243. Bundesgesetz: Abänderung des Schulorganisationsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/
1962, in der Fassung des Artikels I des Budgetsanierungsgesetzes
1963, BGBl. Nr. 83, wird abgeändert
wie folgt
1. Im § 10 Abs. 1 ist zwischen den Worten
„Naturgeschichte" und „Naturlehre" das Wort
„und" durch einen Beistrich zu ersetzen.
2. § 25 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Sonderschulen sind je nach den örtlichen
Erfordernissen selbständig oder als Sonderschulklassen,
die einer Volks- oder Hauptschule oder
einer Sonderschule anderer Art angeschlossen
sind, zu führen. Ferner können in einer Sonderschulklasse
Abteilungen eingerichtet werden, die
verschiedenen Sonderschularten entsprechen."
3. Im § 39 sind
a) im Abs. 4 Z. 1 lit. b die Worte „(1. bis
5. Klasse)" zu ersetzen durch die Worte „(5. bis
9. Klasse)"; weiters hat
b) Abs. 5 zu lauten
„(5) Die Lehrpläne des Aufbaugymnasiums und
des Aufbaurealgymnasiums (§ 37 Abs. 3), des
Gymnasiums für Berufstätige und des Realgymnasiums
für Berufstätige (§ 37 Abs. 4 und
5) sowie der Sonderformen nach § 37 Abs. 6
haben sich im wesentlichen nach den Lehrplänen
der entsprechenden, im § 36 genannten Formen
zu richten."; ferner sind
c) im Abs. 6 die beiden ersten Sätze durch
folgenden Satz zu ersetzen
„Die Lehrpläne der Höheren Internatsschulen
(§ 38) haben sich nach dem Lehrplan einer der
in den §§ 36 und 37 genannten Formen zu richten,
wobei zum Zwecke der Erfüllung der Aufgaben
der Höheren Internatsschulen im Sinne
des § 38 Abs. 2 zusätzliche Pflichtgegenstände
(§ 8 Abs. 1 lit. c bis e) sowie Freigegenstände
und unverbindliche Übungen (§ 8 Abs. 1 lit. f)
vorgesehen werden können."
4. Im § 49 haben
a) im Abs. 2 die lit. a und b zu lauten
„a) als ganzjährige Berufsschulen mit mindestens
einem vollen Schultag oder mindestens
zwei halben Schultagen in der
Woche; oder
b) als lehrgangsmäßige Berufsschulen mit
einem in jeder Schulstufe acht — in Schulstufen,
die einem halben Jahr der Lehrzeit
entsprechen, vier — zusammenhängenden
Wochen dauernden Unterricht, wobei
eine einmalige Unterbrechung eines Lehrganges
zu Weihnachten oder zu Ostern in
der Dauer von höchstens zwei Wochen
(ohne Anrechnung auf. die Lehrgangsdauer)
zulässig ist; wenn an ganzjährigen Berufsschulen
gleicher Art zur Erfüllung des Lehrplanes
jedoch mehr als ein voller Schultag
oder zwei halbe Schultage notwendig
sind, mit einem in jeder Schulstufe eine
entsprechend erhöhte Zahl von Wochen
dauernden Unterricht; oder";
ferner hat
b) im Abs. 3 an die Stelle des Wortes „Unterrichtstag"
das Wort „Schultag" zu treten.
5. Im § 58 Abs. 5 hat an die Stelle der Worte
„Abgangszeugnis der vierten Klasse" das Wort
„Abschlußzeugnis" zu treten.
6. Im § 59 hat
a) der Abs. 1 zu lauten
„(1) Als Sonderformen der gewerblichen, technischen
und kunstgewerblichen Fachschulen
können Lehrgänge und Kurse zur fachlichen
Weiterbildung eingerichtet werden, die bis zu
vier Jahren umfassen. Solche Sonderformen sind
insbesondere
a) Gewerbliche Meisterschulen und Meisterklassen
für Personen mit abgeschlossener
Berufsausbildung
aa) zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung
oder
bb) zur Erweiterung der Fachbildung;
b) Werkmeisterschulen und Bauhandwerkerschulen
zur Erweiterung der Fachbildung
von Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung;
c) kunstgewerbliche Meisterschulen und Meisterklassen
zur fachlichen Weiterbildung
von Personen, die ihre besondere Eignung
hiefür durch die erfolgreiche Ablegung
einer Eignungsprüfung nachgewiesen
haben.";
b) der Abs. 5 zu lauten
„(5) In den Fällen der Abs. 3 und 4 finden
im übrigen die Bestimmungen des § 58 sinngemäß
Anwendung."
7. Dem § 62 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Für die Aufnahme in die einjährige Haushaltungsschule
ist die Ablegung einer Aufnahmsprüfung
nicht erforderlich."
8. § 63 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Fachschulen für Sozialarbeit sind insbesondere
die Familienhelferinnenschulen."
9. § 72 Abs. 3 hat zu entfallen.
10. Im § 73 ist
a) am Ende des Abs. 1 lit. b folgender Satz
anzufügen: „Für die Aufnahme ist die Ablegung
einer Aufnahmsprüfung nicht erforderlich.";
b) nach Abs. 4 folgender Abs. 5 anzufügen
„(5) Zur Vorbereitung auf die Aufnahme in
eine Höhere technische oder gewerbliche Lehranstalt
für Berufstätige können einjährige Vorbereitungslehrgänge
eingerichtet werden, deren
Besuch jedoch nicht Voraussetzung für die Aufnahme
in eine solche Lehranstalt ist. Für den
Lehrplan solcher Vorbereitungslehrgänge sind
die Bestimmungen des § 72 Abs. 5 sinngemäß
mit der Maßgabe anzuwenden, daß nur jene
Unterrichtsgegenstände vorzusehen sind, die für
die Erwerbung des für die Aufnahme in die
Höhere Lehranstalt für Berufstätige erforderlichen
Bildungsstandes notwendig sind.".
11. Am Ende des § 75 Abs. 1 lit. b und des
§ 77 Abs. 1 lit. b ist jeweils folgender Satz
anzufügen
„Für die Aufnahme ist die Ablegung einer
Aufnahmsprüfung nicht erforderlich."
12. Der gegenwärtige Text des § 81 erhält die
Bezeichnung Abs. 1; ferner ist folgender Abs. 2
anzufügen
„(2) Im Lehrplan (§ 6) des Vorbereitungslehrganges
der Lehranstalt für gehobene Sozialberufe
sind als Pflichtgegenstände vorzusehen
Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Geschichte
und Sozialkunde, Staatsbürgerkunde,
Geographie und Wirtschaftskunde, Biologie,
Mathematik, Physik und Chemie, Lebenskunde,
Philosophischer Einführungsunterricht, Bildnerische
Erziehung, Musikerziehung, Leibesübungen.".
13. § 82 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Bei besonderer Eignung für die berufliche
Tätigkeit auf dem Gebiete der Sozialarbeit,
welche durch die Ablegung einer Eignungsprüfung
nachzuweisen ist, können auch Personen,
und zwar in den Vorbereitungslehrgang, aufgenommen
werden, die keine Reifeprüfung abgelegt,
jedoch eine über die Erfüllung der allgemeinen
Schulpflicht hinausreichende mindestens
zweijährige Schulbildung erhalten haben und im
Kalenderjahr der Aufnahme das 18. Lebensjahr
vollendet haben oder vollenden.".
14. Der erste Satz des § 98 hat zu lauten;
„Die Ausbildung an den Bildungsanstalten für
Kindergärtnerinnen schließt mit der Befähigungsprüfung
für Kindergärtnerinnen, im Falle des
§ 94 Abs. 2 mit der Befähigungsprüfung für
Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen, im
Falle des § 95 Abs. 3 mit der Befähigungsprüfung
für Sonderkindergärtnerinnen, ab.".
15. § 113 Abs. 1 lit. a hat zu lauten
„a) für den hauswirtschaftlichen Fachunterricht
die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung
einer Höheren Lehranstalt für
wirtschaftliche Frauenberufe oder eines
Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums für
Mädchen sowie im letzteren Falle die Zurücklegung
einer mindestens dreimonatigen
hauswirtschaftlichen Betriebspraxis;".
16. Im § 121 erster Satz ist das Wort „erforderliche"
durch das Wort „erfolgreiche" zu
ersetzen.
17. Im § 126 wird dem Abs. 4 folgender Sau
angefügt
„Sie können auch in Verbindung mit einer Berufspädagogischen
Lehranstalt oder mit einer
Höheren berufsbildenden Schule geführt werden.".
18. § 129 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) (Grundsatzbestimmung.) Die Bestimmungen
des § 49 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden."
19. Im § 131 haben
a) Abs. 1 lit. k Z. 2 zu lauten
„2. für jene Schüler, die spätestens zu Beginn
des Schuljahres 1967/68 in einen einjährigen
Maturantenlehrgang an einer Lehrerbildungsanstalt
eintreten, bis zum Ende dieses Schuljahres,";
b) an die Stelle des letzten Satzes des Abs. 1
lit. k folgende beiden Sätze zu treten
„Kuratorien für künftige Pädagogische Akademien
des Bundes (§ 124) können bereits ab
1. September 1965 eingerichtet werden; dabei
finden die Bestimmungen des § 124 Abs. 3 lit. b
über die Zugehörigkeit des Direktors und von
Vertretern des Lehrerkollegiums der Pädagogischen
Akademie des Bundes so lange keine Anwendung,
als der Direktor beziehungsweise das
Lehrerkollegium der betreffenden künftigen
Pädagogischen Akademie des Bundes nicht
bestellt sind.
Überdies können ab 1. September 1966 Pädagogische
Akademien als Schulversuch (§ 7) eingerichtet
werden; in einem Land, in dem eine
Pädagogische Akademie des Bundes als Schulversuch
eingerichtet wird, darf zugleich kein
einjähriger Maturantenlehrgang geführt werden.";
c) Abs. 2 zu lauten
„(2) Für die Zeit vom 1. Jänner 1965 bis zum
31. August 1968 tritt in den §§ 43, 57, 71, 92,
100, 108 und 116 an die Stelle der Klassenschülerhöchstzahl
36 die Klassenschülerhöchstzahl
40. Die Klassenschülerhöchstzahl 40 darf
während dieses Zeitraumes in einer Klasse jeweils
für die Dauer eines Schuljahres nur überschritten
werden, wenn ihre Einhaltung in diesem Schuljahr
aus nicht behebbaren personellen oder räumlichen
Gründen undurchführbar ist. Ob diese Voraussetzung
gegeben ist, hat das Bundesministerium
für Unterricht bei Bundesschulen auf Antrag des
zuständigen Landesschulrates (Kollegium) beziehungsweise
bei Zentrallehranstalten auf Antrag
des Leiters durch Mitteilung an den Landesschulrat
beziehungsweise an den Leiter der
Zentrallehranstalt festzustellen. Bei Privatschulen
mit Öffentlichkeitsrecht der unter den ersten
Satz fallenden Schularten hat das Bundesministerium
für Unterricht die Feststellung auf Antrag
des Schulerhalters mit Bescheid zu treffen;
der Antrag ist bei der Schulbehörde erster Instanz
einzubringen. Die vorstehenden Bestimmungen
sind auf private Pflichtschulen mit Öffentlichkeitsrecht
sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden,
daß für die Erlassung des Bescheides der
Landesschulrat zuständig ist.";
d) im Abs. 3 an die Stelle des zweiten Satzes
folgende Sätze zu treten
„Für die Zeit vom 1. Jänner 1965 bis zum
31. August 1968 tritt in den §§ 14, 21, 33 Abs. 1
und 51 an die Stelle der Klassenschülerhöchstzahl
36 die Klassenschülerhöchstzahl 40. Die
Klassenschülerhöchstzahl 40 darf während dieses
Zeitraumes in einer Klasse jeweils für die Dauer
eines Schuljahres nur überschritten werden, wenn
ihre Einhaltung in diesem Schuljahr aus nicht
behebbaren personellen oder räumlichen Gründen
undurchführbar ist. Ob diese Voraussetzung
gegeben ist, hat bei den öffentlichen Pflichtschulen
die nach dem Ausführungsgesetz zuständige
Behörde nach Anhörung des Landesschulrates
(Kollegium), bei Volks-, Haupt- und
Sonderschulen sowie Polytechnischen Lehrgängen
überdies nach Anhörung des Bezirksschulrates
(Kollegium), festzustellen; ist die nach dem Ausrührungsgesetz
zuständige Behörde eine der genannten
Schulbehörden des Bundes, so entfällt
das Erfordernis ihrer Anhörung.";
e) nach Abs. 3 folgender Abs. 4 zu treten
„(4) Für jene Schüler, die die lehrplanmäßig
letzte Klasse (den lehrplanmäßig letzten Jahrgang)
einer auslaufenden Schulart nicht erfolgreich
besucht haben und zur Wiederholung der
betreffenden Klasse berechtigt sind, verlängert
sich die Anwendbarkeit der bisher geltenden
Vorschriften um ein Schuljahr.".
Artikel II
Im Schulorganisationsgesetz sind die Anfangsbuchstaben
folgender Schulartbezeichnungen groß
zu schreiben
Polytechnischer Lehrgang,
Humanistisches Gymnasium,
Neusprachliches Gymnasium,
Realistisches Gymnasium,
Naturwissenschaftliches Realgymnasium,
Mathematisches Realgymnasium,
Wirtschaftskundliches Realgymnasium für
Mädchen,
Musisch-pädagogisches Realgymnasium,
Höhere Internatsschule.
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit die Abs. 2
und 3 nicht anderes bestimmen, mit 1. Juli 1965
in Kraft.
(2) Die Bestimmungen des Artikels I Z. 13
treten mit der Maßgabe in Kraft, daß für die
Aufnahme in den Vorbereitungslehrgang bis
einschließlich für das Schuljahr 1967/68 die Vollendung
des 17. Lebensjahres genügt.
(3) Für das Inkrafttreten des Artikels I Z. 16
gilt die Bestimmung des § 131 Abs. 1 lit. k des
Schulorganisationsgesetzes.
(4) Die Bestimmungen des Artikels I Z. 19
lit. c treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1965
in Kraft.
(5) Die Ausführungsgesetze der Bundesländer
zu den Grundsatzbestimmungen des Artikels I
Z. 2, 4, 18 und 19 lit. d sind innerhalb von sechs
Monaten, vom Tage der Kundmachung dieses
Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen.
Artikel IV
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit
sie in den Wirkungsbereich des Bundes fällt,
sowie mit der Wahrnehmung der Rechte des
Bundes gemäß Artikel 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 ist das
Bundesministerium für Unterricht betraut.