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243_1966 AT

243. Verordnung: Anwendung der Notstandsbestimmung des Wasserbautenförderungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 243. Verordnung: Anwendung der Notstandsbestimmung des Wasserbautenförderungsgesetzes

Auf Grund des § 15 des Wasserbautenförderungsgesetzes,

BGBl. Nr. 34/1948, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 295/1958, 310/

1964 und 170/1965, wird mit Zustimmung des

Hauptausschusses des Nationalrates verordnet

Zur Behebung des außergewöhnlichen Notstandes,

der durch die Hochwasserkatastrophe

vom 16. bis 20. August 1966 eingetreten ist und

dessen dringliche Beseitigung im allgemeinen Interesse

liegt, ist bei der Gewährung von Bundesbeiträgen

nach dem Wasserbautenförderungsgesetz

für Sofortmaßnahmen, die vor allem zur

Wiederherstellung der Abflußverhältnisse durch

Räumung und Rückführung der Flüsse und

Bäche in ihr früheres Bett notwendig sind, zugunsten

der geschädigten örtlichen Interessenten

(§ 3 Abs. 4) von den Bestimmungen des § 2

über die formalen Voraussetzungen der Förderung

und der §§ 4, 6, 7 und 8 über die Beitragsleistungen

der örtlichen Interessenten abzusehen.

Unter den gleichen Voraussetzungen ist

bei der Förderung der Wiederherstellung und

Instandsetzung zerstörter Wasserversorgungs-

und Kanalisationsanlagen zugunsten der geschädigten

Interessenten (§ 10) von den Bestimmungen

des § 2 über die formalen Voraussetzungen

der Förderung sowie von den in § 10 enthaltenen

Beschränkungen der Förderung durch bestimmte

Hundertsätze der anerkannten Kosten

und durch Bindung an die Höhe der Landesbeiträge

abzusehen. Die vorstehenden Ausnahmebestimmungen

gelten nur für Baumaßnahmen,

die bis 31. August 1967 durchgeführt werden.

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