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243. Bundesgesetz: 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1970

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 243. Bundesgesetz: 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle 1970

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Gehaltsüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 22/

1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 28/1969, wird geändert wie folgt

1. Die §§ 4 bis 24 lauten

„Anstellung

§ 4. (1) Die Aufnahme als Beamter erfolgt

durch Ernennung auf einen hinsichtlich des

Dienstzweiges (§ 6) und der Dienstklasse (§ 28

Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54)

bestimmten Dienstposten (Anstellung). Sie ist

nur zulässig, wenn ein solcher Dienstposten frei

ist und alle Erfordernisse für die Aufnahme in

das Dienstverhältnis im allgemeinen sowie für

die Erlangung des Dienstpostens im besonderen

erfüllt sind. Voraussetzung für die Aufnahme in

das Dienstverhältnis ist die Vollendung des

18. Lebensjahres.

(2) Sofern nicht zur Erzielung eines jüngeren

Nachwuchses die Aufnahme anderer Kräfte

nötig ist, sollen die Personalstände durch Überstellung

von Beamten anderer Dienstzweige oder

durch Anstellung von Bundesbediensteten, die

nicht unter die Bestimmungen dieses Gesetzes

fallen (Vertragsbedienstete, Arbeiter), ergänzt

werden. Hiebei sind Bewerber aus dem Dienstbereich,

in welchem der Beamte tätig sein soll,

vorzugsweise zu berücksichtigen.

Provisorisches Dienstverhältnis

§ 5. (1) Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch

und wird auf Ansuchen des Beamten

nach vier Jahren sowie nach Erfüllung der sonstigen,

für die Definitivstellung vorgeschriebenen

Bedingungen definitiv.

(2) Das provisorische Dienstverhältnis kann

von der Dienstbehörde durch schriftliche Kündigung

zum Ende jedes Kalendermonates gelöst

werden. Die Kündigungsfrist beträgt während

der ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses

(Probezeit) einen Monat, nach Ablauf der Probezeit

zwei Monate und nach Vollendung des zweiten

Dienstjahres drei Monate. Während der

Probezeit ist die Kündigung ohne Angabe von

Gründen, später nur mit Angabe des Grundes

möglich.

(3) Gründe zur Auflösung des provisorischen

Dienstverhältnisses sind

a) Nichterfüllung von Erfordernissen für die

Definitivstellung,

b) auf Grund ärztlichen Gutachtens festgestellter

Mangel der körperlichen oder

geistigen Eignung,

c) unbefriedigender Arbeitserfolg,

d) pflichtwidriges dienstliches oder außerdienstliches

Verhalten,

e) Bedarfsmangel.

(4) In die provisorische Dienstzeit können die

für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages

berücksichtigten Zeiten ganz oder zum Teil eingerechnet

werden. Bei Personen, die unmittelbar

auf einen höheren als den niedrigsten für sie in

Betracht kommenden Dienstposten ernannt

wurden oder denen bei der Anstellung eine

höhere als die niedrigste Gehaltsstufe zuerkannt

wurde, kann die provisorische Dienstzeit verkürzt

werden. Bei der Einrechnung und der Verkürzung

ist auf die bisherige Berufslaufbahn und

die künftige Verwendung des Beamten Bedacht

zu nehmen.

(5) Während eines Disziplinarverfahrens und

bis zu drei Monaten nach rechtskräftigem Abschluß

desselben hat der Beamte keinen Anspruch

auf Definitivstellung. Eine Kündigung

durch die Dienstbehörde in dieser Zeit ist jedoch

nur wirksam, wenn sie dem Beamten während

der in Abs. 1 bestimmten Frist bekanntgegeben

wurde oder wenn das Disziplinarverfahren durch

Verhängung einer Disziplinarstrafe beendet

worden ist. Ist das Disziplinarverfahren durch

Einstellung, Freispruch oder Verhängung einer

Ordnungsstrafe beendet worden, so kann die

Definitivstellung mit Wirkung auf einen Zeitpunkt

vorgenommen werden, zu welchem sie

ohne das Disziplinarverfahren möglich gewesen

wäre.

Verwendungsgruppen, Dienstzweige

und Amtstitel

§ 6. (1) Die Dienstzweige der Beamten der

Allgemeinen Verwaltung, ihre Zuweisung zur

Verwendungsgruppe A ,Höherer Dienst',

Verwendungsgruppe B ,Gehobener Dienst',

Verwendungsgruppe C ,Fachdienst',

Verwendungsgruppe D ,Mittlerer Dienst' und

zur

Verwendungsgruppe E ,Hilfsdienst'

und die mit den Dienstposten der Dienstzweige

der Beamten der Allgemeinen Verwaltung verbundenen

Amtstitel werden durch die einen

Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildende Anlage

zu Abschnitt I (Dienstzweigeordnung für

die Beamten der Allgemeinen Verwaltung, im

folgenden kurz ,Dienstzweigeordnung' genannt)

bestimmt.

(2) Bei Beamten im provisorischen Dienstverhältnis

ist, sofern in der Dienstzweigeordnung

nichts anderes bestimmt ist, dem mit ihrem

Dienstposten verbundenen Amtstitel das Wort,

Provisorischer' (,Provisorische') voranzustellen.

(3) Werden in einem Dienstzweig Dienstposten

einer höheren Dienstklasse verliehen, als

in der Dienstzweigeordnung vorgesehen ist, so

gilt als Amtstitel für diese Dienstposten der für

die höchste Dienstklasse des Dienstzweiges vorgesehene

Amtstitel.

(4) Beamte, die bei den österreichischen Vertretungsbehörden

im Ausland Dienst versehen,

haben für die Dauer dieser Verwendung die

ihrer Verwendung entsprechende Funktionsbezeichnung

zu führen. Diese Funktionsbezeichnungen

sind vom Bundesministerium für Auswärtige

Angelegenheiten unter Bedachtnahme

auf die internationale Übung und die dienstrechtliche

Stellung des Beamten durch Verordnung

zu bestimmen.

(5) Beamte, die nach § 11 des Wehrgesetzes,

BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 185/1966, zur Ausübung

einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden,

haben für diese Zeit nachstehende, ihnen

jeweils gemäß § 8 des Wehrgesetzes zukommende

militärische Dienstgrade als Amtstitel zu führen

1. in der Verwendungsgruppe E oder D: Korporal,

Zugsführer, Wachtmeister (Feuerwerker),

Oberwachtmeister (Oberfeuerwerker), Stabswachtmeister

(Stabsfeuerwerker), Oberstabswachtmeister

(Oberstabsfeuerwerker);

2. in der Verwendungsgruppe C: Offiziersstellvertreter,

Vizeleutnant;

3. in der Verwendungsgruppe D oder C während

ihrer Ausbildung an der Theresianischen

Militärakademie im ersten Ausbildungsjahr,

Kadett', nach einer einjährigen erfolgreichen

Ausbildung ,Kornett' und nach einer zweijährigen

erfolgreichen Ausbildung ,Fähnrich'.

(6) Werden die im Abs. 5 genannten Personen

nicht im Dienstzweig ,Unteroffiziere des Truppendienstes'

verwendet, so ist dem Amtstitel,

'Wachtmeister', ,Oberwachtmeister', ,Stabswachtmeister',

,Oberstabswachtmeister', ,Offiziersstellvertreter',

,Vizeleutnant' jeweils der Zusatz ,des

technischen Dienstes' beizufügen.

(7) Bis zur nächsten Beförderung gemäß § 8

des Wehrgesetzes haben Beamte, die

1. im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion

herangezogen sind, als Amtstitel den

militärischen Dienstgrad zu führen, den sie im

genannten Zeitpunkt innehaben,

2. nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion

herangezogen werden, als Amtstitel den militärischen

Dienstgrad zu führen, den sie im

Zeitpunkt der Heranziehung innehaben.

(8) Bei Beamten des Ruhestandes ist dem

Amtstitel der Zusatz ,i. R.' anzufügen; Beamte,

die im Zeitpunkt der Versetzung oder des

Übertrittes in den Ruhestand auf Grund der

Dienstzweigeordnung eine Funktionsbezeichnung

innehaben, dürfen diese mit dem Zusatz ,a. D.'

auch im Ruhestand führen.

(9) Anläßlich der Versetzung oder des Übertrittes

in den dauernden Ruhestand kann einem

Beamten der Amtstitel der nächsthöheren

Dienstklasse verliehen werden, sofern nicht der

Amtstitel nach der Dienstzweigeordnung an eine

bestimmte Funktion geknüpft oder mit dem

Beisatz ,Wirklicher' versehen ist.

(10) Die Amtstitel der Beamten sind gesetzlich

geschützt.

Anstellungserfordernisse

§ 7. (1) Die in den Abschnitten II der Teile A

und B und im Abschnitt I des Teiles C der

Dienstzweigeordnung bestimmten Anstellungserfordernisse

gelten, soweit in den Abschnitten

III der Teile A und B und im Abschnitt II

des Teiles C der Dienstzweigeordnung für einzelne

Dienstzweige nichts anderes bestimmt ist,

für alle Dienstzweige der Verwendungsgruppe.

(2) Die Abschnitte III der Teile A und B, der

Abschnitt II des Teiles C und der Teil D der

Dienstzweigeordnung bestimmen die Anstellungserfordernisse,

die für einzelne Dienstzweige

oder für einzelne Arten von Dienstposten

neben den in den Abschnitten II der

Teile A und B und im Abschnitt.I des Teiles C

der Dienstzweigeordnung festgesetzten Anstellungserfordernissen

oder an ihrer Stelle nachzuweisen

sind. Sie enthalten ferner in den Teilen

A, B und C für einzelne Dienstzweige oder

Dienstposten nähere Bestimmungen über die in

den Abschnitten II der Teile A und B und dem

Abschnitt I des Teiles C der Dienstzweigeordnung

vorgeschriebenen Anstellungserfordernisse.

(3) Bei Verleihung eines Dienstpostens eines

Dienstzweiges an einen Beamten eines anderen

Dienstzweiges sind vom Beamten im provisorischen

Dienstverhältnis das Anstellungserfordernis,

vom Beamten im definitiven Dienstverhältnis

das Anstellungserfordernis und das Definitivstellungserfordernis

für den neuen Dienstzweig

zu erfüllen.

(4) Das Definitivstellungserfordernis im Sinne

des Abs. 3 gilt als erfüllt, wenn der Beamte auf

einen Dienstposten eines anderen Dienstzweiges

der Verwendungsgruppe ernannt werden soll,

der er bereits als definitiver Beamter angehört

und wenn

1 die Ernennung wegen Änderung des Arbeitsumfanges,

der Organisation des Dienstes oder

der Arbeitsbedingungen notwendig ist oder

2. die Eignung für den Dienstzweig in einer

mindestens sechsmonatigen Probeverwendung

nachgewiesen wurde.

(5) Beamte, die sich im definitiven Dienstverhältnis

in einem Dienstzweig einer niedrigeren

Verwendungsgruppe befinden und die Anstellungserfordernisse

für die Verwendungsgruppe B

durch den Nachweis der Reifeprüfung einer

höheren Schule oder für die Verwendungsgruppe

A durch den Nachweis der abgeschlossenen

Hochschulbildung erfüllen, können auf

einen Dienstposten eines Dienstzweiges der entsprechenden

höheren Verwendungsgruppe unter

der Auflage ernannt werden, die für die Definitivstellung

im neuen Dienstzweig erforderliche

Dienstprüfung innerhalb eines bei der Ernennung

zu bestimmenden Zeitraumes, der zwei

Jahre nicht übersteigen darf, abzulegen.

(6) Der Nachweis der Absolvierung einer

Schule oder der Ablegung einer Prüfung ist

durch staatsgültige Zeugnisse zu erbringen.

Dienstprüfungen

§ 8. (1) Dienstprüfungen haben aus einem

allgemeinen und aus einem besonderen Teil zu

bestehen.

(2) Der allgemeine Teil hat zu umfassen

a) bei Prüfungen, die für die Dienstzweige

der Verwendungsgruppen A, H 1, B, W 1

und H 2 vorgeschrieben sind

1. österreichisches Verfassungsrecht,

2. Aufbau und Organisation der österreichischen

Behörden,

3. Rechte und Pflichten der Bundesbediensteten;

b) bei sonstigen Prüfungen

1. die wichtigsten Bestimmungen des österreichischen

Verfassungsrechtes,

2. Aufbau und Organisation der österreichischen

Behörden,

3. die wichtigsten Bestimmungen über die

Rechte und Pflichten der Bundesbediensteten.

(3) Der besondere Teil der Prüfung hat das

für den Dienstzweig des Prüfungswerbers in Betracht

kommende Verfahrensrecht zu enthalten.

Die übrigen Prüfungsgegenstände sind den Erfordernissen

der einzelnen Dienstzweige entsprechend

durch Verordnung — im folgenden

kurz ,Prüfungsvorschrift' genannt — festzusetzen.

(4) In der Prüfungsvorschrift kann bestimmt

werden, daß der Nachweis bestimmter Fähigkeiten,

der einem Beamten bei sonst voller

Eignung für den Dienst zufolge amtsärztlich

festgestellter körperlicher Behinderung nicht zumutbar

ist, durch den Nachweis von Kenntnissen

oder Fähigkeiten anderer Art ersetzt werden

kann.

(5) Dienstprüfungen sind schriftlich und

mündlich abzuhalten. In den Prüfungsvorschriften

kann jedoch, wenn und soweit dies

wegen der Besonderheit der dienstlichen Verwendung

bestimmter Gruppen von Bundesbeamten

erforderlich ist, angeordnet werden,

daß an Stelle der schriftlichen Prüfung oder im

Anschluß an diese eine praktische Prüfung abzuhalten

ist.

§ 9. (1) Bundesbeamte sind zur Ablegung einer

Dienstprüfung zuzulassen, wenn sie, abgesehen

von der Prüfung, die Anstellungserfordernisse

für den Dienstzweig, für den die Prüfung bestimmt

ist, erfüllen und die in der Dienstzweigeordnung

vorgeschriebene Verwendungszeit zurückgelegt

haben.

(2) Die Prüfung kann, wenn für die Erlangung

eines Dienstpostens des Dienstzweiges, für den

sie bestimmt, ist, eine bestimmte Dienstzeit vorgeschrieben

ist, schon im letzten Jahre dieser

Dienstzeit — jedoch nicht vor Ablauf der in der

Dienstzweigeordnung für die Prüfung vorgeschriebenen

Zeit der Verwendung im Dienstzweig

— abgelegt werden.

§ 10. Ergibt sich aus den Besonderheiten eines

Dienstzweiges die Notwendigkeit, einen Ausbildungslehrgang

einzurichten, so können in den

Prüfungsvorschriften nähere Bestimmungen

über die Einrichtung, Leitung und Durchführung

eines Ausbildungslehrganges, über die Zulassung

zu diesem, den Gegenstand und die

Dauer der Ausbildung sowie über die Zulassung

zu der der Beendigung des Lehrganges folgenden

Dienstprüfung erlassen werden.

§ 11. (1) Prüfungstermine sind mindestens

zwei Monate vor dem ersten Tag der Prüfungen

im ,Amtsblatt zur Wiener Zeitung' zu verlautbaren.

Bei Prüfungskommissionen, deren Zuständigkeit

sich nicht auf Wien erstreckt, genügt

eine Verlautbarung in dem dem ,Amtsblatt zur

Wiener Zeitung' entsprechenden Kundmachungsorgan

des betreffenden Bundeslandes.

(2) Eine Verlautbarung der Prüfungstermine

ist nicht erforderlich, wenn die Bekanntmachung

der Prüfungstermine in anderer geeigneter

Weise gewährleistet ist.

(3) Die Zulassung zur Prüfung ist im Dienstwege

bei der für die Prüfung eingerichteten

Prüfungskommission spätestens sechs Wochen

vor dem Prüfungstag schriftlich zu beantragen.

Wird ein Prüfungstermin nicht mindestens alljährlich

anberaumt, so ist nach Einlangen eines

Ansuchens um Zulassung zur Prüfung ein

Prüfungstermin derart festzusetzen, daß der

Prüfungswerber die Prüfung spätestens sechs

Monate nach seinem Ansuchen um Zulassung

abgeschlossen haben kann.

(4) Wird dem Prüfungswerber in der

Prüfungsvorschrift die Wahl zwischen mehreren

Fachgebieten eingeräumt, so ist das gewählte

Fachgebiet in dem Antrag auf Zulassung zur

Prüfung anzuführen.

§ 12. (1) Die Dienstbehörde des Prüfungswerbers

hat den Antrag auf Zulassung zur

Prüfung unter Anschluß eines Auszuges aus dem

Standesausweis unverzüglich an die Prüfungskommission

weiterzuleiten. Der Auszug aus dem

Standesausweis hat die die Person und die dienstrechtliche

Stellung des Prüfungswerbers betreffenden

Angaben, seine Vorbildung und die

Art und Dauer seiner bisherigen Verwendung

zu enthalten.

(2) Wird der Dienstbehörde des Prüfungswerbers

in der Prüfungsvorschrift die Wahl

eines aus mehreren Fachgebieten auszuwählenden

Fachgebietes für die Prüfung eingeräumt,

so ist dieses Fachgebiet der Prüfungskommission

bei der Weiterleitung des Antrages mitzuteilen.

(3) Über die Zulassung zur Prüfung hat der

Vorsitzende der Prüfungskommission zu entscheiden.

Gegen diese Entscheidung ist die Berufung

an die Behörde, die die Prüfungsvorschrift

erlassen hat (§ 18), zulässig. Wurde die

betreffende Prüfungsvorschrift von der Bundesregierung

erlassen, so ist das Bundeskanzleramt

zur Entscheidung über die Berufung zuständig.

Auf das Verfahren über die Zulassung zur

Prüfung sind die Bestimmungen des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl.

Nr. 172, anzuwenden. Der Prüfungstag für die

schriftliche, praktische und mündliche Prüfung

ist so festzusetzen, daß der Zeitpunkt der jeweiligen

Prüfung dem Prüfungswerber zwei

Wochen vorher bekannt ist.

(4) Bis zum Beginn der Prüfung kann der

Prüfungswerber von der Prüfung zurücktreten.

Einem Rücktritt ist das Nichterscheinen des

Prüfungswerbers oder ein derart verspätetes

Erscheinen, daß die Prüfung nicht mehr abgehalten

werden kann, gleichzuhalten.

(5) Ist ein Prüfungswerber aus Gründen, die

er nicht verschuldet hat, außerstande, am festgesetzten

Tage zur Prüfung zu erscheinen, diese

fortzusetzen oder zu beenden, so hat der Vorsitzende

des Prüfungssenates (§ 14) auf Ansuchen

des Prüfungswerbers die Ablegung oder die

Fortsetzung der Prüfung an einem späteren

Tage, wenn dies jedoch nicht möglich ist, zum

nächsten Prüfungstermin, zu gestatten. Im Falle

einer Unterbrechung der Prüfung ist der

Prüfungsteil (schriftliche, praktische oder mündliche

Prüfung), in welchem die Prüfung unterbrochen

wurde, zur Gänze zu wiederholen.

§ 13. (1) Für jede Dienstprüfung sind von der

Behörde, die die betreffende Prüfungsvorschrift

zu erlassen hat (§ 18), eine, nach Bedarf auch

mehrere Prüfungskommissionen zu errichten.

Wurde die betreffende Prüfungsvorschrift von

der Bundesregierung erlassen, so ist das Bundeskanzleramt

zur Errichtung der Prüfungskommission

zuständig.

(2) In den Prüfungsvorschriften sind als Sitz

der Prüfungskommission die Behörde, die die

Prüfungsvorschrift erlassen hat (§ 18), sofern es

jedoch der Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis

oder der Vereinfachung der Verwaltung dient,

ein Amt der Landesregierung oder eine Dienststelle,

die einem Bundesministerium unmittelbar

nachgeordnet ist, zu bestimmen; im letzten Fall

ist der örtliche Wirkungsbereich der Prüfungskommission

festzusetzen. Wurde die betreffende

Prüfungsvorschrift von der Bundesregierung erlassen,

so ist das Bundeskanzleramt als Behörde

im Sinne des ersten Satzes anzusehen.

(3) Die örtliche Zuständigkeit der Prüfungskommission

richtet sich nach dem Dienstort des

Prüfungswerbers. In Ausnahmefällen, insbesondere

bei Vorliegen wichtiger dienstlicher Gründe

oder bei großer Entfernung des Dienstortes des

Prüfungswerbers vom Sitz der Prüfungskom-

mission, hat das für den Prüfungswerber zuständige

Bundesministerium für die Ablegung

der Prüfung eine andere Prüfungskommission zu

bestimmen.

(4) Die Voraussetzungen für die Bestellung

zum Mitglied der Prüfungskommission sind in

den Prüfungsvorschriften unter Bedachtnahme

auf die Prüfungsfächer festzulegen. Der Vorsitzende

jeder Prüfungskommission (jedes Prüfungssenates)

muß Beamter des Höheren Dienstes

oder einer gleichwertigen Verwendungsgruppe,

der Prüfungskommissär für die im § 8 Abs. 2

lit. a genannten Prüfungsgegenstände muß

rechtskundig sein. Steht ein Beamter des

Höheren Dienstes nicht zur Verfügung, so hat

der Vorsitzende der höchsten verfügbaren Verwendungsgruppe

anzugehören.

(5) Der Vorsitzende der Prüfungskommission

sowie die erforderliche Anzahl seiner Stellvertreter

und die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission

sind durch den Bundesminister, in

dessen Wirkungsbereich die Prüfungskommission

errichtet wurde, im Falle des § 18 Abs. 2 durch

den Präsidenten des Nationalrates, auf die Dauer

von fünf Kalenderjahren zu bestellen. In den

Prüfungsvorschriften kann jedoch vorgesehen

werden, daß in den Fällen, in denen nach Abs. 2

als Sitz der Prüfungskommission eine einem

Bundesministerium unmittelbar nachgeordnete

Behörde bestimmt ist, der Leiter der Behörde,

bei der die Prüfungskommission ihren Sitz hat,

mit der Bestellung des Vorsitzenden, der Stellvertreter

und der Mitglieder der Prüfungskommission

betraut wird. Scheidet ein Mitglied der

Prüfungskommission aus oder ist es aus anderen

Gründen notwendig, die Prüfungskommission

zu ergänzen, so sind die neu zu bestellenden

Mitglieder für den Rest der Funktionsdauer zu

bestellen.

(6) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder

der Prüfungskommission sind in Ausübung

dieses Amtes unabhängig und selbständig.

(7) Die Mitgliedschaft zu einer Prüfungskommission

ruht bei Einleitung eines Disziplinarverfahrens

wegen eines Dienstvergehens bis zu

dessen rechtskräftigem Abschluß, bei Suspendierung

vom Dienst, bei Außerdienststellung,

während eines Urlaubes von mehr als drei Monaten

und der Ableistung des ordentlichen

oder des außerordentlichen Präsenzdienstes.

(8) Mitglieder der Prüfungskommission sind

vor Ablauf ihrer Funktionsdauer abzuberufen,

wenn

1. sie es verlangen,

2. ihre geistige oder körperliche Eignung nicht

mehr gegeben ist,

3. infolge eines Wechsels ihres Dienstortes oder

ihrer Verwendung mit der weiteren Tätigkeit

als Prüfungskommissär eine Behinderung in

der Erfüllung ihrer dienstlichen Verpflichtungen

oder die Entstehung vermeidbarer Kosten

verbunden wäre,

4. sie trotz Aufforderung unentschuldigt an drei

Prüfungen nicht teilgenommen haben,

5. über sie rechtskräftig eine Disziplinarstrafe

verhängt wurde,

6. die Voraussetzungen für ihre Bestellung nicht

mehr bestehen.

(9) Mitglieder der Prüfungskommission

können abberufen werden, wenn sie aus dem

Dienststand ausscheiden.

(10) Für die Sacherfordernisse und für die Besorgung

der Kanzleigeschäfte, die mit der Prüfung

verbunden sind, ist bei der Behörde vorzusorgen,

bei der die Prüfungskommission errichtet

ist.

§ 14. (1) Die Prüfungen sind, soweit in der

Dienstzweigeordnung nichts anderes bestimmt

ist, von Prüfungssenaten abzuhalten. Die Prüfungssenate

sind vom Vorsitzenden der Prüfungskommission

zu bilden.

(2) Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden

der Prüfungskommission oder einem

seiner Stellvertreter und aus mindestens zwei

Prüfungskornmissären zu bestehen.

§ 15. (1) Die schriftliche Prüfung ist unter

Aufsicht abzuhalten. Der aufsichtsführende

Beamte ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission

zu bestimmen. In den Prüfungsvorschriften

ist die Höchstdauer der schriftlichen

Prüfung unter Bedachtnahme auf die zu lösenden

Aufgaben festzusetzen.

(2) Die Themen der schriftlichen Prüfung sind

von dem Mitglied des Prüfungssenates, das für

die Prüfung; des betreffenden Gegenstandes bestimmt

ist, im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden

der Prüfungskommission oder einem

von diesem beauftragten Stellvertreter zu bestimmen,

wobei gleichzeitig die für die Behandlung

der Themen notwendigen Behelfe festzulegen

sind. Die Benützung ariderer Behelfe ist

nicht zulässig.

(3) In den Fällen, in denen der Prüfung ein

Ausbildungslehrgang vorangeht (§ 10), kann in

der Prüfungsvorschrift vorgesehen werden, daß

das Thema der schriftlichen Prüfung vom Vortragenden

dieses Lehrganges bestimmt wird.

§ 16. (1) Bei der mündlichen Prüfung ist der

Prüfungswerber aus den einzelnen Gegenständen

von den vom Vorsitzenden der Prüfungskommission

hiefür bestimmten Prüfungskommissären

zu prüfen. Der Vorsitzende des Prüfungssenates

ist berechtigt, Fragen aus allen

Prüfungsgegenständen zu stellen.

(2) Bei der praktischen Prüfung haben — sofern

die Prüfungsvorschrift nicht die Anwesenheit

aller Mitglieder anordnet — die Prüfungskommissäre

anwesend zu sein, deren Fachgebiete

Gegenstand der praktischen Prüfung sind.

(3) Bei der mündlichen Prüfung sind öffentlich

Bedienstete des Dienststandes als Zuhörer

zugelassen.

(4) Bei der Durchführung der Prüfung ist auf

Behinderungen des Prüflings soweit billige Rücksicht

zu nehmen, als dies mit dem Prüfungszweck

vereinbar ist.

§ 17. (1) Über das Ergebnis der Dienstprüfung

hat der Prüfungssenat in geheimer Beratung

mit Stimmenmehrheit zu beschließen.

Der Vorsitzende des Prüfungssenates hat seine

Stimme zuletzt abzugeben. Im Falle der Stimmengleichheit

gibt die Stimme des Vorsitzenden

den Ausschlag.

(2) Hat die Mehrheit der Mitglieder des Prüfungssenates

die Überzeugung gewonnen, daß

der Prüfungswerber die erforderlichen Kenntnisse

und Fähigkeiten aufweist, so ist die Prüfung

bestanden. Haben alle Mitglieder des

Prüfungssenates die Überzeugung gewonnen,

daß der Prüfungswerber die erforderlichen

Kenntnisse und Fähigkeiten aufweist, und ist

die Mehrheit der Mitglieder des Prüfungssenates

der Auffassung, daß der Prüfungserfolg in einzelnen

Gegenständen als ausgezeichnet zu bewerten

ist, so sind der Angabe des Prüfungserfolges

die Worte ,mit Auszeichnung aus ...'

beizufügen.

(3) Hat nicht die Mehrheit der Mitglieder des

Prüfungssenates ausreichende Beherrschung des

Prüfungsstoffes durch den Prüfungswerber festgestellt,

so hat dieser die Prüfung nicht bestanden.

In diesem Falle kann die Prüfung nach

sechs Monaten wiederholt werden. Gelangt der

Prüfungssenat auf Grund der festgestellten

Wissenslücken jedoch zu der Auffassung, daß

dieser Zeitraum nicht ausreicht, um die fehlenden

Kenntnisse zu erwerben, so kann er bestimmen,

daß die Ablegung der Wiederholungsprüfung

erst nach einem längeren Zeitraum, der

zwölf Monate nicht übersteigen darf, zulässig

ist.

(4) Über die bestandene Prüfung ist dem

Prüfungswerber ein Zeugnis auszustellen, in dem

der Prüfungstag und der Prüfungserfolg angeführt

werden und das von allen Mitgliedern des

Prüfungssenates zu unterfertigen ist. In den

Prüfungsvoschriften können nähere Bestimmungen

über die Anführung von Prüfungsgegenständen

im Zeugnis erlassen werden.

(5) Hat ein Prüfungswerber die Prüfung nicht

bestanden, so ist er von dem Beschluß des

Prüfungssenates (Abs. 3) in Kenntnis zu setzen.

(6) Wird die Prüfung auch bei Wiederholung

nicht mit Erfolg bestanden, so kann die oberste

Dienstbehörde dem Prüfungswerber bei Vorliegen

berücksichtigungswürdiger Umstände die

Bewilligung erteilen, die Prüfung neuerlich,

jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres seit der

letzten Prüfung abzulegen. Eine weitere Wiederholung

der Prüfung ist unzulässig.

§ 18. (1) Verordnungen auf Grund dieses

Bundesgesetzes sind bei Prüfungen, die den

Wirkungsbereich

1. nur eines Bundesministeriums betreffen, von

diesem im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt,

2. mehrerer Bundesministerien betreffen, vom

Bundeskanzleramt im Einvernehmen mit den

beteiligten Bundesministerien,

3. aller Bundesministerien betreffen, von der

Bundesregierung

zu erlassen.

(2) Soweit Prüfungen nur für Verwendungen

im Bereich der Kanzlei des Präsidenten des

Nationalrates in Betracht kommen, sind die betreffenden

Verordnungen vom Präsidenten des

Nationalrates zu erlassen.

Nachsicht von Anstellungserfordernissen

§ 19. (1) Der Mangel eines in der Dienstzweigeordnung

festgesetzten Erfordernisses

kann aus dienstlichen Gründen nachgesehen

werden, wenn ein gleich geeigneter Bewerber,

der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden

ist und nicht in besonderen Vorschriften

oder in der Dienstzweigeordnung die Erteilung

einer Nachsicht ausgeschlossen ist.

(2) Zur Nachsichterteilung ist, wenn sie ein

Erfordernis eines Dienstzweiges der Verwendungsgruppen

E, D oder C oder den Ersatz

eines Erfordernisses eines Dienstzweiges der

Verwendungsgruppen B oder A durch ein

anderes, in der Dienstzweigeordnung für einen

anderen Dienstzweig derselben Verwendungsgruppe

vorgesehenes Erfordernis betrifft, das

zuständige Bundesministerium im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzleramt, in den übrigen

Fällen die Bundesregierung auf Antrag des zuständigen

Bundesministeriums berufen; dieser

Antrag bedarf des Einvernehmens mit dem

Bundeskanzleramt.

(3) Zuständiges Bundesministerium im Sinne

des Abs. 2 ist das Bundesministerium, in dessen

Verwaltungsbereich der Dienstposten verliehen

werden soll.

Dienstrang

§ 20, (1) Der Dienstrang eines Beamten richtet

sich nach der Dauer der innerhalb seiner Ver-

wendungsgruppe und Dienstklasse tatsächlich

zurückgelegten Dienstzeit, soweit sie für die

Vorrückung in der Dienstklasse maßgebend ist.

In der niedrigsten für die Verwendungsgruppe

des Beamten in Betracht kommenden Dienstklasse

ist dieser Dienstzeit die tatsächliche

Dienstzeit gleichzuhalten, die der Beamte in

einem vertraglichen Dienstverhältnis zum Bund

in einer gleichwertigen Entlohnungsgruppe oder

in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft

in einer gleichwertigen Verwendungs

(Entlohnungs)gruppe verbracht hat.

(2) Bei Personen, die unmittelbar in eine

höhere als die niedrigste für die Verwendungsgruppe

des Beamten in Betracht kommende

Dienstklasse aufgenommen werden oder die von

einer Besoldungsgruppe in eine andere überstellt

werden, ist der Dienstrang bei der Ernennung

zu bestimmen. Auf die Bestimmungen

des Abs. 1 und auf die durchschnittlichen Rangverhältnisse

in der Verwendungsgruppe und der

Dienstklasse, in die der Beamte ernannt wird,

ist Bedacht zu nehmen.

(3) Insoweit sich nicht schon hieraus eine bestimmte

Rangfolge ergibt, sind für deren Beurteilung

der Reihe nach folgende Umstände

maßgebend

1. das Rangverhältnis in der nächstniedrigeren

Dienstklasse derselben Verwendungsgruppe,

2. die Dauer der für die Ruhegenußbemessung

anrechenbaren Bundesdienstzeit,

3. die Dauer einer nichtanrechenbaren tatsächlich

zurückgelegten Bundesdienstzeit,

4. das Lebensalter.

(4) Der Beamte kann erklären, daß Umstände,

die nach den Abs. 1 bis 3 für die Bestimmung

seines Dienstranges maßgebend sind, unberücksichtigt

bleiben sollen (Rangverzicht). Der Rangverzicht

muß schriftlich erklärt werden und bedarf

der Genehmigung der Dienstbehörde. Der

Beamte ist auf Grund des Rangverzichtes derart

zu reihen, daß die Umstände, auf die sich der

Rangverzicht bezieht, außer Betracht bleiben.

Der Rangverzicht ist unwiderruflich.

(5) Die Beamten eines Personalstandes sind im

Personalstandesverzeichnis nach Dienstzweigen

und Dienstklassen und innerhalb der Dienstklassen

nach ihrer Rangfolge zu reihen. Die

Personalstandesverzeichnisse sind jährlich mit

1, Jänner abzuschließen; den Beamten ist auf

Verlangen Einsicht zu gewähren, Werden die

Personalstandesverzeichnisse vervielfältigt, so

sind sie den Beamten auf Verlangen gegen Ersatz

der Kosten auszufolgen.

Festsetzung der Zahl der Dienstposten

§ 21. (1) Die Zahl der Dienstposten der Beamten

ist innerhalb der Dienstpostenstände

getrennt nach Besoldungsgruppen und Verwendungsgruppen,

ferner

a) bei Beamten der Allgemeinen Verwaltung,

Beamten in handwerklicher Verwendung

und Berufsoffizieren nach Dienstzweigen

und Dienstklassen,

b) bei Richtern und staatsanwaltschaftlichen

Beamten nach Standesgruppen,

c) bei Lehrern nach Schularten und getrennt

nach Leitern, Fachvorständen, Direktor-

Stellvertretern, Erziehungsleitern und

Lehrern,

d) bei Wachebeamten nach Dienstzweigen,

Dienstklassen und Dienststufen

durch das Bundesfinanzgesetz (Dienstpostenplan)

festzusetzen. Es kann jedoch in den Verwendungsgruppen

A und H 1 die Zahl der Dienstposten

der Dienstklassen III bis VI, in den Verwendungsgruppen

B, W 1 und H 2 die Zahl

der Dienstposten der Dienstklassen II bis V und

in den Verwendungsgruppen C, D, E, P 1 bis

P 6, W 2 und W 3 die Zahl der Dienstposten

der Dienstklassen I bis III gemeinsam festgesetzt

werden.

(2) Die Verleihung eines Dienstpostens, für

den auf die im Abs. 1 angegebene Weise nicht

vorgesorgt ist, ist unzulässig.

(3) Inwieweit Personalstände aufgeteilt oder

zusammengezogen werden und auf Rechnung

eines Dienstpostens ein anderer Dienstposten

besetzt werden kann, bestimmt der Dienstpostenplan.

Ernennung auf einen anderen

Dienstposten

§ 22. (1) Die Verleihung des Dienstpostens

eines anderen Dienstzweiges oder einer höheren

Dienstklasse erfolgt durch Ernennung.

(2) Ernennungen auf einen Dienstposten einer

höheren Dienstklasse (Beförderungen), auf einen

Dienstposten einer höheren Standesgruppe, auf

einen Dienstposten eines Leiters einer Unterrichtsanstalt,

eines Fachvorstandes, eines Direktor-

Stellvertreters oder eines Erziehungsleiters

und auf einen Dienstposten einer höheren

Dienststufe sind mit Wirksamkeit vom 1. Jänner

oder 1. Juli vorzunehmen, Ernennungen außerhalb

dieser Termine sind zulässig, wenn wichtige

dienstliche Rücksichten dies erfordern.

(3) Eine rückwirkende Ernennung ist, soweit

nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt

wird, rechtsunwirksam.

(4) Die rückwirkende Ernennung eines Beamten,

der vom Dienst suspendiert oder gegen

den ein Verfahren eingeleitet ist, das seine Vorrückung

in höhere Bezüge aufschiebt, kann unter

Offenhalten des Dienstpostens von der Stelle,

der die Verleihung des Dienstpostens zusteht,

durch Bescheid vorbehalten werden. Wird die

Suspendierung ohne Einleitung eines die Vorrückung

in höhere Bezüge aufschiebenden Verfahrens

aufgehoben oder endet das Verfahren

durch Einstellung, Freispruch oder durch Verhängung

einer Ordnungsstrafe, so kann innerhalb

dreier Monate die vorbehaltene Ernennung

mit Rückwirkung bis zum Tage des Vorbehaltes

vollzogen werden.

Überstellung in eine andere Verwendungsgruppe

§ 23. (1) Die Überstellung in eine andere Verwendungsgruppe

erfolgt durch Ernennung auf

einen Dienstposten der anderen Verwendungsgruppe.

Sie ist nur zulässig, wenn der Beamte

den Bedingungen für die Erlangung eines solchen

Dienstpostens entspricht. Die Überstellung in

eine niedrigere Verwendungsgruppe bedarf der

schriftlichen Zustimmung des Beamten.

(2) Die Zulassung zu einer Dienstprüfung, von

deren erfolgreicher Ablegung die Überstellung

in eine höhere Verwendungsgruppe abhängt

oder die als Bedingung für den weiteren Aufstieg

in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehen

ist, darf keinem Beamten verweigert werden,

der die allgemeinen Bedingungen für die Zulassung

zu der Dienstprüfung erfüllt. Ein Recht auf

die Überstellung in die höhere Verwendungsgruppe

kann aus dem Ablegen der Dienstprüfung

nicht abgeleitet werden. Jedoch sind solche

Beamte bei der Besetzung freigewordener Dienstposten

der höheren Verwendungsgruppe bei

sonst gleicher Eignung vorzugsweise zu berücksichtigen.

(3) Wird ein Beamter in eine höhere Verwendungsgruppe

überstellt, ohne die hiefür vorgeschriebene

Dienstprüfung abgelegt zu haben (§ 7

Abs. 5), und erfüllt er die ihm auferlegte Verpflichtung,

die Prüfung nachträglich abzulegen,

innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht, so kann

er ohne seine Zustimmung in seine frühere Verwendungsgruppe

zurücküberstellt werden; aus

berücksichtigungswürdigen Gründen kann die

Frist erstreckt werden.

Naturalbezüge

§ 24. (1) Dienstwohnung ist eine Wohnung,

die dem Beamten im Rahmen des Dienstverhältnisses

beigestellt wird und die der Beamte zwecks

ordnungsgemäßer Ausübung seines Dienstes beziehen

muß. Jede andere Wohnung, die dem

Beamten im Rahmen des Dienstverhältnisses zur

Benützung überlassen wird, ist eine Naturalwohnung.

Die Gewährung oder der Entzug des Benützungsrechtes

an einer Dienst- oder Naturalwohnung

hat durch Bescheid zu erfolgen.

(2) Durch die Überlassung einer Dienst- oder

Naturalwohnung an einen Beamten wird ein

Bestandsverhältnis nicht begründet.

(3) Der Beamte hat auf Verlangen der Dienstbehörde

die Dienst- oder Naturalwohnung

innerhalb der ortsüblichen Frist zu räumen,

wenn sein Dienstverhältnis aufgelöst wird oder

eine Änderung seiner Dienstverwendung eintritt.

Der Beamte hat auf Verlangen der Dienstbehörde

die Naturalwohnung innerhalb der

ortsüblichen Frist auch dann zu räumen, wenn

sie auf eine Art verwendet werden soll, die in

höherem Maße den Interessen der Verwaltung

dient als die gegenwärtige Verwendung; ob diese

Voraussetzung zutrifft, entscheidet im Zweifel

das Bundesministerium, dem die Verwaltung der

Naturalwohnung untersteht. Die Räumungsfrist

kann, wenn es das dienstliche Interesse erfordert,

bis auf einen Monat herabgesetzt werden. Eine

Verlängerung der Räumungsfrist bis auf insgesamt

ein Jahr ist zulässig, wenn der Beamte

glaubhaft macht, daß es ihm nicht gelungen ist,

innerhalb der Räumungsfrist eine Wohnung zu

erhalten.

(4) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für

Grundstücke (Hausgärten), die dem Beamten auf

Grund seines dienstlichen Verhältnisses zur Verfügung

gestellt wurden und weiters dann, wenn

ein Beamter nach der Versetzung in den Ruhestand

oder nach Auflösung des Dienstverhältnisses

oder wenn seine Hinterbliebenen oder

dritte Personen nach dem Ableben des Beamten

im Genüsse der ihm zur Verfügung gestellten

Dienst- oder Naturalwohnung oder in der Benützung

des Hausgartens oder eines sonstigen

Grundstückes belassen werden.

(5) Dienstkleider, Dienstabzeichen und sonstige

Sachbehelfe werden den Beamten nach Maßgabe

des dienstlichen Bedarfes beigestellt. Der beteilte

Beamte haftet für Verlust oder Beschädigung,

wenn sie durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit

verursacht sind. Der Ersatz des Schadens ist

in Geld zu leisten und wird von dem Gehalt des

Beamten im Abzugswege hereingebracht.

(6) Nähere Bestimmungen zu den Abs. 1 bis 5

kann die Bundesregierung erlassen.

(7) Inwieweit Beamte zum Tragen einer Uniform

oder sonstiger Dienstkleider berechtigt

oder verpflichtet sind, bestimmen die vom zuständigen

Bundesministerium im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzleramt erlassenen Vorschriften.

In diesen Vorschriften wird auch das Recht

der Beamten zum Tragen der Uniform oder

eines sonstigen Dienstkleides in und außer

Dienst und im Ausland sowie das Recht des

Beamten des Ruhestandes zum Tragen der Uniform

geregelt. Die Uniformen genießen den gesetzlichen

Schutz."

2. § 26 b Abs. 2 lautet

„(2) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 5 bis 7

sind auf Beamte in handwerklicher Verwendung

mit der Abweichung anzuwenden, daß die Verwendungsgruppen

P 4 bis P 6 der Verwendungsgruppe

E und die Verwendungsgruppen P 1 bis

P 3 der Verwendungsgruppe D entsprechen."

3. § 26 c entfällt.

4. Dem § 26 d Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Dieser Nachweis ist ohne Einschränkung zulässig,

wenn der Lehrbrief vor dem 11. April 1939

in einem Industriebetrieb erworben wurde."

5. § 31 lautet

„Dienstrang

§ 31. Für die Bestimmung des Dienstranges der

staatsanwaltschaftlichen Beamten gelten die Vorschriften

des § 20 mit der Abweichung, daß an

die Stelle der Verwendungsgruppe und Dienstklasse

die Standesgruppe tritt."

6. § 34 entfällt.

7. Die Abs. 4 und 6 des § 35 entfallen; der bisherige

Abs. 5 erhält die Absatzbezeichnung „(4)".

8. § 36 Abs. 3 entfällt.

9. § 37 Abs. 3 entfällt; die Abs. 4 und 5 erhalten

die Absatzbezeichnung „(3)" und „(4)".

10. An die Stelle der §§ 33 bis 41 b treten

folgende Bestimmungen

„§ 38. (1) Vom Mangel eines in der Lehrer-

Dienstzweigeordnung festgesetzten Erfordernisses

kann aus dienstlichen Gründen Nachsicht gewährt

werden, wenn ein gleichgeeigneter Bewerber, der

allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden

ist, wenn die Erteilung des Unterrichtes anderweitig

nicht gewährleistet ist und nicht in besonderen

Vorschriften oder in der Lehrer-Dienstzweigeordnung

die Erteilung einer Nachsicht ausgeschlossen

ist.

(2) Zur Nachsichterteilung ist, wenn sie den

Ersatz eines Erfordernisses eines Dienstzweiges

durch ein anderes in der Lehrer-Dienstzweigeordnung

für einen anderen Dienstzweig derselben

Verwendungsgruppe vorgesehenes Erfordernis betrifft,

das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzleramt, in den

übrigen Fällen die Bundesregierung auf Antrag

des zuständigen Bundesministeriums berufen; dieser

Antrag bedarf des Einvernehmens mit dem

Bundeskanzleramt.

(3) Zuständiges Bundesministerium im Sinne

des Abs. 2 ist das Bundesministerium, in dessen

Verwaltungsbereich der Dienstposten verliehen

werden soll.

Dienstrang

§ 39. Der Dienstrang der Lehrer richtet sich

nach der für die Vorrückung maßgebenden Zeit.

Die Bestimmungen des § 20 Abs. 2 bis 5 sind anzuwenden.

Abschnitt III b

Sonderbestimmungen für Beamte des Schulaufsichtsdienstes

Dienstzweige und Amtstitel

§ 40. (1) Jeder Dienstzweig ist einer der folgenden

Verwendungsgruppen zuzuweisen

a) der Verwendungsgruppe S 1 für Landesschulinspektoren,

b) der Verwendungsgruppe S 2 für Berufsschulinspektoren,

c) der Verwendungsgruppe S 3 für Bezirksschulinspektoren.

(2) Die Beamten des Schulaufsichtsdienstes führen

die im Abs. 1 für ihre Verwendungsgruppe

vorgesehene Bezeichnung als Amtstitel.

Dienstrang

§ 41. Der Dienstrang der Beamten des Schulaufsichtsdienstes

richtet sich nach der Dauer der

innerhalb ihrer Verwendungsgruppe tatsächlich

zurückgelegten Dienstzeit, soweit sie für die Vorrückung

maßgebend ist. Die Bestimmungen des

§ 20 Abs. 2 bis 5 sind anzuwenden."

11. Die Abs. 3 und 5 des § 42 a entfallen; der

bisherige Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung

„(3)".

12. § 42 c lautet

„§ 42 c. (1) Vom Mangel eines in der Dienstzweigeordnung

festgesetzten Erfordernisses kann

aus dienstlichen Gründen Nachsicht gewährt werden,

wenn ein gleichgeeigneter Bewerber desselben

Wachekörpers, der allen Erfordernissen entspricht,

nicht vorhanden ist.

(2) Zur Nachsichterteilung ist, wenn sie den

Einsatz eines Erfordernisses eines Dienstzweiges

durch ein anderes in der Dienstzweigeordnung

für einen anderen Dienstzweig derselben Verwendungsgruppe

vorgesehenes Erfordernis betrifft,

das zuständige Bundesministerium im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzleramt, in den

übrigen Fällen die Bundesregierung auf Antrag

des zuständigen Bundesministeriums berufen;

dieser Antrag bedarf des Einvernehmens mit dem

Bundeskanzleramt.

(3) Zuständiges Bundesministerium im Sinne

des Abs. 2 ist das Bundesministerium, in dessen

Verwaltungsibereich der Dienstposten verliehen

werden soll.

(4) Bei Übernahme eines Wachebeamten in

einen anderen Wachekörper kann, sofern sich aus

diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, der

für den neuen Wachekörper zuständige Bundesminister

bestimmen, inwieweit die im neuen

Wachekörper für die betreffende Verwendungsgruppe

vorgeschriebene Ausbildung durch die im

bisherigen Wachekörper für dieselbe oder eine

höhere Verwendungsgruppe zurückgelegte Ausbildung

ersetzt wird."

13. Nach § 42 c wird folgender § 42 d eingefügt

„Dienstrang

§ 42 d. Die Vorschriften des § 20 sind mit der

Abweichung anzuwenden, daß bei dienstführenden

Beamten an die Stelle der Dienstklasse die

Dienststufe tritt und daß sich der Dienstrang bei

leitenden Beamten der Dienstklassen II und III

nach der gesamten Dienstzeit in der Verwendungsgruppe

W 1 und bei eingeteilten Beamten

nach der gesamten Dienstzeit als Beamter der

Verwendungsgruppe W 3, als Vertragsbediensteter

des Wachedienstes, als zeitverpflichteter Soldat

und als gemäß § 11 des Wehrgesetzes in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 185/1966 zur

Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogener

Beamter oder Vertragsbediensteter richtet."

14. Die Abs. 3 und 5 des § 44 entfallen; der

bisherige Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung

„(3)".

15. § 45 Abs. 3 lautet

„(3) Die Bestimmungen des § 19 sind auf

Berufsoffiziere und zeitverpflichtete Soldaten mit

der Abweichung anzuwenden, daß die Verwendungsgruppe

H 1 der Verwendungsgruppe A, die

Verwendungsgruppe H 2 der Verwendungsgruppe

B, die Verwendungsgruppe H 3 der Verwendungsgruppe

D und die Verwendungsgruppe H 4

der Verwendungsgruppe E entspricht."

16. § 45 a Abs. 2 lautet

„(2) Die Vorschriften des § 20 sind mit der

Abweichung anzuwenden, daß sich bei Berufsoffizieren

der Verwendungsgruppe H 2 der

Dienstklassen II und III der Dienstrang nach der

gesamten Dienstzeit in der Verwendungsgruppe

H 2 richtet."

17. § 45 b Abs. 3 lautet

„(3) Die Bestimmungen des § 20 sind mit der

Abweichung anzuwenden, daß an die Stelle der

Dienstklasse die Dienststufe tritt."

Artikel II

(1) Die Anlage 2 (Übergangstabelle) bestimmt,

weiche Dienstzweige im Sinne des Gehaltsüberleitungsgesetzes

in der Fassung dieses Bundesgesetzes

den in der Dienstzweigeverordnung, BGBl.

Nr. 164/1948, welche durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 334/1965 auf Gesetzesstufe gehoben

wurde, in der zuletzt geltenden Fassung (in der

Folge kurz „Dienstzweigeverordnung" genannt)

festgesetzten Dienstzweigen entsprechen.

(2) Steht in der Anlage 2 einem bisher in der

Dienstzweigeverordnung vorgesehenen Dienstzweig

kein neuer Dienstzweig gegenüber, so

dürfen ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

keine Ernennungen auf Dienstposten dieser

Dienstzweige vorgenommen werden. Für Beamte,

die bereits vorher auf einen Dienstposten eines

solchen Dienstzweiges ernannt worden sind, gelten

die für diesen Dienstzweig maßgebenden Bestimmungen

der Dienstzweigeverordnung in der

zuletzt geltenden Fassung weiter.

Artikel III

(1) Definitive Beamte des bisherigen Dienstzweiges

gelten als definitive Beamte des neuen

Dienstzweiges, in den der bisherige Dienstzweig

gemäß Anlage 2 übergeleitet wurde.

(2) Provisorische Beamte des bisherigen Dienstzweiges

gelten als provisorische Beamte des neuen

Dienstzweiges, in den der bisherige Dienstzweig

gemäß Anlage 2 übergeleitet wurde. Bis längstens

zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

können die in die neuen Dienstzweige

übergeleiteten provisorischen Beamten die Definitivstellungserfordernisse

nach ihrer Wahl entweder

nach den zuletzt geltenden Bestimmungen

der Dienstzweigeverordnung oder nach den für

die neuen Dienstzweige geltenden Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes erfüllen. Nach Ablauf dieser

Frist können die Definitivstellungserfordernisse

nur mehr nach den für die neuen Dienstzweige

geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

erfüllt werden. Wird ein provisorischer Beamter

während dieser Jahresfrist auf einen Dienstposten

eines anderen Dienstzweiges ernannt, so hat er

die Definitivstellungserfordernisse nach den für

den neuen Dienstzweig geltenden Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes zu erfüllen; die Bestimmungen

des § 7 Abs. 4 des Gehaltsüberleitungsgesetzes

in der Fassung des Artikels I sind auf solche Beamte

anzuwenden.

(3) Die durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 334/

1965 auf Gesetzesstufe gehobenen Prüfungsvorschriften

für die in der Dienstzweigeverordnung

angeführten Dienstzweige sind so lange weiter als

Prüfungsvorschriften für die neuen Dienstzweige

anzuwenden, in die die bisherigen Dienstzweige

gemäß Anlage 2 übergeleitet wurden, bis die in

den neuen Dienstzweigen vorgesehenen Prüfungsvorschriften

in Kraft treten.

Artikel IV

Beamte, die auf Grund der Dienstzweigeverordnung

berechtigt waren, einen höheren Amtstitel

zu führen, als er ihnen nach diesem Bundesgesetz

zukommt, sind berechtigt, diesen Amtstitel

an Stelle des neuen Amtstitels weiterhin zu

führen.

Artikel V

Die Ablegung der Beamten-Aufstiegsprüfung

gemäß Anlage 1 Teil B Abschnitt II Abs. 4 und 5

wird durch einen bis zum 31. Juli 1972 erbrachten

Nachweis des allgemeinen Wissens gemäß der Anlage

1 Teil B Abschnitt I Abs. 3 der Dienstzweigeverordnung

ersetzt.

Artikel VI

Bedienstete inländischer Gebietskörperschaften,

die nicht Bundesbeamte sind, sind gemäß § 9

Abs. 1 des Gehaltsüberleitungsgesetzes in der Fassung

dieses Bundesgesetzes zu Dienstprüfungen

zuzulassen, wenn sie, abgesehen von der Prüfung,

die Anstellungserfordernisse für den Dienstzweig,

für den die Prüfung bestimmt ist, erfüllen, die

vorgeschriebene Verwendungszeit zurückgelegt

haben und die Ablegung der Prüfung für ihre

derzeitige oder angestrebte Verwendung vorgeschrieben

und nicht nach anderen Rechtsvorschriften

zwingend vor einer anderen Prüfungskommission

abzulegen ist.

Artikel VII

Beamte, die bei den österreichischen Vertretungsbehörden

im Ausland Dienst versehen,

haben vor der Erlassung einer Verordnung nach

§ 6 Abs. 4 des Gehaltsüberleitungsgesetzes in der

Fassung dieses Bundesgesetzes für die Dauer dieser

Verwendung die ihnen nach der Dienstzweigeverordnung

in der zuletzt geltenden Fassung

während einer solchen Auslandsverwendung zukommenden

Amtstitel zu führen.

Artikel VIII

(1) Bis zum 31. Dezember 1970 wird das im

Abschnitt II des Teiles C der Heeresdienstzweigeordnung

(Anlage zu Abschnitt IV a des Gehaltsüberleitungsgesetzes)

vorgeschriebene Anstellungserfordernis

für den Dienstzweig

a) „10. Unteroffiziere des Truppendienstes"

durch die im Abschnitt II des Teiles C der

Heeresdienstzweigeordnung in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 235/1967

enthaltenen Anstellungserfordernisse für die

ehemaligen Dienstzweige Nr. 10, 11, 12, 14,

15, 17 oder 18,

b) „11. Unteroffiziere des technischen Dienstes"

durch die im Abschnitt II des Teiles C

der Heeresdienstzweigeordnung in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 235/1967

enthaltenen Anstellungserfordernisse für

die ehemaligen Dienstzweige Nr. 13 oder 16

ersetzt.

(2) Für die Zeit nach dem 31. Dezember 1970

wird die in der Anlage 1 beim Dienstzweig

a) „108. Mittlerer Dienst in der Heeresverwaltung"

unter den Anstellungs- beziehungsweise

Definitivstellungserfordernissen

angeführte Prüfung für Unteroffiziere des

Truppendienstes durch die in Abs. 1 lit. a

erwähnten Anstellungserfordernisse für die

ehemaligen Dienstzweige Nr. 10, 11, 14, 15

oder 17

b) „115. Mittlerer technischer Dienst" unter

den Anstellungs- beziehungsweise Definitivstellungerfordernissen

angeführte Prüfung

für Unteroffiziere des technischen Dienstes

durch die in Abs. 1 lit. b erwähnten Anstellungserfordernisse

für die ehemaligen

Dienstzweige Nr. 13 oder 16

c) „117. Mittlerer Verwaltungsdienst und

Kanzleidienst" unter den Anstellungs- beziehungsweise

Definitivstellungserfordernissen

angeführte Prüfung für Unteroffiziere

des Truppendienstes durch die

in Abs. 1 lit. a erwähnten Anstellungserfordernisse

für die ehemaligen Dienstzweige

Nr. 12 oder 18

ersetzt.

Artikel IX

Das für die Definitivstellung im Dienstzweig

„Höherer schulpsychologischer Dienst" vorgeschriebene

Erfordernis gilt auch für jene Beamte

als erfüllt, die bis zum 31. Dezember 1980 zum

Beamten dieses Dienstzweiges ernannt werden,

wenn sie unmittelbar vorher dem Dienstzweig

„Lehrer im pädagogisch-psychologischen Dienst"

(Dienstzweig Nr. 26 der Lehrer-Dienstzweigeordnung,

Anlage zu Abschnitt III a des Gehaltsüberleitungsgesetzes)

angehörten.

Artikel X

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

wird die Dienstzweigeverordnung in der zuletzt

geltenden Fassung aufgehoben, soweit nicht dieses

Bundesgesetz eine Weiteranwendung vorsieht.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind der Präsident des Nationalrates und jeder

Bundesminister insoweit betraut, als sie oberste

Dienstbehörde sind.

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