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243_1967 AT

243. Kundmachung: 6. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 243. Kundmachung: 6. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 27. Juni 1967, Gesetz

vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180, wird kundgemacht

Artikel I

Die Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963,

BGBl. Nr. 170, in der Fassung der Kundmachungen

BGBl. Nr. 340/1963, BGBl. Nr. 161/1964,

BGBl. Nr. 130/1965, BGBl. Nr. 116/1966 und

BGBl. Nr. 314/1966 wird wie folgt abgeändert

1. An Stelle des 2. und 3. Satzes des § 8 Abs. 3

haben folgende Bestimmungen zu treten

„Der auf ein Kind entfallende Teil der Haushaltszulage

gebührt nicht, wenn das Kind Anspruch

auf eine Waisenversorgung nach dem

Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, oder der

Bundesbahn-Pensionsordnung 1966, BGBl.

Nr. 313, hat. Eine Haushaltszulage gebührt

ferner insoweit nicht, als der Ehegatte eines Beamten,

der andere Elternteil oder das Kind eine

der Haushaltszulage gleichartig denselben Personenkreis

berücksichtigende Leistung von einem

anderen Rechtsträger öffentlichen Rechts erhält.

Besteht ein Anspruch auf eine ein Kind berücksichtigende

Leistung auch gegen einen anderen

Rechtsträger des öffentlichen Rechts, so gebührt

dem Beamten die Haushaltszulage nur, wenn

das Kind seinem Haushalt angehört."

2. Die Anlage 3 hat zu lauten

Anlage 3

Artikel II

Die Bestimmungen des Artikels I treten mit

1. August 1967 in Kraft.

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