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243_1985 AT

243. Verordnung: Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 243. Verordnung: Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof

Auf Grund des § 48 Abs. 1 bis 3, des § 49 Abs. 1,

2 und 4, des § 54 Abs. 2, des § 55 Abs. 1 und des

§ 56 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985,

BGBl. Nr. 10, wird im Einvernehmen mit dem

Hauptausschuß des Nationalrates verordnet

Artikel I

Die Höhe der nach den §§ 48, 54 Abs. 1 Z 1, 55

Abs. 1 und 56 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes

1985 als Aufwandersatz zu leistenden Pauschbeträge

wird wie folgt festgestellt

A. Zu § 48 Abs. 1 Z 2 und 4, § 55 Abs. 1 und § 56

des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985

1. Ersatz des Aufwandes, der für den

Beschwerdeführer als obsiegende

Partei mit der Einbringung der

Beschwerde verbunden war (Schriftsatzaufwand)

9270 S

In Fällen einer Säumnisbeschwerde,

sofern die Voraussetzungen nach

§ 55 Abs. 1 zweiter Satz des Verwaltungsgerichtshofgesetzes

1985 zutreffen,

jedoch nur 4635 S

2. Ersatz des sonstigen Aufwandes, der

für den Beschwerdeführer als obsiegende

Partei mit der Wahrnehmung

seiner Parteirechte in Verhandlungen

vor dem Verwaltungsgerichtshof

verbunden war (Verhandlungsaufwand)

11600 S

3. Ersatz des Schriftsatzaufwandes in

Fällen der Klaglosstellung, sofern

die Voraussetzungen nach § 56

zweiter Satz des Verwaltungsgerichtshofgesetzes

1985 zutreffen ... 6950 S

B. Zu § 48 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes

1985

4. Ersatz des Aufwandes, der für die

belangte Behörde als obsiegende

Partei mit der Vorlage ihrer Akten

an den Verwaltungsgerichtshof verbunden

war (Vorlageaufwand) .... 460 S

5. Ersatz des Aufwandes, der für die

belangte Behörde als obsiegende

Partei mit der Einbringung der

Gegenschrift verbunden war

(Schriftsatzaufwand) 2300 S

6. Ersatz des sonstigen Aufwandes, der

für die belangte Behörde als obsiegende

Partei mit der Wahrnehmung

ihrer Parteirechte in Verhandlungen

vor dem Verwaltungsgerichtshof

verbunden war (Verhandlungsaufwand)

3100 S

C. Zu § 48 Abs. 3 Z 2 und 4 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes

1985

7. Ersatz des Aufwandes, der für einen

Mitbeteiligten als obsiegende Partei

mit der Einbringung einer schriftlichen

Äußerung zur Beschwerde verbunden

war (Schriftsatzaufwand) .. 9270 S

8. Ersatz des sonstigen Aufwandes, der

für einen Mitbeteiligten als obsiegende

Partei mit der Wahrnehmung

seiner Parteirechte in Verhandlungen

vor dem Verwaltungsgerichtshof

verbunden war (Verhandlungsaufwand)

11600 S

D. Zu § 54 Abs. 1 Z 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes

1985

9. Ersatz des Aufwandes, der für die

Partei in den Fällen des § 54 Abs. 1

Z 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes

1985 mit dem Antrag auf

Wiederaufnahme des Verfahrens

verbunden war (Schriftsatzaufwand)

4635 S

Artikel II

Die obsiegende Partei hat zur Deckung der mit

dem Aufenthalt am Sitze des Verwaltungsgerichtshofes

notwendig verbundenen Mehrkosten für Verpflegung

und Unterkunft (Aufenthaltskosten) Anspruch

auf ein Verpflegskostenpauschale, dessen

Höhe für je 24 Stunden einheitlich mit 230 S, und

auf ein Nächtigungspauschale, dessen Höhe einheitlich

mit 380 S je Nächtigung festgesetzt wird.

Übersteigt die Dauer des Aufenthaltes am Sitze des

Verwaltungsgerichtshofes einschließlich der Dauer

der Reise nicht einen Zeitraum von acht Stunden,

so besteht der Anspruch auf das Verpflegskostenpauschale

nur in halber Höhe. Beträgt die Aufenthaltsdauer

einschließlich der Dauer der Reise weniger

als fünf Stunden, so besteht kein Anspruch auf

Zuerkennung eines Verpflegskostenpauschales.

Artikel III

(1) Die Verordnung des Bundeskanzlers vom

7. April 1981, BGBl. Nr. 221, tritt außer Kraft.

(2) In den beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen

Verfahren, in denen bis zum Inkrafttreten

dieser Verordnung noch keine Entscheidung gefällt

worden ist, sind die Kosten nach den sich aus dieser

Verordnung ergebenden Pauschbeträgen zu berechnen.

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