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243_1976 AT

243. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation über die Teilnahme Österreichs am Spacelab-Programm

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 243. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation über die Teilnahme Österreichs am Spacelab-Programm

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

PRÄAMBEL

Die Republik Österreich

und

die Europäische Weltraumforschungs-

Organisation (im folgenden

„die Organisation" genannt),

ANGESICHTS der Vereinbarung

zwischen bestimmten

Mitgliedstaaten der Organisation

und der Organisation über

die Durchführung eines Spacelab-

Programms Kundgemacht in BGBl. Nr. 242/197 (im folgenden

„die Vereinbarung" genannt),

welche am 1. März 1973 zur

Unterzeichnung aufgelegt wurde,

und insbesondere im Hinblick

auf Artikel 15 der Vereinbarung,

ANGESICHTS der Verbalnote

vom 11. Juli 1974, mit

welcher die Republik Österreich

beantragte, der Vereinbarung

beizutreten,

IN DER ERWÄGUNG, daß

der Beitritt zu der Vereinbarung

die Zustimmung zum

Verständigungsmemorandum

zwischen der NASA und der

Organisation mit sich bringt,

IN DER ERWÄGUNG der

Absicht der Republik Österreich,

dem Übereinkommen

zwischen der Regierung der

Vereinigten Staaten von

Amerika und bestimmten Mitgliedstaaten

der Organisation

über ein Programm der Zusammenarbeit

bei der Entwicklung,

Beschaffung und Nutzung eines

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Weltraumlaboratoriums in Verbindung

mit dem Raumtransportersystem,

beizutreten,

ANGESICHTS der Entschließung

des Rates der Organisation

vom 26. Juli 1974, einstimmig

diesen Antrag anzunehmen,

die der Republik Österreich

durch den Generaldirektor

der Organisation notifiziert

wurde,

IN DER ERWÄGUNG, daß

die Republik Österreich ab dem

Tage der Hinterlegung ihrer

Beitrittsurkunde zu der Vereinbarung

den Status eines Teilnehmerstaates

am Spacelab-Programm

erwirbt,

IN DEM WUNSCHE, die

Bedingungen für die Teilnahme

der Republik Österreich am

Spacelab-Programm festzulegen,

für dessen Durchführung

die Organisation zuständig ist,

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN

ARTIKEL 1

1. Soweit dieses Abkommen

nichts anderes vorsieht, sind

die Bestimmungen der Vereinbarung,

insbesondere ihr

Artikel 8.2, erster Satz, für

die Teilnahme der Republik

Österreich am Spacelab-Programm

anzuwenden.

2. Artikel 14 der Vereinbarung

gilt nicht für die Republik

Österreich. Die Republik

Österreich gilt bei der Anwendung

des Artikels 8.2,

zweiter Satz, nicht als Nichtmitgliedstaat.

ARTIKEL 2

1. Die Republik Österreich ist

in dem in Artikel 4 der Vereinbarung

vorgesehenen Programmrat

durch einen Delegierten

vertreten, der Berater

hinzuziehen kann. Dieser

Delegierte verfügt dort über

das Stimmrecht bei allen

Fragen, die in der Kompetenz

des Programmrates liegen.

2. Der Delegierte der Republik

Österreich hat das Recht, von

allen Organen der Organisation

angehört zu werden, die,

auf welcher Grundlage auch

immer, zuständig sind, sich

mit dem Spacelab zu befassen,

wenn sie das Spacelab

berührende Fragen behandeln.

ARTIKEL 3

1. Die Republik Österreich leistet

einen Beitrag zu den ab

1. Juni 1974 in Durchführung

des Spacelab-Programms

entstehenden Kosten in

der Höhe von 0,8% des in

Artikel 5.1 der Vereinbarung

niedergelegten Finanzvolumens.

2.5% des Beitrages der Republik

Österreich sind zur Bestreitung

der fixen gemeinsamem

Verwaltungskosten der

Organisation bestimmt.

3. Der Beitrag der Republik

Österreich ist in jährlichen

Raten zu entrichten, die je

zur Hälfte am 31. März und

31. Oktober eines jeden Jahres

fällig werden. Die Republik

Österreich wird die erste

Jahresrate am 31. März 1975

bezahlen. Die ausstehende

Beitragsrate für das Jahr 1974

wird nach Möglichkeit im

Laufe des Jahres 1975 bezahlt.

ARTIKEL 4

Die Republik Österreich notifiziert

dem Generaldirektor der

Organisation den Namen jener

Behörde, Gesellschaft oder Person,

die mit ihrer Vertretung

für die Durchführung dieses

Abkommens betraut ist.

ARTIKEL 5

Die Regierung der Republik

Österreich verpflichtet sich, im

Falle des Eintreffens der Bedingungen

der Artikel 14.5 und 15

des Übereinkommens ihre Vorrechte

als Teilnehmerstaat am

Spacelab-Programm nicht in

Anspruch zu nehmen.

ARTIKEL 6

Die Regierung der Republik

Österreich und die Organisation

können im gegenseitigen Einverständnis

die Bestimmungen

des vorliegenden Abkommens

auf Grund der erzielten Erfahrung

abändern, um seine Durchführung

zu verbessern.

ARTIKEL 7

Dieses Abkommen wird von

der Republik Österreich unter

Vorbehalt der Ratifikation

unterzeichnet. Es tritt sechzig

Tage nach Hinterlegung sowohl

der Beitrittsurkunde zu der

Vereinbarung bei der Regierung

der Französischen Republik als

auch der Ratifikationsurkunde

dieses Abkommens durch die

österreichische Bundesregierung

beim Generaldirektor der Organisation

in Kraft.

GESCHEHEN zu Wien am

siebenten Februar neunzehnhundertfünfundsiebzig

in zwei

Urschriften in deutscher, englischer

und französischer Sprache,

wobei jeder Wortlaut gleichermaßen

verbindlich ist.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnet

e und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 22. Oktober 1975 hinterlegt. Die Beitrittsurkunde zur Vereinbarung

zwischen bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Weltraumforschungs-Organisation und der

Europäischen Weltraumforschungs-Organisation über die Durchführung eines Spacelab-Programms

wurde am 21. Oktober 1975 hinterlegt. Das vorstehende Abkommen ist gemäß seinem Art. 7 am

21. Dezember 1975 in Kraft getreten.

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