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243_1982 AT

243. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1972 durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 243. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1972 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG und gemäß den

§§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 18. März 1982, G 36/80 ua., der Bundesregierung

zugestellt am 23. April 19.82, als verfassungswidrig

aufgehoben

1. § 34 Abs. 3 letzter Satz des Einkommensteuergesetzes

1972, BGBl. Nr. 440, in der

Fassung der Novelle BGBl. Nr. 469/1974;

2. die Worte „Leistungen des gesetzlichen

Unterhalts an den geschiedenen Ehegatten

sowie" in § 34 Abs. 3 letzter Satz des Einkommensteuergesetzes

1972 in der Fassung des

Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978, BGBl.

Nr. 280, über Änderungen des Ehegattenerbrechts,

des Ehegüterrechts und des Ehescheidungsrechts.

(2) Die aufgehobenen Bestimmungen treten mit

Ablauf des 31. Dezember 1982 außer Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

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