243. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation über die Teilnahme Österreichs am Spacelab-Programm
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
PRÄAMBEL
Die Republik Österreich
und
die Europäische Weltraumforschungs-
Organisation (im folgenden
„die Organisation" genannt),
ANGESICHTS der Vereinbarung
zwischen bestimmten
Mitgliedstaaten der Organisation
und der Organisation über
die Durchführung eines Spacelab-
Programms Kundgemacht in BGBl. Nr. 242/197 (im folgenden
„die Vereinbarung" genannt),
welche am 1. März 1973 zur
Unterzeichnung aufgelegt wurde,
und insbesondere im Hinblick
auf Artikel 15 der Vereinbarung,
ANGESICHTS der Verbalnote
vom 11. Juli 1974, mit
welcher die Republik Österreich
beantragte, der Vereinbarung
beizutreten,
IN DER ERWÄGUNG, daß
der Beitritt zu der Vereinbarung
die Zustimmung zum
Verständigungsmemorandum
zwischen der NASA und der
Organisation mit sich bringt,
IN DER ERWÄGUNG der
Absicht der Republik Österreich,
dem Übereinkommen
zwischen der Regierung der
Vereinigten Staaten von
Amerika und bestimmten Mitgliedstaaten
der Organisation
über ein Programm der Zusammenarbeit
bei der Entwicklung,
Beschaffung und Nutzung eines
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Weltraumlaboratoriums in Verbindung
mit dem Raumtransportersystem,
beizutreten,
ANGESICHTS der Entschließung
des Rates der Organisation
vom 26. Juli 1974, einstimmig
diesen Antrag anzunehmen,
die der Republik Österreich
durch den Generaldirektor
der Organisation notifiziert
wurde,
IN DER ERWÄGUNG, daß
die Republik Österreich ab dem
Tage der Hinterlegung ihrer
Beitrittsurkunde zu der Vereinbarung
den Status eines Teilnehmerstaates
am Spacelab-Programm
erwirbt,
IN DEM WUNSCHE, die
Bedingungen für die Teilnahme
der Republik Österreich am
Spacelab-Programm festzulegen,
für dessen Durchführung
die Organisation zuständig ist,
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN
ARTIKEL 1
1. Soweit dieses Abkommen
nichts anderes vorsieht, sind
die Bestimmungen der Vereinbarung,
insbesondere ihr
Artikel 8.2, erster Satz, für
die Teilnahme der Republik
Österreich am Spacelab-Programm
anzuwenden.
2. Artikel 14 der Vereinbarung
gilt nicht für die Republik
Österreich. Die Republik
Österreich gilt bei der Anwendung
des Artikels 8.2,
zweiter Satz, nicht als Nichtmitgliedstaat.
ARTIKEL 2
1. Die Republik Österreich ist
in dem in Artikel 4 der Vereinbarung
vorgesehenen Programmrat
durch einen Delegierten
vertreten, der Berater
hinzuziehen kann. Dieser
Delegierte verfügt dort über
das Stimmrecht bei allen
Fragen, die in der Kompetenz
des Programmrates liegen.
2. Der Delegierte der Republik
Österreich hat das Recht, von
allen Organen der Organisation
angehört zu werden, die,
auf welcher Grundlage auch
immer, zuständig sind, sich
mit dem Spacelab zu befassen,
wenn sie das Spacelab
berührende Fragen behandeln.
ARTIKEL 3
1. Die Republik Österreich leistet
einen Beitrag zu den ab
1. Juni 1974 in Durchführung
des Spacelab-Programms
entstehenden Kosten in
der Höhe von 0,8% des in
Artikel 5.1 der Vereinbarung
niedergelegten Finanzvolumens.
2.5% des Beitrages der Republik
Österreich sind zur Bestreitung
der fixen gemeinsamem
Verwaltungskosten der
Organisation bestimmt.
3. Der Beitrag der Republik
Österreich ist in jährlichen
Raten zu entrichten, die je
zur Hälfte am 31. März und
31. Oktober eines jeden Jahres
fällig werden. Die Republik
Österreich wird die erste
Jahresrate am 31. März 1975
bezahlen. Die ausstehende
Beitragsrate für das Jahr 1974
wird nach Möglichkeit im
Laufe des Jahres 1975 bezahlt.
ARTIKEL 4
Die Republik Österreich notifiziert
dem Generaldirektor der
Organisation den Namen jener
Behörde, Gesellschaft oder Person,
die mit ihrer Vertretung
für die Durchführung dieses
Abkommens betraut ist.
ARTIKEL 5
Die Regierung der Republik
Österreich verpflichtet sich, im
Falle des Eintreffens der Bedingungen
der Artikel 14.5 und 15
des Übereinkommens ihre Vorrechte
als Teilnehmerstaat am
Spacelab-Programm nicht in
Anspruch zu nehmen.
ARTIKEL 6
Die Regierung der Republik
Österreich und die Organisation
können im gegenseitigen Einverständnis
die Bestimmungen
des vorliegenden Abkommens
auf Grund der erzielten Erfahrung
abändern, um seine Durchführung
zu verbessern.
ARTIKEL 7
Dieses Abkommen wird von
der Republik Österreich unter
Vorbehalt der Ratifikation
unterzeichnet. Es tritt sechzig
Tage nach Hinterlegung sowohl
der Beitrittsurkunde zu der
Vereinbarung bei der Regierung
der Französischen Republik als
auch der Ratifikationsurkunde
dieses Abkommens durch die
österreichische Bundesregierung
beim Generaldirektor der Organisation
in Kraft.
GESCHEHEN zu Wien am
siebenten Februar neunzehnhundertfünfundsiebzig
in zwei
Urschriften in deutscher, englischer
und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen
verbindlich ist.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnet
e und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 22. Oktober 1975 hinterlegt. Die Beitrittsurkunde zur Vereinbarung
zwischen bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation und der
Europäischen Weltraumforschungs-Organisation über die Durchführung eines Spacelab-Programms
wurde am 21. Oktober 1975 hinterlegt. Das vorstehende Abkommen ist gemäß seinem Art. 7 am
21. Dezember 1975 in Kraft getreten.