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243_1969 AT

243. Bundesgesetz: Änderung der Ausgleichsordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 243. Bundesgesetz: Änderung der Ausgleichsordnung

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die Ausgleichsordnung, RGBl. Nr. 337/1914,

wird in folgender Weise geändert

1. § 56 Abs. 1 Z. 1 hat zu lauten

„1. wenn der Schuldner den Ausgleichsvorschlag

vor Beginn der Ausgleichstagsatzung

zurückzieht oder wenn ein Ausgleich nicht innerhalb

von 90 Tagen nach Eröffnung des Verfahrens

von den Gläubigern angenommen

worden ist."

2. Nach § 56 wird der folgende § 56 a eingefügt

„§ 56 a. (1) Wenn das Ausgleichsverfahren ein

Unternehmen betrifft, das im Hinblick auf seine

Größe, auf seine wirtschaftlichen Verflechtungen

oder aus anderen gleich wichtigen Gründen von

volkswirtschaftlicher Bedeutung ist, hat das Ausgleichsgericht,

sofern der Ausgleich nicht innerhalb

der im § 56 Abs. 1 Z. 1 festgesetzten

Frist angenommen wird, diese Frist auf Antrag

des Ausgleichsverwalters so weit zu erstrecken,

als dies im öffentlichen Interesse, insbesondere

zur Erhaltung von Arbeitsplätzen in größerem

Umfang oder zur Vermeidung anderer schwerwiegender

wirtschaftlicher Auswirkungen, geboten

ist.

(2) Die im § 56 Abs. 1 Z. 1 festgesetzte Frist

kann auch mehrmals, jedoch auf höchstens ein

Jahr, erstreckt werden. Der Antrag muß vor

Ablauf der Frist beim Ausgleichsgericht angebracht

werden; sie läuft nicht vor dem Eintritt

der Rechtskraft der über den Antrag ergangenen

Entscheidung ab.

(3) Vor der Entscheidung sind der Schuldner

und der etwa bestellte Gläubigerbeirat zu hören;

zur Frage, ob die Erstreckung der Frist im

öffentlichen Interesse liegt, ist den zuständigen

gesetzlichen Interessenvertretungen Gelegenheit

zur Äußerung zu geben.

(4) Die Entscheidung ist öffentlich bekanntzumachen.

Eine Ausfertigung ist dem Ausgleichsverwalter,

dem Schuldner und allen Gläubigern

zuzustellen. Gegen die Entscheidung, mit der der

Antrag des Ausgleichsverwalters abgewiesen worden

ist, kann Rekurs ergriffen werden.

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Justiz betraut.

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