243. Bundesgesetz: Religionsunterrichtsgesetz-Novelle 1962.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 13. Juli 1949, BGBl.
Nr. 190, betreffend den Religionsunterricht in
der Schule (Religionsunterrichtsgesetz), in der
Fassung des Bundesgesetzes vom 10. Juli 1957,
BGBl. Nr. 185 (Religionsunterrichtsgesetz-
Novelle 1957), wird — soweit es sich nicht auf
land- und forstwirtschaftliche Schulen bezieht
(Artikel III) — abgeändert und ergänzt wie folgt
1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 1. (1) Für alle Schüler, die einer gesetzlich
anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft
angehören, ist der Religionsunterricht ihres Bekenntnisses
Pflichtgegenstand an den öffentlichen
und den mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
a) Volks-, Haupt- und Sonderschulen,
b) polytechnischen Lehrgängen,
c) allgemeinbildenden höheren Schulen,
d) berufsbildenden mittleren und höheren
Schulen, mit Ausnahme der land- und
forstwirtschaftlichen Schulen,
e) gewerblichen und kaufmännischen Berufsschulen
in den Bundesländern Tirol und
Vorarlberg,
f) Lehranstalten für gehobene Sozialberufe,
g) Anstalten der Lehrer- und der Erzieherbildung,
mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen
Anstalten, wobei an den
Pädagogischen Akademien an die Stelle des
Religionsunterrichtes der Unterricht in
Religionspädagogik tritt und in den folgenden
Bestimmungen unter Religionsunterricht
auch Religionspädagogik zu verstehen
ist."
2. Dem § 1 wird ein Abs. 3 angefügt, der zu
lauten hat
„(3) An den öffentlichen und den mit dem
Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten gewerblichen
und kaufmännischen Berufsschulen, soweit sie
nicht unter Abs. 1 lit. e fallen, ist für alle Schüler,
die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder
Religionsgesellschaft angehören, der Religionsunterricht
ihres Bekenntnisses als Freigegenstand
ohne Vermerk im Zeugnis zu führen. Ein im
Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
bestehender, darüber hinausgehender
Zustand in einzelnen Bundesländern oder an
einzelnen Schulen bleibt unberührt."
3. Der zweite Satz des § 2 Abs. 1 hat zu lauten
„Dem Bund steht jedoch das Recht zu, durch
seine Schulaufsichtsorgane den Religionsunterricht
in organisatorischer und schuldisziplinärer
Hinsicht zu beaufsichtigen."
4. § 2 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Lehrpläne für den Religionsunterricht
werden hinsichtlich des Lehrstoffes und seiner
Aufteilung auf die einzelnen Schulstufen von
der betreffenden gesetzlich anerkannten Kirche
oder Religionsgesellschaft im Rahmen der staatlich
festgesetzten Wochenstundenanzahl für den
Religionsunterricht erlassen und sodann vom zuständigen
Bundesministerium bekanntgemacht.
Den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften
ist vor der Festsetzung und
vor jeder Änderung der Wochenstundenanzahl
für den Religionsunterricht Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben."
5. § 2 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Für den Religionsunterricht dürfen nur
Lehrbücher und Lehrmittel verwendet werden,
die nicht im Widerspruch zur staatsbürgerlichen
Erziehung stehen."
6. Nach § 2 werden folgende §§ 2 a und 2 b
eingefügt
„§ 2 a. (1) Die Teilnahme an den von den gesetzlich
anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften
zu besonderen Anlässen des schulischen
oder staatlichen Lebens, insbesondere zu
Beginn und am Ende des Schuljahres abgehaltenen
Schülergottesdiensten sowie die Teilnahme an
religiösen Übungen oder Veranstaltungen ist den
Lehrern und Schülern freigestellt.
(2) Den Schülern ist zur Teilnahme an den im
Abs. 1 genannten Schülergottesdiensten und
religiösen Übungen oder Veranstaltungen die Erlaubnis
zum Fernbleiben vom Unterricht im
bisherigen Ausmaß zu erteilen.
§ 2 b. (1) In den unter § 1 Abs. 1 fallenden
Schulen, an denen die Mehrzahl der Schüler einem
christlichen Religionsbekenntnis angehört, ist in
allen Klassenräumen vom Schulerhalter ein
Kreuz anzubringen.
(2) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt hinsichtlich
jener Schularten, bezüglich deren Erhaltung dem
Bund die Grundsatzgesetzgebung und den Ländern
die Ausführungsgesetzgebung zukommt,
als Grundsatzbestimmung."
7. In der Einleitung des § 3 Abs. 1 sind nach
dem Worte „Pflichtgegenstand" die Worte „oder
Freigegenstand" einzufügen.
8. Im § 3 Abs. 1 lit. a haben die Worte „gemäß
§ 2 des Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetzes,
BGBl. Nr. 88/1948," zu entfallen.
9. § 3 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Alle Religionslehrer unterstehen hinsichtlich
der Vermittlung des Lehrgutes des Religionsunterrichtes
den Vorschriften des Lehrplanes und
den kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Vorschriften
und Anordnungen; im übrigen unterstehen
sie in der Ausübung ihrer Lehrtätigkeit
den allgemeinen staatlichen schulrechtlichen Vorschriften."
10. § 3 Abs. 4 entfällt.
11. § 6 Abs. 2 entfällt; der bisherige Abs. 3
des § 6 erhält die Bezeichnung Abs. 2.
12. § 7 a erhält die Bezeichnung § 7 c; als
§§ 7 a und 7 b sind einzufügen
„§ 7 a. (1) Nehmen am Religionsunterricht
eines Bekenntnisses weniger als die Hälfte der
Schüler einer Klasse teil, so können die Schüler
dieses Bekenntnisses mit Schülern desselben Bekenntnisses
von anderen Klassen oder Schulen zu
Religionsunterrichtsgruppen zusammengezogen
werden, soweit dies vom Standpunkt der Schulorganisation
und des Religionsunterrichtes vertretbar
ist.
(2) Nehmen am Religionsunterricht eines Bekenntnisses
in einer Klasse weniger als 10 Schüler
teil, die zugleich weniger als die Hälfte der
Schüler dieser Klasse sind, oder nehmen am
Religionsunterricht in einer Religionsunterrichtsgruppe
weniger als 10 Schüler teil, die in ihren
Klassen jeweils weniger als die Hälfte der Schüler
joder einzelnen Klasse sind, so vermindert sich
die festgesetzte Wochenstundenanzahl für den
Religionsunterricht (§ 2 Abs. 2), sofern sie
mehr als eine Stunde beträgt, auf die Hälfte,
mindestens jedoch auf eine Wochenstunde; diese
Verminderung tritt nicht ein, wenn der Lehrerpersonalaufwand
für die Erteilung des Religionsunterrichtes
hinsichtlich der Differenz auf das
volle Wochenstundenausmaß von der betreffenden
gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft
getragen wird.
(3) Ein Religionsunterricht für weniger als
fünf Schüler einer Klasse, die zugleich weniger
als die Hälfte der Schüler dieser Klasse sind,
sowie ein Religionsunterricht für weniger als
fünf Schüler einer Religionsunterrichtsgruppe,
die in ihren Klassen jeweils weniger als die Hälfte
der Schüler jeder einzelnen Klasse sind, ist im
vollen oder in dem im Abs. 2 angeführten verminderten
Wochenstundenausmaß nur dann zu
erteilen, wenn die betreffende gesetzlich anerkannte
Kirche oder Religionsgesellschaft den
Lehrerpersonalaufwand hiefür trägt.
§ 7 b. (1) Als Religionslehrer an den unter § 1
fallenden mit dem Öffentlichkeilsrecht ausgestatteten
und sonstigen privaten Schulen dürfen
nur Personen verwendet werden, die von der
zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen)
Behörde als hiezu befähigt und ermächtigt
erklärt sind. Wird einem solchen Religionslehrer
die ihm erteilte Ermächtigung von der
zuständigen kirchlichen (religionsgesellschaftlichen)
Behörde entzogen, so darf er für die Erteilung
des Religionsunterrichtes nicht mehr verwendet
werden.
(2) Auf die im Abs. 1 genannten Religionslehrer
finden die Bestimmung des § 3 Abs. 3
sowie sinngemäß die Bestimmungen des § 4
Abs. 4 und 5 Anwendung; ferner finden auf die
im Abs. 1 genannten Schulen die Bestimmungen
des § 7 a sinngemäß Anwendung."
13. Im § 7 c hat jeweils an die Stelle des Wortes
„Religionsinspektor" (in Einzahl oder Mehrzahl)
der Ausdruck „Fachinspektor für den
Religionsunterricht" (in Einzahl oder Mehrzahl)
zu treten.
14. § 9 Abs. 2 entfällt.
Artikel II.
Solange öffentliche oder mit dem Öffentlichkeitsrecht
ausgestattete hauswirtschaftliche Berufsschulen
bestehen, ist für alle Schüler dieser
Schulen, die einer gesetzlich anerkannten Kirche
oder Religionsgesellschaft angehören, der Religionsunterricht
ihres Bekenntnisses Pflichtgegenstand.
Die Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes
in der Fassung der Religionsunter
richtsgesetz-Novelle 1957 und in der Fassung des
Artikels I dieses Bundesgesetzes finden hiebei
sinngemäß Anwendung.
Artikel III.
Hinsichtlich der land- und forstwirtschaftlichen
Schulen bleiben bis zu einer anderweitigen gesetzlichen
Regelung die Bestimmungen des Bundesgesetzes
vom 13. Juli 1949. BGBl.-Nr. 190.
betreffend den Religionsunterricht in der Schule
(Religionsunterrichtsgesetz), in der Fassung des
Bundesgesetzes vom 10. Juli 1957, BGBl. Nr. 185
(Religionsunterrichtsgesetz-Novelle 1957), vorläufig
in Geltung.
Artikel IV.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im Abs. 2
nicht anderes bestimmt ist, am 1. September 1962
in Kraft.
(2) Gegenüber den Ländern tritt dieses Bundesgesetz
für die Ausführungsgesetzgebung zu § 2 b
des Religionsunterrichtsgesetzes in der Fassung
des Artikels I dieses Bundesgesetzes, soweit diese
Bestimmung als Grundsatzbestimmung gilt, mit
dem Tage der Kundmachung in Kraft. Die Ausführungsgesetze
der Länder sind innerhalb von
sechs Monaten, vom Tage der Kundmachung
dieses Bundesgesetzes an gerechnet, zu erlassen.
Artikel V.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes,
soweit sie in den Wirkungsbereich des Bundes
fällt, sowie mit der Wahrnehmung der Rechte
des Bundes gemäß Artikel 14 Abs. 8 des Bundes-
Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und
in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes
vom 18. Juli 1962, BGBl. Nr. 215, ist das Bundesministerium
für Unterricht betraut.