243. Verordnung: Pauschalierung der Aufwandsentschädigung für Beamte und Vertragsbedienstete des wissenschaftlichen Dienstes an Museen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 20 in Verbindung mit § 15
Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,
in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle,
BGBl. Nr. 214/1972, im Zusammenhalte mit
§ 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,
BGBl. Nr. 86, in der Fassung der 20. Vertragsbedienstetengesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 215/1972,
wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
und dem Bundesminister für Finanzen verordnet
§ 1. Die den Beamten und Vertragsbediensteten
des wissenschaftlichen Dienstes an Museen gebührende
Aufwandsentschädigung für den Mehraufwand,
der ihnen in Ausübung des Dienstes
oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise
entstanden ist, wird pauschaliert.
§ 2. Das Pauschale wird in einem monatlich in
Höhe von S 250 — gebührenden Betrag festgesetzt;
nicht vollbeschäftigte Vertragsbedienstete
erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden
Teil des Pauschales.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember
1972 in Kraft.
§ 4. Diese Aufwandsentschädigung tritt an die
Stelle der als Ersatz für Fortbildungsaufgaben
gewährten Leistungen; die vom 1. Dezember 1972
an fortgezahlten Beträge sind auf die nach dieser
Verordnung gebührende Aufwandsentschädigung
anzurechnen.