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243_1963 AT

243. Urkunde zur Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 243. Urkunde zur Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation.

Nachdem die auf der 46. Tagung der Internationalen Arbeitskonferenz in Genf am 22. Juni 1962

angenommene Urkunde zur Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation,

welche also lautet

(Übersetzung)

Die Allgemeine Konferenz

der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des

Internationalen Arbeitsamtes

nach Genf einberufen wurde

und am 6. Juni 1962 zu ihrer

sechsundvierzigsten Tagung

zusammengetreten ist,

hat beschlossen, die Anträge anzunehmen,

in den Bestimmungen

der Verfassung der

Internationalen Arbeitsorganisation

über die Zusammensetzung

des Verwaltungsrates die

Zahlen „vierzig" und „zwanzig"

durch die Zahlen „achtundvierzig"

und „vierundzwanzig"

sowie die Zahl

„zehn" durch die Zahl

„zwölf" zu ersetzen, außer in

Artikel 7 Absatz 2, in welchem

zehn Mitglieder, denen

wirtschaftlich die größte Bedeutung

zukommt, und vierzehn

gewählte Mitglieder vorzusehen

sind, eine Frage, die

den achten Gegenstand ihrer

Tagesordnung bildet.

Die Konferenz nimmt heute,

am 22. Juni 1962, die folgende

Urkunde zur Abänderung der

Verfassung der Internationalen

Arbeitsorganisation an, die als

Abänderungsurkunde zur Verfassung

der Internationalen Arbeitsorganisation,

1962, bezeichnet

wird.

Artikel 1

In der gegenwärtig geltenden

Verfassung der Internationalen

Arbeitsorganisation

a) werden die Zahlen „vierzig"

und „zwanzig" in Artikel

7 Absatz 1 und 2

durch die Zahlen „achtundvierzig"

und „vierundzwanzig"

ersetzt;

b) wird die Zahl „zehn" in

Artikel 7 Absatz 1 durch

die Zahl „zwölf" ersetzt;

c) wird in Artikel 7 Absatz 2

in dem Satzteil, der sich

auf die Personen bezieht,

die von den zu diesem

Zweck von den zur Konferenz

abgeordneten Regierungsdelegierten

bezeichneten

Mitgliedern ernannt

werden, die Zahl

„zehn" durch die Zahl

„vierzehn" ersetzt;

d) wird der Satz „Zwei

Arbeitgebervertreter und

zwei Arbeitnehmervertreter

müssen außereuropäischen

Ländern angehören"

in Artikel 7 Absatz 4

gestrichen.

Artikel 2

Vom Tage des Inkrafttretens

dieser Abänderungsurkunde gilt

die Verfassung der Internationalen

Arbeitsorganisation in der

nach dem vorstehenden Artikel

abgeänderten Fassung.

Artikel 3

Sobald diese Abänderungsurkunde

in Kraft getreten ist, läßt

der Generaldirektor des Internationalen

Arbeitsamtes zwei

Urschriften des amtlichen Wortlautes

der durch die Bestimmungen

dieser Abänderungsurkunde

geänderten Verfassung

der Internationalen Arbeitsorganisation

anfertigen und versieht

sie mit seiner Unterschrift. Eine

Urschrift wird im Archiv des

Internationalen Arbeitsamtes

hinterlegt, die andere dem Generalsekretär

der Vereinten Nationen

zwecks Eintragung nach

Artikel 102 der Charta der Vereinten

Nationen übermittelt.

Der Generaldirektor stellt jedem

Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation

eine beglaubigte

Abschrift dieses Wortlautes

zu.

Artikel 4

Zwei maßgebende Ausfertigungen

dieser Abänderungsurkunde

werden vom Präsidenten

der Konferenz und vom Generaldirektor

des Internationalen

Arbeitsamtes unterzeichnet. Eine

Ausfertigung wird im Archiv

des Internationalen Arbeitsamtes

hinterlegt, die andere dem Generalsekretär

der Vereinten Nationen

zwecks Eintragung nach

Artikel 102 der Charta der Vereinten

Nationen übermittelt.

Der Generaldirektor stellt jedem

Mitglied der Internationalen

Arbeitsorganisation eine beglaubigte

Abschrift dieser Urkunde

zu.

Artikel 5

1. Die förmlichen Ratifikationen

oder Annahmen dieser

Abänderungsurkunde sind dem

Generaldirektor des Internationalen

Arbeitsamtes mitzuteilen,

der den Mitgliedern der Organisation

davon Kenntnis gibt.

2. Diese Abänderungsurkunde

tritt nach den Bestimmungen

des Artikels 36 der Verfassung

der Internationalen Arbeitsorganisation

in Kraft.

3. Sobald diese Albänderungsurkunde

in Kraft getreten ist,

gibt der Generaldirektor des Internationalen

Arbeitsamtes dies

allen Mitgliedern der Internationalen

Arbeitsorganisation

und dem Generalsekretär der

Vereinten Nationen bekannt.

Der vorausgehende Text bildet

die authentische Fassung der

Urkunde zur Abänderung der

Verfassung der Internationalen

Arbeitsorganisation, welche die

Allgemeine Konferenz der Internationalen

Arbeitsorganisation

im Verlaufe ihrer sechsundvierzigsten

in Genf stattgefundenen

und am 28. Juni 1962 für geschlossen

erklärten Tagung ordnungsgemäß

angenommen hat.

Der französische und der

englische Wortlaut dieser Abänderungsurkunde

sind in

gleicher Weise maßgebend.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

diese Urkunde für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in dieser Urkunde enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung und vom Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 11. April 1963.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Gorbach

Der Bundesminister für soziale Verwaltung

Proksch

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Die Urkunde zur Abänderung der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation ist gemäß

ihrem Artikel 5 Absatz 2 am 22. Mai 1963 in Kraft getreten.

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