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243. Bundesgesetz: Abänderung des Schulorganisationsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 243. Bundesgesetz: Abänderung des Schulorganisationsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/

1962, in der Fassung des Artikels I des Budgetsanierungsgesetzes

1963, BGBl. Nr. 83, wird abgeändert

wie folgt

1. Im § 10 Abs. 1 ist zwischen den Worten

„Naturgeschichte" und „Naturlehre" das Wort

„und" durch einen Beistrich zu ersetzen.

2. § 25 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Sonderschulen sind je nach den örtlichen

Erfordernissen selbständig oder als Sonderschulklassen,

die einer Volks- oder Hauptschule oder

einer Sonderschule anderer Art angeschlossen

sind, zu führen. Ferner können in einer Sonderschulklasse

Abteilungen eingerichtet werden, die

verschiedenen Sonderschularten entsprechen."

3. Im § 39 sind

a) im Abs. 4 Z. 1 lit. b die Worte „(1. bis

5. Klasse)" zu ersetzen durch die Worte „(5. bis

9. Klasse)"; weiters hat

b) Abs. 5 zu lauten

„(5) Die Lehrpläne des Aufbaugymnasiums und

des Aufbaurealgymnasiums (§ 37 Abs. 3), des

Gymnasiums für Berufstätige und des Realgymnasiums

für Berufstätige (§ 37 Abs. 4 und

5) sowie der Sonderformen nach § 37 Abs. 6

haben sich im wesentlichen nach den Lehrplänen

der entsprechenden, im § 36 genannten Formen

zu richten."; ferner sind

c) im Abs. 6 die beiden ersten Sätze durch

folgenden Satz zu ersetzen

„Die Lehrpläne der Höheren Internatsschulen

(§ 38) haben sich nach dem Lehrplan einer der

in den §§ 36 und 37 genannten Formen zu richten,

wobei zum Zwecke der Erfüllung der Aufgaben

der Höheren Internatsschulen im Sinne

des § 38 Abs. 2 zusätzliche Pflichtgegenstände

(§ 8 Abs. 1 lit. c bis e) sowie Freigegenstände

und unverbindliche Übungen (§ 8 Abs. 1 lit. f)

vorgesehen werden können."

4. Im § 49 haben

a) im Abs. 2 die lit. a und b zu lauten

„a) als ganzjährige Berufsschulen mit mindestens

einem vollen Schultag oder mindestens

zwei halben Schultagen in der

Woche; oder

b) als lehrgangsmäßige Berufsschulen mit

einem in jeder Schulstufe acht — in Schulstufen,

die einem halben Jahr der Lehrzeit

entsprechen, vier — zusammenhängenden

Wochen dauernden Unterricht, wobei

eine einmalige Unterbrechung eines Lehrganges

zu Weihnachten oder zu Ostern in

der Dauer von höchstens zwei Wochen

(ohne Anrechnung auf. die Lehrgangsdauer)

zulässig ist; wenn an ganzjährigen Berufsschulen

gleicher Art zur Erfüllung des Lehrplanes

jedoch mehr als ein voller Schultag

oder zwei halbe Schultage notwendig

sind, mit einem in jeder Schulstufe eine

entsprechend erhöhte Zahl von Wochen

dauernden Unterricht; oder";

ferner hat

b) im Abs. 3 an die Stelle des Wortes „Unterrichtstag"

das Wort „Schultag" zu treten.

5. Im § 58 Abs. 5 hat an die Stelle der Worte

„Abgangszeugnis der vierten Klasse" das Wort

„Abschlußzeugnis" zu treten.

6. Im § 59 hat

a) der Abs. 1 zu lauten

„(1) Als Sonderformen der gewerblichen, technischen

und kunstgewerblichen Fachschulen

können Lehrgänge und Kurse zur fachlichen

Weiterbildung eingerichtet werden, die bis zu

vier Jahren umfassen. Solche Sonderformen sind

insbesondere

a) Gewerbliche Meisterschulen und Meisterklassen

für Personen mit abgeschlossener

Berufsausbildung

aa) zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung

oder

bb) zur Erweiterung der Fachbildung;

b) Werkmeisterschulen und Bauhandwerkerschulen

zur Erweiterung der Fachbildung

von Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung;

c) kunstgewerbliche Meisterschulen und Meisterklassen

zur fachlichen Weiterbildung

von Personen, die ihre besondere Eignung

hiefür durch die erfolgreiche Ablegung

einer Eignungsprüfung nachgewiesen

haben.";

b) der Abs. 5 zu lauten

„(5) In den Fällen der Abs. 3 und 4 finden

im übrigen die Bestimmungen des § 58 sinngemäß

Anwendung."

7. Dem § 62 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Für die Aufnahme in die einjährige Haushaltungsschule

ist die Ablegung einer Aufnahmsprüfung

nicht erforderlich."

8. § 63 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Fachschulen für Sozialarbeit sind insbesondere

die Familienhelferinnenschulen."

9. § 72 Abs. 3 hat zu entfallen.

10. Im § 73 ist

a) am Ende des Abs. 1 lit. b folgender Satz

anzufügen: „Für die Aufnahme ist die Ablegung

einer Aufnahmsprüfung nicht erforderlich.";

b) nach Abs. 4 folgender Abs. 5 anzufügen

„(5) Zur Vorbereitung auf die Aufnahme in

eine Höhere technische oder gewerbliche Lehranstalt

für Berufstätige können einjährige Vorbereitungslehrgänge

eingerichtet werden, deren

Besuch jedoch nicht Voraussetzung für die Aufnahme

in eine solche Lehranstalt ist. Für den

Lehrplan solcher Vorbereitungslehrgänge sind

die Bestimmungen des § 72 Abs. 5 sinngemäß

mit der Maßgabe anzuwenden, daß nur jene

Unterrichtsgegenstände vorzusehen sind, die für

die Erwerbung des für die Aufnahme in die

Höhere Lehranstalt für Berufstätige erforderlichen

Bildungsstandes notwendig sind.".

11. Am Ende des § 75 Abs. 1 lit. b und des

§ 77 Abs. 1 lit. b ist jeweils folgender Satz

anzufügen

„Für die Aufnahme ist die Ablegung einer

Aufnahmsprüfung nicht erforderlich."

12. Der gegenwärtige Text des § 81 erhält die

Bezeichnung Abs. 1; ferner ist folgender Abs. 2

anzufügen

„(2) Im Lehrplan (§ 6) des Vorbereitungslehrganges

der Lehranstalt für gehobene Sozialberufe

sind als Pflichtgegenstände vorzusehen

Religion, Deutsch, Lebende Fremdsprache, Geschichte

und Sozialkunde, Staatsbürgerkunde,

Geographie und Wirtschaftskunde, Biologie,

Mathematik, Physik und Chemie, Lebenskunde,

Philosophischer Einführungsunterricht, Bildnerische

Erziehung, Musikerziehung, Leibesübungen.".

13. § 82 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Bei besonderer Eignung für die berufliche

Tätigkeit auf dem Gebiete der Sozialarbeit,

welche durch die Ablegung einer Eignungsprüfung

nachzuweisen ist, können auch Personen,

und zwar in den Vorbereitungslehrgang, aufgenommen

werden, die keine Reifeprüfung abgelegt,

jedoch eine über die Erfüllung der allgemeinen

Schulpflicht hinausreichende mindestens

zweijährige Schulbildung erhalten haben und im

Kalenderjahr der Aufnahme das 18. Lebensjahr

vollendet haben oder vollenden.".

14. Der erste Satz des § 98 hat zu lauten;

„Die Ausbildung an den Bildungsanstalten für

Kindergärtnerinnen schließt mit der Befähigungsprüfung

für Kindergärtnerinnen, im Falle des

§ 94 Abs. 2 mit der Befähigungsprüfung für

Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen, im

Falle des § 95 Abs. 3 mit der Befähigungsprüfung

für Sonderkindergärtnerinnen, ab.".

15. § 113 Abs. 1 lit. a hat zu lauten

„a) für den hauswirtschaftlichen Fachunterricht

die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung

einer Höheren Lehranstalt für

wirtschaftliche Frauenberufe oder eines

Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums für

Mädchen sowie im letzteren Falle die Zurücklegung

einer mindestens dreimonatigen

hauswirtschaftlichen Betriebspraxis;".

16. Im § 121 erster Satz ist das Wort „erforderliche"

durch das Wort „erfolgreiche" zu

ersetzen.

17. Im § 126 wird dem Abs. 4 folgender Sau

angefügt

„Sie können auch in Verbindung mit einer Berufspädagogischen

Lehranstalt oder mit einer

Höheren berufsbildenden Schule geführt werden.".

18. § 129 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) (Grundsatzbestimmung.) Die Bestimmungen

des § 49 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden."

19. Im § 131 haben

a) Abs. 1 lit. k Z. 2 zu lauten

„2. für jene Schüler, die spätestens zu Beginn

des Schuljahres 1967/68 in einen einjährigen

Maturantenlehrgang an einer Lehrerbildungsanstalt

eintreten, bis zum Ende dieses Schuljahres,";

b) an die Stelle des letzten Satzes des Abs. 1

lit. k folgende beiden Sätze zu treten

„Kuratorien für künftige Pädagogische Akademien

des Bundes (§ 124) können bereits ab

1. September 1965 eingerichtet werden; dabei

finden die Bestimmungen des § 124 Abs. 3 lit. b

über die Zugehörigkeit des Direktors und von

Vertretern des Lehrerkollegiums der Pädagogischen

Akademie des Bundes so lange keine Anwendung,

als der Direktor beziehungsweise das

Lehrerkollegium der betreffenden künftigen

Pädagogischen Akademie des Bundes nicht

bestellt sind.

Überdies können ab 1. September 1966 Pädagogische

Akademien als Schulversuch (§ 7) eingerichtet

werden; in einem Land, in dem eine

Pädagogische Akademie des Bundes als Schulversuch

eingerichtet wird, darf zugleich kein

einjähriger Maturantenlehrgang geführt werden.";

c) Abs. 2 zu lauten

„(2) Für die Zeit vom 1. Jänner 1965 bis zum

31. August 1968 tritt in den §§ 43, 57, 71, 92,

100, 108 und 116 an die Stelle der Klassenschülerhöchstzahl

36 die Klassenschülerhöchstzahl

40. Die Klassenschülerhöchstzahl 40 darf

während dieses Zeitraumes in einer Klasse jeweils

für die Dauer eines Schuljahres nur überschritten

werden, wenn ihre Einhaltung in diesem Schuljahr

aus nicht behebbaren personellen oder räumlichen

Gründen undurchführbar ist. Ob diese Voraussetzung

gegeben ist, hat das Bundesministerium

für Unterricht bei Bundesschulen auf Antrag des

zuständigen Landesschulrates (Kollegium) beziehungsweise

bei Zentrallehranstalten auf Antrag

des Leiters durch Mitteilung an den Landesschulrat

beziehungsweise an den Leiter der

Zentrallehranstalt festzustellen. Bei Privatschulen

mit Öffentlichkeitsrecht der unter den ersten

Satz fallenden Schularten hat das Bundesministerium

für Unterricht die Feststellung auf Antrag

des Schulerhalters mit Bescheid zu treffen;

der Antrag ist bei der Schulbehörde erster Instanz

einzubringen. Die vorstehenden Bestimmungen

sind auf private Pflichtschulen mit Öffentlichkeitsrecht

sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden,

daß für die Erlassung des Bescheides der

Landesschulrat zuständig ist.";

d) im Abs. 3 an die Stelle des zweiten Satzes

folgende Sätze zu treten

„Für die Zeit vom 1. Jänner 1965 bis zum

31. August 1968 tritt in den §§ 14, 21, 33 Abs. 1

und 51 an die Stelle der Klassenschülerhöchstzahl

36 die Klassenschülerhöchstzahl 40. Die

Klassenschülerhöchstzahl 40 darf während dieses

Zeitraumes in einer Klasse jeweils für die Dauer

eines Schuljahres nur überschritten werden, wenn

ihre Einhaltung in diesem Schuljahr aus nicht

behebbaren personellen oder räumlichen Gründen

undurchführbar ist. Ob diese Voraussetzung

gegeben ist, hat bei den öffentlichen Pflichtschulen

die nach dem Ausführungsgesetz zuständige

Behörde nach Anhörung des Landesschulrates

(Kollegium), bei Volks-, Haupt- und

Sonderschulen sowie Polytechnischen Lehrgängen

überdies nach Anhörung des Bezirksschulrates

(Kollegium), festzustellen; ist die nach dem Ausrührungsgesetz

zuständige Behörde eine der genannten

Schulbehörden des Bundes, so entfällt

das Erfordernis ihrer Anhörung.";

e) nach Abs. 3 folgender Abs. 4 zu treten

„(4) Für jene Schüler, die die lehrplanmäßig

letzte Klasse (den lehrplanmäßig letzten Jahrgang)

einer auslaufenden Schulart nicht erfolgreich

besucht haben und zur Wiederholung der

betreffenden Klasse berechtigt sind, verlängert

sich die Anwendbarkeit der bisher geltenden

Vorschriften um ein Schuljahr.".

Artikel II

Im Schulorganisationsgesetz sind die Anfangsbuchstaben

folgender Schulartbezeichnungen groß

zu schreiben

Polytechnischer Lehrgang,

Humanistisches Gymnasium,

Neusprachliches Gymnasium,

Realistisches Gymnasium,

Naturwissenschaftliches Realgymnasium,

Mathematisches Realgymnasium,

Wirtschaftskundliches Realgymnasium für

Mädchen,

Musisch-pädagogisches Realgymnasium,

Höhere Internatsschule.

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit die Abs. 2

und 3 nicht anderes bestimmen, mit 1. Juli 1965

in Kraft.

(2) Die Bestimmungen des Artikels I Z. 13

treten mit der Maßgabe in Kraft, daß für die

Aufnahme in den Vorbereitungslehrgang bis

einschließlich für das Schuljahr 1967/68 die Vollendung

des 17. Lebensjahres genügt.

(3) Für das Inkrafttreten des Artikels I Z. 16

gilt die Bestimmung des § 131 Abs. 1 lit. k des

Schulorganisationsgesetzes.

(4) Die Bestimmungen des Artikels I Z. 19

lit. c treten mit Wirkung vom 1. Jänner 1965

in Kraft.

(5) Die Ausführungsgesetze der Bundesländer

zu den Grundsatzbestimmungen des Artikels I

Z. 2, 4, 18 und 19 lit. d sind innerhalb von sechs

Monaten, vom Tage der Kundmachung dieses

Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen.

Artikel IV

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit

sie in den Wirkungsbereich des Bundes fällt,

sowie mit der Wahrnehmung der Rechte des

Bundes gemäß Artikel 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 ist das

Bundesministerium für Unterricht betraut.

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