243. Bundesgesetz: Änderung der Ausgleichsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die Ausgleichsordnung, RGBl. Nr. 337/1914,
wird in folgender Weise geändert
1. § 56 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten
„1. wenn der Schuldner den Ausgleichsvorschlag
vor Beginn der Ausgleichstagsatzung
zurückzieht oder wenn ein Ausgleich nicht innerhalb
von 90 Tagen nach Eröffnung des Verfahrens
von den Gläubigern angenommen
worden ist."
2. Nach § 56 wird der folgende § 56 a eingefügt
„§ 56 a. (1) Wenn das Ausgleichsverfahren ein
Unternehmen betrifft, das im Hinblick auf seine
Größe, auf seine wirtschaftlichen Verflechtungen
oder aus anderen gleich wichtigen Gründen von
volkswirtschaftlicher Bedeutung ist, hat das Ausgleichsgericht,
sofern der Ausgleich nicht innerhalb
der im § 56 Abs. 1 Z. 1 festgesetzten
Frist angenommen wird, diese Frist auf Antrag
des Ausgleichsverwalters so weit zu erstrecken,
als dies im öffentlichen Interesse, insbesondere
zur Erhaltung von Arbeitsplätzen in größerem
Umfang oder zur Vermeidung anderer schwerwiegender
wirtschaftlicher Auswirkungen, geboten
ist.
(2) Die im § 56 Abs. 1 Z. 1 festgesetzte Frist
kann auch mehrmals, jedoch auf höchstens ein
Jahr, erstreckt werden. Der Antrag muß vor
Ablauf der Frist beim Ausgleichsgericht angebracht
werden; sie läuft nicht vor dem Eintritt
der Rechtskraft der über den Antrag ergangenen
Entscheidung ab.
(3) Vor der Entscheidung sind der Schuldner
und der etwa bestellte Gläubigerbeirat zu hören;
zur Frage, ob die Erstreckung der Frist im
öffentlichen Interesse liegt, ist den zuständigen
gesetzlichen Interessenvertretungen Gelegenheit
zur Äußerung zu geben.
(4) Die Entscheidung ist öffentlich bekanntzumachen.
Eine Ausfertigung ist dem Ausgleichsverwalter,
dem Schuldner und allen Gläubigern
zuzustellen. Gegen die Entscheidung, mit der der
Antrag des Ausgleichsverwalters abgewiesen worden
ist, kann Rekurs ergriffen werden.
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Justiz betraut.