243. Verordnung: Regelung und Sicherung des Schiffsverkehrs auf der Donau, dem Inn und der March.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 Abs. 2, 4 und 5, § 2
Abs. 7, § 5 Abs. 2, § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 4. März 1964, BGBl.
Nr. 42, über die Regelung und Sicherung des
Schiffsverkehrs auf der Donau, dem Inn und der
March wird hinsichtlich der Abschnitte I, II und
III im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau, hinsichtlich
der Abschnitte I, II, III und V im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Land-
und Forstwirtschaft, hinsichtlich der §§ 1
bis 9 und des Abschnittes V im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für soziale
Verwaltung, hinsichtlich des § 1 im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Landesverteidigung
und hinsichtlich des § 7 im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Unterricht
verordnet
I. ABSCHNITT.
Sondervorschriften für die Schiff- und Floßfahrt
auf der Donau einschließlich ihrer Arme, Seitenkanäle
und Verzweigungen im Bereich von
Stromkilometer 1.880'26 bis Stromkilometer
2.201'77.
§ 1. Verhalten im Verkehr und im
Falle des Stilliegen s.
(1) Es ist verboten, Wasserfahrzeuge, Flöße
oder Verbände (das sind Schleppzüge oder
Schubverbände) zu treideln oder treiben zu lassen.
Diese Verbote gelten nicht
a) für kleine Bewegungen an Landungsplätzen
und für Manöver,
b) für Wasserfahrzeuge, die für Zwecke der
Schiffahrtspolizei, des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
des Bundesheeres, des Wasserbaues
oder zur Beseitigung von Schifffahrtshindernissen
eingesetzt sind.
(2) Segelschiffe dürfen das Gewässer nur befahren,
wenn sie nicht nur durch Wind, sondern
zusätzlich auch maschinell, durch Ruder oder in
sonstiger Weise so wirksam angetrieben werden
können, daß sie der Bestimmung des § 59 der
Schiffahrtspolizeiordnung für die Donau, BGBl.
Nr. 160/1937, jederzeit nachkommen können.
(3) Flöße mit einem Ausmaß von mehr als
60 Meter Länge und 10 Meter Breite dürfen im
Verkehr nicht verwendet werden.
(4) Außerhalb von Häfen und Landungsplätzen
dürfen Wasserfahrzeuge nicht vor Anker
liegen, wenn die Breite der Fahrrinne für die
Schiffahrt weniger als 80 Meter beträgt. An Stellen,
an denen die Fahrrinnenbreite mindestens
80 Meter, jedoch weniger als 90 Meter beträgt,
darf nur ein Wasserfahrzeug, wenn sie mindestens
90 Meter, jedoch weniger als 100 Meter
beträgt, dürfen nicht mehr als zwei Wasserfahrzeuge
nebeneinander, sonst höchstens drei Wasserfahrzeuge
nebeneinander vor Anker liegen.
Diese Beschränkungen gelten nicht für Wasserfahrzeuge,
die für Zwecke der Schiffahrtspolizei,
des Bundesheeres, des Wasserbaues oder zur Beseitigung
von Schiffahrtshindernissen eingesetzt
sind, wenn sonst in geeigneter Weise für die
Sicherheit der Schiffahrt gesorgt ist.
(5) Außerhalb von Häfen und Landungsplätzen
dürfen Flöße nicht vor Anker liegen,
wenn die Breite der Fahrrinne für die Schifffahrt
weniger als 80 Meter beträgt. Flöße dürfen
nebeneinander nicht vor Anker liegen.
§ 2. Bezeichnung von Wracks und
schwimmenden Geräten.
(1) Auf festgefahrenen oder gesunkenen Wasserfahrzeugen,
ausgenommen kleinen Schiffen
(§ 6 der Schiffahrtspolizeiordnung für die Donau),
auf festgefahrenen Flößen sowie schwimmenden
Geräten im Arbeitseinsatz sind zu setzen
1. nach der Seite oder den Seiten, an der oder
an denen das Fahrwasser frei ist,
a) bei Tag eine Flagge, deren obere Hälfte rot
und deren untere Hälfte weiß ist, oder
zwei Flaggen übereinander, die obere rot,
die untere weiß,
b) bei Nacht ein rotes Festfeuer (ununterbrochenes
Licht) und etwa ein Meter darunter
ein weißes Festfeuer;
2. nach der Seite oder den Seiten, an der oder
an denen das Fahrwasser nicht frei ist,
a) bei Tag eine rote Flagge in gleicher Höhe
wie die rot-weiße Flagge oder die rote
Flagge auf der anderen Seite,
b) bei Nacht ein rotes Festfeuer in gleicher
Höhe wie das rote Festfeuer auf der anderen
Seite.
(2) Die gemäß Abs. 1 Z. 1 lit. a und Z. 2 lit. a
zu setzenden Flaggen dürfen durch Tafeln von
gleichem Aussehen ersetzt werden.
(3) Die in Abs. 1 genannten Zeichen sind so
hoch zu setzen, daß sie von allen Seiten sichtbar
sind. Bei gesunkenen Wasserfahrzeugen können
sie auf ein dicht neben dem Wrack verankertes
Boot gesetzt werden.
(4) Beim Vorbeifahren an Wasserfahrzeugen,
Flößen oder schwimmenden Geräten, die die in
Abs. 1 genannten Zeichen tragen, müssen andere
Wasserfahrzeuge und Verbände ihre Geschwindigkeit
rechtzeitig bis auf das Maß vermindern,
welches zu ihrer sicheren Steuerung notwendig
ist, und außerdem einen möglichst weiten Abstand
halten.
§ 3. Betriebsstörung von Signalstellen.
Zeigt eine Signalstelle, die den Verkehr durch
das Fahrverbotszeichen (Abschnitt I, Unterabschnitt
A des Anhanges zum Bundesgesetz über
die Regelung und Sicherung des Schiffsverkehrs
auf der Donau, dem Inn und der Mardi, BGBl.
Nr. 42/1964) und das Fahrerlaubniszeichen (Abschnitt
I Unterabschnitt A des Anhanges zu dieser
Verordnung) regelt, keines dieser beiden
Zeichen (Betriebsstörung), so ist den Wasserfahrzeugen
die Weiterfahrt so lange verboten, bis sie
von den Organen der Schiffahrtspolizei oder von
den mit Aufgaben der Schiffahrtspolizei betrauten
Personen (§ 9 des Bundesgesetzes über die
Regelung und Sicherung des Schiffsverkehrs auf
der Donau, dem Inn und der March) die Erlaubnis
zur Weiterfahrt durch Hilfssignale (§ 6 Abs. 8
dieser Verordnung) oder mündlich erhalten
haben.
§ 4. Gebrauch der Scheinwerfer
und Schallsignalmittel.
(1) In den Strecken der Gewässer, an deren
Ufer Straßen oder Eisenbahnen mit öffentlichem
Verkehr unmittelbar entlang führen, dürfen
die Scheinwerfer von Wasserfahrzeugen nur
in dem für die Sicherheit der Schiffahrt notwendigen
Ausmaß verwendet werden. Die Scheinwerfer
dürfen in solchen Fällen nur derart betätigt
werden, daß die Lenker bzw. Führer in
Bewegung befindlicher Straßen- oder Eisenbahntriebfahrzeuge
nicht geblendet werden können.
(2) Es ist im Bereich verbauter Ufergebiete
verboten, andere als die in der. Schiffahrtspolizeiordnung
für die Donau oder in einer auf Grund
des Bundesgesetzes über die Regelung und Sicherung
des Schiffsverkehrs auf der Donau, dem
Inn und der March erlassenen Verordnung vorgesehenen
Schallzeichen von Wasserfahrzeugen
aus abzugeben oder diese Schallzeichen unter anderen
als denjenigen Umständen zu gebrauchen,
für die sie vorgeschrieben oder zugelassen sind.
Die Bestimmung des § 32 der Schiffahrtspolizeiordnung
für die Donau bleibt unberührt.
§ 5. Betrieb von Tankschiffen.
(1) Die Luken der Laderäume von Tankschiffen,
welche mit brennbaren Flüssigkeiten
(entzündbaren flüssigen Stoffen) mit einem
Flammpunkt (Entflammungspunkt) bis 100 Grad
Celsius (auch Mischungen solcher Flüssigkeiten)
beladen sind oder beladen waren und noch entflammbare
Gase aus Ladungsresten enthalten,
sind dicht verschlossen zu halten, sofern sie nicht
für das Laden oder Entladen, das Reinigen oder
Entgasen geöffnet werden müssen.
(2) Das Laden und Entladen von Tankschiffen
mit brennbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt
bis 100 Grad Celsius (auch Mischungen
solcher Flüssigkeiten), das Reinigen und Entgasen
von Tankschiffen, die mit solchen Flüssigkeiten
beladen waren, ist nur an Mineralölländen
(§ 64 der Flußschiffahrtsverordnung, BGBl.
Nr. 98/1937) oder in Häfen, die dem Mineralölumschlag
vorbehalten sind (Mineralölhäfen) gestattet.
Die Bestimmungen des § 9 des Binnenschiffahrtsverwaltungsgesetzes,
BGBl. Nr. 550/
1935, und des § 65 Abs. 1 der Flußschiffahrtsverordnung,
BGBl. Nr. 98/1937, werden durch die
vorstehenden Beschränkungen nicht berührt.
(3) Das Betreten der in Abs. 1 genannten
Tankschiffe ist Personen, die an Bord weder beruflich
tätig sind noch wohnen, verboten.
§ 6. Verkehr im Schleusenbereich.
(1) Von den Schleusen der Stauanlagen an der
Donau (§ 13) wird die dem linken Ufer näher
gelegene als „linke Schleuse", die dem rechten
Ufer näher gelegene als „rechte Schleuse" bezeichnet.
Als „Schleusenbereich" gilt die Strecke
zwischen dem stromauf der Schleusen befindlichen
Vorsignal (Abs. 4 lit. a) und dem stromab
der Schleusen befindlichen Liegeplatzsignal
(Abs. 6 lit. a).
(2) Zur Durchfahrt durch die Schleusen sind
Wasserfahrzeuge und Verbände zugelassen, die
eine Länge von 230 Meter, eine Breite von
22 Meter und einen Tiefgang von 2'5 Meter,
stromab Stromkilometer 1924 jedoch 3'5 Meter
nicht überschreiten. Die Höhe der Wasserfahrzeuge,
gemessen vom Wasserspiegel, darf 7'8 Meter
nicht überschreiten. Führen jedoch Brücken
über die Schleusenkammern oder den unteren
Vorhafen, so darf die Höhe der Wasserfahrzeuge
höchstens gleich dem um 0'1 Meter verminderten
Abstand vom Wasserspiegel bis zur Konstruktionsunterkante
der Brücke betragen.
(3) Wasserfahrzeugen, die die in Abs. 2 genannten
Maße überschreiten, ist die Durchfahrt
durch die Schleuse nur dann gestattet, wenn sie
vorher bei der Schleusenaufsicht angemeldet
würden und eine Überprüfung ergab, daß die
Möglichkeit der Durchfahrt ohne Beschädigung
der Schiffahrtsanlagen und anderer Anlagen gegeben
ist und die Sicherheit und Ordnung der
Schiffahrt und die Flüssigkeit des Verkehres nicht
beeinträchtigt wird.
(4) Stromabwärts fahrende Wasserfahrzeuge
und Verbände (Talfahrer) haben im Schleusenbereich
auf folgenden Schiffahrtszeichen (Signale)
zu achten
a) auf das Vorsignal, das in einem den örtlichen
Verhältnissen entsprechenden Abstand
stromauf der Schleusen am Ufer errichtet
ist,
b) auf das Abrufsignal, das nur von dem in
Abs. 5 Z. 1 lit. a genannten Landungsplatz
sichtbar am Ufer errichtet ist und nur
dann in Verwendung genommen wird,
wenn an diesem Landungsplatz Talfahrer
auf die Schleusung warten,
c) auf das Einfahrtsignal, das an der Außenseite
des Oberhauptes jeder der beiden
Schleusen errichtet ist,
d) auf das Ausfahrtsignal, das an der inneren
Seite des Unterhauptes jeder der beiden
Schleusen errichtet ist.
(5) 1. Zeigt das Vorsignal
a) zwei nebeneinander gesetzte weiße Festfeuer,
so ist dies der Hinweis, daß keine
der beiden Schleusen für die in den Schleusenbereich
einfahrenden Talfahrer zur Einfahrt
bereitsteht. In diesem Falle haben
stromabwärts fahrende Schleppzüge an dem
nächsten in der Fahrtrichtung gelegenen
öffentlichen Landungsplatz anzuhalten,
b) zwei nebeneinander gesetzte weiße Taktfeuer
(unterbrochene Lichter), so ist dies
der Hinweis, daß beide Schleusen für die
in den Schleusenbereich einfahrenden Talfahrer
bereitgestellt werden. Fahren zwei
Talfahrer in kurzem Abstand hintereinander,
so muß sich der Talfahrer, der
am Vorsignal als erster vorbeigefahren ist,
für die Einfahrt in die rechte, der nachfolgende
für die Einfahrt in die linke
Schleuse vorbereiten,
c) nebeneinander links ein weißes Festfeuer,
rechts ein weißes Taktfeuer, so ist dies der
Hinweis, daß die rechte Schleuse für die
in den Schleusenbereich einfahrenden Talfahrer
bereitgestellt wird,
d) nebeneinander links ein weißes Taktfeuer,
rechts ein weißes Festfeuer, so ist dies der
Hinweis, daß die linke Schleuse für die in
den Schleusenbereich einfahrenden Talfahrer
bereitgestellt wird.
2. Zeigt das Abrufsignal
a) zwei nebeneinander gesetzte weiße Festfeuer,
so ist dies der Hinweis, daß keine
der beiden Schleusen für die an dem Landungsplatz
stilliegenden Talfahrer zur Einfahrt
bereitsteht,
b) nebeneinander ein weißes Festfeuer und
ein weißes Taktfeuer, so ist dies der Hinweis,
daß eine der beiden Schleusen für
den am Landungsplatz stilliegenden Talfahrer,
welcher der nächste in der Reihenfolge
(Abs. 9) ist, in Kürze zur Einfahrt
bereitstehen wird;
c) wird das Taktfeuer von der dem rechten
Ufer zugewendeten Leuchte gezeigt, so ist
dies der Hinweis, daß die rechte Schleuse
bereitstehen wird; wird das Taktfeuer von
der dem linken Ufer zugewendeten
Leuchte gezeigt, ist dies der Hinweis, daß
die linke Schleuse bereitstehen wird.
3. Zeigt das Einfahrtsignal
a) zwei nebeneinander gesetzte grüne Festfeuer,
so ist die Einfahrt in die Schleuse
der es zugehört, erlaubt,
b) zwei nebeneinander gesetzte rote Festfeuer,
so ist die Einfahrt in die Schleuse,
der es zugehört, verboten,
c) ein rotes und ein grünes Festfeuer nebeneinander,
so ist die Einfahrt in die Schleuse,
der es zugehört, verboten, es hat jedoch
der der Reihenfolge (Abs. 9) nach nächste
Talfahrer die Vorbereitung zur Einfahrt zu
treffen.
4. Zeigt das Ausfahrtsignal
a) ein rotes Festfeuer, so ist die Ausfahrt aus
der Schleuse verboten,
b) ein grünes Festfeuer, so ist die Ausfahrt
aus der Schleuse stromabwärts erlaubt.
(6) Stromaufwärts fahrende Wasserfahrzeuge
und Verbände (Bergfahrer) haben im Schleusenbereich
auf folgenden Schiffahrtszeichen (Signale)
zu achten
a) auf das Liegeplatzsignal, das in einem den
örtlichen Verhältnissen entsprechenden
Abstand stromab der Schleusen am Ufer
errichtet ist,
b) auf das Einfahrtsignal, das an der Außenseite
des Unterhauptes jeder der beiden
Schleusen errichtet ist,
c) auf das Ausfahrtsignal, das an der inneren
Seite des Oberhauptes jeder der beiden
Schleusen errichtet ist.
(7) 1. Zeigt das Liegeplatzsignal
a) ein weißes Festfeuer, so ist dies der Hinweis,
daß an den für Bergfahrer bestimmten
öffentlichen Landungsplätzen im Bereich
zwischen dem Signal und den Schleusen
kein Liegeplatz frei ist,
b) ein weißes Taktfeuer, so ist dies der Hinweis,
daß an den in lit. a genannten Landungsplätzen
ein Liegeplatz frei ist.
2. Zeigt das Einfahrtsignal
a) zwei nebeneinander gesetzte grüne Festfeuer,
so ist die Einfahrt in die Schleuse,
der es zugehört, erlaubt,
b) zwei nebeneinander gesetzte rote Festfeuer,
so ist die Einfahrt in die Schleuse, der es
zugehört, verboten,
c) ein rotes und ein grünes Festfeuer nebeneinander,
so ist die Einfahrt in die Schleuse,
der es zugehört, verboten, es hat jedoch
der der Reihenfolge (Abs. 9) nach nächste
Bergfahrer die Vorbereitung zur Einfahrt
zu treffen.
3. Zeigt das Ausfahrtsignal
a) ein rotes Festfeuer, so ist die Ausfahrt aus
der Schleuse verboten,
b) ein grünes Festfeuer, so ist die Ausfahrt
aus der Schleuse stromaufwärts erlaubt.
(8) Wenn die in Abs. 4 lit. c oder in Abs. 6
lit. b angegebenen Einfahrtsignale nicht betriebsfähig
sind, werden an deren Stelle Hilfssignale
gegeben, und zwar wird
a) zum Zeichen des Einfahrverbotes bei Tag
eine rote Flagge, bei Nacht ein rotes Licht
geschwenkt,
b) zum Zeichen der Einfahrerlaubnis bei Tag
eine weiße Flagge, bei Nacht ein weißes
Licht geschwenkt.
(9) Die Wasserfahrzeuge und Verbände haben,
unbeschadet der Vorschrift des Abs. 10, bei der
Einfahrt in die Schleusen die Reihenfolge zu
wahren, in der sie in den Schleusenbereich einfahren.
Die Schleusenaufsicht hat, wenn es die
Sicherheit und Ordnung der Schiffahrt, die Flüssigkeit
des Verkehrs oder die volle Ausnützung
der Schleusen erfordert, eine Änderung der Reihenfolge
anzuordnen. Wenn nach der Reihenfolge
ein Wasserfahrzeug oder Verband in die
Schleuse einzufahren hätte und dazu nicht in der
Lage ist, so ist hievon die Schleusenaufsicht sowie
der der Reihenfolge nach nächste Talfahrer oder
Bergfahrer zu verständigen.
(10) Abweichend von den Vorschriften des
Abs. 9 hat für die Schleusung nachstehender Gattungen
von Wasserfahrzeugen folgende Reihenfolge
zu gelten
a) In Ausübung des Dienstes befindliche Wasserfahrzeuge
des Rettungs- und Feuerlöschdienstes,
der Bundesverwaltung sowie
Wasserfahrzeuge der Kraftwerksunternehmung
werden außer der Reihenfolge
bevorzugt geschleust,
b) Personenschiffe, wenn sie der Schleusenaufsicht
mindestens eine Stunde vor der voraussichtlichen
Ankunftszeit gemeldet sind,
werden außer der Reihenfolge bevorzugt
geschleust, jedoch bei Zusammentreffen gemeinsam
oder unmittelbar nach den in
lit. a genannten Wasserfahrzeugen,
c) Wasserfahrzeuge, denen vom Bundesministerium
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
aus Gründen der Sicherheit oder
wegen eines dringenden Verkehrsbedürfnisses
für eine einzelne Fahrt oder
einen bestimmten Zeitraum der Vorrang
zur Schleusung zuerkannt wurde, werden
außer der Reihenfolge bevorzugt geschleust,
jedoch bei Zusammentreffen gemeinsam
mit oder unmittelbar nach den in
lit. a und b genannten Wasserfahrzeugen;
sie müssen sich bei Annäherung an die
Schleuse durch einen roten Wimpel am
Vorschiff kenntlich machen,
d) kleine Schiffe, ausgenommen solche, die zu
den in lit. a, b und c genannten zählen,
werden nicht einzeln geschleust,
e) kleine, lediglich dem Sport dienende Schiffe
werden, wenn die für sie bestimmte Umsetzanlage
(Abs. 13) außer Betrieb ist, nach
Bedarf und Maßgabe des übrigen Verkehrs
zweimal täglich gemeinsam — von anderen
Wasserfahrzeugen gesondert — geschleust.
(11) Während der Fahrt durch den Schleusenbereich
müssen die Führer der Wasserfahrzeuge
und Verbände alle Maßnahmen rechtzeitig ergreifen,
um Verzögerungen oder gegenseitige
Behinderungen im Verkehr und beim Stilliegen
sowie die Beschädigung von Wasserfahrzeugen,
Flößen oder Schiffahrtsanlagen zu vermeiden.
Wasserfahrzeuge, Verbände und Flöße dürfen
sich im Schleusenbereich nur so lange aufhalten,
wie dies für die Schleusung notwendig ist, es sei
denn, sie sind durch unsichtiges Wetter oder andere
Umstände an der Weiterfahrt gehindert.
Verbände, die vor der Einfahrt in die Schleuse
geteilt werden müssen, haben den Teil des Verbandes,
den sie zurücklassen, außerhalb des
Schleusenbereiches abzustellen.
(12) Wasserfahrzeuge und Verbände müssen in
der Schleuse so weit vorrücken, daß nachfolgende
nicht behindert werden. Sie müssen sich innerhalb
der nutzbaren Schleusenlänge, die an den
Schleusenwänden durch weiße lotrechte Striche
angezeichnet ist, halten. Zwischen den Wasserfahrzeugen
und den Schleusenmauern oder
Schleusentoren sind Reibhölzer oder Fender einzuhängen.
Zum Abbremsen der Talfahrer bei
der Einfahrt in die Schleuse dürfen nur die
Plattformpoller verwendet werden. Nach der
Einfahrt sind die Wasserfahrzeuge und Verbände
sicher an. den Pollern zu vertäuen. Die Beendigung
dieses Vorganges ist durch zwei
Glockenschläge anzuzeigen. Während des Schleusungsvorganges
müssen die Wasserfahrzeuge und
Verbände dem Wasserspiegel entsprechend vertäut
gehalten werden. Im unteren Vorhafen dürfen
nur aus der Schleuse stromabwärts fahrende
Verbände für die Zeit des Umgruppierens stillliegen.
(13) Kleine, lediglich dem Sport dienende
Schiffe, die über Land getragen werden können,
dürfen, wenn eine für sie bestimmte Umsetzeinrichtung
vorhanden ist, die Schleuse nur dann benutzen,
wenn die Umsetzeinrichtung außer Betrieb
ist. Auf die Lage und den Betrieb der Umsetzeinrichtung
wird durch weiße Tafeln mit
schwarzer Beschriftung hingewiesen. Wenn die
genannten Schiffe die Schleusen benützen müssen,
so haben sie sich an den für sie bestimmten
Landungsplätzen zu sammeln und dort die Aufforderung
zur gesonderten Schleusung (Abs. 10
lit. e) abzuwarten.
(14) Kleine Schiffe dürfen, wenn sie mit anderen
Wasserfahrzeugen oder Verbänden gemeinsam
geschleust werden, erst nach diesen in die
Schleuse einfahren, müssen hinter diesen festmachen
und dürfen aus der Schleuse erst dann
ausfahren, wenn die übrigen Wasserfahrzeuge
und Verbände die Schleuse verlassen haben.
(15) Wasserfahrzeuge, die mit gefährlichen
Gütern (zum Beispiel Explosivstoffen) beladen
sind, ausgenommen die in § 5 genannten Tankschiffe
mit brennbaren Flüssigkeiten, haben sich
vor der Einfahrt in den Schleusenbereich bei der
Schleusenaufsicht anzumelden und dürfen in den
Schleusenbereich erst einfahren, sobald die Schleusenaufsicht
hiezu die Erlaubnis erteilte.
(16) Andere Personen als solche, die für Zwecke
der Schiffahrt, der Bundesverwaltung, der Gerichtsbarkeit
oder der Kraftwerksunternehmung
tätig sind, dürfen die Schiffahrtsanlagen im
Schleusenbereich nur mit Erlaubnis der Schleusenaufsicht
betreten.
(17) Es ist untersagt
a) die Betriebseinrichtungen der Schleusenanlagen
unbefugt zu handhaben,
b) mit eisenbeschlagenen Bootshaken in den
Schleusen und Vorhäfen Wasserfahrzeuge
oder Flöße abzustoßen oder fortzubewegen,
c) Scheinwerfer in den Vorhäfen und Schleusen
zu verwenden,
d) in den Schleusen zu ankern oder Ketten
oder Seile schleifen zu lassen,
e) Holz oder Abfälle in den Schleusen oder
Vorhäfen über Bord zu werfen,
f) Schiffahrtsanlagen zu beschmutzen oder zu
beschreiben,
g) in den Schleusen oder den Vorhäfen zu
baden,
h) ohne Erlaubnis der Schleusenaufsicht im
Schleusenbereich Wasserfahrzeuge zu beladen,
zu entladen oder Fahrgäste ein- oder
aussteigen zu lassen.
§ 7. Wasserskifahren und Wellenreiten.
(1) Der Führer eines Wasserfahrzeuges, das
Wasserskifahrer oder Wellenreiter schleppt, ist
verpflichtet, eine zweite Person (Beifahrer) an
Bord zu haben; bei der Verwendung unbemannter
schwimmender Schleppgeräte bedarf es eines
Beifahrers nicht.
(2) Das Schleppen von Wasserskifahrern oder
Wellenreitern und die Verwendung von unbemannten
schwimmenden Schleppgeräten ist nur
zwischen Sonnenaufgang und Sonnenuntergang
und bei klarer Sicht gestattet. Das gleichzeitige
Schleppen von mehr als zwei Personen ist verboten.
Unbemannte schwimmende Schleppgeräte
dürfen nur zum Schleppen einer Person verwendet
werden.
(3) In Wasserfahrzeugen, die Wasserskifahrer
oder Wellenreiter schleppen, dürfen außer dem
Führer, dem Beifahrer und den an der Ausübung
des Wassersports beteiligten Personen keine Personen
befördert werden
(4) Der Bereich zwischen 200 Meter oberhalb
und 150 Meter unterhalb des Standortes in Betrieb
befindlicher Fähren ist von Wasserfahrzeugen,
die Wasserskifahrer oder Wellenreiter schleppen,
auf möglichst gerade verlaufendem Kurs zu
durchfahren.
(5) Von Personen, die schwimmen, baden oder
fischen sowie von Wasserfahrzeugen, Fähranlagen
und Fahrwasserzeichen haben Wasserfahrzeuge,
die Wasserskifahrer oder Wellenreiter schleppen,
einen Abstand von mindestens 25 Meter zu
halten. Darüber hinaus müssen sich sich von
Stellen der Gewässer oder Ufer, an denen Arbeiten
zur Beseitigung von Schiffahrtshindernissen
oder zur Fahrwasserbezeichnung oder Wasserbauarbeiten
vorgenommen werden, so weit entfernt
halten, daß diese Arbeiten nicht behindert und
dabei beschäftigte Personen durch Wellenschlag
oder Durchnässung nicht belästigt werden.
(6) Wenn Wasserfahrzeuge, die Wasserskifahrer
oder Wellenreiter schleppen, Wasserfahrzeugen
begegnen oder sie überholen, müssen sich die
Wasserskifahrer oder Wellenreiter im Kielwasser
der schleppenden Wasserfahrzeuge halten. Die
Führer der schleppenden Wasserfahrzeuge und die
Beifahrer (Abs. 1) sind verpflichtet, die Wasserskifahrer
oder Wellenreiter rechtzeitig auf die Annäherung
an Wasserfahrzeuge und auf Gefährdungen,
die sie verursachen könnten, in geeigneter
Weise aufmerksam zu machen.
(7) Im Interesse der Sicherheit der Schiffahrt
und der Flüssigkeit des Verkehrs müssen Wasserskifahrer
und Wellenreiter während der Sportausübung
mit einer tragfähigen Schwimmweste
versehen sein.
(8) Das Schleppen von Wasserskifahrern oder
Wellenreitern ist verboten
a) im Bereich öffentlicher Häfen und im
Schleusenbereich der Stauanlagen,
b) in den für die Schiffahrt bestimmten Durchfahrtöffnungen
von Brücken, wenn diese
eine geringere Breite als 100 Meter aufweisen,
c) im Bereich von engen Stellen (§ 40 der
Schiffahrtspolizeiordnung für die Donau).
(9) In nichtöffentlichen Häfen ist das Schleppen
von Wasserskifahrern oder Wellenreitern nur
mit Zustimmung des Benutzungsberechtigten (§ 7
des Binnenschiffahrtsverwaltungsgesetzes, BGBl.
Nr. 550/1935) gestattet.
§ 8. Verwendung von Mietbooten.
Mit Wasserfahrzeugen, die von einem gewerblichen
Betrieb der Bootsverleiher gemietet sind,
dürfen nur solche Arme und Verzweigungen der
Gewässer befahren werden, durch die keine Fahrrinne
für die Schiffahrt führt. Darüber hinaus
dürfen mit solchen Wasserfahrzeugen Gewässer
öffentlicher Häfen gar nicht und Gewässer nichtöffentlicher
Häfen nur mit Zustimmung des Benutzungsberechtigten
befahren werden.
§ 9. Wassersportveranstaltungen.
Die Erlaubnis zur Abhaltung von Wettfahrten
(zum Beispiel von Bootsrennen) oder von Wasserfesten
(zum Beispiel von Wasserskikonkurrenzen,
Schwimmveranstaltungen) gemäß § 30 der Schifffahrtspolizeiordnung
für die Donau ist von der
Schiffahrtsbehörde nur zu erteilen, wenn durch
geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, daß die
Sicherheit und Ordnung der Schiffahrt, die Flüssigkeit
des Verkehrs der der erwerbsmäßigen
Schiffahrt dienenden Wasserfahrzeuge und Verbände
sowie die Durchführung von Wasserbauarbeiten
nicht beeinträchtigt werden. Unter diesen
Bedingungen kann sie auch Ausnahmen von den
Bestimmungen des § 7 Abs. 1 bis 8 gestatten.
§ 10. Fischerei.
Das Anbringen von Stauvorrichtungen oder
feststehenden Netzen der Fischerei sowie das
Fischen mit Hilfe verankerter Wasserfahrzeuge
ist in der Fahrrinne und deren unmittelbarer
Nähe, im Bereich von Landungsplätzen, in
Schleusen und deren Vorhäfen sowie an Stellen,
an denen Wasserbauarbeiten durchgeführt werden,
untersagt.
II. ABSCHNITT.
§ 11. Schutz der bundeseigenen
Treppelwege.
(1) Bundeseigene Treppelwege sind die am Ufer
entlangführenden, den Erfordernissen der Schifffahrt
und des Wasserbaues, insbesondere der
Gewässerinstandhaltung dienenden, dem öffentlichen
Gut zugehörenden bundeseigenen Wegflächen,
die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen.
(2) Das Befahren bundeseigener Treppelwege
ist, sofern hiefür kein Privatrechtstitel besteht,
verboten. Ausgenommen von diesem Verbot
sind
a) Fahrzeuge, die zu Zwecken des Rettungs- und
Feuerlöschdienstes eingesetzt werden,
b) Fahrzeuge, die für Zwecke der Bundesverwaltung
und der Gerichtsbarkeit verwendet
werden,
c) Fahrzeuge, die Zwecken der Schiffahrt, insbesondere
der Hilfeleistung bei Havarien,
der Versorgung von Fahrzeugen oder dem
Treideln (§ 1 Abs. 1) dienen,
d) Fahrzeuge der Schiffsbesatzungen und ihrer
Angehörigen.
(3) Die in Abs. 2 lit. c und d genannten Fahrzeuge
dürfen die bundeseigenen Treppelwege nur
in dem Ausmaße befahren, als dies zum Erreichen
eines Wasserfahrzeuges oder, wenn sie von einem
Wasserfahrzeug kommen, zum Erreichen eines
öffentlichen Verkehrsweges notwendig ist.
(4) Das Betreten bundeseigener Treppelwege ist
in dem durch Verbotstafeln gekennzeichneten
Bereich von Schleusen, öffentlichen Häfen und
Landungsplätzen nur Mitgliedern von Schiffsbesatzungen
und ihren Angehörigen sowie solchen
Personen gestattet, die für Zwecke der Schifffahrt,
der Bundesverwaltung oder der Gerichtsbarkeit
tätig sind.
III. ABSCHNITT.
Brücken, Schleusen und Überspannungen im Bereich
der Donau, ausgenommen der Bereich des
Wiener Donaukanales.
§ 12. Brücken.
(1) Die nutzbare Breite der für die Schiffahrt
bestimmten Durchfahrtöffnungen der Brücken,
die ab Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet
werden, muß mindestens 100 Meter betragen. Im
Bereich dieser Breite muß die Wassertiefe mindestens
2'1 Meter, stromab Stromkilometer 1924
jedoch mindestens 2'5 Meter, gemessen bei Regulierungsniederwasser
(§ 15 Abs. 1), betragen.
(2) Könnte die Durchfahrtöffnung einer Brücke
(Abs. 1) von Verbänden nicht in senkrechter
Richtung, bezogen auf die Brückenachse, durchfahren
werden, oder käme die Brücke in den Bereich
einer Krümmung der Fahrrinne oder eines
Wendeplatzes zu liegen oder sind in der Durchfahrtöffnung
ungünstige Querströmungen zu erwarten,
so muß die in Abs. 1 geforderte nutzbare
Breite derart vergrößert werden, daß weder die
Sicherheit der Schiffahrt noch die Flüssigkeit des
Verkehrs beeinträchtigt werden kann.
3) In den in Abs. 1 genannten Durchfahrt-
Öffnungen muß die Höhe, gemessen von der
Unterkante der Brücke bis zum Wasserspiegel
beim höchsten Schiffahrtswasserstand (§ 15
Abs. 2), mindestens 8 Meter, stromab Stromkilometer
1924 jedoch mindestens 10 Meter betragen.
Ist die Brückenunterkante nach oben gekrümmt,
so muß die vorgenannte Höhe bei Brückenöffnungen
mit einer Breite von 100 Meter oder mehr
nur in 80 Prozent der Breite vorhanden sein,
jedoch darf die Höhe an den Pfeilern nicht weniger
als 6'5 Meter betragen.
§ 13. Schleusen.
Jede Stauanlage muß mit zwei Schleusen mit
einer nutzbaren Breite von je 24 Meter und einer
nutzbaren Länge von je 230 Meter ausgestattet
sein. Die Wassertiefe über den Drempeln der
Schleuse muß bei Regulierungsniederwasser (5 15
Abs. 1) mindestens 4 Meter, stromab Stromkilometer
1924 jedoch mindestens 4'5 Meter betragen.
Die Wassertiefe von 4 Meter darf bei den Unterdrempeln
bis auf 3'5 Meter vermindert werden,
wenn technische oder wirtschaftliche Umstände
dies dringend erfordern und sichergestellt ist, daß
durch den Stau einer geplanten Stauanlage die
Wassertiefe von 4 Meter über den Unterdrempeln
erreicht werden wird oder wenn sonstige zwingende
Gründe vorliegen.
§ 14. Überspannungen.
(1) Der Punkt des tiefsten Durchhanges von
Überspannungen der schiffbaren Teile des Gewässers
muß
a) bei den Tragseilen von Seilfähren, sonstigen
nicht stromführenden Überspannungen und
bei Fernmeldeleitungen mindestens 16'5
Meter,
b) bei elektrischen Freileitungen bis 110 Kilovolt
mindestens 19'0 Meter über dem höchsten
Schiffahrtswasserstand (§ 15 Abs. 2)
liegen;
c) bei elektrischen Freileitungen von mehr als
110 Kilovolt muß die unter lit. b angegebene
Höhe für jedes zusätzliche Kilovolt um ein
Zentimeter größer sein.
(2) Die in Abs. 1 lit. b und c angegebene
Mindesthöhe gilt bei Hochspannungsleitungen
für den untersten Leiter auch dann, wenn dieser
zu einem anderen Leitungssystem gehört und
eine niedrigere Spannung führt.
(3) Elektrische Leitungen, die an Konstruktionsteilen
einer Brücke befestigt sind, gelten nicht als
Überspannungen im Sinne des Abs. 1. Solche
Leitungen dürfen die lichte Höhe der Durchfahrtöffnung
der Brücke (§ 12 Abs. 3) nicht vermindern.
(4) Die Ausgestaltung elektrischer Freileitungen,
die schiffbare Teile des Gewässers überspannen,
hat unter Einhaltung besonders erhöhter Sicherheit
in Abspannabschnitten zu erfolgen, deren
Länge nicht größer als drei Kilometer sein darf
und die durch Abspannmaste begrenzt sein
müssen. Innerhalb des Abspannabschnittes dürfen
Tragmaste errichtet werden. Solche Tragmaste
müssen außerhalb der Fahrrinne stehen. Holzmaste
dürfen weder als Abspannmaste noch als
Tragmaste bei der Überspannung schiffbarer
Gewässerteile Verwendung finden.
(5) Zur Einhaltung der in Abs. 1 angegebenen
Maße müssen bei Seilfähren geeignete, sofort gebrauchsbereite
und für das Fährenpersonal leicht
zugängliche Vorrichtungen zum Nachspannen
beziehungsweise Nachlassen des Tragseiles vorhanden
sein. Das Nachspannen beziehungsweise
Nachlassen muß insbesondere dann unverzüglich
erfolgen, wenn durch Temperaturschwankungen
eine merkliche Änderung des Durchhanges des
Tragseiles eintritt. Zum Zwecke der Überprüfung
des Seildurchhanges müssen an den Seiltürmen
(Masten) deutlich sichtbare Absehmarken angebracht
sein.
(6) Bei anderen Überspannungen als Seilfähren
muß der Punkt des tiefsten Durchhanges der
Überspannung sowohl unter Berücksichtigung der
größtmöglichen Belastung (Regelzusatzlast, in
Rauhreifgebieten Ausnahmezusatzlast) als auch
bei einer Temperatur von plus 40 Grad Celsius
den Bestimmungen des Absatzes 1 entsprechen.
Zum Zwecke der Überprüfung des Durchhanges
der Überspannung müssen an den Masten (Türmen)
deutlich sichtbare Absehmarken angebracht
sein, die zu Überprüfungszwecken zugänglich sein
müssen.
(7) Für die zur Zeit des Inkrafttretens dieser
Verordnung bestehenden Überspannungen, die
den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen,
hat der Landeshauptmann gelegentlich der
Auswechslung der Seile oder Leiter sowie sonstiger
baulicher Änderungen an der Überspannung,
bei Seilfähren auch gelegentlich der Verlängerung
der Bewilligung (§ 3 Binnenschiffahrtsverwaltungsgesetz,
BGBl. Nr. 550/1935), sonst
spätestens im Jahre 1970 die zur Erfüllung dieser
Bestimmungen erforderlichen Verfügungen zu
treffen.
§ 15. Wasserstandsverhältnisse.
(1) Als Regulierungsniederwasser (§§ 12 und 13)
ist der Wasserstand anzusehen, der einer gemittelten
Wassermenge entspricht, die im langjährigen
Durchschnitt an 340 Tagen jährlich erreicht oder
überschritten wurde.
(2) Als höchster Schiffahrtswasserstand (§§ 12
und 14) ist der Wasserstand anzusehen, der einer
Wasserführung entspricht, bei der die öffentlichen
Landungsplätze in Linz und Wien gerade noch
nicht überflutet werden.
(3) Im Bereich von Stauanlagen, die wasserrechtlich
bewilligt oder in anerkannten Rahmenplänen
oder wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügungen
(Wasserrechtsgesetz 1959) vorgesehen sind,
müssen die durch diese Stauanlagen bedingten
Änderungen des höchsten Schiffahrtswasserstandes
(Abs. 2) bei der Ermittlung der Brückenhöhe und
des Punktes des tiefsten zulässigen Durchhanges
der Überspannungen berücksichtigt werden.
IV. ABSCHNITT.
§ 16. Zeichen der Wasserfahrzeuge
der Schiffahrtspolizei.
(1) Die Wasserfahrzeuge der Schiffahrtspolizei
haben als Unterscheidungszeichen zu tragen
a) beiderseits am Vorschiff einen weißen
Rhombus mit blauem Rand,
b) einen weißen Wimpel am Bug, auf dem
beiderseits das unter lit. a angegebene Zeichen
angebracht ist,
c) die Nummer des Wasserfahrzeuges, die in
den in lit. a angeführten Rhombus in
schwarzer Farbe eingeschrieben ist.
(2) Überdies haben die in Abs. 1 genannten
Wasserfahrzeuge, wenn es die Ausübung des
Schiffahrtspolizeidienstes erfordert, ein blaues
Taktfeuer zu zeigen.
(3) Durch das Anbringen der in Abs. 1 genannten
Zeichen an Wasserfahrzeugen der Schiffahrtspolizei
ist der Vorschrift des § 2 Abs. 4 letzter
Satz der Schiffspatentverordnung, BGBl. Nr. 120/
1936, hinsichtlich dieser Wasserfahrzeuge entsprochen.
V. ABSCHNITT.
Maßnahmen zur Reinhaltung der Gewässer.
§ 17. Aufnahmeeinrichtungen.
(1) Als Aufnahmeeinrichtungen für Öle, Ölrückstände
oder ölhaltige Wässer (§ 2 Abs. 1, 2
und 3 des Bundesgesetzes über die Regelung und
Sicherung des Schiffsverkehrs auf der Donau, dem
Inn und der March) sind zu verwenden
a) öldichte und ebenso verschließbare Transportbehälter
(zum Beispiel Fässer), wenn
sie lediglich zum Abtransport oder zur
kurzfristigen Lagerung dieser Stoffe dienen,
b) öldichte Lagerbehälter von solcher Größe
und Anzahl, daß sie dem voraussichtlichen
Anfall an von Bord gegebenen Ölen, Ölrückständen
und ölhaltigen Wässern in
einem Hafen genügen.
(2) In Häfen, die überwiegend Sportzwecken
oder Zwecken der Bundesverwaltung dienen und
in denen nur geringe Mengen der in Abs. 1 genannten
Stoffe zur Abgabe gelangen, genügt die
Bereitstellung von Transportbehältern (Abs. 1
lit. a), für deren zeitgerechten Abtransport zu
sorgen ist.
(3) Die Stelle, welche die Verwaltung eines in
Abs. 2 genannten Hafens ausübt, hat spätestens
ab 1. Jänner 1965 für die Bereitstellung und den
Abtransport der erforderlichen Anzahl von
Transportbehältern zu sorgen. In allen anderen
Häfen müssen Lagerbehälter (Abs. 1 lit. b) von
der die Verwaltung des Hafens ausübenden Stelle
bis zum 1. Jänner 1966 errichtet und ab diesem
Zeitpunkt betrieben werden.
(4) Die an die Aufnahmeeinrichtungen (Abs. 1)
abgegebenen Öle, Ölrückstände und ölhältigen
Wässer sind, wenn sie nicht außerhalb des Hafens
verbracht werden, an Ort und Stelle zu verwerten
oder zu vernichten.
(5) Transportbehälter sind entweder hochwasserfrei
aufzustellen oder hochwassersicher zu
verankern.
(6) Lagerbehälter sind derart zu errichten, daß
bei der Einbringung und Lagerung der in Abs. 1
genannten Stoffe, diese weder in das Gewässer
noch in den Boden eindringen können. Die zu
einem solchen Behälter gehörigen Pumpen, Rohrleitungen
und Schläuche müssen stets vollkommen
dicht, Rohrleitungen müssen außerdem fest verlegt
und verläßlich geerdet sein. Die Schläuche
müssen jährlich einer Druckprobe unterzogen
werden, wobei der Probedruck den beim Betrieb
auftretenden Höchstdruck um 0'5 technische
Atmosphären übersteigen, mindestens aber
0'3 technische Atmosphären Überdruck betragen
muß. Das wasserseitige Ende der Fülleitungen ist
mit einer dichtschließenden Absperrvorrichtung
zu versehen und so auszubilden, daß beim An-
und Abschrauben von Schläuchen die Stoffe nicht
in das Gewässer gelangen können. Erforderlichenfalls
sind Auffangtassen bereitzustellen und zu
verwenden.
(7) Bei der Einbringung der in Abs. 1 genannten
Stoffe in Aufnahmeeinrichtungen sowie beim
Transport, bei der Verwertung oder Vernichtung
(Abs. 4) dieser Stoffe müssen alle Manipulationen
derart durchgeführt werden, daß weder das Gewässer
noch das Ufer verunreinigt wird. Werden
beim Einbringen der Stoffe Wasserfahrzeuge mit
den Lagerbehältern (Abs. 1 lit. b) durch Schläuche
verbunden, so müssen die Wasserfahrzeuge derart
vertäut werden, daß die Schläuche nicht durch
Zug beansprucht sind.
(8) Lagerbehälter sind in solcher Art und Weise
zu errichten und zu betreiben, daß weder die
Sicherheit und Ordnung der Schiffahrt noch die
Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werden.
Die für Lagerbehälter bestimmten Landungsplätze
dürfen von Wasserfahrzeugen, die Öle,
Ölrückstände oder ölhaltige Wässer abzugeben
nicht beabsichtigen, nur in einer Weise benützt
werden, welche die Abgabe der genannten Stoffe
nicht behindert.
(9) Auf Aufnahmeeinrichtungen ist durch weiße
Schilder mit schwarzer Aufschrift „Aufnahmeeinrichtung
für Öle" hinzuweisen. Die Schilder sind
derart herzustellen, anzubringen und instandzuhalten,
daß die Aufschrift bei Tag von vorbeifahrenden
Wasserfahrzeugen aus gelesen werden
kann.
(10) Durch Entöler gereinigte Abwässer von
Wasserfahrzeugen und schwimmenden Anlagen
gelten nicht als Öle, Ölrückstände oder ölhältige
Wässer im Sinne des § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über die Regelung und Sicherung des Schiffsverkehrs
auf der Donau, dem Inn und der March,
wenn ihr Restölgehalt 20 Milligramm je Liter
nicht übersteigt.
§ 18. Ölsperren.
(1) Personen, die gemäß § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes
über die Regelung und Sicherung des
Schiffsverkehrs auf der Donau, dem Inn und der
March verpflichtet sind, durch geeignete Einrichtungen
(Ölsperren) dafür zu sorgen, daß die Ausbreitung
in das Gewässer gelangten Öles verhindert
wird, haben die Ölsperren bis zum 1. Jänner
1966 zu errichten und ab diesem Zeitpunkt wirksam
zu betreiben. Von der Errichtung und dem
Betrieb der Ölsperren durch die vorgenannten
Personen ist abzusehen, wenn und solange die die
Verwaltung des Hafens ausübende Stelle die Ölsperren
errichtet und wirksam betreibt.
(2) Die Ölsperre (Abs. 1) muß während der
gesamten Dauer des Ölumschlages um das Wasserfahrzeug
wirksam sein. Die Ölsperre kann auch
mehrere beisammenliegende Wasserfahrzeuge gemeinsam
umschließen. An Stelle der Verwendung
von Ölsperren um Wasserfahrzeuge können für
den Mineralölumschlag bestimmte Hafenbecken
oder Teile derselben gegen das übrige Gewässer
durch eine Ölsperre abgeschlossen werden. In
diesem Falle muß die Ölsperre während der
ganzen Zeit, in der ein mit Öl beladenes Wasserfahrzeug
in dem abgeschlossenen Hafen oder
Hafenteil liegt, wirksam sein.
(3) Die Ölsperren sind derart zu errichten und
zu betreiben, daß die Sicherheit und Ordnung der
Schiffahrt nicht beeinträchtigt und die Flüssigkeit
des Schiffsverkehrs im Hafen nicht wesentlich
nachteilig beeinflußt werden.
§ 19. Ölentfernung.
(1) Personen, die gemäß § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes
über die Regelung und Sicherung des
Schiffsverkehrs auf der Donau, dem Inn und der
March verpflichtet sind, durch geeignete Einrichtungen
und Maßnahmen dafür zu sorgen, daß
in das Gewässer gelangtes Öl rasch entfernt wird,
haben diese Einrichtungen bis zum 1. Jänner 1966
zu errichten und ab diesem Zeitpunkt wirksam
zu betreiben und die erforderlichen geeigneten
Maßnahmen durchzuführen. Von der Errichtung
und dem Betrieb der Einrichtungen und der
Durchführung der Maßnahmen durch die vorgenannten
Personen ist abzusehen, wenn und solange
die die Verwaltung eines Hafens ausübende
Stelle diese Einrichtungen errichtet, wirksam betreibt
und die erforderlichen geeigneten Maßnahmen
durchführt.
{2) Die mit Hilfe der in Abs. 1 genannten Einrichtungen
aus dem Gewässer entfernten Öle,
Ölrückstände oder ölhältigen Wässer sind in die
Aufnahmeeinrichtungen (§ 17 Abs. 1) einzubringen
oder an Ort und Stelle zu verwerten oder zu
vernichten.
§ 20. Trinkwasser.
Die die Verwaltung eines Hafens ausübende
Stelle hat die für Schiffahrttreibende bestimmten
Trinkwasserentnahmestellen mit den im Anhang
zu dieser Verordnung unter Abschnitt I Unterabschnitt
D lit. g angegebenen Schiffahrtszeichen
zu bezeichnen. Die Trinkwasserentnahmestellen
dürfen nur von solchen Brunnen oder aus solchen
Leitungsnetzen gespeist werden, deren Wasser für
den menschlichen Genuß geeignet ist.
§ 21. Abfallsammelstellen.
Die zur Aufnahme von Abfällen (Fäkalien,
Küchenabfälle, nichtölhältige Ladungsreste usw.)
bestimmten Einrichtungen in Häfen müssen so
ausgestaltet sein, daß sie weder gesundheitsschädigende
Wirkungen auf die Umgebung verursachen
noch eine Verunreinigung der Gewässer hervorrufen.
Die Abfälle sind in angemessenen Zeitabständen
außerhalb des Hafens zu verbringen oder
an Ort und Stelle zu verwerten oder zu vernichten.
Auf die Einrichtungen ist durch weiße
Tafeln mit schwarzer Aufschrift hinzuweisen.