243. Verordnung: Studienordnung für das Kurzstudium Datentechnik
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 13 und 21 des Bundesgesetzes
über technische Studienrichtungen, BGBl.
Nr. 290/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 84/1978, in Verbindung mit
den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 458/1972
wird verordnet
Einrichtung
§ 1. Das Kurzstudium der Datentechnik ist
an den Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultäten
der Universität Linz und der Technischen
Universität Wien unter Bedachtnahme auf die
im § 1 des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen
genannten Grundsätze und Ziele
einzurichten.
Inskription
§ 2. (1) In den fünf Semestern sind nach
Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung
der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
zwischen 75 und 85 Wochenstunden
aus den Prüfungsfächern zu inskribieren.
Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat
in jedem Semester mindestens 10 zu betragen.
(2) Aus den folgenden Prüfungsfächern sind
mindestens zu inskribieren
Vorprüfung
§ 3. Zur Diplomprüfung ist eine Vorprüfung
aus dem Fach Angewandte Datentechnik abzulegen.
Diplomprüfung
§ 4. (1) Prüfungsfächer der Diplomprüfung
sind
a) Grundzüge der Informatik;
b) Datenverarbeitungsorganisation;
c) mathematische Grundlagen der Datentechnik;
d) wirtschaftswissenschaftliche Grundlagen der
Datentechnik;
e) das vom Kandidaten gewählte Anwendungsfach
der Datenverarbeitung.
(2) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile
von solchen dürfen nur dreimal, nicht
bestandene kommissionelle Prüfungen nur zweimal
wiederholt werden. Beantragt der Kandidat
die kommissionelle Abnahme der Diplomprüfung
nach einmaliger erfolgloser Ablegung einer oder
mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so gilt
die kommissionelle Prüfung als erste Wiederholung;
sie kann im Fall eines Mißerfolges noch
zweimal wiederholt werden. Hat der Kandidat
eine oder mehrere Teilprüfungen schon zweimal
erfolglos abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung
als zweite Wiederholung und kann noch
einmal wiederholt werden. Hat der Kandidat
eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile)
schon dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die
kommissionelle Prüfung als Prüfung gemäß § 30
Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
und kann nicht mehr wiederholt werden.
(3) Die Diplomprüfung ist grundsätzlich mündlich
abzuhalten. Sind jedoch Rechen- oder Konstruktionsaufgaben
zu lösen, sind diese schriftlich
durchzuführen. Wenn die mündliche Ablegung
von Teilprüfungen oder Prüfungsteilen derselben
vor Einzelprüfern wegen der zu großen
Zahl der Kandidaten und der geringen Zahl der
Prüfer nicht möglich ist, sind auf Beschluß des
zuständigen Organs schriftliche Prüfungen oder
Prüfungsarbeiten anzuordnen. Bei der gemäß
Abs. 2 letzten zulässigen Wiederholung einer auf
solche Art durchgeführten Teilprüfung oder eines
Prüfungsteiles hat zusätzlich eine mündliche Prüfung
stattzufinden. Eine mündliche Prüfung hat
zusätzlich auch dann stattzufinden, wenn der
Kandidat eine solche beantragt (§ 30 Abs. 7 des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) sofern
die schriftliche Prüfung oder die Prüfungsarbeiten
mit einer positiven Note beurteilt wurde.
(4) Falls die Diplomprüfung als kommissionelle
Gesamtprüfung abgehalten wird, besteht sie bei
dem unter Abs. i lit. c genannten Fach aus einer
Prüfungsarbeit und einer mündlichen Prüfung;
die übrigen im Abs. 1 genannten Fächer sind nur
mündlich zu prüfen.