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243_1978 AT

243. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 35 Retzer Straße im Bereich der Gemeinde Eggenburg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 243. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 35 Retzer Straße im Bereich der Gemeinde Eggenburg

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird

verordnet

Der Straßenteil der B 35 Retzer Straße von

km 40,328 (alt) bis km 41,935 (alt), welcher

durch die Umlegung auf den fertiggestellten und

dem Verkehr übergebenen, mit Verordnung vom

11. März 1975, BGBl. Nr. 184, in seinem Verlauf

bestimmten Abschnitt für den Durchzugsverkehr

entbehrlich wurde, wird als Bundesstraße

aufgelassen.

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