243. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1972 durch den Verfassungsgerichtshof
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG und gemäß den
§§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 18. März 1982, G 36/80 ua., der Bundesregierung
zugestellt am 23. April 19.82, als verfassungswidrig
aufgehoben
1. § 34 Abs. 3 letzter Satz des Einkommensteuergesetzes
1972, BGBl. Nr. 440, in der
Fassung der Novelle BGBl. Nr. 469/1974;
2. die Worte „Leistungen des gesetzlichen
Unterhalts an den geschiedenen Ehegatten
sowie" in § 34 Abs. 3 letzter Satz des Einkommensteuergesetzes
1972 in der Fassung des
Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978, BGBl.
Nr. 280, über Änderungen des Ehegattenerbrechts,
des Ehegüterrechts und des Ehescheidungsrechts.
(2) Die aufgehobenen Bestimmungen treten mit
Ablauf des 31. Dezember 1982 außer Kraft.
(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten
nicht wieder in Kraft.