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243_1974 AT

243. Verordnung: Änderung der Sprengelverordnung für den Jugendstrafvollzug

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 243. Verordnung: Änderung der Sprengelverordnung für den Jugendstrafvollzug

Auf Grund der §§ 54, 58 Abs. 1 und 2 und 59

des Jugendgerichtsgesetzes 1961, BGBl. Nr. 278,

in der Fassung des Einführungsgesetzes zum Strafvollzugsgesetz,

BGBl. Nr. 145/1969, wird verordnet

Die Sprengelverordnung für den Jugendstrafvollzug,

BGBl. Nr. 93/1970, in der Fassung der

Verordnung BGBl. Nr. 504/1971 wird wie folgt

geändert

1. Im § 1 treten an die Stelle der Worte „drei

Monate" die Worte „sechs Monate".

2. Im § 3 hat der letzte Satzteil zu lauten: „daß

an die Stelle der Gefangenenhäuser des Landesgerichtes

für Strafsachen in Wien und, soweit die

Strafzeit drei Monate übersteigt, auch an die

Stelle aller anderen Gefangenenhäuser im Sprengel

des Oberlandesgerichtes Wien das Gefangenenhaus

des Jugendgerichtshofes in Wien tritt."

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