243_1974
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243. Verordnung: Änderung der Sprengelverordnung für den Jugendstrafvollzug
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 243. Verordnung: Änderung der Sprengelverordnung für den Jugendstrafvollzug
1974_243_0 243. Verordnung: Änderung der Sprengelverordnung für den Jugendstrafvollzug
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Auf Grund der §§ 54, 58 Abs. 1 und 2 und 59
des Jugendgerichtsgesetzes 1961, BGBl. Nr. 278,
in der Fassung des Einführungsgesetzes zum Strafvollzugsgesetz,
BGBl. Nr. 145/1969, wird verordnet
Die Sprengelverordnung für den Jugendstrafvollzug,
BGBl. Nr. 93/1970, in der Fassung der
Verordnung BGBl. Nr. 504/1971 wird wie folgt
geändert
1. Im § 1 treten an die Stelle der Worte „drei
Monate" die Worte „sechs Monate".
2. Im § 3 hat der letzte Satzteil zu lauten: „daß
an die Stelle der Gefangenenhäuser des Landesgerichtes
für Strafsachen in Wien und, soweit die
Strafzeit drei Monate übersteigt, auch an die
Stelle aller anderen Gefangenenhäuser im Sprengel
des Oberlandesgerichtes Wien das Gefangenenhaus
des Jugendgerichtshofes in Wien tritt."