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243. Verordnung: Regelung und Sicherung des Schiffsverkehrs auf der Donau, dem Inn und der March.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 243. Verordnung: Regelung und Sicherung des Schiffsverkehrs auf der Donau, dem Inn und der March.

Auf Grund des § 1 Abs. 2, 4 und 5, § 2

Abs. 7, § 5 Abs. 2, § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 1

des Bundesgesetzes vom 4. März 1964, BGBl.

Nr. 42, über die Regelung und Sicherung des

Schiffsverkehrs auf der Donau, dem Inn und der

March wird hinsichtlich der Abschnitte I, II und

III im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau, hinsichtlich

der Abschnitte I, II, III und V im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Land-

und Forstwirtschaft, hinsichtlich der §§ 1

bis 9 und des Abschnittes V im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für soziale

Verwaltung, hinsichtlich des § 1 im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Landesverteidigung

und hinsichtlich des § 7 im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Unterricht

verordnet

I. ABSCHNITT.

Sondervorschriften für die Schiff- und Floßfahrt

auf der Donau einschließlich ihrer Arme, Seitenkanäle

und Verzweigungen im Bereich von

Stromkilometer 1.880'26 bis Stromkilometer

2.201'77.

§ 1. Verhalten im Verkehr und im

Falle des Stilliegen s.

(1) Es ist verboten, Wasserfahrzeuge, Flöße

oder Verbände (das sind Schleppzüge oder

Schubverbände) zu treideln oder treiben zu lassen.

Diese Verbote gelten nicht

a) für kleine Bewegungen an Landungsplätzen

und für Manöver,

b) für Wasserfahrzeuge, die für Zwecke der

Schiffahrtspolizei, des öffentlichen Sicherheitsdienstes,

des Bundesheeres, des Wasserbaues

oder zur Beseitigung von Schifffahrtshindernissen

eingesetzt sind.

(2) Segelschiffe dürfen das Gewässer nur befahren,

wenn sie nicht nur durch Wind, sondern

zusätzlich auch maschinell, durch Ruder oder in

sonstiger Weise so wirksam angetrieben werden

können, daß sie der Bestimmung des § 59 der

Schiffahrtspolizeiordnung für die Donau, BGBl.

Nr. 160/1937, jederzeit nachkommen können.

(3) Flöße mit einem Ausmaß von mehr als

60 Meter Länge und 10 Meter Breite dürfen im

Verkehr nicht verwendet werden.

(4) Außerhalb von Häfen und Landungsplätzen

dürfen Wasserfahrzeuge nicht vor Anker

liegen, wenn die Breite der Fahrrinne für die

Schiffahrt weniger als 80 Meter beträgt. An Stellen,

an denen die Fahrrinnenbreite mindestens

80 Meter, jedoch weniger als 90 Meter beträgt,

darf nur ein Wasserfahrzeug, wenn sie mindestens

90 Meter, jedoch weniger als 100 Meter

beträgt, dürfen nicht mehr als zwei Wasserfahrzeuge

nebeneinander, sonst höchstens drei Wasserfahrzeuge

nebeneinander vor Anker liegen.

Diese Beschränkungen gelten nicht für Wasserfahrzeuge,

die für Zwecke der Schiffahrtspolizei,

des Bundesheeres, des Wasserbaues oder zur Beseitigung

von Schiffahrtshindernissen eingesetzt

sind, wenn sonst in geeigneter Weise für die

Sicherheit der Schiffahrt gesorgt ist.

(5) Außerhalb von Häfen und Landungsplätzen

dürfen Flöße nicht vor Anker liegen,

wenn die Breite der Fahrrinne für die Schifffahrt

weniger als 80 Meter beträgt. Flöße dürfen

nebeneinander nicht vor Anker liegen.

§ 2. Bezeichnung von Wracks und

schwimmenden Geräten.

(1) Auf festgefahrenen oder gesunkenen Wasserfahrzeugen,

ausgenommen kleinen Schiffen

(§ 6 der Schiffahrtspolizeiordnung für die Donau),

auf festgefahrenen Flößen sowie schwimmenden

Geräten im Arbeitseinsatz sind zu setzen

1. nach der Seite oder den Seiten, an der oder

an denen das Fahrwasser frei ist,

a) bei Tag eine Flagge, deren obere Hälfte rot

und deren untere Hälfte weiß ist, oder

zwei Flaggen übereinander, die obere rot,

die untere weiß,

b) bei Nacht ein rotes Festfeuer (ununterbrochenes

Licht) und etwa ein Meter darunter

ein weißes Festfeuer;

2. nach der Seite oder den Seiten, an der oder

an denen das Fahrwasser nicht frei ist,

a) bei Tag eine rote Flagge in gleicher Höhe

wie die rot-weiße Flagge oder die rote

Flagge auf der anderen Seite,

b) bei Nacht ein rotes Festfeuer in gleicher

Höhe wie das rote Festfeuer auf der anderen

Seite.

(2) Die gemäß Abs. 1 Z. 1 lit. a und Z. 2 lit. a

zu setzenden Flaggen dürfen durch Tafeln von

gleichem Aussehen ersetzt werden.

(3) Die in Abs. 1 genannten Zeichen sind so

hoch zu setzen, daß sie von allen Seiten sichtbar

sind. Bei gesunkenen Wasserfahrzeugen können

sie auf ein dicht neben dem Wrack verankertes

Boot gesetzt werden.

(4) Beim Vorbeifahren an Wasserfahrzeugen,

Flößen oder schwimmenden Geräten, die die in

Abs. 1 genannten Zeichen tragen, müssen andere

Wasserfahrzeuge und Verbände ihre Geschwindigkeit

rechtzeitig bis auf das Maß vermindern,

welches zu ihrer sicheren Steuerung notwendig

ist, und außerdem einen möglichst weiten Abstand

halten.

§ 3. Betriebsstörung von Signalstellen.

Zeigt eine Signalstelle, die den Verkehr durch

das Fahrverbotszeichen (Abschnitt I, Unterabschnitt

A des Anhanges zum Bundesgesetz über

die Regelung und Sicherung des Schiffsverkehrs

auf der Donau, dem Inn und der Mardi, BGBl.

Nr. 42/1964) und das Fahrerlaubniszeichen (Abschnitt

I Unterabschnitt A des Anhanges zu dieser

Verordnung) regelt, keines dieser beiden

Zeichen (Betriebsstörung), so ist den Wasserfahrzeugen

die Weiterfahrt so lange verboten, bis sie

von den Organen der Schiffahrtspolizei oder von

den mit Aufgaben der Schiffahrtspolizei betrauten

Personen (§ 9 des Bundesgesetzes über die

Regelung und Sicherung des Schiffsverkehrs auf

der Donau, dem Inn und der March) die Erlaubnis

zur Weiterfahrt durch Hilfssignale (§ 6 Abs. 8

dieser Verordnung) oder mündlich erhalten

haben.

§ 4. Gebrauch der Scheinwerfer

und Schallsignalmittel.

(1) In den Strecken der Gewässer, an deren

Ufer Straßen oder Eisenbahnen mit öffentlichem

Verkehr unmittelbar entlang führen, dürfen

die Scheinwerfer von Wasserfahrzeugen nur

in dem für die Sicherheit der Schiffahrt notwendigen

Ausmaß verwendet werden. Die Scheinwerfer

dürfen in solchen Fällen nur derart betätigt

werden, daß die Lenker bzw. Führer in

Bewegung befindlicher Straßen- oder Eisenbahntriebfahrzeuge

nicht geblendet werden können.

(2) Es ist im Bereich verbauter Ufergebiete

verboten, andere als die in der. Schiffahrtspolizeiordnung

für die Donau oder in einer auf Grund

des Bundesgesetzes über die Regelung und Sicherung

des Schiffsverkehrs auf der Donau, dem

Inn und der March erlassenen Verordnung vorgesehenen

Schallzeichen von Wasserfahrzeugen

aus abzugeben oder diese Schallzeichen unter anderen

als denjenigen Umständen zu gebrauchen,

für die sie vorgeschrieben oder zugelassen sind.

Die Bestimmung des § 32 der Schiffahrtspolizeiordnung

für die Donau bleibt unberührt.

§ 5. Betrieb von Tankschiffen.

(1) Die Luken der Laderäume von Tankschiffen,

welche mit brennbaren Flüssigkeiten

(entzündbaren flüssigen Stoffen) mit einem

Flammpunkt (Entflammungspunkt) bis 100 Grad

Celsius (auch Mischungen solcher Flüssigkeiten)

beladen sind oder beladen waren und noch entflammbare

Gase aus Ladungsresten enthalten,

sind dicht verschlossen zu halten, sofern sie nicht

für das Laden oder Entladen, das Reinigen oder

Entgasen geöffnet werden müssen.

(2) Das Laden und Entladen von Tankschiffen

mit brennbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt

bis 100 Grad Celsius (auch Mischungen

solcher Flüssigkeiten), das Reinigen und Entgasen

von Tankschiffen, die mit solchen Flüssigkeiten

beladen waren, ist nur an Mineralölländen

(§ 64 der Flußschiffahrtsverordnung, BGBl.

Nr. 98/1937) oder in Häfen, die dem Mineralölumschlag

vorbehalten sind (Mineralölhäfen) gestattet.

Die Bestimmungen des § 9 des Binnenschiffahrtsverwaltungsgesetzes,

BGBl. Nr. 550/

1935, und des § 65 Abs. 1 der Flußschiffahrtsverordnung,

BGBl. Nr. 98/1937, werden durch die

vorstehenden Beschränkungen nicht berührt.

(3) Das Betreten der in Abs. 1 genannten

Tankschiffe ist Personen, die an Bord weder beruflich

tätig sind noch wohnen, verboten.

§ 6. Verkehr im Schleusenbereich.

(1) Von den Schleusen der Stauanlagen an der

Donau (§ 13) wird die dem linken Ufer näher

gelegene als „linke Schleuse", die dem rechten

Ufer näher gelegene als „rechte Schleuse" bezeichnet.

Als „Schleusenbereich" gilt die Strecke

zwischen dem stromauf der Schleusen befindlichen

Vorsignal (Abs. 4 lit. a) und dem stromab

der Schleusen befindlichen Liegeplatzsignal

(Abs. 6 lit. a).

(2) Zur Durchfahrt durch die Schleusen sind

Wasserfahrzeuge und Verbände zugelassen, die

eine Länge von 230 Meter, eine Breite von

22 Meter und einen Tiefgang von 2'5 Meter,

stromab Stromkilometer 1924 jedoch 3'5 Meter

nicht überschreiten. Die Höhe der Wasserfahrzeuge,

gemessen vom Wasserspiegel, darf 7'8 Meter

nicht überschreiten. Führen jedoch Brücken

über die Schleusenkammern oder den unteren

Vorhafen, so darf die Höhe der Wasserfahrzeuge

höchstens gleich dem um 0'1 Meter verminderten

Abstand vom Wasserspiegel bis zur Konstruktionsunterkante

der Brücke betragen.

(3) Wasserfahrzeugen, die die in Abs. 2 genannten

Maße überschreiten, ist die Durchfahrt

durch die Schleuse nur dann gestattet, wenn sie

vorher bei der Schleusenaufsicht angemeldet

würden und eine Überprüfung ergab, daß die

Möglichkeit der Durchfahrt ohne Beschädigung

der Schiffahrtsanlagen und anderer Anlagen gegeben

ist und die Sicherheit und Ordnung der

Schiffahrt und die Flüssigkeit des Verkehres nicht

beeinträchtigt wird.

(4) Stromabwärts fahrende Wasserfahrzeuge

und Verbände (Talfahrer) haben im Schleusenbereich

auf folgenden Schiffahrtszeichen (Signale)

zu achten

a) auf das Vorsignal, das in einem den örtlichen

Verhältnissen entsprechenden Abstand

stromauf der Schleusen am Ufer errichtet

ist,

b) auf das Abrufsignal, das nur von dem in

Abs. 5 Z. 1 lit. a genannten Landungsplatz

sichtbar am Ufer errichtet ist und nur

dann in Verwendung genommen wird,

wenn an diesem Landungsplatz Talfahrer

auf die Schleusung warten,

c) auf das Einfahrtsignal, das an der Außenseite

des Oberhauptes jeder der beiden

Schleusen errichtet ist,

d) auf das Ausfahrtsignal, das an der inneren

Seite des Unterhauptes jeder der beiden

Schleusen errichtet ist.

(5) 1. Zeigt das Vorsignal

a) zwei nebeneinander gesetzte weiße Festfeuer,

so ist dies der Hinweis, daß keine

der beiden Schleusen für die in den Schleusenbereich

einfahrenden Talfahrer zur Einfahrt

bereitsteht. In diesem Falle haben

stromabwärts fahrende Schleppzüge an dem

nächsten in der Fahrtrichtung gelegenen

öffentlichen Landungsplatz anzuhalten,

b) zwei nebeneinander gesetzte weiße Taktfeuer

(unterbrochene Lichter), so ist dies

der Hinweis, daß beide Schleusen für die

in den Schleusenbereich einfahrenden Talfahrer

bereitgestellt werden. Fahren zwei

Talfahrer in kurzem Abstand hintereinander,

so muß sich der Talfahrer, der

am Vorsignal als erster vorbeigefahren ist,

für die Einfahrt in die rechte, der nachfolgende

für die Einfahrt in die linke

Schleuse vorbereiten,

c) nebeneinander links ein weißes Festfeuer,

rechts ein weißes Taktfeuer, so ist dies der

Hinweis, daß die rechte Schleuse für die

in den Schleusenbereich einfahrenden Talfahrer

bereitgestellt wird,

d) nebeneinander links ein weißes Taktfeuer,

rechts ein weißes Festfeuer, so ist dies der

Hinweis, daß die linke Schleuse für die in

den Schleusenbereich einfahrenden Talfahrer

bereitgestellt wird.

2. Zeigt das Abrufsignal

a) zwei nebeneinander gesetzte weiße Festfeuer,

so ist dies der Hinweis, daß keine

der beiden Schleusen für die an dem Landungsplatz

stilliegenden Talfahrer zur Einfahrt

bereitsteht,

b) nebeneinander ein weißes Festfeuer und

ein weißes Taktfeuer, so ist dies der Hinweis,

daß eine der beiden Schleusen für

den am Landungsplatz stilliegenden Talfahrer,

welcher der nächste in der Reihenfolge

(Abs. 9) ist, in Kürze zur Einfahrt

bereitstehen wird;

c) wird das Taktfeuer von der dem rechten

Ufer zugewendeten Leuchte gezeigt, so ist

dies der Hinweis, daß die rechte Schleuse

bereitstehen wird; wird das Taktfeuer von

der dem linken Ufer zugewendeten

Leuchte gezeigt, ist dies der Hinweis, daß

die linke Schleuse bereitstehen wird.

3. Zeigt das Einfahrtsignal

a) zwei nebeneinander gesetzte grüne Festfeuer,

so ist die Einfahrt in die Schleuse

der es zugehört, erlaubt,

b) zwei nebeneinander gesetzte rote Festfeuer,

so ist die Einfahrt in die Schleuse,

der es zugehört, verboten,

c) ein rotes und ein grünes Festfeuer nebeneinander,

so ist die Einfahrt in die Schleuse,

der es zugehört, verboten, es hat jedoch

der der Reihenfolge (Abs. 9) nach nächste

Talfahrer die Vorbereitung zur Einfahrt zu

treffen.

4. Zeigt das Ausfahrtsignal

a) ein rotes Festfeuer, so ist die Ausfahrt aus

der Schleuse verboten,

b) ein grünes Festfeuer, so ist die Ausfahrt

aus der Schleuse stromabwärts erlaubt.

(6) Stromaufwärts fahrende Wasserfahrzeuge

und Verbände (Bergfahrer) haben im Schleusenbereich

auf folgenden Schiffahrtszeichen (Signale)

zu achten

a) auf das Liegeplatzsignal, das in einem den

örtlichen Verhältnissen entsprechenden

Abstand stromab der Schleusen am Ufer

errichtet ist,

b) auf das Einfahrtsignal, das an der Außenseite

des Unterhauptes jeder der beiden

Schleusen errichtet ist,

c) auf das Ausfahrtsignal, das an der inneren

Seite des Oberhauptes jeder der beiden

Schleusen errichtet ist.

(7) 1. Zeigt das Liegeplatzsignal

a) ein weißes Festfeuer, so ist dies der Hinweis,

daß an den für Bergfahrer bestimmten

öffentlichen Landungsplätzen im Bereich

zwischen dem Signal und den Schleusen

kein Liegeplatz frei ist,

b) ein weißes Taktfeuer, so ist dies der Hinweis,

daß an den in lit. a genannten Landungsplätzen

ein Liegeplatz frei ist.

2. Zeigt das Einfahrtsignal

a) zwei nebeneinander gesetzte grüne Festfeuer,

so ist die Einfahrt in die Schleuse,

der es zugehört, erlaubt,

b) zwei nebeneinander gesetzte rote Festfeuer,

so ist die Einfahrt in die Schleuse, der es

zugehört, verboten,

c) ein rotes und ein grünes Festfeuer nebeneinander,

so ist die Einfahrt in die Schleuse,

der es zugehört, verboten, es hat jedoch

der der Reihenfolge (Abs. 9) nach nächste

Bergfahrer die Vorbereitung zur Einfahrt

zu treffen.

3. Zeigt das Ausfahrtsignal

a) ein rotes Festfeuer, so ist die Ausfahrt aus

der Schleuse verboten,

b) ein grünes Festfeuer, so ist die Ausfahrt

aus der Schleuse stromaufwärts erlaubt.

(8) Wenn die in Abs. 4 lit. c oder in Abs. 6

lit. b angegebenen Einfahrtsignale nicht betriebsfähig

sind, werden an deren Stelle Hilfssignale

gegeben, und zwar wird

a) zum Zeichen des Einfahrverbotes bei Tag

eine rote Flagge, bei Nacht ein rotes Licht

geschwenkt,

b) zum Zeichen der Einfahrerlaubnis bei Tag

eine weiße Flagge, bei Nacht ein weißes

Licht geschwenkt.

(9) Die Wasserfahrzeuge und Verbände haben,

unbeschadet der Vorschrift des Abs. 10, bei der

Einfahrt in die Schleusen die Reihenfolge zu

wahren, in der sie in den Schleusenbereich einfahren.

Die Schleusenaufsicht hat, wenn es die

Sicherheit und Ordnung der Schiffahrt, die Flüssigkeit

des Verkehrs oder die volle Ausnützung

der Schleusen erfordert, eine Änderung der Reihenfolge

anzuordnen. Wenn nach der Reihenfolge

ein Wasserfahrzeug oder Verband in die

Schleuse einzufahren hätte und dazu nicht in der

Lage ist, so ist hievon die Schleusenaufsicht sowie

der der Reihenfolge nach nächste Talfahrer oder

Bergfahrer zu verständigen.

(10) Abweichend von den Vorschriften des

Abs. 9 hat für die Schleusung nachstehender Gattungen

von Wasserfahrzeugen folgende Reihenfolge

zu gelten

a) In Ausübung des Dienstes befindliche Wasserfahrzeuge

des Rettungs- und Feuerlöschdienstes,

der Bundesverwaltung sowie

Wasserfahrzeuge der Kraftwerksunternehmung

werden außer der Reihenfolge

bevorzugt geschleust,

b) Personenschiffe, wenn sie der Schleusenaufsicht

mindestens eine Stunde vor der voraussichtlichen

Ankunftszeit gemeldet sind,

werden außer der Reihenfolge bevorzugt

geschleust, jedoch bei Zusammentreffen gemeinsam

oder unmittelbar nach den in

lit. a genannten Wasserfahrzeugen,

c) Wasserfahrzeuge, denen vom Bundesministerium

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

aus Gründen der Sicherheit oder

wegen eines dringenden Verkehrsbedürfnisses

für eine einzelne Fahrt oder

einen bestimmten Zeitraum der Vorrang

zur Schleusung zuerkannt wurde, werden

außer der Reihenfolge bevorzugt geschleust,

jedoch bei Zusammentreffen gemeinsam

mit oder unmittelbar nach den in

lit. a und b genannten Wasserfahrzeugen;

sie müssen sich bei Annäherung an die

Schleuse durch einen roten Wimpel am

Vorschiff kenntlich machen,

d) kleine Schiffe, ausgenommen solche, die zu

den in lit. a, b und c genannten zählen,

werden nicht einzeln geschleust,

e) kleine, lediglich dem Sport dienende Schiffe

werden, wenn die für sie bestimmte Umsetzanlage

(Abs. 13) außer Betrieb ist, nach

Bedarf und Maßgabe des übrigen Verkehrs

zweimal täglich gemeinsam — von anderen

Wasserfahrzeugen gesondert — geschleust.

(11) Während der Fahrt durch den Schleusenbereich

müssen die Führer der Wasserfahrzeuge

und Verbände alle Maßnahmen rechtzeitig ergreifen,

um Verzögerungen oder gegenseitige

Behinderungen im Verkehr und beim Stilliegen

sowie die Beschädigung von Wasserfahrzeugen,

Flößen oder Schiffahrtsanlagen zu vermeiden.

Wasserfahrzeuge, Verbände und Flöße dürfen

sich im Schleusenbereich nur so lange aufhalten,

wie dies für die Schleusung notwendig ist, es sei

denn, sie sind durch unsichtiges Wetter oder andere

Umstände an der Weiterfahrt gehindert.

Verbände, die vor der Einfahrt in die Schleuse

geteilt werden müssen, haben den Teil des Verbandes,

den sie zurücklassen, außerhalb des

Schleusenbereiches abzustellen.

(12) Wasserfahrzeuge und Verbände müssen in

der Schleuse so weit vorrücken, daß nachfolgende

nicht behindert werden. Sie müssen sich innerhalb

der nutzbaren Schleusenlänge, die an den

Schleusenwänden durch weiße lotrechte Striche

angezeichnet ist, halten. Zwischen den Wasserfahrzeugen

und den Schleusenmauern oder

Schleusentoren sind Reibhölzer oder Fender einzuhängen.

Zum Abbremsen der Talfahrer bei

der Einfahrt in die Schleuse dürfen nur die

Plattformpoller verwendet werden. Nach der

Einfahrt sind die Wasserfahrzeuge und Verbände

sicher an. den Pollern zu vertäuen. Die Beendigung

dieses Vorganges ist durch zwei

Glockenschläge anzuzeigen. Während des Schleusungsvorganges

müssen die Wasserfahrzeuge und

Verbände dem Wasserspiegel entsprechend vertäut

gehalten werden. Im unteren Vorhafen dürfen

nur aus der Schleuse stromabwärts fahrende

Verbände für die Zeit des Umgruppierens stillliegen.

(13) Kleine, lediglich dem Sport dienende

Schiffe, die über Land getragen werden können,

dürfen, wenn eine für sie bestimmte Umsetzeinrichtung

vorhanden ist, die Schleuse nur dann benutzen,

wenn die Umsetzeinrichtung außer Betrieb

ist. Auf die Lage und den Betrieb der Umsetzeinrichtung

wird durch weiße Tafeln mit

schwarzer Beschriftung hingewiesen. Wenn die

genannten Schiffe die Schleusen benützen müssen,

so haben sie sich an den für sie bestimmten

Landungsplätzen zu sammeln und dort die Aufforderung

zur gesonderten Schleusung (Abs. 10

lit. e) abzuwarten.

(14) Kleine Schiffe dürfen, wenn sie mit anderen

Wasserfahrzeugen oder Verbänden gemeinsam

geschleust werden, erst nach diesen in die

Schleuse einfahren, müssen hinter diesen festmachen

und dürfen aus der Schleuse erst dann

ausfahren, wenn die übrigen Wasserfahrzeuge

und Verbände die Schleuse verlassen haben.

(15) Wasserfahrzeuge, die mit gefährlichen

Gütern (zum Beispiel Explosivstoffen) beladen

sind, ausgenommen die in § 5 genannten Tankschiffe

mit brennbaren Flüssigkeiten, haben sich

vor der Einfahrt in den Schleusenbereich bei der

Schleusenaufsicht anzumelden und dürfen in den

Schleusenbereich erst einfahren, sobald die Schleusenaufsicht

hiezu die Erlaubnis erteilte.

(16) Andere Personen als solche, die für Zwecke

der Schiffahrt, der Bundesverwaltung, der Gerichtsbarkeit

oder der Kraftwerksunternehmung

tätig sind, dürfen die Schiffahrtsanlagen im

Schleusenbereich nur mit Erlaubnis der Schleusenaufsicht

betreten.

(17) Es ist untersagt

a) die Betriebseinrichtungen der Schleusenanlagen

unbefugt zu handhaben,

b) mit eisenbeschlagenen Bootshaken in den

Schleusen und Vorhäfen Wasserfahrzeuge

oder Flöße abzustoßen oder fortzubewegen,

c) Scheinwerfer in den Vorhäfen und Schleusen

zu verwenden,

d) in den Schleusen zu ankern oder Ketten

oder Seile schleifen zu lassen,

e) Holz oder Abfälle in den Schleusen oder

Vorhäfen über Bord zu werfen,

f) Schiffahrtsanlagen zu beschmutzen oder zu

beschreiben,

g) in den Schleusen oder den Vorhäfen zu

baden,

h) ohne Erlaubnis der Schleusenaufsicht im

Schleusenbereich Wasserfahrzeuge zu beladen,

zu entladen oder Fahrgäste ein- oder

aussteigen zu lassen.

§ 7. Wasserskifahren und Wellenreiten.

(1) Der Führer eines Wasserfahrzeuges, das

Wasserskifahrer oder Wellenreiter schleppt, ist

verpflichtet, eine zweite Person (Beifahrer) an

Bord zu haben; bei der Verwendung unbemannter

schwimmender Schleppgeräte bedarf es eines

Beifahrers nicht.

(2) Das Schleppen von Wasserskifahrern oder

Wellenreitern und die Verwendung von unbemannten

schwimmenden Schleppgeräten ist nur

zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang

und bei klarer Sicht gestattet. Das gleichzeitige

Schleppen von mehr als zwei Personen ist verboten.

Unbemannte schwimmende Schleppgeräte

dürfen nur zum Schleppen einer Person verwendet

werden.

(3) In Wasserfahrzeugen, die Wasserskifahrer

oder Wellenreiter schleppen, dürfen außer dem

Führer, dem Beifahrer und den an der Ausübung

des Wassersports beteiligten Personen keine Personen

befördert werden

(4) Der Bereich zwischen 200 Meter oberhalb

und 150 Meter unterhalb des Standortes in Betrieb

befindlicher Fähren ist von Wasserfahrzeugen,

die Wasserskifahrer oder Wellenreiter schleppen,

auf möglichst gerade verlaufendem Kurs zu

durchfahren.

(5) Von Personen, die schwimmen, baden oder

fischen sowie von Wasserfahrzeugen, Fähranlagen

und Fahrwasserzeichen haben Wasserfahrzeuge,

die Wasserskifahrer oder Wellenreiter schleppen,

einen Abstand von mindestens 25 Meter zu

halten. Darüber hinaus müssen sich sich von

Stellen der Gewässer oder Ufer, an denen Arbeiten

zur Beseitigung von Schiffahrtshindernissen

oder zur Fahrwasserbezeichnung oder Wasserbauarbeiten

vorgenommen werden, so weit entfernt

halten, daß diese Arbeiten nicht behindert und

dabei beschäftigte Personen durch Wellenschlag

oder Durchnässung nicht belästigt werden.

(6) Wenn Wasserfahrzeuge, die Wasserskifahrer

oder Wellenreiter schleppen, Wasserfahrzeugen

begegnen oder sie überholen, müssen sich die

Wasserskifahrer oder Wellenreiter im Kielwasser

der schleppenden Wasserfahrzeuge halten. Die

Führer der schleppenden Wasserfahrzeuge und die

Beifahrer (Abs. 1) sind verpflichtet, die Wasserskifahrer

oder Wellenreiter rechtzeitig auf die Annäherung

an Wasserfahrzeuge und auf Gefährdungen,

die sie verursachen könnten, in geeigneter

Weise aufmerksam zu machen.

(7) Im Interesse der Sicherheit der Schiffahrt

und der Flüssigkeit des Verkehrs müssen Wasserskifahrer

und Wellenreiter während der Sportausübung

mit einer tragfähigen Schwimmweste

versehen sein.

(8) Das Schleppen von Wasserskifahrern oder

Wellenreitern ist verboten

a) im Bereich öffentlicher Häfen und im

Schleusenbereich der Stauanlagen,

b) in den für die Schiffahrt bestimmten Durchfahrtöffnungen

von Brücken, wenn diese

eine geringere Breite als 100 Meter aufweisen,

c) im Bereich von engen Stellen (§ 40 der

Schiffahrtspolizeiordnung für die Donau).

(9) In nichtöffentlichen Häfen ist das Schleppen

von Wasserskifahrern oder Wellenreitern nur

mit Zustimmung des Benutzungsberechtigten (§ 7

des Binnenschiffahrtsverwaltungsgesetzes, BGBl.

Nr. 550/1935) gestattet.

§ 8. Verwendung von Mietbooten.

Mit Wasserfahrzeugen, die von einem gewerblichen

Betrieb der Bootsverleiher gemietet sind,

dürfen nur solche Arme und Verzweigungen der

Gewässer befahren werden, durch die keine Fahrrinne

für die Schiffahrt führt. Darüber hinaus

dürfen mit solchen Wasserfahrzeugen Gewässer

öffentlicher Häfen gar nicht und Gewässer nichtöffentlicher

Häfen nur mit Zustimmung des Benutzungsberechtigten

befahren werden.

§ 9. Wassersportveranstaltungen.

Die Erlaubnis zur Abhaltung von Wettfahrten

(zum Beispiel von Bootsrennen) oder von Wasserfesten

(zum Beispiel von Wasserskikonkurrenzen,

Schwimmveranstaltungen) gemäß § 30 der Schifffahrtspolizeiordnung

für die Donau ist von der

Schiffahrtsbehörde nur zu erteilen, wenn durch

geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, daß die

Sicherheit und Ordnung der Schiffahrt, die Flüssigkeit

des Verkehrs der der erwerbsmäßigen

Schiffahrt dienenden Wasserfahrzeuge und Verbände

sowie die Durchführung von Wasserbauarbeiten

nicht beeinträchtigt werden. Unter diesen

Bedingungen kann sie auch Ausnahmen von den

Bestimmungen des § 7 Abs. 1 bis 8 gestatten.

§ 10. Fischerei.

Das Anbringen von Stauvorrichtungen oder

feststehenden Netzen der Fischerei sowie das

Fischen mit Hilfe verankerter Wasserfahrzeuge

ist in der Fahrrinne und deren unmittelbarer

Nähe, im Bereich von Landungsplätzen, in

Schleusen und deren Vorhäfen sowie an Stellen,

an denen Wasserbauarbeiten durchgeführt werden,

untersagt.

II. ABSCHNITT.

§ 11. Schutz der bundeseigenen

Treppelwege.

(1) Bundeseigene Treppelwege sind die am Ufer

entlangführenden, den Erfordernissen der Schifffahrt

und des Wasserbaues, insbesondere der

Gewässerinstandhaltung dienenden, dem öffentlichen

Gut zugehörenden bundeseigenen Wegflächen,

die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen.

(2) Das Befahren bundeseigener Treppelwege

ist, sofern hiefür kein Privatrechtstitel besteht,

verboten. Ausgenommen von diesem Verbot

sind

a) Fahrzeuge, die zu Zwecken des Rettungs- und

Feuerlöschdienstes eingesetzt werden,

b) Fahrzeuge, die für Zwecke der Bundesverwaltung

und der Gerichtsbarkeit verwendet

werden,

c) Fahrzeuge, die Zwecken der Schiffahrt, insbesondere

der Hilfeleistung bei Havarien,

der Versorgung von Fahrzeugen oder dem

Treideln (§ 1 Abs. 1) dienen,

d) Fahrzeuge der Schiffsbesatzungen und ihrer

Angehörigen.

(3) Die in Abs. 2 lit. c und d genannten Fahrzeuge

dürfen die bundeseigenen Treppelwege nur

in dem Ausmaße befahren, als dies zum Erreichen

eines Wasserfahrzeuges oder, wenn sie von einem

Wasserfahrzeug kommen, zum Erreichen eines

öffentlichen Verkehrsweges notwendig ist.

(4) Das Betreten bundeseigener Treppelwege ist

in dem durch Verbotstafeln gekennzeichneten

Bereich von Schleusen, öffentlichen Häfen und

Landungsplätzen nur Mitgliedern von Schiffsbesatzungen

und ihren Angehörigen sowie solchen

Personen gestattet, die für Zwecke der Schifffahrt,

der Bundesverwaltung oder der Gerichtsbarkeit

tätig sind.

III. ABSCHNITT.

Brücken, Schleusen und Überspannungen im Bereich

der Donau, ausgenommen der Bereich des

Wiener Donaukanales.

§ 12. Brücken.

(1) Die nutzbare Breite der für die Schiffahrt

bestimmten Durchfahrtöffnungen der Brücken,

die ab Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet

werden, muß mindestens 100 Meter betragen. Im

Bereich dieser Breite muß die Wassertiefe mindestens

2'1 Meter, stromab Stromkilometer 1924

jedoch mindestens 2'5 Meter, gemessen bei Regulierungsniederwasser

(§ 15 Abs. 1), betragen.

(2) Könnte die Durchfahrtöffnung einer Brücke

(Abs. 1) von Verbänden nicht in senkrechter

Richtung, bezogen auf die Brückenachse, durchfahren

werden, oder käme die Brücke in den Bereich

einer Krümmung der Fahrrinne oder eines

Wendeplatzes zu liegen oder sind in der Durchfahrtöffnung

ungünstige Querströmungen zu erwarten,

so muß die in Abs. 1 geforderte nutzbare

Breite derart vergrößert werden, daß weder die

Sicherheit der Schiffahrt noch die Flüssigkeit des

Verkehrs beeinträchtigt werden kann.

3) In den in Abs. 1 genannten Durchfahrt-

Öffnungen muß die Höhe, gemessen von der

Unterkante der Brücke bis zum Wasserspiegel

beim höchsten Schiffahrtswasserstand (§ 15

Abs. 2), mindestens 8 Meter, stromab Stromkilometer

1924 jedoch mindestens 10 Meter betragen.

Ist die Brückenunterkante nach oben gekrümmt,

so muß die vorgenannte Höhe bei Brückenöffnungen

mit einer Breite von 100 Meter oder mehr

nur in 80 Prozent der Breite vorhanden sein,

jedoch darf die Höhe an den Pfeilern nicht weniger

als 6'5 Meter betragen.

§ 13. Schleusen.

Jede Stauanlage muß mit zwei Schleusen mit

einer nutzbaren Breite von je 24 Meter und einer

nutzbaren Länge von je 230 Meter ausgestattet

sein. Die Wassertiefe über den Drempeln der

Schleuse muß bei Regulierungsniederwasser (5 15

Abs. 1) mindestens 4 Meter, stromab Stromkilometer

1924 jedoch mindestens 4'5 Meter betragen.

Die Wassertiefe von 4 Meter darf bei den Unterdrempeln

bis auf 3'5 Meter vermindert werden,

wenn technische oder wirtschaftliche Umstände

dies dringend erfordern und sichergestellt ist, daß

durch den Stau einer geplanten Stauanlage die

Wassertiefe von 4 Meter über den Unterdrempeln

erreicht werden wird oder wenn sonstige zwingende

Gründe vorliegen.

§ 14. Überspannungen.

(1) Der Punkt des tiefsten Durchhanges von

Überspannungen der schiffbaren Teile des Gewässers

muß

a) bei den Tragseilen von Seilfähren, sonstigen

nicht stromführenden Überspannungen und

bei Fernmeldeleitungen mindestens 16'5

Meter,

b) bei elektrischen Freileitungen bis 110 Kilovolt

mindestens 19'0 Meter über dem höchsten

Schiffahrtswasserstand (§ 15 Abs. 2)

liegen;

c) bei elektrischen Freileitungen von mehr als

110 Kilovolt muß die unter lit. b angegebene

Höhe für jedes zusätzliche Kilovolt um ein

Zentimeter größer sein.

(2) Die in Abs. 1 lit. b und c angegebene

Mindesthöhe gilt bei Hochspannungsleitungen

für den untersten Leiter auch dann, wenn dieser

zu einem anderen Leitungssystem gehört und

eine niedrigere Spannung führt.

(3) Elektrische Leitungen, die an Konstruktionsteilen

einer Brücke befestigt sind, gelten nicht als

Überspannungen im Sinne des Abs. 1. Solche

Leitungen dürfen die lichte Höhe der Durchfahrtöffnung

der Brücke (§ 12 Abs. 3) nicht vermindern.

(4) Die Ausgestaltung elektrischer Freileitungen,

die schiffbare Teile des Gewässers überspannen,

hat unter Einhaltung besonders erhöhter Sicherheit

in Abspannabschnitten zu erfolgen, deren

Länge nicht größer als drei Kilometer sein darf

und die durch Abspannmaste begrenzt sein

müssen. Innerhalb des Abspannabschnittes dürfen

Tragmaste errichtet werden. Solche Tragmaste

müssen außerhalb der Fahrrinne stehen. Holzmaste

dürfen weder als Abspannmaste noch als

Tragmaste bei der Überspannung schiffbarer

Gewässerteile Verwendung finden.

(5) Zur Einhaltung der in Abs. 1 angegebenen

Maße müssen bei Seilfähren geeignete, sofort gebrauchsbereite

und für das Fährenpersonal leicht

zugängliche Vorrichtungen zum Nachspannen

beziehungsweise Nachlassen des Tragseiles vorhanden

sein. Das Nachspannen beziehungsweise

Nachlassen muß insbesondere dann unverzüglich

erfolgen, wenn durch Temperaturschwankungen

eine merkliche Änderung des Durchhanges des

Tragseiles eintritt. Zum Zwecke der Überprüfung

des Seildurchhanges müssen an den Seiltürmen

(Masten) deutlich sichtbare Absehmarken angebracht

sein.

(6) Bei anderen Überspannungen als Seilfähren

muß der Punkt des tiefsten Durchhanges der

Überspannung sowohl unter Berücksichtigung der

größtmöglichen Belastung (Regelzusatzlast, in

Rauhreifgebieten Ausnahmezusatzlast) als auch

bei einer Temperatur von plus 40 Grad Celsius

den Bestimmungen des Absatzes 1 entsprechen.

Zum Zwecke der Überprüfung des Durchhanges

der Überspannung müssen an den Masten (Türmen)

deutlich sichtbare Absehmarken angebracht

sein, die zu Überprüfungszwecken zugänglich sein

müssen.

(7) Für die zur Zeit des Inkrafttretens dieser

Verordnung bestehenden Überspannungen, die

den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen,

hat der Landeshauptmann gelegentlich der

Auswechslung der Seile oder Leiter sowie sonstiger

baulicher Änderungen an der Überspannung,

bei Seilfähren auch gelegentlich der Verlängerung

der Bewilligung (§ 3 Binnenschiffahrtsverwaltungsgesetz,

BGBl. Nr. 550/1935), sonst

spätestens im Jahre 1970 die zur Erfüllung dieser

Bestimmungen erforderlichen Verfügungen zu

treffen.

§ 15. Wasserstandsverhältnisse.

(1) Als Regulierungsniederwasser (§§ 12 und 13)

ist der Wasserstand anzusehen, der einer gemittelten

Wassermenge entspricht, die im langjährigen

Durchschnitt an 340 Tagen jährlich erreicht oder

überschritten wurde.

(2) Als höchster Schiffahrtswasserstand (§§ 12

und 14) ist der Wasserstand anzusehen, der einer

Wasserführung entspricht, bei der die öffentlichen

Landungsplätze in Linz und Wien gerade noch

nicht überflutet werden.

(3) Im Bereich von Stauanlagen, die wasserrechtlich

bewilligt oder in anerkannten Rahmenplänen

oder wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügungen

(Wasserrechtsgesetz 1959) vorgesehen sind,

müssen die durch diese Stauanlagen bedingten

Änderungen des höchsten Schiffahrtswasserstandes

(Abs. 2) bei der Ermittlung der Brückenhöhe und

des Punktes des tiefsten zulässigen Durchhanges

der Überspannungen berücksichtigt werden.

IV. ABSCHNITT.

§ 16. Zeichen der Wasserfahrzeuge

der Schiffahrtspolizei.

(1) Die Wasserfahrzeuge der Schiffahrtspolizei

haben als Unterscheidungszeichen zu tragen

a) beiderseits am Vorschiff einen weißen

Rhombus mit blauem Rand,

b) einen weißen Wimpel am Bug, auf dem

beiderseits das unter lit. a angegebene Zeichen

angebracht ist,

c) die Nummer des Wasserfahrzeuges, die in

den in lit. a angeführten Rhombus in

schwarzer Farbe eingeschrieben ist.

(2) Überdies haben die in Abs. 1 genannten

Wasserfahrzeuge, wenn es die Ausübung des

Schiffahrtspolizeidienstes erfordert, ein blaues

Taktfeuer zu zeigen.

(3) Durch das Anbringen der in Abs. 1 genannten

Zeichen an Wasserfahrzeugen der Schiffahrtspolizei

ist der Vorschrift des § 2 Abs. 4 letzter

Satz der Schiffspatentverordnung, BGBl. Nr. 120/

1936, hinsichtlich dieser Wasserfahrzeuge entsprochen.

V. ABSCHNITT.

Maßnahmen zur Reinhaltung der Gewässer.

§ 17. Aufnahmeeinrichtungen.

(1) Als Aufnahmeeinrichtungen für Öle, Ölrückstände

oder ölhaltige Wässer (§ 2 Abs. 1, 2

und 3 des Bundesgesetzes über die Regelung und

Sicherung des Schiffsverkehrs auf der Donau, dem

Inn und der March) sind zu verwenden

a) öldichte und ebenso verschließbare Transportbehälter

(zum Beispiel Fässer), wenn

sie lediglich zum Abtransport oder zur

kurzfristigen Lagerung dieser Stoffe dienen,

b) öldichte Lagerbehälter von solcher Größe

und Anzahl, daß sie dem voraussichtlichen

Anfall an von Bord gegebenen Ölen, Ölrückständen

und ölhaltigen Wässern in

einem Hafen genügen.

(2) In Häfen, die überwiegend Sportzwecken

oder Zwecken der Bundesverwaltung dienen und

in denen nur geringe Mengen der in Abs. 1 genannten

Stoffe zur Abgabe gelangen, genügt die

Bereitstellung von Transportbehältern (Abs. 1

lit. a), für deren zeitgerechten Abtransport zu

sorgen ist.

(3) Die Stelle, welche die Verwaltung eines in

Abs. 2 genannten Hafens ausübt, hat spätestens

ab 1. Jänner 1965 für die Bereitstellung und den

Abtransport der erforderlichen Anzahl von

Transportbehältern zu sorgen. In allen anderen

Häfen müssen Lagerbehälter (Abs. 1 lit. b) von

der die Verwaltung des Hafens ausübenden Stelle

bis zum 1. Jänner 1966 errichtet und ab diesem

Zeitpunkt betrieben werden.

(4) Die an die Aufnahmeeinrichtungen (Abs. 1)

abgegebenen Öle, Ölrückstände und ölhältigen

Wässer sind, wenn sie nicht außerhalb des Hafens

verbracht werden, an Ort und Stelle zu verwerten

oder zu vernichten.

(5) Transportbehälter sind entweder hochwasserfrei

aufzustellen oder hochwassersicher zu

verankern.

(6) Lagerbehälter sind derart zu errichten, daß

bei der Einbringung und Lagerung der in Abs. 1

genannten Stoffe, diese weder in das Gewässer

noch in den Boden eindringen können. Die zu

einem solchen Behälter gehörigen Pumpen, Rohrleitungen

und Schläuche müssen stets vollkommen

dicht, Rohrleitungen müssen außerdem fest verlegt

und verläßlich geerdet sein. Die Schläuche

müssen jährlich einer Druckprobe unterzogen

werden, wobei der Probedruck den beim Betrieb

auftretenden Höchstdruck um 0'5 technische

Atmosphären übersteigen, mindestens aber

0'3 technische Atmosphären Überdruck betragen

muß. Das wasserseitige Ende der Fülleitungen ist

mit einer dichtschließenden Absperrvorrichtung

zu versehen und so auszubilden, daß beim An-

und Abschrauben von Schläuchen die Stoffe nicht

in das Gewässer gelangen können. Erforderlichenfalls

sind Auffangtassen bereitzustellen und zu

verwenden.

(7) Bei der Einbringung der in Abs. 1 genannten

Stoffe in Aufnahmeeinrichtungen sowie beim

Transport, bei der Verwertung oder Vernichtung

(Abs. 4) dieser Stoffe müssen alle Manipulationen

derart durchgeführt werden, daß weder das Gewässer

noch das Ufer verunreinigt wird. Werden

beim Einbringen der Stoffe Wasserfahrzeuge mit

den Lagerbehältern (Abs. 1 lit. b) durch Schläuche

verbunden, so müssen die Wasserfahrzeuge derart

vertäut werden, daß die Schläuche nicht durch

Zug beansprucht sind.

(8) Lagerbehälter sind in solcher Art und Weise

zu errichten und zu betreiben, daß weder die

Sicherheit und Ordnung der Schiffahrt noch die

Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden.

Die für Lagerbehälter bestimmten Landungsplätze

dürfen von Wasserfahrzeugen, die Öle,

Ölrückstände oder ölhaltige Wässer abzugeben

nicht beabsichtigen, nur in einer Weise benützt

werden, welche die Abgabe der genannten Stoffe

nicht behindert.

(9) Auf Aufnahmeeinrichtungen ist durch weiße

Schilder mit schwarzer Aufschrift „Aufnahmeeinrichtung

für Öle" hinzuweisen. Die Schilder sind

derart herzustellen, anzubringen und instandzuhalten,

daß die Aufschrift bei Tag von vorbeifahrenden

Wasserfahrzeugen aus gelesen werden

kann.

(10) Durch Entöler gereinigte Abwässer von

Wasserfahrzeugen und schwimmenden Anlagen

gelten nicht als Öle, Ölrückstände oder ölhältige

Wässer im Sinne des § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über die Regelung und Sicherung des Schiffsverkehrs

auf der Donau, dem Inn und der March,

wenn ihr Restölgehalt 20 Milligramm je Liter

nicht übersteigt.

§ 18. Ölsperren.

(1) Personen, die gemäß § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes

über die Regelung und Sicherung des

Schiffsverkehrs auf der Donau, dem Inn und der

March verpflichtet sind, durch geeignete Einrichtungen

(Ölsperren) dafür zu sorgen, daß die Ausbreitung

in das Gewässer gelangten Öles verhindert

wird, haben die Ölsperren bis zum 1. Jänner

1966 zu errichten und ab diesem Zeitpunkt wirksam

zu betreiben. Von der Errichtung und dem

Betrieb der Ölsperren durch die vorgenannten

Personen ist abzusehen, wenn und solange die die

Verwaltung des Hafens ausübende Stelle die Ölsperren

errichtet und wirksam betreibt.

(2) Die Ölsperre (Abs. 1) muß während der

gesamten Dauer des Ölumschlages um das Wasserfahrzeug

wirksam sein. Die Ölsperre kann auch

mehrere beisammenliegende Wasserfahrzeuge gemeinsam

umschließen. An Stelle der Verwendung

von Ölsperren um Wasserfahrzeuge können für

den Mineralölumschlag bestimmte Hafenbecken

oder Teile derselben gegen das übrige Gewässer

durch eine Ölsperre abgeschlossen werden. In

diesem Falle muß die Ölsperre während der

ganzen Zeit, in der ein mit Öl beladenes Wasserfahrzeug

in dem abgeschlossenen Hafen oder

Hafenteil liegt, wirksam sein.

(3) Die Ölsperren sind derart zu errichten und

zu betreiben, daß die Sicherheit und Ordnung der

Schiffahrt nicht beeinträchtigt und die Flüssigkeit

des Schiffsverkehrs im Hafen nicht wesentlich

nachteilig beeinflußt werden.

§ 19. Ölentfernung.

(1) Personen, die gemäß § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes

über die Regelung und Sicherung des

Schiffsverkehrs auf der Donau, dem Inn und der

March verpflichtet sind, durch geeignete Einrichtungen

und Maßnahmen dafür zu sorgen, daß

in das Gewässer gelangtes Öl rasch entfernt wird,

haben diese Einrichtungen bis zum 1. Jänner 1966

zu errichten und ab diesem Zeitpunkt wirksam

zu betreiben und die erforderlichen geeigneten

Maßnahmen durchzuführen. Von der Errichtung

und dem Betrieb der Einrichtungen und der

Durchführung der Maßnahmen durch die vorgenannten

Personen ist abzusehen, wenn und solange

die die Verwaltung eines Hafens ausübende

Stelle diese Einrichtungen errichtet, wirksam betreibt

und die erforderlichen geeigneten Maßnahmen

durchführt.

{2) Die mit Hilfe der in Abs. 1 genannten Einrichtungen

aus dem Gewässer entfernten Öle,

Ölrückstände oder ölhältigen Wässer sind in die

Aufnahmeeinrichtungen (§ 17 Abs. 1) einzubringen

oder an Ort und Stelle zu verwerten oder zu

vernichten.

§ 20. Trinkwasser.

Die die Verwaltung eines Hafens ausübende

Stelle hat die für Schiffahrttreibende bestimmten

Trinkwasserentnahmestellen mit den im Anhang

zu dieser Verordnung unter Abschnitt I Unterabschnitt

D lit. g angegebenen Schiffahrtszeichen

zu bezeichnen. Die Trinkwasserentnahmestellen

dürfen nur von solchen Brunnen oder aus solchen

Leitungsnetzen gespeist werden, deren Wasser für

den menschlichen Genuß geeignet ist.

§ 21. Abfallsammelstellen.

Die zur Aufnahme von Abfällen (Fäkalien,

Küchenabfälle, nichtölhältige Ladungsreste usw.)

bestimmten Einrichtungen in Häfen müssen so

ausgestaltet sein, daß sie weder gesundheitsschädigende

Wirkungen auf die Umgebung verursachen

noch eine Verunreinigung der Gewässer hervorrufen.

Die Abfälle sind in angemessenen Zeitabständen

außerhalb des Hafens zu verbringen oder

an Ort und Stelle zu verwerten oder zu vernichten.

Auf die Einrichtungen ist durch weiße

Tafeln mit schwarzer Aufschrift hinzuweisen.

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