243. Urkunde zur Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem die auf der 46. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz in Genf am 22. Juni 1962
angenommene Urkunde zur Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation,
welche also lautet
(Übersetzung)
Die Allgemeine Konferenz
der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des
Internationalen Arbeitsamtes
nach Genf einberufen wurde
und am 6. Juni 1962 zu ihrer
sechsundvierzigsten Tagung
zusammengetreten ist,
hat beschlossen, die Anträge anzunehmen,
in den Bestimmungen
der Verfassung der
Internationalen Arbeitsorganisation
über die Zusammensetzung
des Verwaltungsrates die
Zahlen „vierzig" und „zwanzig"
durch die Zahlen „achtundvierzig"
und „vierundzwanzig"
sowie die Zahl
„zehn" durch die Zahl
„zwölf" zu ersetzen, außer in
Artikel 7 Absatz 2, in welchem
zehn Mitglieder, denen
wirtschaftlich die größte Bedeutung
zukommt, und vierzehn
gewählte Mitglieder vorzusehen
sind, eine Frage, die
den achten Gegenstand ihrer
Tagesordnung bildet.
Die Konferenz nimmt heute,
am 22. Juni 1962, die folgende
Urkunde zur Abänderung der
Verfassung der Internationalen
Arbeitsorganisation an, die als
Abänderungsurkunde zur Verfassung
der Internationalen Arbeitsorganisation,
1962, bezeichnet
wird.
Artikel 1
In der gegenwärtig geltenden
Verfassung der Internationalen
Arbeitsorganisation
a) werden die Zahlen „vierzig"
und „zwanzig" in Artikel
7 Absatz 1 und 2
durch die Zahlen „achtundvierzig"
und „vierundzwanzig"
ersetzt;
b) wird die Zahl „zehn" in
Artikel 7 Absatz 1 durch
die Zahl „zwölf" ersetzt;
c) wird in Artikel 7 Absatz 2
in dem Satzteil, der sich
auf die Personen bezieht,
die von den zu diesem
Zweck von den zur Konferenz
abgeordneten Regierungsdelegierten
bezeichneten
Mitgliedern ernannt
werden, die Zahl
„zehn" durch die Zahl
„vierzehn" ersetzt;
d) wird der Satz „Zwei
Arbeitgebervertreter und
zwei Arbeitnehmervertreter
müssen außereuropäischen
Ländern angehören"
in Artikel 7 Absatz 4
gestrichen.
Artikel 2
Vom Tage des Inkrafttretens
dieser Abänderungsurkunde gilt
die Verfassung der Internationalen
Arbeitsorganisation in der
nach dem vorstehenden Artikel
abgeänderten Fassung.
Artikel 3
Sobald diese Abänderungsurkunde
in Kraft getreten ist, läßt
der Generaldirektor des Internationalen
Arbeitsamtes zwei
Urschriften des amtlichen Wortlautes
der durch die Bestimmungen
dieser Abänderungsurkunde
geänderten Verfassung
der Internationalen Arbeitsorganisation
anfertigen und versieht
sie mit seiner Unterschrift. Eine
Urschrift wird im Archiv des
Internationalen Arbeitsamtes
hinterlegt, die andere dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen
zwecks Eintragung nach
Artikel 102 der Charta der Vereinten
Nationen übermittelt.
Der Generaldirektor stellt jedem
Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation
eine beglaubigte
Abschrift dieses Wortlautes
zu.
Artikel 4
Zwei maßgebende Ausfertigungen
dieser Abänderungsurkunde
werden vom Präsidenten
der Konferenz und vom Generaldirektor
des Internationalen
Arbeitsamtes unterzeichnet. Eine
Ausfertigung wird im Archiv
des Internationalen Arbeitsamtes
hinterlegt, die andere dem Generalsekretär
der Vereinten Nationen
zwecks Eintragung nach
Artikel 102 der Charta der Vereinten
Nationen übermittelt.
Der Generaldirektor stellt jedem
Mitglied der Internationalen
Arbeitsorganisation eine beglaubigte
Abschrift dieser Urkunde
zu.
Artikel 5
1. Die förmlichen Ratifikationen
oder Annahmen dieser
Abänderungsurkunde sind dem
Generaldirektor des Internationalen
Arbeitsamtes mitzuteilen,
der den Mitgliedern der Organisation
davon Kenntnis gibt.
2. Diese Abänderungsurkunde
tritt nach den Bestimmungen
des Artikels 36 der Verfassung
der Internationalen Arbeitsorganisation
in Kraft.
3. Sobald diese Albänderungsurkunde
in Kraft getreten ist,
gibt der Generaldirektor des Internationalen
Arbeitsamtes dies
allen Mitgliedern der Internationalen
Arbeitsorganisation
und dem Generalsekretär der
Vereinten Nationen bekannt.
Der vorausgehende Text bildet
die authentische Fassung der
Urkunde zur Abänderung der
Verfassung der Internationalen
Arbeitsorganisation, welche die
Allgemeine Konferenz der Internationalen
Arbeitsorganisation
im Verlaufe ihrer sechsundvierzigsten
in Genf stattgefundenen
und am 28. Juni 1962 für geschlossen
erklärten Tagung ordnungsgemäß
angenommen hat.
Der französische und der
englische Wortlaut dieser Abänderungsurkunde
sind in
gleicher Weise maßgebend.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
diese Urkunde für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in dieser Urkunde enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung und vom Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 11. April 1963.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Gorbach
Der Bundesminister für soziale Verwaltung
Proksch
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Die Urkunde zur Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation ist gemäß
ihrem Artikel 5 Absatz 2 am 22. Mai 1963 in Kraft getreten.