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243_1968 AT

243. Bundesgesetz: Investmentfondsgesetznovelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 243. Bundesgesetz: Investmentfondsgesetznovelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 192/

1963, wird abgeändert wie folgt

1. Nach § 25 wird folgender III. Abschnitt

eingefügt

„III. Abschnitt

Werbung für Zertifikate

§ 26. Einschränkung der Werbung

für Zertifikate; Strafbestimmungen

(1) Die gewerbsmäßige Werbung für den Erwerb

von Anteilen an in- und ausländischen

Kapitalanlagefonds und ähnlichen Einrichtungen

welcher Art immer, die Vermögenswerte mit

Risikostreuung zusammenfassen, ist ein Bank-

und Sparkassengeschäft im Sinne des § 1 des

Kreditwesengesetzes; als Bank- und Sparkassengeschäft

gilt auch die Werbung von Kapitalanlagegesellschaften

oder ähnlichen Einrichtungen

für von ihnen selbst ausgegebene Anteile. Unternehmungen,

die eine solche Werbung betreiben,

sind Kreditunternehmungen und unterliegen

den für diese Unternehmungen geltenden

bundesgesetzlichen Vorschriften.

(2) Zur Werbung dürfen physische und juristische

Personen sowie Personengesellschaften des

Handelsrechtes nur auf Grund einer Einladung

aufgesucht werden.

(3) Für den Erwerb von Anteilen an Kapitalanlagefonds

welcher Art immer, deren Mittel

auch in Anteilen eines anderen Kapitalanlagefonds

angelegt sind (Dachfonds), darf nicht geworben

werden.

(4) Wer gegen die Bestimmungen der Abs. 1,

2 oder 3 verstößt, macht sich einer Verwaltungsübertretung

schuldig und ist hiefür mit einer

Geldstrafe bis zu S 50.000'— zu bestrafen; bei

Vorliegen erschwerender Umstände oder im

Falle der Wiederholung tritt neben die Geldstrafe

Arrest bis zu 6 Wochen."

2. Der bisherige III. Abschnitt erhält die Bezeichnung

„IV. Abschnitt".

3. Der bisherige § 26 erhält die Bezeichnung

§ 27.

4. Der bisherige § 27 erhält die Bezeichnung

§ 28 und hat zu lauten

„§ 28. Vollzugsklausel

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

hinsichtlich der §§ 2 Abs. 4 bis 9, 4, 9, 17, 22

Abs. 3 und 27 Abs. 2 das Bundesministerium für

Justiz und hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen

das Bundesministerium für Finanzen betraut."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind nach Maßgabe des § 28 des Investmentfondsgesetzes

in der Fassung dieses Bundesgesetzes

die Bundesministerien für Justiz und für

Finanzen betraut.

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