243_1978
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243. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 35 Retzer Straße im Bereich der Gemeinde Eggenburg
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 243. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 35 Retzer Straße im Bereich der Gemeinde Eggenburg
1978_243_0 243. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 35 Retzer Straße im Bereich der Gemeinde Eggenburg
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird
verordnet
Der Straßenteil der B 35 Retzer Straße von
km 40,328 (alt) bis km 41,935 (alt), welcher
durch die Umlegung auf den fertiggestellten und
dem Verkehr übergebenen, mit Verordnung vom
11. März 1975, BGBl. Nr. 184, in seinem Verlauf
bestimmten Abschnitt für den Durchzugsverkehr
entbehrlich wurde, wird als Bundesstraße
aufgelassen.