243. Kundmachung: 6. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 27. Juni 1967, Gesetz
vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180, wird kundgemacht
Artikel I
Die Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963,
BGBl. Nr. 170, in der Fassung der Kundmachungen
BGBl. Nr. 340/1963, BGBl. Nr. 161/1964,
BGBl. Nr. 130/1965, BGBl. Nr. 116/1966 und
BGBl. Nr. 314/1966 wird wie folgt abgeändert
1. An Stelle des 2. und 3. Satzes des § 8 Abs. 3
haben folgende Bestimmungen zu treten
„Der auf ein Kind entfallende Teil der Haushaltszulage
gebührt nicht, wenn das Kind Anspruch
auf eine Waisenversorgung nach dem
Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, oder der
Bundesbahn-Pensionsordnung 1966, BGBl.
Nr. 313, hat. Eine Haushaltszulage gebührt
ferner insoweit nicht, als der Ehegatte eines Beamten,
der andere Elternteil oder das Kind eine
der Haushaltszulage gleichartig denselben Personenkreis
berücksichtigende Leistung von einem
anderen Rechtsträger öffentlichen Rechts erhält.
Besteht ein Anspruch auf eine ein Kind berücksichtigende
Leistung auch gegen einen anderen
Rechtsträger des öffentlichen Rechts, so gebührt
dem Beamten die Haushaltszulage nur, wenn
das Kind seinem Haushalt angehört."
2. Die Anlage 3 hat zu lauten
Anlage 3
Artikel II
Die Bestimmungen des Artikels I treten mit
1. August 1967 in Kraft.