243. Bundesgesetz: Wählerevidenzgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) In jeder Gemeinde ist eine ständige
Evidenz der Wahl- und Stimmberechtigten
(Wählerevidenz) zu führen. Die Wählerevidenz
dient als Verzeichnis der Stimmberechtigten bei
Volksbegehren und Volksabstimmungen sowie
als Grundlage für die vor einer Wahl des Bundespräsidenten
oder des Nationalrates anzulegenden
Wählerverzeichnisse.
(2) Die Führung der Wählerevidenz obliegt
den Gemeinden im übertragenen Wirkungskreis.
Die Wählerevidenz ist innerhalb der Gemeinden
gegebenenfalls nach Ortschaften, Straßen und
Hausnummern, wenn aber eine Gemeinde in
Wahlsprengel eingeteilt ist, auch nach Wahlsprengeln
anzulegen.
(3) Die Wählerevidenz ist in Karteiform zu
führen. Die Karteiblätter haben für jeden Wahl-
und Stimmberechtigten nur die für die Durchführung
von Wahlen, Volksbegehren und Volksabstimmungen
erforderlichen Angaben, jedenfalls
aber Zu- und Vorname, Geburtsdatum, Familienstand,
Beruf und Wohnadresse zu enthalten.
Die Wahl- und Stimmberechtigten sind nach
dem Namensalphabet, in Gemeinden, die in
Wahlsprengel eingeteilt sind, auch nach dem
Wohnsitz (Wohnung, Wahlsprengel) zu erfassen.
§ 2. (1) In die Wählerevidenz sind alle Männer
und Frauen einzutragen, die vor dem 1. Jänner
des Jahres der Eintragung das 20. Lebensjahr
vollendet haben, die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzen, vom Wahlrecht zum Nationalrat
nicht ausgeschlossen sind und in der Gemeinde
ihren ordentlichen Wohnsitz haben.
(2) Der ordentliche Wohnsitz einer Person ist
an dem Orte begründet, an dem sie sich in der
erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden
Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf
weiteres zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen
zu wählen. Hiebei ist es unerheblich, ob die
Absicht darauf gerichtet war, für immer an diesem
Orte zu bleiben.
(3) Hat ein Wahl- und Stimmberechtigter in
mehreren Gemeinden einen ordentlichen Wohnsitz,
so ist er in die Wählerevidenz der Gemeinde
einzutragen, in der er am 31. Dezember des
Vorjahres tatsächlich gewohnt hat. Nach diesem
Umstande bestimmt sich die Eintragung auch
dann, wenn jemand, falls eine Gemeinde in Wahlsprengel
eingeteilt ist, in mehreren Wahlsprengeln
eine Wohnung hat.
(4) Wahl- und Stimmberechtigte, die ihren
ordentlichen Wohnsitz in eine andere Gemeinde
verlegen, sind, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen
für die Eintragung, auf Grund
eines ausgefüllten Wähler-Evidenzblattes (§ 9
Abs. 3) in die Wählerevidenz dieser Gemeinde
einzutragen. In der Wählerevidenz der Gemeinde,
in der sie ihren ordentlichen
Wohnsitz aufgegeben haben, sind sie zu
streichen. Zu diesem Zwecke hat die Gemeinde,
in der die Eintragung in die Wählerevidenz
erfolgt, die Gemeinde, in deren Wählerevidenz
die Streichung vorzunehmen ist, von der
neuen Eintragung unverzüglich und nachweislich
zu verständigen.
(5) Jeder Wahl- und Stimmberechtigte darf
nur einmal in den Wählerevidenzen eingetragen
sein.
§ 3. (1) In die Wählerevidenz kann jedermann,
der sich von der Vollständigkeit und Richtigkeit
der Wählerevidenz überzeugen will, Einsicht nehmen.
Die in allgemeinen Vertretungskörpern ver-
tretenen Parteien können überdies aus der Wählerevidenz
Abschriften herstellen. Die Gemeinde
kann, wenn eine solche Partei die Absicht äußert,
Abschriften herzustellen, oder das Verlangen auf
Herstellung von Abschriften stellt, gegen Ersatz
der Kosten Abschriften der Wählerevidenz ausfolgen;
in diesem Falle hat die Gemeinde eine
Abschrift der Wählerevidenz auf Verlangen
auch den anderen Parteien unter den gleichen
Bedingungen zu übergeben.
(2) Die für die Einsichtnahme bestimmten
Tagesstunden und die Bezeichnung der Amtsstelle,
bei der Einsprüche gegen die Wählerevidenz
eingebracht werden können, sowie die Bestimmungen
des Abs. 1 und des § 4 hat der Bürgermeister
an der Amtstafel zu verlautbaren.
(3) Unbeschadet der Bestimmungen des § 2
Abs. 4 und des § 9 Abs. 1 dürfen Änderungen
in der Wählerevidenz nur auf Grund eines Einspruchs-
und Berufungsverfahrens (§§ 4 bis 8)
vorgenommen werden. Ausgenommen hievon
ist die Behebung von Formgebrechen, wie zum
Beispiel Schreibfehler und dergleichen.
§ 4. (1) Jeder Staatsbürger kann unter Angabe
seines Namens und der Wohnadresse gegen die
Wählerevidenz schriftlich, mündlich oder telegraphisch
Einspruch erheben. Der Einspruchswerber
kann die Aufnahme eines Wahl- und
Stimmberechtigten in die Wählerevidenz oder
die Streichung eines nicht Wahl- und Stimmberechtigten
aus der Wählerevidenz begehren.
(2) Der Einspruch ist bei der Gemeinde einzubringen,
in deren Wählerevidenz eine Änderung
begehrt wird.
(3) Der Einspruch ist, falls er schriftlich eingebracht
wird, für jeden Einspruchsfall gesondert
zu überreichen. Hat der Einspruch die Aufnahme
eines Wahl- und Stimmberechtigten zum Gegenstande,
so sind auch die zur Begründung desselben
notwendigen Belege, insbesondere ein vom
vermeintlich Wahl- und Stimmberechtigten ausgefülltes
Wähleranlageblatt (Muster Anlage 1),
anzuschließen. Wird im Einspruch die Streichung
eines nicht Wahl- und Stimmberechtigten begehrt,
so ist der Grund hiefür anzugeben. Alle Einsprüche,
auch mangelhaft belegte, sind entgegenzunehmen.
Ist ein Einspruch von mehreren Einspruchswerbern
unterzeichnet, so gilt, wenn kein
Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an
erster Stelle Unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.
(4) Wer offensichtlich mutwillig Einsprüche erhebt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und
ist mit einer Geldstrafe bis zu 3000 S, im Falle
der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei
Wochen zu bestrafen.
§ 5. (1) Die Gemeinde hat die Personen, gegen
deren Aufnahme in die Wählerevidenz Einspruch
erhoben wurde, hievon unter gleichzeitiger Bekanntgabe
der Gründe binnen zwei Wochen nach
Einlangen des Einspruches zu verständigen. Den
Betroffenen steht es frei, binnen zwei Wochen
nach Zustellung der Verständigung schriftlich,
mündlich oder telegraphisch Einwendungen bei
der zur Entscheidung über den Einspruch berufenen
Behörde vorzubringen.
(2) Die Namen der Einspruchswerber unterliegen
dem Amtsgeheimnis. Den Strafgerichten
sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.
§ 6. Die gemäß den §§ 7 und 8 mit dem Einspruchs-
und Berufungsverfahren befaßten Gemeindewahlbehörden,
Einspruchskommissionen,
Bezirkswahlbehörden und Kreiswahlbehörden
sind die nach den Bestimmungen der Nationalrats-
Wahlordnung jeweils im Amte befindlichen
gleichnamigen Wahlbehörden (Einspruchskommissionen).
Sie sind von ihren Vorsitzenden zur
Entscheidung über die eingelangten Einsprüche
und Berufungen mindestens einmal in jedem
Kalendervierteljahr einzuberufen. Liegen in
einem Kalendervierteljahr keine Einsprüche und
Berufungen zur Entscheidung vor, so hat die
Einberufung der Wahlbehörden (Einspruchskommissionen)
für das betreffende Kalendervierteljahr
zu entfallen. Im übrigen finden auf diese
Wahlbehörden (Einspruchskommissionen) die
einschlägigen Bestimmungen der Nationalrats-
Wahlordnung sinngemäß Anwendung.
§ 7. (1) Über den Einspruch hat außerhalb der
Wahlkreise von Wien die Gemeindewahlbehörde,
in den Wahlkreisen von Wien die Einspruchskommission
zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950 findet Anwendung.
(2) Die Gemeinde hat die Entscheidung dem
Einspruchswerber sowie dem von der Entscheidung
Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
(3) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung
der Wählerevidenz, so hat die Gemeinde
nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung
die Richtigstellung der Wählerevidenz unter Anführung
der Entscheidungsdaten durchzuführen.
§ 8. (1) Gegen die Entscheidung gemäß § 7
Abs. 1 können der Einspruchswerber sowie der
von der Entscheidung Betroffene binnen zwei
Wochen nach Zustellung der Entscheidung
schriftlich oder telegraphisch die Berufung bei
der Gemeinde einbringen.
(2) Über die Berufung hat außerhalb der Wahlkreise
von Wien die Bezirkswahlbehörde, in den
Wahlkreisen von Wien die Kreiswahlbehörde zu
entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950 findet Anwendung. Eine
weitere Berufung ist unzulässig.
(3) Die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 und 4
und § 7 Abs. 2 und 3 finden sinngemäß Anwendung.
§ 9. (1) Die Gemeinden haben alle Umstände,
die geeignet sind, eine Änderung in der Wähler-
evidenz zu bewirken, von Amts wegen wahrzunehmen
und die erforderlichen Änderungen in
der Wählerevidenz durchzuführen. Hiebei haben
sie die Umstände, die auch in der Wählerevidenz
einer anderen Gemeinde zu berücksichtigen sind,
dieser Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.
(2) Wird ein Wahl- und Stimmberechtigter aus
der Wählerevidenz wegen Verlustes des Wahlrechtes
zum Nationalrat gestrichen, so ist er hievon
binnen zwei Wochen ab dem Tage der Streichung
zu verständigen.
(3) Zur Erfüllung der den Gemeinden gemäß
Abs. 1 obliegenden Aufgaben hat das Bundesministerium
für Inneres im Einvernehmen
mit den in ihrem Wirkungsbereich berührten
Bundesministerien durch Verordnung zu bestimmen,
daß Behörden sowie die in einer Gemeinde
wohnhaften Personen bei der Verständigung der
Gemeinde von Umständen, die eine Änderung der
Wählerevidenz bewirken können, mitzuwirken
haben. Zu diesem Zwecke ist insbesondere anzuordnen,
daß Personen, denen die Ausfüllung der
Meldezettel obliegt, neben den Meldezetteln auch
ein Wähler-Evidenzblatt auszufüllen und dem
Meldepflichtigen zu übergeben haben, der es an
die Meldebehörde vorlegen muß. Im Wähler-
Evidenzblatt dürfen an die zur Ausfüllung verpflichteten
Personen nur Fragen gestellt werden,
die für die Führung der Wählerevidenz erforderlich
sind. Ist die Meldebehörde eine Bundespolizeibehörde,
so hat sie die Wähler-Evidenzblätter
der zur Führung der Wählerevidenz berufenen
Gemeinde (§ 2) zu übermitteln.
(4) Den Gemeinden bleibt es, unbeschadet der
übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, unbenommen,
zwecks Überprüfung der Richtigkeit
der Wählerevidenz von Zeit zu Zeit, alljährlich
jedoch nur einmal, eine allgemeine Aufnahme
der Wahl- und Stimmberechtigten im Gemeindegebiet
vorzunehmen. Anläßlich dieser Aufnahme
können von den Gemeinden auch Personen erfaßt
werden, die bis zum 31. Dezember des Jahres,
in dem die allgemeine Aufnahme angeordnet
wird, das 20. Lebensjahr vollenden und die übrigen
Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 erfüllen.
Die allgemeine Aufnahme ist tunlichst gleichzeitig
mit anderen allgemeinen Erhebungen (zum
Beispiel Personenstands- und Betriebsaufnahme
usw.) durchzuführen. Zu einer allgemeinen Aufnahme
der Wahl- und Stimmberechtigten ist
in Wien die Genehmigung des Bundesministeriums
für Inneres, in den übrigen Gemeinden
die Genehmigung des Landeshauptmannes
erforderlich; die Genehmigung darf im ersteren
Falle nur im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Finanzen, im letzteren
Falle nur im Einvernehmen mit der Finanzlandesbehörde
erteilt werden.
(5) Die allgemeine Aufnahme im Sinne des
Abs. 4 hat der Bürgermeister anzuordnen und
ortsüblich zu verlautbaren. Die Verordnung des
Bürgermeisters hat zu bestimmen, wer ein Wähleranlageblatt
auszufüllen hat, in welcher Weise
Wähleranlageblätter sowie sonstige, im Anhange
angeführte Drucksorten an die zur Ausfüllung
verpflichteten Personen zu verteilen und von
diesen wieder an die Gemeinde zurückzuleiten
sind. Die zur Ausfüllung verpflichteten Personen
haben die Wähleranlageblätter persönlich zu
unterfertigen. Ist eine solche Person durch Leibesgebrechen
an der Ausfüllung oder Unterfertigung
des Wähleranlageblattes verhindert, so
kann eine Person ihres Vertrauens die Ausfüllung
oder Unterfertigung für sie vornehmen.
(6) In der Verordnung (Abs. 5) kann auch bestimmt
werden, daß die Hauseigentümer oder
ihre Stellvertreter Wähleranlageblätter an die
Wohnungsinhaber oder an die Wohnungsinsassen
zu verteilen, die ausgefüllten Wähleranlageblätter
einzusammeln und sie auf die Vollständigkeit
ihrer Ausfüllung zu überprüfen sowie bei einer
von der Gemeinde zu bestimmenden Amtsstelle
abzugeben haben.
(7) Es kann auch angeordnet werden, daß die
Hauseigentümer oder ihre Stellvertreter die Namen
der Wohnungsinhaber, gegebenenfalls nach
Lage und Türnummer der Wohnung geordnet,
in besondere Hauslisten (Muster Anlage 2) einzutragen,
die Anzahl der eingesammelten Wähleranlageblätter,
getrennt für Männer und
Frauen, in der Hausliste zu vermerken und diese
bei einer von der Gemeinde zu bestimmenden
Amtsstelle abzugeben haben.
(8) Der Bürgermeister kann weiters anordnen,
daß die Eintragungen in den Wähleranlageblättern
und in den Hauslisten vor ihrer Abgabe an
die Gemeinde durch deren Organe in jedem
Hause zu überprüfen sind. Diese Amtshandlung
ist dem Hauseigentümer oder seinem Stellvertreter
rechtzeitig vorher bekanntzugeben. Er hat
die Wohnungsinhaber hievon unverzüglich mit
dem Beifügen zu verständigen, daß die in Betracht
kommenden Wohnungsinsassen die für die
Überprüfung erforderlichen Dokumente bereitzuhalten
haben. Der Hauseigentümer oder sein
Stellvertreter hat für diese Amtshandlung ein geeignetes
Lokal beizustellen.
(9) In der Verordnung ist zu bestimmen,
daß es, den zur Ausfüllung verpflichteten
Personen in allen Fällen freisteht, die ausgefüllten
Wähleranlageblätter auch unmittelbar bei der
von der Gemeinde zu bestimmenden Amtsstelle
abzugeben. Diese Personen haben jedoch den
Hauseigentümer oder seinen Stellvertreter, gegebenenfalls
auch den Wohnungsinhaber, von der
unmittelbaren Abgabe der Wähleranlageblätter
zu verständigen.
(10) Wer den gemäß den Abs. 3 und 5 bis 8
erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht
eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer
Geldstrafe bis zu 3000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit
mit Arrest bis zu zwei Wochen zu
bestrafen. Der gleichen Strafe unterliegt, wenn
darin keine von den Gerichten zu bestrafende
Handlung gelegen ist, wer in einem Wähleranlageblatt
oder in einer auf Grund dieses Bundesgesetzes
für die Führung der Wählerevidenz
bestimmten Drucksorte (Abs. 3) wissentlich unwahre
Angaben macht.
§ 10. Die näheren Vorschriften über die Anlegung
der Wählerverzeichnisse für die Wahlen
des Bundespräsidenten und des Nationalrates sowie
über die Verwendung der Wählerevidenz
bei Volksbegehren und Volksabstimmungen sind
in den Bundesgesetzen über die Wahl des Nationalrates,
über die Wahl des Bundespräsidenten,
über Volksbegehren und über Volksabstimmungen
auf Grund der Bundesverfassung
enthalten.
§ 11. Für die in diesem. Bundesgesetze vorgesehenen
Fristen gelten die Bestimmungen der
§§ 32 und 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950.
§ 12. (1) Die mit der Führung der Wählerevidenz
verbundenen Kosten sind von den Gemeinden
zu tragen; der Bund hat den Gemeinden
jedoch die aus der Führung der Wählerevidenz
entstehenden und ordnungsgemäß nachgewiesenen
Kosten nach Maßgabe der Bestimmungen
der Abs. 2 bis 5 zu einem Drittel zu ersetzen.
(2) Ersatzfähig nach Abs. 1 sind Kosten, die
für die Führung der Wählerevidenz unbedingt
erforderlich waren. Nicht ersatzfähig sind Kosten,
die den Gemeinden auch dann erwachsen wären,
wenn die Wählerevidenz nicht zu führen wäre;
doch wird der Kostenersatz durch die Verwendung
der Wählerevidenz auch für Wahlen in die
Gemeindevertretung und in den Landtag sowie
für sonstige Volksbefragungen der im § 1 Abs. 1
bezeichneten Art im Rahmen der Gemeindeordnung
(Statut) oder der Landesverfassung nicht
berührt. Kosten, für die bereits aus Anlaß einer
Wahl, eines Volksbegehrens oder einer Volksabstimmung
nach den einschlägigen Bestimmungen
Ersatz geleistet wurde, sind nicht zu ersetzen.
(3) Die Gemeinden, mit Ausnahme der Stadt
Wien, haben den Anspruch auf Ersatz der Kosten
binnen drei Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres
beim Landeshauptmann geltend zu
machen, der hierüber im Einvernehmen mit der
zuständigen Finanzlandesbehörde zu entscheiden
hat.
(4) Gegen die Entscheidung steht der Gemeinde
innerhalb von zwei Wochen die Berufung an das
Bundesministerium für Inneres offen, das im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen
zu entscheiden hat.
(5) Ansprüche der Stadt Wien auf Ersatz der
Kosten sind binnen der im Abs. 3 bezeichneten
Frist unmittelbar beim Bundesministerium für
Inneres einzubringen, das im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Finanzen zu entscheiden
hat.
§ 13. Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz
erforderlichen Eingaben . und sonstigen
Schriften sind von den Stempelgebühren und
Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
§ 14. (1) Als Wählerevidenz nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes gilt in Gemeinden,
die eine Kartei nach § 5 Abs. 3 letzter Satz der
Stimmlistenverordnung, BGBl. Nr. 87/1957, geführt
haben, diese Kartei; sie ist unverzüglich
nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
nach dessen Vorschriften zu ergänzen und einzurichten.
(2) In Gemeinden, in denen derzeit kein Verzeichnis
der Wahl- und Stimmberechtigten in
Karteiform besteht, ist unverzüglich nach dem
Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes unter Zugrundelegung
der zuletzt abgeschlossenen Stimmliste
und der darin enthaltenen Vormerkungen
eine Wählerevidenz nach den Vorschriften dieses
Bundesgesetzes anzulegen.
§ 15. (1) Dieses Bundesgesetz tritt an dem der
Kundmachung nachfolgenden Monatsersten in
Kraft. Gleichzeitig verliert das Stimmlistengesetz,
BGBl. Nr. 271/1956, seine Wirksamkeit.
(2) Mit der Vollziehung dieses. Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Inneres im Einvernehmen
mit den beteiligten Bundesministerien
betraut.