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243. Bundesgesetz: Wählerevidenzgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 243. Bundesgesetz: Wählerevidenzgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) In jeder Gemeinde ist eine ständige

Evidenz der Wahl- und Stimmberechtigten

(Wählerevidenz) zu führen. Die Wählerevidenz

dient als Verzeichnis der Stimmberechtigten bei

Volksbegehren und Volksabstimmungen sowie

als Grundlage für die vor einer Wahl des Bundespräsidenten

oder des Nationalrates anzulegenden

Wählerverzeichnisse.

(2) Die Führung der Wählerevidenz obliegt

den Gemeinden im übertragenen Wirkungskreis.

Die Wählerevidenz ist innerhalb der Gemeinden

gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und

Hausnummern, wenn aber eine Gemeinde in

Wahlsprengel eingeteilt ist, auch nach Wahlsprengeln

anzulegen.

(3) Die Wählerevidenz ist in Karteiform zu

führen. Die Karteiblätter haben für jeden Wahl-

und Stimmberechtigten nur die für die Durchführung

von Wahlen, Volksbegehren und Volksabstimmungen

erforderlichen Angaben, jedenfalls

aber Zu- und Vorname, Geburtsdatum, Familienstand,

Beruf und Wohnadresse zu enthalten.

Die Wahl- und Stimmberechtigten sind nach

dem Namensalphabet, in Gemeinden, die in

Wahlsprengel eingeteilt sind, auch nach dem

Wohnsitz (Wohnung, Wahlsprengel) zu erfassen.

§ 2. (1) In die Wählerevidenz sind alle Männer

und Frauen einzutragen, die vor dem 1. Jänner

des Jahres der Eintragung das 20. Lebensjahr

vollendet haben, die österreichische Staatsbürgerschaft

besitzen, vom Wahlrecht zum Nationalrat

nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde

ihren ordentlichen Wohnsitz haben.

(2) Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist

an dem Orte begründet, an dem sie sich in der

erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden

Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf

weiteres zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen

zu wählen. Hiebei ist es unerheblich, ob die

Absicht darauf gerichtet war, für immer an diesem

Orte zu bleiben.

(3) Hat ein Wahl- und Stimmberechtigter in

mehreren Gemeinden einen ordentlichen Wohnsitz,

so ist er in die Wählerevidenz der Gemeinde

einzutragen, in der er am 31. Dezember des

Vorjahres tatsächlich gewohnt hat. Nach diesem

Umstande bestimmt sich die Eintragung auch

dann, wenn jemand, falls eine Gemeinde in Wahlsprengel

eingeteilt ist, in mehreren Wahlsprengeln

eine Wohnung hat.

(4) Wahl- und Stimmberechtigte, die ihren

ordentlichen Wohnsitz in eine andere Gemeinde

verlegen, sind, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen

für die Eintragung, auf Grund

eines ausgefüllten Wähler-Evidenzblattes (§ 9

Abs. 3) in die Wählerevidenz dieser Gemeinde

einzutragen. In der Wählerevidenz der Gemeinde,

in der sie ihren ordentlichen

Wohnsitz aufgegeben haben, sind sie zu

streichen. Zu diesem Zwecke hat die Gemeinde,

in der die Eintragung in die Wählerevidenz

erfolgt, die Gemeinde, in deren Wählerevidenz

die Streichung vorzunehmen ist, von der

neuen Eintragung unverzüglich und nachweislich

zu verständigen.

(5) Jeder Wahl- und Stimmberechtigte darf

nur einmal in den Wählerevidenzen eingetragen

sein.

§ 3. (1) In die Wählerevidenz kann jedermann,

der sich von der Vollständigkeit und Richtigkeit

der Wählerevidenz überzeugen will, Einsicht nehmen.

Die in allgemeinen Vertretungskörpern ver-

tretenen Parteien können überdies aus der Wählerevidenz

Abschriften herstellen. Die Gemeinde

kann, wenn eine solche Partei die Absicht äußert,

Abschriften herzustellen, oder das Verlangen auf

Herstellung von Abschriften stellt, gegen Ersatz

der Kosten Abschriften der Wählerevidenz ausfolgen;

in diesem Falle hat die Gemeinde eine

Abschrift der Wählerevidenz auf Verlangen

auch den anderen Parteien unter den gleichen

Bedingungen zu übergeben.

(2) Die für die Einsichtnahme bestimmten

Tagesstunden und die Bezeichnung der Amtsstelle,

bei der Einsprüche gegen die Wählerevidenz

eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen

des Abs. 1 und des § 4 hat der Bürgermeister

an der Amtstafel zu verlautbaren.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen des § 2

Abs. 4 und des § 9 Abs. 1 dürfen Änderungen

in der Wählerevidenz nur auf Grund eines Einspruchs-

und Berufungsverfahrens (§§ 4 bis 8)

vorgenommen werden. Ausgenommen hievon

ist die Behebung von Formgebrechen, wie zum

Beispiel Schreibfehler und dergleichen.

§ 4. (1) Jeder Staatsbürger kann unter Angabe

seines Namens und der Wohnadresse gegen die

Wählerevidenz schriftlich, mündlich oder telegraphisch

Einspruch erheben. Der Einspruchswerber

kann die Aufnahme eines Wahl- und

Stimmberechtigten in die Wählerevidenz oder

die Streichung eines nicht Wahl- und Stimmberechtigten

aus der Wählerevidenz begehren.

(2) Der Einspruch ist bei der Gemeinde einzubringen,

in deren Wählerevidenz eine Änderung

begehrt wird.

(3) Der Einspruch ist, falls er schriftlich eingebracht

wird, für jeden Einspruchsfall gesondert

zu überreichen. Hat der Einspruch die Aufnahme

eines Wahl- und Stimmberechtigten zum Gegenstande,

so sind auch die zur Begründung desselben

notwendigen Belege, insbesondere ein vom

vermeintlich Wahl- und Stimmberechtigten ausgefülltes

Wähleranlageblatt (Muster Anlage 1),

anzuschließen. Wird im Einspruch die Streichung

eines nicht Wahl- und Stimmberechtigten begehrt,

so ist der Grund hiefür anzugeben. Alle Einsprüche,

auch mangelhaft belegte, sind entgegenzunehmen.

Ist ein Einspruch von mehreren Einspruchswerbern

unterzeichnet, so gilt, wenn kein

Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an

erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.

(4) Wer offensichtlich mutwillig Einsprüche erhebt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und

ist mit einer Geldstrafe bis zu 3000 S, im Falle

der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei

Wochen zu bestrafen.

§ 5. (1) Die Gemeinde hat die Personen, gegen

deren Aufnahme in die Wählerevidenz Einspruch

erhoben wurde, hievon unter gleichzeitiger Bekanntgabe

der Gründe binnen zwei Wochen nach

Einlangen des Einspruches zu verständigen. Den

Betroffenen steht es frei, binnen zwei Wochen

nach Zustellung der Verständigung schriftlich,

mündlich oder telegraphisch Einwendungen bei

der zur Entscheidung über den Einspruch berufenen

Behörde vorzubringen.

(2) Die Namen der Einspruchswerber unterliegen

dem Amtsgeheimnis. Den Strafgerichten

sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.

§ 6. Die gemäß den §§ 7 und 8 mit dem Einspruchs-

und Berufungsverfahren befaßten Gemeindewahlbehörden,

Einspruchskommissionen,

Bezirkswahlbehörden und Kreiswahlbehörden

sind die nach den Bestimmungen der Nationalrats-

Wahlordnung jeweils im Amte befindlichen

gleichnamigen Wahlbehörden (Einspruchskommissionen).

Sie sind von ihren Vorsitzenden zur

Entscheidung über die eingelangten Einsprüche

und Berufungen mindestens einmal in jedem

Kalendervierteljahr einzuberufen. Liegen in

einem Kalendervierteljahr keine Einsprüche und

Berufungen zur Entscheidung vor, so hat die

Einberufung der Wahlbehörden (Einspruchskommissionen)

für das betreffende Kalendervierteljahr

zu entfallen. Im übrigen finden auf diese

Wahlbehörden (Einspruchskommissionen) die

einschlägigen Bestimmungen der Nationalrats-

Wahlordnung sinngemäß Anwendung.

§ 7. (1) Über den Einspruch hat außerhalb der

Wahlkreise von Wien die Gemeindewahlbehörde,

in den Wahlkreisen von Wien die Einspruchskommission

zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 findet Anwendung.

(2) Die Gemeinde hat die Entscheidung dem

Einspruchswerber sowie dem von der Entscheidung

Betroffenen schriftlich mitzuteilen.

(3) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung

der Wählerevidenz, so hat die Gemeinde

nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung

die Richtigstellung der Wählerevidenz unter Anführung

der Entscheidungsdaten durchzuführen.

§ 8. (1) Gegen die Entscheidung gemäß § 7

Abs. 1 können der Einspruchswerber sowie der

von der Entscheidung Betroffene binnen zwei

Wochen nach Zustellung der Entscheidung

schriftlich oder telegraphisch die Berufung bei

der Gemeinde einbringen.

(2) Über die Berufung hat außerhalb der Wahlkreise

von Wien die Bezirkswahlbehörde, in den

Wahlkreisen von Wien die Kreiswahlbehörde zu

entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950 findet Anwendung. Eine

weitere Berufung ist unzulässig.

(3) Die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 und 4

und § 7 Abs. 2 und 3 finden sinngemäß Anwendung.

§ 9. (1) Die Gemeinden haben alle Umstände,

die geeignet sind, eine Änderung in der Wähler-

evidenz zu bewirken, von Amts wegen wahrzunehmen

und die erforderlichen Änderungen in

der Wählerevidenz durchzuführen. Hiebei haben

sie die Umstände, die auch in der Wählerevidenz

einer anderen Gemeinde zu berücksichtigen sind,

dieser Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Wird ein Wahl- und Stimmberechtigter aus

der Wählerevidenz wegen Verlustes des Wahlrechtes

zum Nationalrat gestrichen, so ist er hievon

binnen zwei Wochen ab dem Tage der Streichung

zu verständigen.

(3) Zur Erfüllung der den Gemeinden gemäß

Abs. 1 obliegenden Aufgaben hat das Bundesministerium

für Inneres im Einvernehmen

mit den in ihrem Wirkungsbereich berührten

Bundesministerien durch Verordnung zu bestimmen,

daß Behörden sowie die in einer Gemeinde

wohnhaften Personen bei der Verständigung der

Gemeinde von Umständen, die eine Änderung der

Wählerevidenz bewirken können, mitzuwirken

haben. Zu diesem Zwecke ist insbesondere anzuordnen,

daß Personen, denen die Ausfüllung der

Meldezettel obliegt, neben den Meldezetteln auch

ein Wähler-Evidenzblatt auszufüllen und dem

Meldepflichtigen zu übergeben haben, der es an

die Meldebehörde vorlegen muß. Im Wähler-

Evidenzblatt dürfen an die zur Ausfüllung verpflichteten

Personen nur Fragen gestellt werden,

die für die Führung der Wählerevidenz erforderlich

sind. Ist die Meldebehörde eine Bundespolizeibehörde,

so hat sie die Wähler-Evidenzblätter

der zur Führung der Wählerevidenz berufenen

Gemeinde (§ 2) zu übermitteln.

(4) Den Gemeinden bleibt es, unbeschadet der

übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, unbenommen,

zwecks Überprüfung der Richtigkeit

der Wählerevidenz von Zeit zu Zeit, alljährlich

jedoch nur einmal, eine allgemeine Aufnahme

der Wahl- und Stimmberechtigten im Gemeindegebiet

vorzunehmen. Anläßlich dieser Aufnahme

können von den Gemeinden auch Personen erfaßt

werden, die bis zum 31. Dezember des Jahres,

in dem die allgemeine Aufnahme angeordnet

wird, das 20. Lebensjahr vollenden und die übrigen

Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 erfüllen.

Die allgemeine Aufnahme ist tunlichst gleichzeitig

mit anderen allgemeinen Erhebungen (zum

Beispiel Personenstands- und Betriebsaufnahme

usw.) durchzuführen. Zu einer allgemeinen Aufnahme

der Wahl- und Stimmberechtigten ist

in Wien die Genehmigung des Bundesministeriums

für Inneres, in den übrigen Gemeinden

die Genehmigung des Landeshauptmannes

erforderlich; die Genehmigung darf im ersteren

Falle nur im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium für Finanzen, im letzteren

Falle nur im Einvernehmen mit der Finanzlandesbehörde

erteilt werden.

(5) Die allgemeine Aufnahme im Sinne des

Abs. 4 hat der Bürgermeister anzuordnen und

ortsüblich zu verlautbaren. Die Verordnung des

Bürgermeisters hat zu bestimmen, wer ein Wähleranlageblatt

auszufüllen hat, in welcher Weise

Wähleranlageblätter sowie sonstige, im Anhange

angeführte Drucksorten an die zur Ausfüllung

verpflichteten Personen zu verteilen und von

diesen wieder an die Gemeinde zurückzuleiten

sind. Die zur Ausfüllung verpflichteten Personen

haben die Wähleranlageblätter persönlich zu

unterfertigen. Ist eine solche Person durch Leibesgebrechen

an der Ausfüllung oder Unterfertigung

des Wähleranlageblattes verhindert, so

kann eine Person ihres Vertrauens die Ausfüllung

oder Unterfertigung für sie vornehmen.

(6) In der Verordnung (Abs. 5) kann auch bestimmt

werden, daß die Hauseigentümer oder

ihre Stellvertreter Wähleranlageblätter an die

Wohnungsinhaber oder an die Wohnungsinsassen

zu verteilen, die ausgefüllten Wähleranlageblätter

einzusammeln und sie auf die Vollständigkeit

ihrer Ausfüllung zu überprüfen sowie bei einer

von der Gemeinde zu bestimmenden Amtsstelle

abzugeben haben.

(7) Es kann auch angeordnet werden, daß die

Hauseigentümer oder ihre Stellvertreter die Namen

der Wohnungsinhaber, gegebenenfalls nach

Lage und Türnummer der Wohnung geordnet,

in besondere Hauslisten (Muster Anlage 2) einzutragen,

die Anzahl der eingesammelten Wähleranlageblätter,

getrennt für Männer und

Frauen, in der Hausliste zu vermerken und diese

bei einer von der Gemeinde zu bestimmenden

Amtsstelle abzugeben haben.

(8) Der Bürgermeister kann weiters anordnen,

daß die Eintragungen in den Wähleranlageblättern

und in den Hauslisten vor ihrer Abgabe an

die Gemeinde durch deren Organe in jedem

Hause zu überprüfen sind. Diese Amtshandlung

ist dem Hauseigentümer oder seinem Stellvertreter

rechtzeitig vorher bekanntzugeben. Er hat

die Wohnungsinhaber hievon unverzüglich mit

dem Beifügen zu verständigen, daß die in Betracht

kommenden Wohnungsinsassen die für die

Überprüfung erforderlichen Dokumente bereitzuhalten

haben. Der Hauseigentümer oder sein

Stellvertreter hat für diese Amtshandlung ein geeignetes

Lokal beizustellen.

(9) In der Verordnung ist zu bestimmen,

daß es, den zur Ausfüllung verpflichteten

Personen in allen Fällen freisteht, die ausgefüllten

Wähleranlageblätter auch unmittelbar bei der

von der Gemeinde zu bestimmenden Amtsstelle

abzugeben. Diese Personen haben jedoch den

Hauseigentümer oder seinen Stellvertreter, gegebenenfalls

auch den Wohnungsinhaber, von der

unmittelbaren Abgabe der Wähleranlageblätter

zu verständigen.

(10) Wer den gemäß den Abs. 3 und 5 bis 8

erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht

eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer

Geldstrafe bis zu 3000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit

mit Arrest bis zu zwei Wochen zu

bestrafen. Der gleichen Strafe unterliegt, wenn

darin keine von den Gerichten zu bestrafende

Handlung gelegen ist, wer in einem Wähleranlageblatt

oder in einer auf Grund dieses Bundesgesetzes

für die Führung der Wählerevidenz

bestimmten Drucksorte (Abs. 3) wissentlich unwahre

Angaben macht.

§ 10. Die näheren Vorschriften über die Anlegung

der Wählerverzeichnisse für die Wahlen

des Bundespräsidenten und des Nationalrates sowie

über die Verwendung der Wählerevidenz

bei Volksbegehren und Volksabstimmungen sind

in den Bundesgesetzen über die Wahl des Nationalrates,

über die Wahl des Bundespräsidenten,

über Volksbegehren und über Volksabstimmungen

auf Grund der Bundesverfassung

enthalten.

§ 11. Für die in diesem. Bundesgesetze vorgesehenen

Fristen gelten die Bestimmungen der

§§ 32 und 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950.

§ 12. (1) Die mit der Führung der Wählerevidenz

verbundenen Kosten sind von den Gemeinden

zu tragen; der Bund hat den Gemeinden

jedoch die aus der Führung der Wählerevidenz

entstehenden und ordnungsgemäß nachgewiesenen

Kosten nach Maßgabe der Bestimmungen

der Abs. 2 bis 5 zu einem Drittel zu ersetzen.

(2) Ersatzfähig nach Abs. 1 sind Kosten, die

für die Führung der Wählerevidenz unbedingt

erforderlich waren. Nicht ersatzfähig sind Kosten,

die den Gemeinden auch dann erwachsen wären,

wenn die Wählerevidenz nicht zu führen wäre;

doch wird der Kostenersatz durch die Verwendung

der Wählerevidenz auch für Wahlen in die

Gemeindevertretung und in den Landtag sowie

für sonstige Volksbefragungen der im § 1 Abs. 1

bezeichneten Art im Rahmen der Gemeindeordnung

(Statut) oder der Landesverfassung nicht

berührt. Kosten, für die bereits aus Anlaß einer

Wahl, eines Volksbegehrens oder einer Volksabstimmung

nach den einschlägigen Bestimmungen

Ersatz geleistet wurde, sind nicht zu ersetzen.

(3) Die Gemeinden, mit Ausnahme der Stadt

Wien, haben den Anspruch auf Ersatz der Kosten

binnen drei Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres

beim Landeshauptmann geltend zu

machen, der hierüber im Einvernehmen mit der

zuständigen Finanzlandesbehörde zu entscheiden

hat.

(4) Gegen die Entscheidung steht der Gemeinde

innerhalb von zwei Wochen die Berufung an das

Bundesministerium für Inneres offen, das im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen

zu entscheiden hat.

(5) Ansprüche der Stadt Wien auf Ersatz der

Kosten sind binnen der im Abs. 3 bezeichneten

Frist unmittelbar beim Bundesministerium für

Inneres einzubringen, das im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Finanzen zu entscheiden

hat.

§ 13. Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz

erforderlichen Eingaben . und sonstigen

Schriften sind von den Stempelgebühren und

Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

§ 14. (1) Als Wählerevidenz nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes gilt in Gemeinden,

die eine Kartei nach § 5 Abs. 3 letzter Satz der

Stimmlistenverordnung, BGBl. Nr. 87/1957, geführt

haben, diese Kartei; sie ist unverzüglich

nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

nach dessen Vorschriften zu ergänzen und einzurichten.

(2) In Gemeinden, in denen derzeit kein Verzeichnis

der Wahl- und Stimmberechtigten in

Karteiform besteht, ist unverzüglich nach dem

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes unter Zugrundelegung

der zuletzt abgeschlossenen Stimmliste

und der darin enthaltenen Vormerkungen

eine Wählerevidenz nach den Vorschriften dieses

Bundesgesetzes anzulegen.

§ 15. (1) Dieses Bundesgesetz tritt an dem der

Kundmachung nachfolgenden Monatsersten in

Kraft. Gleichzeitig verliert das Stimmlistengesetz,

BGBl. Nr. 271/1956, seine Wirksamkeit.

(2) Mit der Vollziehung dieses. Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Inneres im Einvernehmen

mit den beteiligten Bundesministerien

betraut.

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