243. Verordnung: Erlassung von Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Wärme-, Kälte- und Schallisolierer
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung der Berufsausbildungsgesetz-
Novelle 1978, BGBl. Nr. 232, und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 381/1986 wird — bezüglich
der Verhältniszahlen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales — verordnet
Artikel I
Für den Lehrberuf Wärme-, Kälte- und Schallisolierer werden folgende Ausbildungsvorschriften festgelegt
1. Berufsbild
Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem angegebenen Lehrjahr
beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in
der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling die
Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen
Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende
Lehrzeitdauer zu vermitteln.
2. Verhältniszahlen
A. Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes
(fachlich einschlägig ausgebildete Personen — Lehrlinge)
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 1 Lehrling
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
5 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
6 bis 15 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
für jede Person weiterer Lehrling
ab 16 fachlich einschlägig ausgebildete Personen
für je 3 Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge,
denen unter Anwendung des § 28 oder/und § 29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens zwei Lehrjahre
ersetzt wurden, nicht anzurechnen.
Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend
oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die
für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines
dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht
kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen — unter Beachtung
der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen —
insgesamt höchstens zwei Lehrlinge ausgebildet werden.
Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes
als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben
in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei
den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
B. Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes
(Ausbilder — Lehrlinge)
Auf je 3 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut
ist.
Auf je 10 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
Die Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes darf jedoch nicht überschritten
werden.
Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf — unter
Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe festgelegten Verhältniszahlen gemäß
§ 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes — insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es
der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden
Lehrberufe entspricht.
Artikel II
1. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1987 in Kraft.
2. Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Wärme-, Kälte- und Schallisolierer, Verordnung
BGBl. Nr. 431/1972 (Anlage 4), in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 95/1976 (Art. VII) und
BGBl. Nr. 277/1980 (Art. VII Z 2) treten — unbeschadet der Bestimmung gemäß Z 3 — mit Ablauf des
30. Juni 1987 außer Kraft.
3. Lehrlinge, die im Lehrberuf Wärme-, Kälte- und Schallisolierer am 30. Juni 1987 im 3. Lehrjahr
ausgebildet werden, sind bis zum Ablauf der vereinbarten Lehrzeit nach dem Berufsbild der in Z 2 zitierten
Verordnung auszubilden.