243. Bundesgesetz: 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1970
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Gehaltsüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 22/
1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 28/1969, wird geändert wie folgt
1. Die §§ 4 bis 24 lauten
„Anstellung
§ 4. (1) Die Aufnahme als Beamter erfolgt
durch Ernennung auf einen hinsichtlich des
Dienstzweiges (§ 6) und der Dienstklasse (§ 28
Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54)
bestimmten Dienstposten (Anstellung). Sie ist
nur zulässig, wenn ein solcher Dienstposten frei
ist und alle Erfordernisse für die Aufnahme in
das Dienstverhältnis im allgemeinen sowie für
die Erlangung des Dienstpostens im besonderen
erfüllt sind. Voraussetzung für die Aufnahme in
das Dienstverhältnis ist die Vollendung des
18. Lebensjahres.
(2) Sofern nicht zur Erzielung eines jüngeren
Nachwuchses die Aufnahme anderer Kräfte
nötig ist, sollen die Personalstände durch Überstellung
von Beamten anderer Dienstzweige oder
durch Anstellung von Bundesbediensteten, die
nicht unter die Bestimmungen dieses Gesetzes
fallen (Vertragsbedienstete, Arbeiter), ergänzt
werden. Hiebei sind Bewerber aus dem Dienstbereich,
in welchem der Beamte tätig sein soll,
vorzugsweise zu berücksichtigen.
Provisorisches Dienstverhältnis
§ 5. (1) Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch
und wird auf Ansuchen des Beamten
nach vier Jahren sowie nach Erfüllung der sonstigen,
für die Definitivstellung vorgeschriebenen
Bedingungen definitiv.
(2) Das provisorische Dienstverhältnis kann
von der Dienstbehörde durch schriftliche Kündigung
zum Ende jedes Kalendermonates gelöst
werden. Die Kündigungsfrist beträgt während
der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses
(Probezeit) einen Monat, nach Ablauf der Probezeit
zwei Monate und nach Vollendung des zweiten
Dienstjahres drei Monate. Während der
Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von
Gründen, später nur mit Angabe des Grundes
möglich.
(3) Gründe zur Auflösung des provisorischen
Dienstverhältnisses sind
a) Nichterfüllung von Erfordernissen für die
Definitivstellung,
b) auf Grund ärztlichen Gutachtens festgestellter
Mangel der körperlichen oder
geistigen Eignung,
c) unbefriedigender Arbeitserfolg,
d) pflichtwidriges dienstliches oder außerdienstliches
Verhalten,
e) Bedarfsmangel.
(4) In die provisorische Dienstzeit können die
für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages
berücksichtigten Zeiten ganz oder zum Teil eingerechnet
werden. Bei Personen, die unmittelbar
auf einen höheren als den niedrigsten für sie in
Betracht kommenden Dienstposten ernannt
wurden oder denen bei der Anstellung eine
höhere als die niedrigste Gehaltsstufe zuerkannt
wurde, kann die provisorische Dienstzeit verkürzt
werden. Bei der Einrechnung und der Verkürzung
ist auf die bisherige Berufslaufbahn und
die künftige Verwendung des Beamten Bedacht
zu nehmen.
(5) Während eines Disziplinarverfahrens und
bis zu drei Monaten nach rechtskräftigem Abschluß
desselben hat der Beamte keinen Anspruch
auf Definitivstellung. Eine Kündigung
durch die Dienstbehörde in dieser Zeit ist jedoch
nur wirksam, wenn sie dem Beamten während
der in Abs. 1 bestimmten Frist bekanntgegeben
wurde oder wenn das Disziplinarverfahren durch
Verhängung einer Disziplinarstrafe beendet
worden ist. Ist das Disziplinarverfahren durch
Einstellung, Freispruch oder Verhängung einer
Ordnungsstrafe beendet worden, so kann die
Definitivstellung mit Wirkung auf einen Zeitpunkt
vorgenommen werden, zu welchem sie
ohne das Disziplinarverfahren möglich gewesen
wäre.
Verwendungsgruppen, Dienstzweige
und Amtstitel
§ 6. (1) Die Dienstzweige der Beamten der
Allgemeinen Verwaltung, ihre Zuweisung zur
Verwendungsgruppe A ,Höherer Dienst',
Verwendungsgruppe B ,Gehobener Dienst',
Verwendungsgruppe C ,Fachdienst',
Verwendungsgruppe D ,Mittlerer Dienst' und
zur
Verwendungsgruppe E ,Hilfsdienst'
und die mit den Dienstposten der Dienstzweige
der Beamten der Allgemeinen Verwaltung verbundenen
Amtstitel werden durch die einen
Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildende Anlage
zu Abschnitt I (Dienstzweigeordnung für
die Beamten der Allgemeinen Verwaltung, im
folgenden kurz ,Dienstzweigeordnung' genannt)
bestimmt.
(2) Bei Beamten im provisorischen Dienstverhältnis
ist, sofern in der Dienstzweigeordnung
nichts anderes bestimmt ist, dem mit ihrem
Dienstposten verbundenen Amtstitel das Wort,
Provisorischer' (,Provisorische') voranzustellen.
(3) Werden in einem Dienstzweig Dienstposten
einer höheren Dienstklasse verliehen, als
in der Dienstzweigeordnung vorgesehen ist, so
gilt als Amtstitel für diese Dienstposten der für
die höchste Dienstklasse des Dienstzweiges vorgesehene
Amtstitel.
(4) Beamte, die bei den österreichischen Vertretungsbehörden
im Ausland Dienst versehen,
haben für die Dauer dieser Verwendung die
ihrer Verwendung entsprechende Funktionsbezeichnung
zu führen. Diese Funktionsbezeichnungen
sind vom Bundesministerium für Auswärtige
Angelegenheiten unter Bedachtnahme
auf die internationale Übung und die dienstrechtliche
Stellung des Beamten durch Verordnung
zu bestimmen.
(5) Beamte, die nach § 11 des Wehrgesetzes,
BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 185/1966, zur Ausübung
einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden,
haben für diese Zeit nachstehende, ihnen
jeweils gemäß § 8 des Wehrgesetzes zukommende
militärische Dienstgrade als Amtstitel zu führen
1. in der Verwendungsgruppe E oder D: Korporal,
Zugsführer, Wachtmeister (Feuerwerker),
Oberwachtmeister (Oberfeuerwerker), Stabswachtmeister
(Stabsfeuerwerker), Oberstabswachtmeister
(Oberstabsfeuerwerker);
2. in der Verwendungsgruppe C: Offiziersstellvertreter,
Vizeleutnant;
3. in der Verwendungsgruppe D oder C während
ihrer Ausbildung an der Theresianischen
Militärakademie im ersten Ausbildungsjahr,
Kadett', nach einer einjährigen erfolgreichen
Ausbildung ,Kornett' und nach einer zweijährigen
erfolgreichen Ausbildung ,Fähnrich'.
(6) Werden die im Abs. 5 genannten Personen
nicht im Dienstzweig ,Unteroffiziere des Truppendienstes'
verwendet, so ist dem Amtstitel,
'Wachtmeister', ,Oberwachtmeister', ,Stabswachtmeister',
,Oberstabswachtmeister', ,Offiziersstellvertreter',
,Vizeleutnant' jeweils der Zusatz ,des
technischen Dienstes' beizufügen.
(7) Bis zur nächsten Beförderung gemäß § 8
des Wehrgesetzes haben Beamte, die
1. im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion
herangezogen sind, als Amtstitel den
militärischen Dienstgrad zu führen, den sie im
genannten Zeitpunkt innehaben,
2. nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion
herangezogen werden, als Amtstitel den militärischen
Dienstgrad zu führen, den sie im
Zeitpunkt der Heranziehung innehaben.
(8) Bei Beamten des Ruhestandes ist dem
Amtstitel der Zusatz ,i. R.' anzufügen; Beamte,
die im Zeitpunkt der Versetzung oder des
Übertrittes in den Ruhestand auf Grund der
Dienstzweigeordnung eine Funktionsbezeichnung
innehaben, dürfen diese mit dem Zusatz ,a. D.'
auch im Ruhestand führen.
(9) Anläßlich der Versetzung oder des Übertrittes
in den dauernden Ruhestand kann einem
Beamten der Amtstitel der nächsthöheren
Dienstklasse verliehen werden, sofern nicht der
Amtstitel nach der Dienstzweigeordnung an eine
bestimmte Funktion geknüpft oder mit dem
Beisatz ,Wirklicher' versehen ist.
(10) Die Amtstitel der Beamten sind gesetzlich
geschützt.
Anstellungserfordernisse
§ 7. (1) Die in den Abschnitten II der Teile A
und B und im Abschnitt I des Teiles C der
Dienstzweigeordnung bestimmten Anstellungserfordernisse
gelten, soweit in den Abschnitten
III der Teile A und B und im Abschnitt II
des Teiles C der Dienstzweigeordnung für einzelne
Dienstzweige nichts anderes bestimmt ist,
für alle Dienstzweige der Verwendungsgruppe.
(2) Die Abschnitte III der Teile A und B, der
Abschnitt II des Teiles C und der Teil D der
Dienstzweigeordnung bestimmen die Anstellungserfordernisse,
die für einzelne Dienstzweige
oder für einzelne Arten von Dienstposten
neben den in den Abschnitten II der
Teile A und B und im Abschnitt.I des Teiles C
der Dienstzweigeordnung festgesetzten Anstellungserfordernissen
oder an ihrer Stelle nachzuweisen
sind. Sie enthalten ferner in den Teilen
A, B und C für einzelne Dienstzweige oder
Dienstposten nähere Bestimmungen über die in
den Abschnitten II der Teile A und B und dem
Abschnitt I des Teiles C der Dienstzweigeordnung
vorgeschriebenen Anstellungserfordernisse.
(3) Bei Verleihung eines Dienstpostens eines
Dienstzweiges an einen Beamten eines anderen
Dienstzweiges sind vom Beamten im provisorischen
Dienstverhältnis das Anstellungserfordernis,
vom Beamten im definitiven Dienstverhältnis
das Anstellungserfordernis und das Definitivstellungserfordernis
für den neuen Dienstzweig
zu erfüllen.
(4) Das Definitivstellungserfordernis im Sinne
des Abs. 3 gilt als erfüllt, wenn der Beamte auf
einen Dienstposten eines anderen Dienstzweiges
der Verwendungsgruppe ernannt werden soll,
der er bereits als definitiver Beamter angehört
und wenn
1 die Ernennung wegen Änderung des Arbeitsumfanges,
der Organisation des Dienstes oder
der Arbeitsbedingungen notwendig ist oder
2. die Eignung für den Dienstzweig in einer
mindestens sechsmonatigen Probeverwendung
nachgewiesen wurde.
(5) Beamte, die sich im definitiven Dienstverhältnis
in einem Dienstzweig einer niedrigeren
Verwendungsgruppe befinden und die Anstellungserfordernisse
für die Verwendungsgruppe B
durch den Nachweis der Reifeprüfung einer
höheren Schule oder für die Verwendungsgruppe
A durch den Nachweis der abgeschlossenen
Hochschulbildung erfüllen, können auf
einen Dienstposten eines Dienstzweiges der entsprechenden
höheren Verwendungsgruppe unter
der Auflage ernannt werden, die für die Definitivstellung
im neuen Dienstzweig erforderliche
Dienstprüfung innerhalb eines bei der Ernennung
zu bestimmenden Zeitraumes, der zwei
Jahre nicht übersteigen darf, abzulegen.
(6) Der Nachweis der Absolvierung einer
Schule oder der Ablegung einer Prüfung ist
durch staatsgültige Zeugnisse zu erbringen.
Dienstprüfungen
§ 8. (1) Dienstprüfungen haben aus einem
allgemeinen und aus einem besonderen Teil zu
bestehen.
(2) Der allgemeine Teil hat zu umfassen
a) bei Prüfungen, die für die Dienstzweige
der Verwendungsgruppen A, H 1, B, W 1
und H 2 vorgeschrieben sind
1. österreichisches Verfassungsrecht,
2. Aufbau und Organisation der österreichischen
Behörden,
3. Rechte und Pflichten der Bundesbediensteten;
b) bei sonstigen Prüfungen
1. die wichtigsten Bestimmungen des österreichischen
Verfassungsrechtes,
2. Aufbau und Organisation der österreichischen
Behörden,
3. die wichtigsten Bestimmungen über die
Rechte und Pflichten der Bundesbediensteten.
(3) Der besondere Teil der Prüfung hat das
für den Dienstzweig des Prüfungswerbers in Betracht
kommende Verfahrensrecht zu enthalten.
Die übrigen Prüfungsgegenstände sind den Erfordernissen
der einzelnen Dienstzweige entsprechend
durch Verordnung — im folgenden
kurz ,Prüfungsvorschrift' genannt — festzusetzen.
(4) In der Prüfungsvorschrift kann bestimmt
werden, daß der Nachweis bestimmter Fähigkeiten,
der einem Beamten bei sonst voller
Eignung für den Dienst zufolge amtsärztlich
festgestellter körperlicher Behinderung nicht zumutbar
ist, durch den Nachweis von Kenntnissen
oder Fähigkeiten anderer Art ersetzt werden
kann.
(5) Dienstprüfungen sind schriftlich und
mündlich abzuhalten. In den Prüfungsvorschriften
kann jedoch, wenn und soweit dies
wegen der Besonderheit der dienstlichen Verwendung
bestimmter Gruppen von Bundesbeamten
erforderlich ist, angeordnet werden,
daß an Stelle der schriftlichen Prüfung oder im
Anschluß an diese eine praktische Prüfung abzuhalten
ist.
§ 9. (1) Bundesbeamte sind zur Ablegung einer
Dienstprüfung zuzulassen, wenn sie, abgesehen
von der Prüfung, die Anstellungserfordernisse
für den Dienstzweig, für den die Prüfung bestimmt
ist, erfüllen und die in der Dienstzweigeordnung
vorgeschriebene Verwendungszeit zurückgelegt
haben.
(2) Die Prüfung kann, wenn für die Erlangung
eines Dienstpostens des Dienstzweiges, für den
sie bestimmt, ist, eine bestimmte Dienstzeit vorgeschrieben
ist, schon im letzten Jahre dieser
Dienstzeit — jedoch nicht vor Ablauf der in der
Dienstzweigeordnung für die Prüfung vorgeschriebenen
Zeit der Verwendung im Dienstzweig
— abgelegt werden.
§ 10. Ergibt sich aus den Besonderheiten eines
Dienstzweiges die Notwendigkeit, einen Ausbildungslehrgang
einzurichten, so können in den
Prüfungsvorschriften nähere Bestimmungen
über die Einrichtung, Leitung und Durchführung
eines Ausbildungslehrganges, über die Zulassung
zu diesem, den Gegenstand und die
Dauer der Ausbildung sowie über die Zulassung
zu der der Beendigung des Lehrganges folgenden
Dienstprüfung erlassen werden.
§ 11. (1) Prüfungstermine sind mindestens
zwei Monate vor dem ersten Tag der Prüfungen
im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung' zu verlautbaren.
Bei Prüfungskommissionen, deren Zuständigkeit
sich nicht auf Wien erstreckt, genügt
eine Verlautbarung in dem dem ,Amtsblatt zur
Wiener Zeitung' entsprechenden Kundmachungsorgan
des betreffenden Bundeslandes.
(2) Eine Verlautbarung der Prüfungstermine
ist nicht erforderlich, wenn die Bekanntmachung
der Prüfungstermine in anderer geeigneter
Weise gewährleistet ist.
(3) Die Zulassung zur Prüfung ist im Dienstwege
bei der für die Prüfung eingerichteten
Prüfungskommission spätestens sechs Wochen
vor dem Prüfungstag schriftlich zu beantragen.
Wird ein Prüfungstermin nicht mindestens alljährlich
anberaumt, so ist nach Einlangen eines
Ansuchens um Zulassung zur Prüfung ein
Prüfungstermin derart festzusetzen, daß der
Prüfungswerber die Prüfung spätestens sechs
Monate nach seinem Ansuchen um Zulassung
abgeschlossen haben kann.
(4) Wird dem Prüfungswerber in der
Prüfungsvorschrift die Wahl zwischen mehreren
Fachgebieten eingeräumt, so ist das gewählte
Fachgebiet in dem Antrag auf Zulassung zur
Prüfung anzuführen.
§ 12. (1) Die Dienstbehörde des Prüfungswerbers
hat den Antrag auf Zulassung zur
Prüfung unter Anschluß eines Auszuges aus dem
Standesausweis unverzüglich an die Prüfungskommission
weiterzuleiten. Der Auszug aus dem
Standesausweis hat die die Person und die dienstrechtliche
Stellung des Prüfungswerbers betreffenden
Angaben, seine Vorbildung und die
Art und Dauer seiner bisherigen Verwendung
zu enthalten.
(2) Wird der Dienstbehörde des Prüfungswerbers
in der Prüfungsvorschrift die Wahl
eines aus mehreren Fachgebieten auszuwählenden
Fachgebietes für die Prüfung eingeräumt,
so ist dieses Fachgebiet der Prüfungskommission
bei der Weiterleitung des Antrages mitzuteilen.
(3) Über die Zulassung zur Prüfung hat der
Vorsitzende der Prüfungskommission zu entscheiden.
Gegen diese Entscheidung ist die Berufung
an die Behörde, die die Prüfungsvorschrift
erlassen hat (§ 18), zulässig. Wurde die
betreffende Prüfungsvorschrift von der Bundesregierung
erlassen, so ist das Bundeskanzleramt
zur Entscheidung über die Berufung zuständig.
Auf das Verfahren über die Zulassung zur
Prüfung sind die Bestimmungen des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl.
Nr. 172, anzuwenden. Der Prüfungstag für die
schriftliche, praktische und mündliche Prüfung
ist so festzusetzen, daß der Zeitpunkt der jeweiligen
Prüfung dem Prüfungswerber zwei
Wochen vorher bekannt ist.
(4) Bis zum Beginn der Prüfung kann der
Prüfungswerber von der Prüfung zurücktreten.
Einem Rücktritt ist das Nichterscheinen des
Prüfungswerbers oder ein derart verspätetes
Erscheinen, daß die Prüfung nicht mehr abgehalten
werden kann, gleichzuhalten.
(5) Ist ein Prüfungswerber aus Gründen, die
er nicht verschuldet hat, außerstande, am festgesetzten
Tage zur Prüfung zu erscheinen, diese
fortzusetzen oder zu beenden, so hat der Vorsitzende
des Prüfungssenates (§ 14) auf Ansuchen
des Prüfungswerbers die Ablegung oder die
Fortsetzung der Prüfung an einem späteren
Tage, wenn dies jedoch nicht möglich ist, zum
nächsten Prüfungstermin, zu gestatten. Im Falle
einer Unterbrechung der Prüfung ist der
Prüfungsteil (schriftliche, praktische oder mündliche
Prüfung), in welchem die Prüfung unterbrochen
wurde, zur Gänze zu wiederholen.
§ 13. (1) Für jede Dienstprüfung sind von der
Behörde, die die betreffende Prüfungsvorschrift
zu erlassen hat (§ 18), eine, nach Bedarf auch
mehrere Prüfungskommissionen zu errichten.
Wurde die betreffende Prüfungsvorschrift von
der Bundesregierung erlassen, so ist das Bundeskanzleramt
zur Errichtung der Prüfungskommission
zuständig.
(2) In den Prüfungsvorschriften sind als Sitz
der Prüfungskommission die Behörde, die die
Prüfungsvorschrift erlassen hat (§ 18), sofern es
jedoch der Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis
oder der Vereinfachung der Verwaltung dient,
ein Amt der Landesregierung oder eine Dienststelle,
die einem Bundesministerium unmittelbar
nachgeordnet ist, zu bestimmen; im letzten Fall
ist der örtliche Wirkungsbereich der Prüfungskommission
festzusetzen. Wurde die betreffende
Prüfungsvorschrift von der Bundesregierung erlassen,
so ist das Bundeskanzleramt als Behörde
im Sinne des ersten Satzes anzusehen.
(3) Die örtliche Zuständigkeit der Prüfungskommission
richtet sich nach dem Dienstort des
Prüfungswerbers. In Ausnahmefällen, insbesondere
bei Vorliegen wichtiger dienstlicher Gründe
oder bei großer Entfernung des Dienstortes des
Prüfungswerbers vom Sitz der Prüfungskom-
mission, hat das für den Prüfungswerber zuständige
Bundesministerium für die Ablegung
der Prüfung eine andere Prüfungskommission zu
bestimmen.
(4) Die Voraussetzungen für die Bestellung
zum Mitglied der Prüfungskommission sind in
den Prüfungsvorschriften unter Bedachtnahme
auf die Prüfungsfächer festzulegen. Der Vorsitzende
jeder Prüfungskommission (jedes Prüfungssenates)
muß Beamter des Höheren Dienstes
oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe,
der Prüfungskommissär für die im § 8 Abs. 2
lit. a genannten Prüfungsgegenstände muß
rechtskundig sein. Steht ein Beamter des
Höheren Dienstes nicht zur Verfügung, so hat
der Vorsitzende der höchsten verfügbaren Verwendungsgruppe
anzugehören.
(5) Der Vorsitzende der Prüfungskommission
sowie die erforderliche Anzahl seiner Stellvertreter
und die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission
sind durch den Bundesminister, in
dessen Wirkungsbereich die Prüfungskommission
errichtet wurde, im Falle des § 18 Abs. 2 durch
den Präsidenten des Nationalrates, auf die Dauer
von fünf Kalenderjahren zu bestellen. In den
Prüfungsvorschriften kann jedoch vorgesehen
werden, daß in den Fällen, in denen nach Abs. 2
als Sitz der Prüfungskommission eine einem
Bundesministerium unmittelbar nachgeordnete
Behörde bestimmt ist, der Leiter der Behörde,
bei der die Prüfungskommission ihren Sitz hat,
mit der Bestellung des Vorsitzenden, der Stellvertreter
und der Mitglieder der Prüfungskommission
betraut wird. Scheidet ein Mitglied der
Prüfungskommission aus oder ist es aus anderen
Gründen notwendig, die Prüfungskommission
zu ergänzen, so sind die neu zu bestellenden
Mitglieder für den Rest der Funktionsdauer zu
bestellen.
(6) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder
der Prüfungskommission sind in Ausübung
dieses Amtes unabhängig und selbständig.
(7) Die Mitgliedschaft zu einer Prüfungskommission
ruht bei Einleitung eines Disziplinarverfahrens
wegen eines Dienstvergehens bis zu
dessen rechtskräftigem Abschluß, bei Suspendierung
vom Dienst, bei Außerdienststellung,
während eines Urlaubes von mehr als drei Monaten
und der Ableistung des ordentlichen
oder des außerordentlichen Präsenzdienstes.
(8) Mitglieder der Prüfungskommission sind
vor Ablauf ihrer Funktionsdauer abzuberufen,
wenn
1. sie es verlangen,
2. ihre geistige oder körperliche Eignung nicht
mehr gegeben ist,
3. infolge eines Wechsels ihres Dienstortes oder
ihrer Verwendung mit der weiteren Tätigkeit
als Prüfungskommissär eine Behinderung in
der Erfüllung ihrer dienstlichen Verpflichtungen
oder die Entstehung vermeidbarer Kosten
verbunden wäre,
4. sie trotz Aufforderung unentschuldigt an drei
Prüfungen nicht teilgenommen haben,
5. über sie rechtskräftig eine Disziplinarstrafe
verhängt wurde,
6. die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht
mehr bestehen.
(9) Mitglieder der Prüfungskommission
können abberufen werden, wenn sie aus dem
Dienststand ausscheiden.
(10) Für die Sacherfordernisse und für die Besorgung
der Kanzleigeschäfte, die mit der Prüfung
verbunden sind, ist bei der Behörde vorzusorgen,
bei der die Prüfungskommission errichtet
ist.
§ 14. (1) Die Prüfungen sind, soweit in der
Dienstzweigeordnung nichts anderes bestimmt
ist, von Prüfungssenaten abzuhalten. Die Prüfungssenate
sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission
zu bilden.
(2) Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden
der Prüfungskommission oder einem
seiner Stellvertreter und aus mindestens zwei
Prüfungskornmissären zu bestehen.
§ 15. (1) Die schriftliche Prüfung ist unter
Aufsicht abzuhalten. Der aufsichtsführende
Beamte ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission
zu bestimmen. In den Prüfungsvorschriften
ist die Höchstdauer der schriftlichen
Prüfung unter Bedachtnahme auf die zu lösenden
Aufgaben festzusetzen.
(2) Die Themen der schriftlichen Prüfung sind
von dem Mitglied des Prüfungssenates, das für
die Prüfung; des betreffenden Gegenstandes bestimmt
ist, im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden
der Prüfungskommission oder einem
von diesem beauftragten Stellvertreter zu bestimmen,
wobei gleichzeitig die für die Behandlung
der Themen notwendigen Behelfe festzulegen
sind. Die Benützung ariderer Behelfe ist
nicht zulässig.
(3) In den Fällen, in denen der Prüfung ein
Ausbildungslehrgang vorangeht (§ 10), kann in
der Prüfungsvorschrift vorgesehen werden, daß
das Thema der schriftlichen Prüfung vom Vortragenden
dieses Lehrganges bestimmt wird.
§ 16. (1) Bei der mündlichen Prüfung ist der
Prüfungswerber aus den einzelnen Gegenständen
von den vom Vorsitzenden der Prüfungskommission
hiefür bestimmten Prüfungskommissären
zu prüfen. Der Vorsitzende des Prüfungssenates
ist berechtigt, Fragen aus allen
Prüfungsgegenständen zu stellen.
(2) Bei der praktischen Prüfung haben — sofern
die Prüfungsvorschrift nicht die Anwesenheit
aller Mitglieder anordnet — die Prüfungskommissäre
anwesend zu sein, deren Fachgebiete
Gegenstand der praktischen Prüfung sind.
(3) Bei der mündlichen Prüfung sind öffentlich
Bedienstete des Dienststandes als Zuhörer
zugelassen.
(4) Bei der Durchführung der Prüfung ist auf
Behinderungen des Prüflings soweit billige Rücksicht
zu nehmen, als dies mit dem Prüfungszweck
vereinbar ist.
§ 17. (1) Über das Ergebnis der Dienstprüfung
hat der Prüfungssenat in geheimer Beratung
mit Stimmenmehrheit zu beschließen.
Der Vorsitzende des Prüfungssenates hat seine
Stimme zuletzt abzugeben. Im Falle der Stimmengleichheit
gibt die Stimme des Vorsitzenden
den Ausschlag.
(2) Hat die Mehrheit der Mitglieder des Prüfungssenates
die Überzeugung gewonnen, daß
der Prüfungswerber die erforderlichen Kenntnisse
und Fähigkeiten aufweist, so ist die Prüfung
bestanden. Haben alle Mitglieder des
Prüfungssenates die Überzeugung gewonnen,
daß der Prüfungswerber die erforderlichen
Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist, und ist
die Mehrheit der Mitglieder des Prüfungssenates
der Auffassung, daß der Prüfungserfolg in einzelnen
Gegenständen als ausgezeichnet zu bewerten
ist, so sind der Angabe des Prüfungserfolges
die Worte ,mit Auszeichnung aus ...'
beizufügen.
(3) Hat nicht die Mehrheit der Mitglieder des
Prüfungssenates ausreichende Beherrschung des
Prüfungsstoffes durch den Prüfungswerber festgestellt,
so hat dieser die Prüfung nicht bestanden.
In diesem Falle kann die Prüfung nach
sechs Monaten wiederholt werden. Gelangt der
Prüfungssenat auf Grund der festgestellten
Wissenslücken jedoch zu der Auffassung, daß
dieser Zeitraum nicht ausreicht, um die fehlenden
Kenntnisse zu erwerben, so kann er bestimmen,
daß die Ablegung der Wiederholungsprüfung
erst nach einem längeren Zeitraum, der
zwölf Monate nicht übersteigen darf, zulässig
ist.
(4) Über die bestandene Prüfung ist dem
Prüfungswerber ein Zeugnis auszustellen, in dem
der Prüfungstag und der Prüfungserfolg angeführt
werden und das von allen Mitgliedern des
Prüfungssenates zu unterfertigen ist. In den
Prüfungsvoschriften können nähere Bestimmungen
über die Anführung von Prüfungsgegenständen
im Zeugnis erlassen werden.
(5) Hat ein Prüfungswerber die Prüfung nicht
bestanden, so ist er von dem Beschluß des
Prüfungssenates (Abs. 3) in Kenntnis zu setzen.
(6) Wird die Prüfung auch bei Wiederholung
nicht mit Erfolg bestanden, so kann die oberste
Dienstbehörde dem Prüfungswerber bei Vorliegen
berücksichtigungswürdiger Umstände die
Bewilligung erteilen, die Prüfung neuerlich,
jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres seit der
letzten Prüfung abzulegen. Eine weitere Wiederholung
der Prüfung ist unzulässig.
§ 18. (1) Verordnungen auf Grund dieses
Bundesgesetzes sind bei Prüfungen, die den
Wirkungsbereich
1. nur eines Bundesministeriums betreffen, von
diesem im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt,
2. mehrerer Bundesministerien betreffen, vom
Bundeskanzleramt im Einvernehmen mit den
beteiligten Bundesministerien,
3. aller Bundesministerien betreffen, von der
Bundesregierung
zu erlassen.
(2) Soweit Prüfungen nur für Verwendungen
im Bereich der Kanzlei des Präsidenten des
Nationalrates in Betracht kommen, sind die betreffenden
Verordnungen vom Präsidenten des
Nationalrates zu erlassen.
Nachsicht von Anstellungserfordernissen
§ 19. (1) Der Mangel eines in der Dienstzweigeordnung
festgesetzten Erfordernisses
kann aus dienstlichen Gründen nachgesehen
werden, wenn ein gleich geeigneter Bewerber,
der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden
ist und nicht in besonderen Vorschriften
oder in der Dienstzweigeordnung die Erteilung
einer Nachsicht ausgeschlossen ist.
(2) Zur Nachsichterteilung ist, wenn sie ein
Erfordernis eines Dienstzweiges der Verwendungsgruppen
E, D oder C oder den Ersatz
eines Erfordernisses eines Dienstzweiges der
Verwendungsgruppen B oder A durch ein
anderes, in der Dienstzweigeordnung für einen
anderen Dienstzweig derselben Verwendungsgruppe
vorgesehenes Erfordernis betrifft, das
zuständige Bundesministerium im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzleramt, in den übrigen
Fällen die Bundesregierung auf Antrag des zuständigen
Bundesministeriums berufen; dieser
Antrag bedarf des Einvernehmens mit dem
Bundeskanzleramt.
(3) Zuständiges Bundesministerium im Sinne
des Abs. 2 ist das Bundesministerium, in dessen
Verwaltungsbereich der Dienstposten verliehen
werden soll.
Dienstrang
§ 20, (1) Der Dienstrang eines Beamten richtet
sich nach der Dauer der innerhalb seiner Ver-
wendungsgruppe und Dienstklasse tatsächlich
zurückgelegten Dienstzeit, soweit sie für die
Vorrückung in der Dienstklasse maßgebend ist.
In der niedrigsten für die Verwendungsgruppe
des Beamten in Betracht kommenden Dienstklasse
ist dieser Dienstzeit die tatsächliche
Dienstzeit gleichzuhalten, die der Beamte in
einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund
in einer gleichwertigen Entlohnungsgruppe oder
in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft
in einer gleichwertigen Verwendungs
(Entlohnungs)gruppe verbracht hat.
(2) Bei Personen, die unmittelbar in eine
höhere als die niedrigste für die Verwendungsgruppe
des Beamten in Betracht kommende
Dienstklasse aufgenommen werden oder die von
einer Besoldungsgruppe in eine andere überstellt
werden, ist der Dienstrang bei der Ernennung
zu bestimmen. Auf die Bestimmungen
des Abs. 1 und auf die durchschnittlichen Rangverhältnisse
in der Verwendungsgruppe und der
Dienstklasse, in die der Beamte ernannt wird,
ist Bedacht zu nehmen.
(3) Insoweit sich nicht schon hieraus eine bestimmte
Rangfolge ergibt, sind für deren Beurteilung
der Reihe nach folgende Umstände
maßgebend
1. das Rangverhältnis in der nächstniedrigeren
Dienstklasse derselben Verwendungsgruppe,
2. die Dauer der für die Ruhegenußbemessung
anrechenbaren Bundesdienstzeit,
3. die Dauer einer nichtanrechenbaren tatsächlich
zurückgelegten Bundesdienstzeit,
4. das Lebensalter.
(4) Der Beamte kann erklären, daß Umstände,
die nach den Abs. 1 bis 3 für die Bestimmung
seines Dienstranges maßgebend sind, unberücksichtigt
bleiben sollen (Rangverzicht). Der Rangverzicht
muß schriftlich erklärt werden und bedarf
der Genehmigung der Dienstbehörde. Der
Beamte ist auf Grund des Rangverzichtes derart
zu reihen, daß die Umstände, auf die sich der
Rangverzicht bezieht, außer Betracht bleiben.
Der Rangverzicht ist unwiderruflich.
(5) Die Beamten eines Personalstandes sind im
Personalstandesverzeichnis nach Dienstzweigen
und Dienstklassen und innerhalb der Dienstklassen
nach ihrer Rangfolge zu reihen. Die
Personalstandesverzeichnisse sind jährlich mit
1, Jänner abzuschließen; den Beamten ist auf
Verlangen Einsicht zu gewähren, Werden die
Personalstandesverzeichnisse vervielfältigt, so
sind sie den Beamten auf Verlangen gegen Ersatz
der Kosten auszufolgen.
Festsetzung der Zahl der Dienstposten
§ 21. (1) Die Zahl der Dienstposten der Beamten
ist innerhalb der Dienstpostenstände
getrennt nach Besoldungsgruppen und Verwendungsgruppen,
ferner
a) bei Beamten der Allgemeinen Verwaltung,
Beamten in handwerklicher Verwendung
und Berufsoffizieren nach Dienstzweigen
und Dienstklassen,
b) bei Richtern und staatsanwaltschaftlichen
Beamten nach Standesgruppen,
c) bei Lehrern nach Schularten und getrennt
nach Leitern, Fachvorständen, Direktor-
Stellvertretern, Erziehungsleitern und
Lehrern,
d) bei Wachebeamten nach Dienstzweigen,
Dienstklassen und Dienststufen
durch das Bundesfinanzgesetz (Dienstpostenplan)
festzusetzen. Es kann jedoch in den Verwendungsgruppen
A und H 1 die Zahl der Dienstposten
der Dienstklassen III bis VI, in den Verwendungsgruppen
B, W 1 und H 2 die Zahl
der Dienstposten der Dienstklassen II bis V und
in den Verwendungsgruppen C, D, E, P 1 bis
P 6, W 2 und W 3 die Zahl der Dienstposten
der Dienstklassen I bis III gemeinsam festgesetzt
werden.
(2) Die Verleihung eines Dienstpostens, für
den auf die im Abs. 1 angegebene Weise nicht
vorgesorgt ist, ist unzulässig.
(3) Inwieweit Personalstände aufgeteilt oder
zusammengezogen werden und auf Rechnung
eines Dienstpostens ein anderer Dienstposten
besetzt werden kann, bestimmt der Dienstpostenplan.
Ernennung auf einen anderen
Dienstposten
§ 22. (1) Die Verleihung des Dienstpostens
eines anderen Dienstzweiges oder einer höheren
Dienstklasse erfolgt durch Ernennung.
(2) Ernennungen auf einen Dienstposten einer
höheren Dienstklasse (Beförderungen), auf einen
Dienstposten einer höheren Standesgruppe, auf
einen Dienstposten eines Leiters einer Unterrichtsanstalt,
eines Fachvorstandes, eines Direktor-
Stellvertreters oder eines Erziehungsleiters
und auf einen Dienstposten einer höheren
Dienststufe sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner
oder 1. Juli vorzunehmen, Ernennungen außerhalb
dieser Termine sind zulässig, wenn wichtige
dienstliche Rücksichten dies erfordern.
(3) Eine rückwirkende Ernennung ist, soweit
nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt
wird, rechtsunwirksam.
(4) Die rückwirkende Ernennung eines Beamten,
der vom Dienst suspendiert oder gegen
den ein Verfahren eingeleitet ist, das seine Vorrückung
in höhere Bezüge aufschiebt, kann unter
Offenhalten des Dienstpostens von der Stelle,
der die Verleihung des Dienstpostens zusteht,
durch Bescheid vorbehalten werden. Wird die
Suspendierung ohne Einleitung eines die Vorrückung
in höhere Bezüge aufschiebenden Verfahrens
aufgehoben oder endet das Verfahren
durch Einstellung, Freispruch oder durch Verhängung
einer Ordnungsstrafe, so kann innerhalb
dreier Monate die vorbehaltene Ernennung
mit Rückwirkung bis zum Tage des Vorbehaltes
vollzogen werden.
Überstellung in eine andere Verwendungsgruppe
§ 23. (1) Die Überstellung in eine andere Verwendungsgruppe
erfolgt durch Ernennung auf
einen Dienstposten der anderen Verwendungsgruppe.
Sie ist nur zulässig, wenn der Beamte
den Bedingungen für die Erlangung eines solchen
Dienstpostens entspricht. Die Überstellung in
eine niedrigere Verwendungsgruppe bedarf der
schriftlichen Zustimmung des Beamten.
(2) Die Zulassung zu einer Dienstprüfung, von
deren erfolgreicher Ablegung die Überstellung
in eine höhere Verwendungsgruppe abhängt
oder die als Bedingung für den weiteren Aufstieg
in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehen
ist, darf keinem Beamten verweigert werden,
der die allgemeinen Bedingungen für die Zulassung
zu der Dienstprüfung erfüllt. Ein Recht auf
die Überstellung in die höhere Verwendungsgruppe
kann aus dem Ablegen der Dienstprüfung
nicht abgeleitet werden. Jedoch sind solche
Beamte bei der Besetzung freigewordener Dienstposten
der höheren Verwendungsgruppe bei
sonst gleicher Eignung vorzugsweise zu berücksichtigen.
(3) Wird ein Beamter in eine höhere Verwendungsgruppe
überstellt, ohne die hiefür vorgeschriebene
Dienstprüfung abgelegt zu haben (§ 7
Abs. 5), und erfüllt er die ihm auferlegte Verpflichtung,
die Prüfung nachträglich abzulegen,
innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht, so kann
er ohne seine Zustimmung in seine frühere Verwendungsgruppe
zurücküberstellt werden; aus
berücksichtigungswürdigen Gründen kann die
Frist erstreckt werden.
Naturalbezüge
§ 24. (1) Dienstwohnung ist eine Wohnung,
die dem Beamten im Rahmen des Dienstverhältnisses
beigestellt wird und die der Beamte zwecks
ordnungsgemäßer Ausübung seines Dienstes beziehen
muß. Jede andere Wohnung, die dem
Beamten im Rahmen des Dienstverhältnisses zur
Benützung überlassen wird, ist eine Naturalwohnung.
Die Gewährung oder der Entzug des Benützungsrechtes
an einer Dienst- oder Naturalwohnung
hat durch Bescheid zu erfolgen.
(2) Durch die Überlassung einer Dienst- oder
Naturalwohnung an einen Beamten wird ein
Bestandsverhältnis nicht begründet.
(3) Der Beamte hat auf Verlangen der Dienstbehörde
die Dienst- oder Naturalwohnung
innerhalb der ortsüblichen Frist zu räumen,
wenn sein Dienstverhältnis aufgelöst wird oder
eine Änderung seiner Dienstverwendung eintritt.
Der Beamte hat auf Verlangen der Dienstbehörde
die Naturalwohnung innerhalb der
ortsüblichen Frist auch dann zu räumen, wenn
sie auf eine Art verwendet werden soll, die in
höherem Maße den Interessen der Verwaltung
dient als die gegenwärtige Verwendung; ob diese
Voraussetzung zutrifft, entscheidet im Zweifel
das Bundesministerium, dem die Verwaltung der
Naturalwohnung untersteht. Die Räumungsfrist
kann, wenn es das dienstliche Interesse erfordert,
bis auf einen Monat herabgesetzt werden. Eine
Verlängerung der Räumungsfrist bis auf insgesamt
ein Jahr ist zulässig, wenn der Beamte
glaubhaft macht, daß es ihm nicht gelungen ist,
innerhalb der Räumungsfrist eine Wohnung zu
erhalten.
(4) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für
Grundstücke (Hausgärten), die dem Beamten auf
Grund seines dienstlichen Verhältnisses zur Verfügung
gestellt wurden und weiters dann, wenn
ein Beamter nach der Versetzung in den Ruhestand
oder nach Auflösung des Dienstverhältnisses
oder wenn seine Hinterbliebenen oder
dritte Personen nach dem Ableben des Beamten
im Genüsse der ihm zur Verfügung gestellten
Dienst- oder Naturalwohnung oder in der Benützung
des Hausgartens oder eines sonstigen
Grundstückes belassen werden.
(5) Dienstkleider, Dienstabzeichen und sonstige
Sachbehelfe werden den Beamten nach Maßgabe
des dienstlichen Bedarfes beigestellt. Der beteilte
Beamte haftet für Verlust oder Beschädigung,
wenn sie durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
verursacht sind. Der Ersatz des Schadens ist
in Geld zu leisten und wird von dem Gehalt des
Beamten im Abzugswege hereingebracht.
(6) Nähere Bestimmungen zu den Abs. 1 bis 5
kann die Bundesregierung erlassen.
(7) Inwieweit Beamte zum Tragen einer Uniform
oder sonstiger Dienstkleider berechtigt
oder verpflichtet sind, bestimmen die vom zuständigen
Bundesministerium im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzleramt erlassenen Vorschriften.
In diesen Vorschriften wird auch das Recht
der Beamten zum Tragen der Uniform oder
eines sonstigen Dienstkleides in und außer
Dienst und im Ausland sowie das Recht des
Beamten des Ruhestandes zum Tragen der Uniform
geregelt. Die Uniformen genießen den gesetzlichen
Schutz."
2. § 26 b Abs. 2 lautet
„(2) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 5 bis 7
sind auf Beamte in handwerklicher Verwendung
mit der Abweichung anzuwenden, daß die Verwendungsgruppen
P 4 bis P 6 der Verwendungsgruppe
E und die Verwendungsgruppen P 1 bis
P 3 der Verwendungsgruppe D entsprechen."
3. § 26 c entfällt.
4. Dem § 26 d Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„Dieser Nachweis ist ohne Einschränkung zulässig,
wenn der Lehrbrief vor dem 11. April 1939
in einem Industriebetrieb erworben wurde."
5. § 31 lautet
„Dienstrang
§ 31. Für die Bestimmung des Dienstranges der
staatsanwaltschaftlichen Beamten gelten die Vorschriften
des § 20 mit der Abweichung, daß an
die Stelle der Verwendungsgruppe und Dienstklasse
die Standesgruppe tritt."
6. § 34 entfällt.
7. Die Abs. 4 und 6 des § 35 entfallen; der bisherige
Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung „(4)".
8. § 36 Abs. 3 entfällt.
9. § 37 Abs. 3 entfällt; die Abs. 4 und 5 erhalten
die Absatzbezeichnung „(3)" und „(4)".
10. An die Stelle der §§ 33 bis 41 b treten
folgende Bestimmungen
„§ 38. (1) Vom Mangel eines in der Lehrer-
Dienstzweigeordnung festgesetzten Erfordernisses
kann aus dienstlichen Gründen Nachsicht gewährt
werden, wenn ein gleichgeeigneter Bewerber, der
allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden
ist, wenn die Erteilung des Unterrichtes anderweitig
nicht gewährleistet ist und nicht in besonderen
Vorschriften oder in der Lehrer-Dienstzweigeordnung
die Erteilung einer Nachsicht ausgeschlossen
ist.
(2) Zur Nachsichterteilung ist, wenn sie den
Ersatz eines Erfordernisses eines Dienstzweiges
durch ein anderes in der Lehrer-Dienstzweigeordnung
für einen anderen Dienstzweig derselben
Verwendungsgruppe vorgesehenes Erfordernis betrifft,
das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzleramt, in den
übrigen Fällen die Bundesregierung auf Antrag
des zuständigen Bundesministeriums berufen; dieser
Antrag bedarf des Einvernehmens mit dem
Bundeskanzleramt.
(3) Zuständiges Bundesministerium im Sinne
des Abs. 2 ist das Bundesministerium, in dessen
Verwaltungsbereich der Dienstposten verliehen
werden soll.
Dienstrang
§ 39. Der Dienstrang der Lehrer richtet sich
nach der für die Vorrückung maßgebenden Zeit.
Die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 bis 5 sind anzuwenden.
Abschnitt III b
Sonderbestimmungen für Beamte des Schulaufsichtsdienstes
Dienstzweige und Amtstitel
§ 40. (1) Jeder Dienstzweig ist einer der folgenden
Verwendungsgruppen zuzuweisen
a) der Verwendungsgruppe S 1 für Landesschulinspektoren,
b) der Verwendungsgruppe S 2 für Berufsschulinspektoren,
c) der Verwendungsgruppe S 3 für Bezirksschulinspektoren.
(2) Die Beamten des Schulaufsichtsdienstes führen
die im Abs. 1 für ihre Verwendungsgruppe
vorgesehene Bezeichnung als Amtstitel.
Dienstrang
§ 41. Der Dienstrang der Beamten des Schulaufsichtsdienstes
richtet sich nach der Dauer der
innerhalb ihrer Verwendungsgruppe tatsächlich
zurückgelegten Dienstzeit, soweit sie für die Vorrückung
maßgebend ist. Die Bestimmungen des
§ 20 Abs. 2 bis 5 sind anzuwenden."
11. Die Abs. 3 und 5 des § 42 a entfallen; der
bisherige Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung
„(3)".
12. § 42 c lautet
„§ 42 c. (1) Vom Mangel eines in der Dienstzweigeordnung
festgesetzten Erfordernisses kann
aus dienstlichen Gründen Nachsicht gewährt werden,
wenn ein gleichgeeigneter Bewerber desselben
Wachekörpers, der allen Erfordernissen entspricht,
nicht vorhanden ist.
(2) Zur Nachsichterteilung ist, wenn sie den
Einsatz eines Erfordernisses eines Dienstzweiges
durch ein anderes in der Dienstzweigeordnung
für einen anderen Dienstzweig derselben Verwendungsgruppe
vorgesehenes Erfordernis betrifft,
das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzleramt, in den
übrigen Fällen die Bundesregierung auf Antrag
des zuständigen Bundesministeriums berufen;
dieser Antrag bedarf des Einvernehmens mit dem
Bundeskanzleramt.
(3) Zuständiges Bundesministerium im Sinne
des Abs. 2 ist das Bundesministerium, in dessen
Verwaltungsibereich der Dienstposten verliehen
werden soll.
(4) Bei Übernahme eines Wachebeamten in
einen anderen Wachekörper kann, sofern sich aus
diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, der
für den neuen Wachekörper zuständige Bundesminister
bestimmen, inwieweit die im neuen
Wachekörper für die betreffende Verwendungsgruppe
vorgeschriebene Ausbildung durch die im
bisherigen Wachekörper für dieselbe oder eine
höhere Verwendungsgruppe zurückgelegte Ausbildung
ersetzt wird."
13. Nach § 42 c wird folgender § 42 d eingefügt
„Dienstrang
§ 42 d. Die Vorschriften des § 20 sind mit der
Abweichung anzuwenden, daß bei dienstführenden
Beamten an die Stelle der Dienstklasse die
Dienststufe tritt und daß sich der Dienstrang bei
leitenden Beamten der Dienstklassen II und III
nach der gesamten Dienstzeit in der Verwendungsgruppe
W 1 und bei eingeteilten Beamten
nach der gesamten Dienstzeit als Beamter der
Verwendungsgruppe W 3, als Vertragsbediensteter
des Wachedienstes, als zeitverpflichteter Soldat
und als gemäß § 11 des Wehrgesetzes in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 185/1966 zur
Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogener
Beamter oder Vertragsbediensteter richtet."
14. Die Abs. 3 und 5 des § 44 entfallen; der
bisherige Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung
„(3)".
15. § 45 Abs. 3 lautet
„(3) Die Bestimmungen des § 19 sind auf
Berufsoffiziere und zeitverpflichtete Soldaten mit
der Abweichung anzuwenden, daß die Verwendungsgruppe
H 1 der Verwendungsgruppe A, die
Verwendungsgruppe H 2 der Verwendungsgruppe
B, die Verwendungsgruppe H 3 der Verwendungsgruppe
D und die Verwendungsgruppe H 4
der Verwendungsgruppe E entspricht."
16. § 45 a Abs. 2 lautet
„(2) Die Vorschriften des § 20 sind mit der
Abweichung anzuwenden, daß sich bei Berufsoffizieren
der Verwendungsgruppe H 2 der
Dienstklassen II und III der Dienstrang nach der
gesamten Dienstzeit in der Verwendungsgruppe
H 2 richtet."
17. § 45 b Abs. 3 lautet
„(3) Die Bestimmungen des § 20 sind mit der
Abweichung anzuwenden, daß an die Stelle der
Dienstklasse die Dienststufe tritt."
Artikel II
(1) Die Anlage 2 (Übergangstabelle) bestimmt,
weiche Dienstzweige im Sinne des Gehaltsüberleitungsgesetzes
in der Fassung dieses Bundesgesetzes
den in der Dienstzweigeverordnung, BGBl.
Nr. 164/1948, welche durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 334/1965 auf Gesetzesstufe gehoben
wurde, in der zuletzt geltenden Fassung (in der
Folge kurz „Dienstzweigeverordnung" genannt)
festgesetzten Dienstzweigen entsprechen.
(2) Steht in der Anlage 2 einem bisher in der
Dienstzweigeverordnung vorgesehenen Dienstzweig
kein neuer Dienstzweig gegenüber, so
dürfen ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
keine Ernennungen auf Dienstposten dieser
Dienstzweige vorgenommen werden. Für Beamte,
die bereits vorher auf einen Dienstposten eines
solchen Dienstzweiges ernannt worden sind, gelten
die für diesen Dienstzweig maßgebenden Bestimmungen
der Dienstzweigeverordnung in der
zuletzt geltenden Fassung weiter.
Artikel III
(1) Definitive Beamte des bisherigen Dienstzweiges
gelten als definitive Beamte des neuen
Dienstzweiges, in den der bisherige Dienstzweig
gemäß Anlage 2 übergeleitet wurde.
(2) Provisorische Beamte des bisherigen Dienstzweiges
gelten als provisorische Beamte des neuen
Dienstzweiges, in den der bisherige Dienstzweig
gemäß Anlage 2 übergeleitet wurde. Bis längstens
zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
können die in die neuen Dienstzweige
übergeleiteten provisorischen Beamten die Definitivstellungserfordernisse
nach ihrer Wahl entweder
nach den zuletzt geltenden Bestimmungen
der Dienstzweigeverordnung oder nach den für
die neuen Dienstzweige geltenden Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes erfüllen. Nach Ablauf dieser
Frist können die Definitivstellungserfordernisse
nur mehr nach den für die neuen Dienstzweige
geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
erfüllt werden. Wird ein provisorischer Beamter
während dieser Jahresfrist auf einen Dienstposten
eines anderen Dienstzweiges ernannt, so hat er
die Definitivstellungserfordernisse nach den für
den neuen Dienstzweig geltenden Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes zu erfüllen; die Bestimmungen
des § 7 Abs. 4 des Gehaltsüberleitungsgesetzes
in der Fassung des Artikels I sind auf solche Beamte
anzuwenden.
(3) Die durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 334/
1965 auf Gesetzesstufe gehobenen Prüfungsvorschriften
für die in der Dienstzweigeverordnung
angeführten Dienstzweige sind so lange weiter als
Prüfungsvorschriften für die neuen Dienstzweige
anzuwenden, in die die bisherigen Dienstzweige
gemäß Anlage 2 übergeleitet wurden, bis die in
den neuen Dienstzweigen vorgesehenen Prüfungsvorschriften
in Kraft treten.
Artikel IV
Beamte, die auf Grund der Dienstzweigeverordnung
berechtigt waren, einen höheren Amtstitel
zu führen, als er ihnen nach diesem Bundesgesetz
zukommt, sind berechtigt, diesen Amtstitel
an Stelle des neuen Amtstitels weiterhin zu
führen.
Artikel V
Die Ablegung der Beamten-Aufstiegsprüfung
gemäß Anlage 1 Teil B Abschnitt II Abs. 4 und 5
wird durch einen bis zum 31. Juli 1972 erbrachten
Nachweis des allgemeinen Wissens gemäß der Anlage
1 Teil B Abschnitt I Abs. 3 der Dienstzweigeverordnung
ersetzt.
Artikel VI
Bedienstete inländischer Gebietskörperschaften,
die nicht Bundesbeamte sind, sind gemäß § 9
Abs. 1 des Gehaltsüberleitungsgesetzes in der Fassung
dieses Bundesgesetzes zu Dienstprüfungen
zuzulassen, wenn sie, abgesehen von der Prüfung,
die Anstellungserfordernisse für den Dienstzweig,
für den die Prüfung bestimmt ist, erfüllen, die
vorgeschriebene Verwendungszeit zurückgelegt
haben und die Ablegung der Prüfung für ihre
derzeitige oder angestrebte Verwendung vorgeschrieben
und nicht nach anderen Rechtsvorschriften
zwingend vor einer anderen Prüfungskommission
abzulegen ist.
Artikel VII
Beamte, die bei den österreichischen Vertretungsbehörden
im Ausland Dienst versehen,
haben vor der Erlassung einer Verordnung nach
§ 6 Abs. 4 des Gehaltsüberleitungsgesetzes in der
Fassung dieses Bundesgesetzes für die Dauer dieser
Verwendung die ihnen nach der Dienstzweigeverordnung
in der zuletzt geltenden Fassung
während einer solchen Auslandsverwendung zukommenden
Amtstitel zu führen.
Artikel VIII
(1) Bis zum 31. Dezember 1970 wird das im
Abschnitt II des Teiles C der Heeresdienstzweigeordnung
(Anlage zu Abschnitt IV a des Gehaltsüberleitungsgesetzes)
vorgeschriebene Anstellungserfordernis
für den Dienstzweig
a) „10. Unteroffiziere des Truppendienstes"
durch die im Abschnitt II des Teiles C der
Heeresdienstzweigeordnung in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 235/1967
enthaltenen Anstellungserfordernisse für die
ehemaligen Dienstzweige Nr. 10, 11, 12, 14,
15, 17 oder 18,
b) „11. Unteroffiziere des technischen Dienstes"
durch die im Abschnitt II des Teiles C
der Heeresdienstzweigeordnung in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 235/1967
enthaltenen Anstellungserfordernisse für
die ehemaligen Dienstzweige Nr. 13 oder 16
ersetzt.
(2) Für die Zeit nach dem 31. Dezember 1970
wird die in der Anlage 1 beim Dienstzweig
a) „108. Mittlerer Dienst in der Heeresverwaltung"
unter den Anstellungs- beziehungsweise
Definitivstellungserfordernissen
angeführte Prüfung für Unteroffiziere des
Truppendienstes durch die in Abs. 1 lit. a
erwähnten Anstellungserfordernisse für die
ehemaligen Dienstzweige Nr. 10, 11, 14, 15
oder 17
b) „115. Mittlerer technischer Dienst" unter
den Anstellungs- beziehungsweise Definitivstellungerfordernissen
angeführte Prüfung
für Unteroffiziere des technischen Dienstes
durch die in Abs. 1 lit. b erwähnten Anstellungserfordernisse
für die ehemaligen
Dienstzweige Nr. 13 oder 16
c) „117. Mittlerer Verwaltungsdienst und
Kanzleidienst" unter den Anstellungs- beziehungsweise
Definitivstellungserfordernissen
angeführte Prüfung für Unteroffiziere
des Truppendienstes durch die
in Abs. 1 lit. a erwähnten Anstellungserfordernisse
für die ehemaligen Dienstzweige
Nr. 12 oder 18
ersetzt.
Artikel IX
Das für die Definitivstellung im Dienstzweig
„Höherer schulpsychologischer Dienst" vorgeschriebene
Erfordernis gilt auch für jene Beamte
als erfüllt, die bis zum 31. Dezember 1980 zum
Beamten dieses Dienstzweiges ernannt werden,
wenn sie unmittelbar vorher dem Dienstzweig
„Lehrer im pädagogisch-psychologischen Dienst"
(Dienstzweig Nr. 26 der Lehrer-Dienstzweigeordnung,
Anlage zu Abschnitt III a des Gehaltsüberleitungsgesetzes)
angehörten.
Artikel X
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
wird die Dienstzweigeverordnung in der zuletzt
geltenden Fassung aufgehoben, soweit nicht dieses
Bundesgesetz eine Weiteranwendung vorsieht.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind der Präsident des Nationalrates und jeder
Bundesminister insoweit betraut, als sie oberste
Dienstbehörde sind.