243. Verordnung: Anwendung der Notstandsbestimmung des Wasserbautenförderungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 15 des Wasserbautenförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 34/1948, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 295/1958, 310/
1964 und 170/1965, wird mit Zustimmung des
Hauptausschusses des Nationalrates verordnet
Zur Behebung des außergewöhnlichen Notstandes,
der durch die Hochwasserkatastrophe
vom 16. bis 20. August 1966 eingetreten ist und
dessen dringliche Beseitigung im allgemeinen Interesse
liegt, ist bei der Gewährung von Bundesbeiträgen
nach dem Wasserbautenförderungsgesetz
für Sofortmaßnahmen, die vor allem zur
Wiederherstellung der Abflußverhältnisse durch
Räumung und Rückführung der Flüsse und
Bäche in ihr früheres Bett notwendig sind, zugunsten
der geschädigten örtlichen Interessenten
(§ 3 Abs. 4) von den Bestimmungen des § 2
über die formalen Voraussetzungen der Förderung
und der §§ 4, 6, 7 und 8 über die Beitragsleistungen
der örtlichen Interessenten abzusehen.
Unter den gleichen Voraussetzungen ist
bei der Förderung der Wiederherstellung und
Instandsetzung zerstörter Wasserversorgungs-
und Kanalisationsanlagen zugunsten der geschädigten
Interessenten (§ 10) von den Bestimmungen
des § 2 über die formalen Voraussetzungen
der Förderung sowie von den in § 10 enthaltenen
Beschränkungen der Förderung durch bestimmte
Hundertsätze der anerkannten Kosten
und durch Bindung an die Höhe der Landesbeiträge
abzusehen. Die vorstehenden Ausnahmebestimmungen
gelten nur für Baumaßnahmen,
die bis 31. August 1967 durchgeführt werden.