwendenden
Bestimmungen des Allgemeinen
Abkommens
gemäß Absatz 83 von
GATT-Dokument L/6010
diejenigen, die in dem
Text enthalten sind, welcher
der Schlußakte der
zweiten Tagung des vorbereitenden
Komitees der
Konferenz für Handel
und Beschäftigung der
Vereinten Nationen angeschlossen
ist, und zwar in
der durch solche Überein-
kommen berichtigten,
ergänzten oder auf andere
Weise geänderten Fassung,
die am Tage, an dem
Mexiko Vertragspartei
wird, in Kraft stehen.
b) In allen Fällen, in denen
Absatz 6 des Artikels V,
Absatz 4 lit. d des Artikels
VII; und Absatz 3
lit. c des Artikels X des
Allgemeinen Abkommens
auf das Datum jenes
Abkommens Bezug nehmen,
ist für Mexiko das
Datum dieses Protokolls
anzuwenden.
3. Auf dem Gebiete der Landwirtschaft
erkennen die VERTRAGSPARTEIEN
die Vorrangstellung
an, die Mexiko diesem
Sektor in seiner Wirtschafts- und
Sozialpolitik beimißt. In diesem
Zusammenhang und zwecks
Verbesserung der landwirtschaftlichen
Produktion zur Beibehaltung
des Pachtsystems und zum
Schutze der Einkommens- und
Beschäftigungsmöglichkeiten der
Produzenten dieser Produkte
wird Mexiko gemäß der Bestimmungen
von Absatz 29 des Dokumentes
L/6010 mit der Durchführung
seines Programms eines
schrittweisen Ersatzes früherer
Importbewilligungen durch
Schutzzölle in dem Ausmaß fortfahren,
als dies mit seinen Zielen
auf diesem Sektor vereinbar ist.
4. Die VERTRAGSPARTEIEN
sind sich der Absicht
Mexikos bewußt, seinen nationalen
Entwicklungsplan und seine
sektoralen und regionalen Programme
durchzuführen, sowie
die zu ihrer Durchführung erforderlichen
Instrumente zu institutionieren,
einschließlich solcher
steuerlicher oder finanzieller
Natur, gemäß den Bestimmungen
des Allgemeinen Abkommens
und gemäß den Bestimmungen
von Absatz 35 des Dokumentes
L/6010.
5. Mexiko übt seine Staatsgewalt
über Bodenschätze gemäß
der politischen Verfassung des
Landes aus. Mexiko kann
bestimmte Ausfuhrbeschränkungen,
die sich auf die Erhaltung
von Bodenschätzen vor allem auf
den Energiesektor beziehen, auf
Grund sozialer und entwicklungsbedingter
Erfordernisse beibehalten,
wenn derartige Ausfuhrbeschränkungen
in Verbindung
mit Einschränkungen der
inländischen Erzeugung oder des
inländischen Verbrauches in
Kraft treten.
Teil II — Liste der Zollzugeständnisse
6. Sobald dieses Protokoll in
Kraft tritt, wird die Liste in der
Anlage zu einer Liste des Allgemeinen
Abkommens bezüglich
Mexikos.
7. a) In allen Fällen, in denen
Absatz 1 des Artikels 2 des
Allgemeinen Abkommens
auf das Datum dieses
Abkommens Bezug
nimmt, ist für jede Ware,
die Gegenstand eines
Zugeständnisses im Rahmen
der diesem Protokoll
beigefügten Liste der
Zugeständnisse ist, das
Datum dieses Protokolls
anzuwenden.
b) Betreffend die Bezugnahme
im Absatz 6 lit. a
des Artikels 2 des Allgemeinen
Abkommens auf
das Datum dieses Abkommens,
ist das für die diesem
Protokoll beigefügte
Liste der Zollzugeständnisse
anzuwendende
Datum das Datum dieses
Protokolls.
Teil III — Schlußbestimmungen
8. Dieses Protokoll wird beim
Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN
hinterlegt.
Es liegt zur Unterzeichnung
durch Mexiko bis 31. Dezember
1986 auf. Es liegt auch zur Unterzeichnung
durch Vertragsparteien
und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
auf.
9. Dieses Protokoll tritt am
dreißigsten Tag nach dem Tage
seiner Unterzeichnung durch
Mexiko in Kraft.
10. Nachdem Mexiko nach
Absatz 1 dieses Protokolls eine
Vertragspartei des Allgemeinen
Abkommens geworden ist, kann
es dem Allgemeinen Abkommen
auf Grund der anwendbaren
Bestimmungen dieses Protokolls
durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde
beim Generaldirektor
beitreten. Dieser Beitritt wird
an dem Tage wirksam, an dem
das Allgemeine Abkommen nach
Artikel XXVI in Kraft tritt bzw.
am dreißigsten Tag nach dem
Tag der Hinterlegung der Beitrittsurkunde,
je nachdem, welcher
Zeitpunkt der spätere ist.
Der Beitritt zum Allgemeinen
Abkommen gemäß dieses Absatzes
wird für die Zwecke des
Absatzes 2 von Artikel XXXII
jenes Abkommens als Annahme
des Abkommens gemäß Abs. 4
des Artikels XXVI angesehen.
11. Mexiko kann die vorläufige
Anwendung des Allgemeinen
Abkommens vor seinem Beitritt
zu diesem gemäß Absatz 10
zurücknehmen. Eine derartige
Zurücknahme wird am sechzigsten
Tag nach dem Tage wirksam,
an dem eine schriftliche Mitteilung
hierüber beim Generaldirektor
eingelangt ist.
12. Der Generaldirektor übermittelt
unverzüglich eine beglaubigte
Abschrift dieses Protokolls
und eine Notifikation über jede
Unterzeichnung desselben gemäß
Absatz 8 an jede Vertragspartei,
an die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft,
an Mexiko und an
jede Regierung, die dem Allgemeinen
Abkommen vorläufig beigetreten
ist.
13. Dieses Protokoll wird nach
Artikel 102 der Satzung der Vereinten
Nationen registriert.
14. GESCHEHEN zu Genf,
am siebzehnten Juli neunzehnhundertsechsundachtzig
in einer
einzigen Urschrift in englischer
und französischer und spanischer
Sprache, ausgenommen einer
möglichen anderen Regelung
betreffend die hier angeschlossene
Liste, wobei sämtliche Texte
authentisch sind.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 9. März 1988 beim Generaldirektor der Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und
Handelsabkommens hinterlegt; das Protokoll ist für Österreich mit demselben Tag in Kraft getreten.