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243_1975 AT

243. Verordnung: Pauschalierung der Aufwandsentschädigung für Beamte und Vertragsbedienstete des wissenschaftlichen Dienstes an Museen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 243. Verordnung: Pauschalierung der Aufwandsentschädigung für Beamte und Vertragsbedienstete des wissenschaftlichen Dienstes an Museen

Auf Grund des § 20 in Verbindung mit § 15

Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,

in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle,

BGBl. Nr. 214/1972, im Zusammenhalte mit

§ 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,

BGBl. Nr. 86, in der Fassung der 20. Vertragsbedienstetengesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 215/1972,

wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

und dem Bundesminister für Finanzen verordnet

§ 1. Die den Beamten und Vertragsbediensteten

des wissenschaftlichen Dienstes an Museen gebührende

Aufwandsentschädigung für den Mehraufwand,

der ihnen in Ausübung des Dienstes

oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise

entstanden ist, wird pauschaliert.

§ 2. Das Pauschale wird in einem monatlich in

Höhe von S 250 — gebührenden Betrag festgesetzt;

nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete

erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden

Teil des Pauschales.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember

1972 in Kraft.

§ 4. Diese Aufwandsentschädigung tritt an die

Stelle der als Ersatz für Fortbildungsaufgaben

gewährten Leistungen; die vom 1. Dezember 1972

an fortgezahlten Beträge sind auf die nach dieser

Verordnung gebührende Aufwandsentschädigung

anzurechnen.

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