243. Verordnung: Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 48 Abs. 1 bis 3, des § 49 Abs. 1,
2 und 4, des § 54 Abs. 2, des § 55 Abs. 1 und des
§ 56 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985,
BGBl. Nr. 10, wird im Einvernehmen mit dem
Hauptausschuß des Nationalrates verordnet
Artikel I
Die Höhe der nach den §§ 48, 54 Abs. 1 Z 1, 55
Abs. 1 und 56 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes
1985 als Aufwandersatz zu leistenden Pauschbeträge
wird wie folgt festgestellt
A. Zu § 48 Abs. 1 Z 2 und 4, § 55 Abs. 1 und § 56
des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985
1. Ersatz des Aufwandes, der für den
Beschwerdeführer als obsiegende
Partei mit der Einbringung der
Beschwerde verbunden war (Schriftsatzaufwand)
9270 S
In Fällen einer Säumnisbeschwerde,
sofern die Voraussetzungen nach
§ 55 Abs. 1 zweiter Satz des Verwaltungsgerichtshofgesetzes
1985 zutreffen,
jedoch nur 4635 S
2. Ersatz des sonstigen Aufwandes, der
für den Beschwerdeführer als obsiegende
Partei mit der Wahrnehmung
seiner Parteirechte in Verhandlungen
vor dem Verwaltungsgerichtshof
verbunden war (Verhandlungsaufwand)
11600 S
3. Ersatz des Schriftsatzaufwandes in
Fällen der Klaglosstellung, sofern
die Voraussetzungen nach § 56
zweiter Satz des Verwaltungsgerichtshofgesetzes
1985 zutreffen ... 6950 S
B. Zu § 48 Abs. 2 Z 1, 2 und 4 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes
1985
4. Ersatz des Aufwandes, der für die
belangte Behörde als obsiegende
Partei mit der Vorlage ihrer Akten
an den Verwaltungsgerichtshof verbunden
war (Vorlageaufwand) .... 460 S
5. Ersatz des Aufwandes, der für die
belangte Behörde als obsiegende
Partei mit der Einbringung der
Gegenschrift verbunden war
(Schriftsatzaufwand) 2300 S
6. Ersatz des sonstigen Aufwandes, der
für die belangte Behörde als obsiegende
Partei mit der Wahrnehmung
ihrer Parteirechte in Verhandlungen
vor dem Verwaltungsgerichtshof
verbunden war (Verhandlungsaufwand)
3100 S
C. Zu § 48 Abs. 3 Z 2 und 4 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes
1985
7. Ersatz des Aufwandes, der für einen
Mitbeteiligten als obsiegende Partei
mit der Einbringung einer schriftlichen
Äußerung zur Beschwerde verbunden
war (Schriftsatzaufwand) .. 9270 S
8. Ersatz des sonstigen Aufwandes, der
für einen Mitbeteiligten als obsiegende
Partei mit der Wahrnehmung
seiner Parteirechte in Verhandlungen
vor dem Verwaltungsgerichtshof
verbunden war (Verhandlungsaufwand)
11600 S
D. Zu § 54 Abs. 1 Z 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes
1985
9. Ersatz des Aufwandes, der für die
Partei in den Fällen des § 54 Abs. 1
Z 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes
1985 mit dem Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens
verbunden war (Schriftsatzaufwand)
4635 S
Artikel II
Die obsiegende Partei hat zur Deckung der mit
dem Aufenthalt am Sitze des Verwaltungsgerichtshofes
notwendig verbundenen Mehrkosten für Verpflegung
und Unterkunft (Aufenthaltskosten) Anspruch
auf ein Verpflegskostenpauschale, dessen
Höhe für je 24 Stunden einheitlich mit 230 S, und
auf ein Nächtigungspauschale, dessen Höhe einheitlich
mit 380 S je Nächtigung festgesetzt wird.
Übersteigt die Dauer des Aufenthaltes am Sitze des
Verwaltungsgerichtshofes einschließlich der Dauer
der Reise nicht einen Zeitraum von acht Stunden,
so besteht der Anspruch auf das Verpflegskostenpauschale
nur in halber Höhe. Beträgt die Aufenthaltsdauer
einschließlich der Dauer der Reise weniger
als fünf Stunden, so besteht kein Anspruch auf
Zuerkennung eines Verpflegskostenpauschales.
Artikel III
(1) Die Verordnung des Bundeskanzlers vom
7. April 1981, BGBl. Nr. 221, tritt außer Kraft.
(2) In den beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen
Verfahren, in denen bis zum Inkrafttreten
dieser Verordnung noch keine Entscheidung gefällt
worden ist, sind die Kosten nach den sich aus dieser
Verordnung ergebenden Pauschbeträgen zu berechnen.