243. Bundesgesetz: Investmentfondsgesetznovelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Investmentfondsgesetz, BGBl. Nr. 192/
1963, wird abgeändert wie folgt
1. Nach § 25 wird folgender III. Abschnitt
eingefügt
„III. Abschnitt
Werbung für Zertifikate
§ 26. Einschränkung der Werbung
für Zertifikate; Strafbestimmungen
(1) Die gewerbsmäßige Werbung für den Erwerb
von Anteilen an in- und ausländischen
Kapitalanlagefonds und ähnlichen Einrichtungen
welcher Art immer, die Vermögenswerte mit
Risikostreuung zusammenfassen, ist ein Bank-
und Sparkassengeschäft im Sinne des § 1 des
Kreditwesengesetzes; als Bank- und Sparkassengeschäft
gilt auch die Werbung von Kapitalanlagegesellschaften
oder ähnlichen Einrichtungen
für von ihnen selbst ausgegebene Anteile. Unternehmungen,
die eine solche Werbung betreiben,
sind Kreditunternehmungen und unterliegen
den für diese Unternehmungen geltenden
bundesgesetzlichen Vorschriften.
(2) Zur Werbung dürfen physische und juristische
Personen sowie Personengesellschaften des
Handelsrechtes nur auf Grund einer Einladung
aufgesucht werden.
(3) Für den Erwerb von Anteilen an Kapitalanlagefonds
welcher Art immer, deren Mittel
auch in Anteilen eines anderen Kapitalanlagefonds
angelegt sind (Dachfonds), darf nicht geworben
werden.
(4) Wer gegen die Bestimmungen der Abs. 1,
2 oder 3 verstößt, macht sich einer Verwaltungsübertretung
schuldig und ist hiefür mit einer
Geldstrafe bis zu S 50.000'— zu bestrafen; bei
Vorliegen erschwerender Umstände oder im
Falle der Wiederholung tritt neben die Geldstrafe
Arrest bis zu 6 Wochen."
2. Der bisherige III. Abschnitt erhält die Bezeichnung
„IV. Abschnitt".
3. Der bisherige § 26 erhält die Bezeichnung
§ 27.
4. Der bisherige § 27 erhält die Bezeichnung
§ 28 und hat zu lauten
„§ 28. Vollzugsklausel
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
hinsichtlich der §§ 2 Abs. 4 bis 9, 4, 9, 17, 22
Abs. 3 und 27 Abs. 2 das Bundesministerium für
Justiz und hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen
das Bundesministerium für Finanzen betraut."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind nach Maßgabe des § 28 des Investmentfondsgesetzes
in der Fassung dieses Bundesgesetzes
die Bundesministerien für Justiz und für
Finanzen betraut.