243. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Anordnung einer Bodennutzungserhebung und einer Erhebung der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräfte
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 1 und 2,
7 Abs. 1 und 7 sowie 8 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes
1965, BGBl. Nr. 91, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Land-
und Forstwirtschaft vom 4. April 1973, BGBl.
Nr. 178, mit der eine Bodennutzungserhebung
und eine Erhebung der land- und forstwirtschaftlichen
Arbeitskräfte angeordnet werden, wird geändert
wie folgt
1. § 4 hat zu lauten
„§ 4. Die Erhebung ist in der Form durchzuführen,
daß die zur Auskunftserteilung verpflichteten
Personen (§ 3) zwischen 4. und
29. Juni 1973, in Wien, Niederösterreich und
Burgenland zwischen 4. und 29. September 1973,
im Gemeindeamt (Magistrat) zu erscheinen und
die geforderten Angaben zu machen haben."
2. § 6 hat zu lauten
„§ 6. (1) Die Gemeinden — ausgenommen die
Städte mit eigenem Statut — haben eine Ausfertigung
der Gemeindeblätter der Bodennutzungserhebung
und die Betriebsbogen bis
spätestens 10. Juli 1973, in Wien, Niederösterreich
und Burgenland bis spätestens 10. Oktober
1973, den Bezirkshauptmannschaften vorzulegen.
(2) Die Bezirkshauptmannschaften bzw. die
Magistrate der Städte mit eigenem Statut haben
die Gemeindeblätter der Bodennutzungserhebung
und die Betriebsbogen bis spätestens 16. Juli 1973,
in Wien, Niederösterreich und Burgenland bis
spätestens 16. Oktober 1973, direkt an das Österreichische
Statistische Zentralamt weiterzuleiten."