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243. Bundesgesetz: Religionsunterrichtsgesetz-Novelle 1962.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 243. Bundesgesetz: Religionsunterrichtsgesetz-Novelle 1962.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 13. Juli 1949, BGBl.

Nr. 190, betreffend den Religionsunterricht in

der Schule (Religionsunterrichtsgesetz), in der

Fassung des Bundesgesetzes vom 10. Juli 1957,

BGBl. Nr. 185 (Religionsunterrichtsgesetz-

Novelle 1957), wird — soweit es sich nicht auf

land- und forstwirtschaftliche Schulen bezieht

(Artikel III) — abgeändert und ergänzt wie folgt

1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 1. (1) Für alle Schüler, die einer gesetzlich

anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft

angehören, ist der Religionsunterricht ihres Bekenntnisses

Pflichtgegenstand an den öffentlichen

und den mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

a) Volks-, Haupt- und Sonderschulen,

b) polytechnischen Lehrgängen,

c) allgemeinbildenden höheren Schulen,

d) berufsbildenden mittleren und höheren

Schulen, mit Ausnahme der land- und

forstwirtschaftlichen Schulen,

e) gewerblichen und kaufmännischen Berufsschulen

in den Bundesländern Tirol und

Vorarlberg,

f) Lehranstalten für gehobene Sozialberufe,

g) Anstalten der Lehrer- und der Erzieherbildung,

mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen

Anstalten, wobei an den

Pädagogischen Akademien an die Stelle des

Religionsunterrichtes der Unterricht in

Religionspädagogik tritt und in den folgenden

Bestimmungen unter Religionsunterricht

auch Religionspädagogik zu verstehen

ist."

2. Dem § 1 wird ein Abs. 3 angefügt, der zu

lauten hat

„(3) An den öffentlichen und den mit dem

Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten gewerblichen

und kaufmännischen Berufsschulen, soweit sie

nicht unter Abs. 1 lit. e fallen, ist für alle Schüler,

die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder

Religionsgesellschaft angehören, der Religionsunterricht

ihres Bekenntnisses als Freigegenstand

ohne Vermerk im Zeugnis zu führen. Ein im

Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

bestehender, darüber hinausgehender

Zustand in einzelnen Bundesländern oder an

einzelnen Schulen bleibt unberührt."

3. Der zweite Satz des § 2 Abs. 1 hat zu lauten

„Dem Bund steht jedoch das Recht zu, durch

seine Schulaufsichtsorgane den Religionsunterricht

in organisatorischer und schuldisziplinärer

Hinsicht zu beaufsichtigen."

4. § 2 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Lehrpläne für den Religionsunterricht

werden hinsichtlich des Lehrstoffes und seiner

Aufteilung auf die einzelnen Schulstufen von

der betreffenden gesetzlich anerkannten Kirche

oder Religionsgesellschaft im Rahmen der staatlich

festgesetzten Wochenstundenanzahl für den

Religionsunterricht erlassen und sodann vom zuständigen

Bundesministerium bekanntgemacht.

Den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften

ist vor der Festsetzung und

vor jeder Änderung der Wochenstundenanzahl

für den Religionsunterricht Gelegenheit zur

Stellungnahme zu geben."

5. § 2 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Für den Religionsunterricht dürfen nur

Lehrbücher und Lehrmittel verwendet werden,

die nicht im Widerspruch zur staatsbürgerlichen

Erziehung stehen."

6. Nach § 2 werden folgende §§ 2 a und 2 b

eingefügt

„§ 2 a. (1) Die Teilnahme an den von den gesetzlich

anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften

zu besonderen Anlässen des schulischen

oder staatlichen Lebens, insbesondere zu

Beginn und am Ende des Schuljahres abgehaltenen

Schülergottesdiensten sowie die Teilnahme an

religiösen Übungen oder Veranstaltungen ist den

Lehrern und Schülern freigestellt.

(2) Den Schülern ist zur Teilnahme an den im

Abs. 1 genannten Schülergottesdiensten und

religiösen Übungen oder Veranstaltungen die Erlaubnis

zum Fernbleiben vom Unterricht im

bisherigen Ausmaß zu erteilen.

§ 2 b. (1) In den unter § 1 Abs. 1 fallenden

Schulen, an denen die Mehrzahl der Schüler einem

christlichen Religionsbekenntnis angehört, ist in

allen Klassenräumen vom Schulerhalter ein

Kreuz anzubringen.

(2) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt hinsichtlich

jener Schularten, bezüglich deren Erhaltung dem

Bund die Grundsatzgesetzgebung und den Ländern

die Ausführungsgesetzgebung zukommt,

als Grundsatzbestimmung."

7. In der Einleitung des § 3 Abs. 1 sind nach

dem Worte „Pflichtgegenstand" die Worte „oder

Freigegenstand" einzufügen.

8. Im § 3 Abs. 1 lit. a haben die Worte „gemäß

§ 2 des Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetzes,

BGBl. Nr. 88/1948," zu entfallen.

9. § 3 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Alle Religionslehrer unterstehen hinsichtlich

der Vermittlung des Lehrgutes des Religionsunterrichtes

den Vorschriften des Lehrplanes und

den kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Vorschriften

und Anordnungen; im übrigen unterstehen

sie in der Ausübung ihrer Lehrtätigkeit

den allgemeinen staatlichen schulrechtlichen Vorschriften."

10. § 3 Abs. 4 entfällt.

11. § 6 Abs. 2 entfällt; der bisherige Abs. 3

des § 6 erhält die Bezeichnung Abs. 2.

12. § 7 a erhält die Bezeichnung § 7 c; als

§§ 7 a und 7 b sind einzufügen

„§ 7 a. (1) Nehmen am Religionsunterricht

eines Bekenntnisses weniger als die Hälfte der

Schüler einer Klasse teil, so können die Schüler

dieses Bekenntnisses mit Schülern desselben Bekenntnisses

von anderen Klassen oder Schulen zu

Religionsunterrichtsgruppen zusammengezogen

werden, soweit dies vom Standpunkt der Schulorganisation

und des Religionsunterrichtes vertretbar

ist.

(2) Nehmen am Religionsunterricht eines Bekenntnisses

in einer Klasse weniger als 10 Schüler

teil, die zugleich weniger als die Hälfte der

Schüler dieser Klasse sind, oder nehmen am

Religionsunterricht in einer Religionsunterrichtsgruppe

weniger als 10 Schüler teil, die in ihren

Klassen jeweils weniger als die Hälfte der Schüler

joder einzelnen Klasse sind, so vermindert sich

die festgesetzte Wochenstundenanzahl für den

Religionsunterricht (§ 2 Abs. 2), sofern sie

mehr als eine Stunde beträgt, auf die Hälfte,

mindestens jedoch auf eine Wochenstunde; diese

Verminderung tritt nicht ein, wenn der Lehrerpersonalaufwand

für die Erteilung des Religionsunterrichtes

hinsichtlich der Differenz auf das

volle Wochenstundenausmaß von der betreffenden

gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft

getragen wird.

(3) Ein Religionsunterricht für weniger als

fünf Schüler einer Klasse, die zugleich weniger

als die Hälfte der Schüler dieser Klasse sind,

sowie ein Religionsunterricht für weniger als

fünf Schüler einer Religionsunterrichtsgruppe,

die in ihren Klassen jeweils weniger als die Hälfte

der Schüler jeder einzelnen Klasse sind, ist im

vollen oder in dem im Abs. 2 angeführten verminderten

Wochenstundenausmaß nur dann zu

erteilen, wenn die betreffende gesetzlich anerkannte

Kirche oder Religionsgesellschaft den

Lehrerpersonalaufwand hiefür trägt.

§ 7 b. (1) Als Religionslehrer an den unter § 1

fallenden mit dem Öffentlichkeilsrecht ausgestatteten

und sonstigen privaten Schulen dürfen

nur Personen verwendet werden, die von der

zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen)

Behörde als hiezu befähigt und ermächtigt

erklärt sind. Wird einem solchen Religionslehrer

die ihm erteilte Ermächtigung von der

zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen)

Behörde entzogen, so darf er für die Erteilung

des Religionsunterrichtes nicht mehr verwendet

werden.

(2) Auf die im Abs. 1 genannten Religionslehrer

finden die Bestimmung des § 3 Abs. 3

sowie sinngemäß die Bestimmungen des § 4

Abs. 4 und 5 Anwendung; ferner finden auf die

im Abs. 1 genannten Schulen die Bestimmungen

des § 7 a sinngemäß Anwendung."

13. Im § 7 c hat jeweils an die Stelle des Wortes

„Religionsinspektor" (in Einzahl oder Mehrzahl)

der Ausdruck „Fachinspektor für den

Religionsunterricht" (in Einzahl oder Mehrzahl)

zu treten.

14. § 9 Abs. 2 entfällt.

Artikel II.

Solange öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht

ausgestattete hauswirtschaftliche Berufsschulen

bestehen, ist für alle Schüler dieser

Schulen, die einer gesetzlich anerkannten Kirche

oder Religionsgesellschaft angehören, der Religionsunterricht

ihres Bekenntnisses Pflichtgegenstand.

Die Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes

in der Fassung der Religionsunter

richtsgesetz-Novelle 1957 und in der Fassung des

Artikels I dieses Bundesgesetzes finden hiebei

sinngemäß Anwendung.

Artikel III.

Hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen

Schulen bleiben bis zu einer anderweitigen gesetzlichen

Regelung die Bestimmungen des Bundesgesetzes

vom 13. Juli 1949. BGBl.-Nr. 190.

betreffend den Religionsunterricht in der Schule

(Religionsunterrichtsgesetz), in der Fassung des

Bundesgesetzes vom 10. Juli 1957, BGBl. Nr. 185

(Religionsunterrichtsgesetz-Novelle 1957), vorläufig

in Geltung.

Artikel IV.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im Abs. 2

nicht anderes bestimmt ist, am 1. September 1962

in Kraft.

(2) Gegenüber den Ländern tritt dieses Bundesgesetz

für die Ausführungsgesetzgebung zu § 2 b

des Religionsunterrichtsgesetzes in der Fassung

des Artikels I dieses Bundesgesetzes, soweit diese

Bestimmung als Grundsatzbestimmung gilt, mit

dem Tage der Kundmachung in Kraft. Die Ausführungsgesetze

der Länder sind innerhalb von

sechs Monaten, vom Tage der Kundmachung

dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen.

Artikel V.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes,

soweit sie in den Wirkungsbereich des Bundes

fällt, sowie mit der Wahrnehmung der Rechte

des Bundes gemäß Artikel 14 Abs. 8 des Bundes-

Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und

in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes

vom 18. Juli 1962, BGBl. Nr. 215, ist das Bundesministerium

für Unterricht betraut.

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