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243_1979 AT

243. Verordnung: Studienordnung für das Kurzstudium Datentechnik

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 243. Verordnung: Studienordnung für das Kurzstudium Datentechnik

Auf Grund der §§ 13 und 21 des Bundesgesetzes

über technische Studienrichtungen, BGBl.

Nr. 290/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 84/1978, in Verbindung mit

den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 458/1972

wird verordnet

Einrichtung

§ 1. Das Kurzstudium der Datentechnik ist

an den Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultäten

der Universität Linz und der Technischen

Universität Wien unter Bedachtnahme auf die

im § 1 des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen

genannten Grundsätze und Ziele

einzurichten.

Inskription

§ 2. (1) In den fünf Semestern sind nach

Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung

der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

zwischen 75 und 85 Wochenstunden

aus den Prüfungsfächern zu inskribieren.

Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat

in jedem Semester mindestens 10 zu betragen.

(2) Aus den folgenden Prüfungsfächern sind

mindestens zu inskribieren

Vorprüfung

§ 3. Zur Diplomprüfung ist eine Vorprüfung

aus dem Fach Angewandte Datentechnik abzulegen.

Diplomprüfung

§ 4. (1) Prüfungsfächer der Diplomprüfung

sind

a) Grundzüge der Informatik;

b) Datenverarbeitungsorganisation;

c) mathematische Grundlagen der Datentechnik;

d) wirtschaftswissenschaftliche Grundlagen der

Datentechnik;

e) das vom Kandidaten gewählte Anwendungsfach

der Datenverarbeitung.

(2) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile

von solchen dürfen nur dreimal, nicht

bestandene kommissionelle Prüfungen nur zweimal

wiederholt werden. Beantragt der Kandidat

die kommissionelle Abnahme der Diplomprüfung

nach einmaliger erfolgloser Ablegung einer oder

mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so gilt

die kommissionelle Prüfung als erste Wiederholung;

sie kann im Fall eines Mißerfolges noch

zweimal wiederholt werden. Hat der Kandidat

eine oder mehrere Teilprüfungen schon zweimal

erfolglos abgelegt, so gilt die kommissionelle Prüfung

als zweite Wiederholung und kann noch

einmal wiederholt werden. Hat der Kandidat

eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile)

schon dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die

kommissionelle Prüfung als Prüfung gemäß § 30

Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

und kann nicht mehr wiederholt werden.

(3) Die Diplomprüfung ist grundsätzlich mündlich

abzuhalten. Sind jedoch Rechen- oder Konstruktionsaufgaben

zu lösen, sind diese schriftlich

durchzuführen. Wenn die mündliche Ablegung

von Teilprüfungen oder Prüfungsteilen derselben

vor Einzelprüfern wegen der zu großen

Zahl der Kandidaten und der geringen Zahl der

Prüfer nicht möglich ist, sind auf Beschluß des

zuständigen Organs schriftliche Prüfungen oder

Prüfungsarbeiten anzuordnen. Bei der gemäß

Abs. 2 letzten zulässigen Wiederholung einer auf

solche Art durchgeführten Teilprüfung oder eines

Prüfungsteiles hat zusätzlich eine mündliche Prüfung

stattzufinden. Eine mündliche Prüfung hat

zusätzlich auch dann stattzufinden, wenn der

Kandidat eine solche beantragt (§ 30 Abs. 7 des

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) sofern

die schriftliche Prüfung oder die Prüfungsarbeiten

mit einer positiven Note beurteilt wurde.

(4) Falls die Diplomprüfung als kommissionelle

Gesamtprüfung abgehalten wird, besteht sie bei

dem unter Abs. i lit. c genannten Fach aus einer

Prüfungsarbeit und einer mündlichen Prüfung;

die übrigen im Abs. 1 genannten Fächer sind nur

mündlich zu prüfen.

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