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243_1959 AT

243. Übereinkommen über die Gründung der Europäischen Gesellschaft für die chemische Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC).

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 243. Übereinkommen über die Gründung der Europäischen Gesellschaft für die chemische Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC).

Nachdem das Übereinkommen über die Gründung der Europäischen Gesellschaft für die

chemische Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC), welches also lautet

DIE REGIERUNGEN der

Bundesrepublik Deutschland,

der Republik Österreich, des

Königreichs Belgien, des Königreichs

Dänemark, der Französischen

Republik, der Italienischen

Republik, des Königreichs Norwegen,

des Königreichs der Niederlande,

der Portugiesischen

Republik, des Königreichs

Schweden, der Schweizerischen

Eidgenossenschaft und der Türkischen

Republik;

IN DER ERWÄGUNG, daß

auf Grund eines vom Rat der

Organisation für Europäische

Wirtschaftliche Zusammenarbeit

am 18. Juli 1956 gefaßten Beschlusses

eine Studiengruppe

aus einer Reihe von Mitgliedstaaten

dieser Organisation gebildet

wurde, die an der Gründung

eines Gemeinschaftsunternehmens

für die chemische Aufarbeitung

bestrahlter Kernbrennstoffe

interessiert sind;

IN DER ERWÄGUNG, daß

auf Grund der Arbeiten dieser

Studiengruppe die Regierung

der Bundesrepublik Deutschland,

die Regierung der Republik

Österreich, die Regierung

des Königreichs Belgien, die Regierung

des Königreichs Dänemark,

das Commissariat à

l'Énergie Atomique in Paris, das

Comitato Nazionale per le

Ricerche Nucleari in Rom, die

Regierung des Königreichs Norwegen,

die Regierung des

Königreichs der Niederlande,

die Junta de Energia Nuclear in

Lissabon, die Aktiebolaget

Atomenergi in Stockholm, die

Regierung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft und die Regierung

der Türkischen Republik

übereingekommen sind, ein

Gemeinschaftsunternehmen unter

der Firma „Europäische Gesellschaft

für die Chemische

Aufarbeitung Bestrahlter Kernbrennstoffe

(EUROCHEMIC)"

zu gründen;

IN DER ERWÄGUNG, daß

diese Gesellschaft nach ihrer

Zusammensetzung und ihren

Zielen internationalen Charakter

hat und dem allgemeinen

Interesse der an ihr beteiligten

Staaten dient;

IN DER ERWÄGUNG, daß

es der Zweck dieser Gesellschaft

ist, jegliche Forschung oder industrielle

Tätigkeit in bezug auf

die Aufarbeitung bestrahlter

Kernbrennstoffe und die Verwendung

der so gewonnenen

Erzeugnisse durchzuführen, zur

Ausbildung von Fachkräften auf

diesem Gebiet beizutragen und

dadurch die Erzeugung und Verwendung

der Kernenergie für

friedliche Zwecke durch die Mitgliedstaaten

der Organisation

für Europäische Wirtschaftliche

Zusammenarbeit zu fördern, sowie

hierfür ein Werk zur chemischen

Aufarbeitung bestrahlter

Kernbrennstoffe und ein

Forschungslaboratorium noch

vor 1961 zu errichten und sodann

zu betreiben;

VON DEM WUNSCH geleitet,

unter diesen Umständen der

Gesellschaft jede von ihr benötigte

Unterstützung zu gewähren;

IN DER ERKENNTNIS, daß

die Gründung und die Tätigkeit

der Gesellschaft durch Sondermaßnahmen

der Regierungen

der an ihr beteiligten Staaten

erleichtert werden sollen, ohne

daß jedoch die der Gesellschaft

eingeräumten Erleichterungen

einen Präzedenzfall für vielleicht

später zu errichtende andere Gemeinschaftsunternehmen

darstellen;

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN

TEIL I

Artikel 1

a) Unter der Firma „Europäische

Gesellschaft für die Chemische

Aufarbeitung Bestrahlter

Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC)"

(im folgenden als

„Gesellschaft" bezeichnet) wird

ein Gemeinschaftsunternehmen

gegründet.

b) Die Errichtung der Gesellschaft

findet entsprechend der

diesem Übereinkommen beigefügten

Satzung (im folgenden

als „Satzung" bezeichnet) nach

deren Unterzeichnung und mit

Inkrafttreten dieses Übereinkommens

statt.

Artikel 2

a) Für die Gesellschaft sind

dieses Übereinkommen, die

Satzung und subsidiär das Recht

— soweit diesem das Übereinkommen

oder die Satzung nicht

entgegensteht — des Staates

maßgebend, in dem die Gesellschaft

ihren Sitz hat.

b) Die Gesellschaft besitzt

Rechtspersönlichkeit. Sie ist befähigt,

alle Handlungen vorzunehmen,

die dem Gesellschaftszweck

entsprechen, insbesondere

Verträge zu schließen, bewegliches

und unbewegliches Eigentum

zu erwerben und zu veräußern

sowie vor Gericht zu

stehen.

c) Für den Erwerb von unbeweglichem

Eigentum, das zur

Errichtung der Anlagen der Gesellschaft

erforderlich ist, wird

nach innerstaatlichem Recht das

Vorliegen eines öffentlichen Interesses

anerkannt. Das Enteignungsverfahren

aus Gründen

des öffentlichen Interesses kann

von der betreffenden Regierung

nach innerstaatlichem Recht zur

Herbeiführung des Erwerbs in

Fällen eingeleitet werden, in

denen eine gütliche Einigung

nicht zustande kommt.

Artikel 3

Die Vertragsregierungen werden

die in ihrer Zuständigkeit

liegenden erforderlichen Maßnahmen

treffen, um der Gesellschaft

die Vornahme aller ihrem

Zweck entsprechenden Handlungen,

besonders im Zusammenhang

mit aufgearbeitetem

Kernbrennstoff und wiedergewonnenem

Material, zu erleichtern.

Artikel 4

a) Dieses Übereinkommen

läßt die Rechte und Pflichten

aus dem am 25. März 1957 zu

Rom unterzeichneten Vertrag

zur Gründung der Europäischen

Atomgemeinschaft (EURATOM)

unberührt.

b) Für Verträge über besonderes

spaltbares oder Ausgangsmaterial,

das aus Ländern geliefert

wird, die nicht Mitglied der

Europäischen Atomgemeinschaft

(EURATOM) sind, oder das für

solche bestimmt ist, gelten die

in Artikel 75 des genannten

Vertrags vorgesehenen Ausnahmen.

Artikel 5

Die in dem Übereinkommen

vom 20. Dezember 1957 über

die Einrichtung einer Sicherheitskontrolle

auf dem Gebiet

der Kernenergie vorgesehene

Sicherheitskontrolle findet auf

die Tätigkeit der Gesellschaft

sowie auf ihre Erzeugnisse Anwendung

und wird nach Maßgabe

des genannten Übereinkommens

und der in seinem

Artikel 16 Absatz (a) vorgesehenen

Vereinbarung ausgeübt.

Artikel 6

a) Die Einrichtungen und Archive

der Gesellschaft sind unverletzlich.

Das Eigentum und

die Vermögenswerte der Gesellschaft

sowie die an sie oder von

ihr zum Versand gebrachten

Materialien dürfen von Verwaltungsbehörden

weder beschlagnahmt

noch eingezogen noch

enteignet werden.

b) Das Eigentum und die Vermögenswerte

der Gesellschaft

können nur auf Grund einer

gerichtlichen Entscheidung beschlagnahmt

werden oder Gegenstand

von Zwangsvollstreckungs-

Maßnahmen sein. Die

Einrichtungen und Materialien,

die für die Tätigkeit der Gesellschaft

notwendig sind, können

weder beschlagnahmt werden

noch Gegenstand von Zwangsvollstreckungs-

Maßnahmen sein.

c) Dieser Artikel hindert die

zuständigen Behörden eines

Staates, in dem sich der Sitz

oder Einrichtungen und Archive

der Gesellschaft befinden, nicht

am Zugang zu diesen Einrichtungen

und Archiven, um im

Hoheitsgebiet dieses Staates die

Durchführung von gerichtlichen

Entscheidungen oder von Regelungen

zum Schutz der öffentlichen

Gesundheit und zur Verhütung

von Unfällen zu gewährleisten.

Artikel 7

a) Die Gesellschaft ist in dem

Staat, in dem sie ihren Sitz hat,

von allen Steuern und sonstigen

Abgaben anläßlich ihrer Gründung,

der Zeichnung oder Erhöhung

ihres Kapitals und der

Ausgabe von Aktien, sowie von

den verschiedenen Formalitäten

befreit, die hiermit in diesem

Staat verbunden sind. Desgleichen

ist sie von allen Abgaben

und Steuern anläßlich ihrer Auflösung

und Liquidation befreit.

b) In einem Staat, in dem sich

der Sitz oder Einrichtungen der

Gesellschaft befinden, ist sie von

allen Abgaben und Steuern, die

anläßlich des Erwerbs von unbeweglichem

Eigentum erhoben

werden, sowie von allen Umschreibungs-

und Eintragungsgebühren

befreit.

c) Die Gesellschaft ist in dem

Staat, in dem sie ihren Sitz hat,

hinsichtlich ihrer selbst, ihres

Eigentums, ihrer Vermögenswerte

und Einkünfte von allen

direkten Steuern befreit.

d) Der Staat, in dem die Gesellschaft

ihren Sitz hat, befreit

sie von allen Steuern außerordentlicher

oder diskriminierender

Art, wie beispielsweise

von besonderen Kapitalabgaben

oder Steuern, die nicht auch von

anderen Gesellschaften mit vergleichbarer

Tätigkeit erhoben

werden.

e) Die in diesem Artikel vorgesehenen

Befreiungen erstrecken

sich nicht auf Abgaben, die

als Vergütung für Leistungen

gemeinnütziger Versorgungsbetriebe

erhoben werden.

Artikel 8

a) Vorbehaltlich des Artikels

9 sind die für die Einrichtungen

und den Betrieb der Gesellschaft

erforderlichen Rohstoffe,

Ausrüstungsgüter, wissenschaftlichen

und technischen

Materialien von allen Zöllen

oder Abgaben ähnlicher Wirkung

sowie von sämtlichen Einfuhrbeschränkungen

befreit.

b) Die so eingeführten Erzeugnisse

dürfen in dem Hoheitsgebiet

des Staates, in den

sie eingeführt worden sind,

nicht weiterverkauft werden,

es sei denn unter Bedingungen,

die mit dessen Regierung vereinbart

sind.

c) Das für die Gesellschaft bestimmte

spaltbare Material sowie

von der Gesellschaft erzeugtes

oder wiedergewonnenes

Material, das für einen Staat

bestimmt ist, dessen Regierung

Vertragspartei dieses Übereinkommens

und Aktionär der Gesellschaft

ist oder unter dessen

Staatsangehörigen sich Aktionäre

der Gesellschaft befinden

(im folgenden als „Teilnehmerstaaten"

bezeichnet), ist bei der

Ein- und Ausfuhr von allen

Zöllen oder Abgaben ähnlicher

Wirkung und von sämtlichen

Beschränkungen befreit.

Artikel 9

a) Die Gesellschaft kann zur

Durchführung der ihrem Zweck

entsprechenden Geschäfte Zahlungsmittel

der Vertragsparteien

des Abkommens vom 19. September

1950 über die Gründung

einer Europäischen Zahlungsunion

sowie der sonstigen Staaten,

deren Regierungen Vertragsparteien

dieses Übereinkommens

sind, erwerben, besitzen

und verwenden. Die Vertragsregierungen

erteilen ihr erforderlichenfalls

alle notwendigen

Genehmigungen in Übereinstimmung

mit den in den

einschlägigen Regelungen und

Vereinbarungen vorgesehenen

Verfahren.

b) Die Vertragsregierungen

erteilen der Gesellschaft möglichst

großzügig die notwendigen

Genehmigungen, um ihr

den Erwerb, den Besitz und die

Verwendung von Zahlungsmitteln

zu ermöglichen, die unter

Absatz (a) nicht erfaßt sind.

Artikel 10

a) Die Gesellschaft kann ohne

jede Behinderung oder Einschränkung

Angehörige der Teilnehmerstaaten

als technisches

Personal, Bürokräfte und Facharbeiter

anwerben.

b) Insbesondere wendet der

Staat, in dem die Gesellschaft

ihren Sitz hat, seine Bestimmungen

über die Einwanderung oder

die Meldepflicht von Ausländern

gegebenenfalls so an, daß sie

weder die Einstellung noch die

Heimkehr des aus anderen Teilnehmerstaaten

stammenden

Fachpersonals hindern, vorbehaltlich

etwaiger Ausnahmen

aus Gründen der öffentlichen

Ordnung, Sicherheit oder Gesundheitspflege.

c) Die von der Gesellschaft

beschäftigten Personen haben

das Recht,

i) ihre Wohnungseinrichtung

und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände

aus

dem Staat ihres letzten

ständigen Aufenthalts oder

dem Staat, dem sie angehören,

bei Antritt ihres

Dienstes zollfrei in den

in Frage stehenden Staat

einzuführen und bei Beendigung

ihrer Amtstätig-

keit zollfrei aus diesem

Staat wiederauszuführen,

jedoch in beiden Fällen

vorbehaltlich der Bedingungen,

welche die Regierung

des Staates, in dem

dieses Recht ausgeübt

wird, für erforderlich erachtet;

ii) das zu ihrem eigenen Gebrauch

bestimmte Kraftfahrzeug,

sofern es im

Staat ihres letzten ständigen

Aufenthalts oder in

dem Staat, dem sie angehören,

zu den auf dem

Binnenmarkt dieses Staates

geltenden Bedingungen erworben

worden ist, zollfrei

einzuführen und es

zollfrei wiederauszuführen,

jedoch in beiden

Fällen vorbehaltlich der

Bedingungen, welche die

Regierung des in Frage

stehenden Staates für erforderlich

erachtet.

TEIL II

Artikel 11

a) Die Gesellschaft erstattet

den Regierungen der Teilnehmerstaaten

jedes Jahr einen Bericht

über die Entwicklung und

die Finanzlage der Gesellschaft.

b) Die Berichte der Gesellschaft

werden einer zum Direktionsausschuß

der Europäischen

Kernenergie-Agentur gehörenden

Sondergruppe (im folgenden

als „Sondergruppe" bezeichnet)

vorgelegt, die aus Vertretern

der Regierungen der Teilnehmerstaaten

besteht.

Artikel 12

a) Die Sondergruppe prüft

alle im gemeinsamen Interesse

der Vertragsregierungen liegenden

Probleme, die sich aus der

Tätigkeit der Gesellschaft ergeben,

und schlägt die Maßnahmen

vor, die sie in diesem

Zusammenhang für notwendig

hält.

b) Sollte sich später zeigen,

daß die Anwendung von Rechtsvorschriften

in dem Staat, in

dem die Gesellschaft ihren Sitz

hat, oder in einem anderen Teilnehmerstaat

bei der Durchführung

der dem Gesellschaftszweck

entsprechenden Geschäfte Anlaß

zu Schwierigkeiten gibt, so

schlägt die Sondergruppe Maßnahmen

zu deren Behebung im

Geiste dieses Übereinkommens

vor.

c) Die Vorschläge der Sondergruppe

auf Grund dieses Artikels

bedürfen der einfachen

Stimmenmehrheit.

Artikel 13

a) Jedes Mitglied des Verwaltungsrates

sowie jeder Aktionär

der Gesellschaft kann der Sondergruppe

alle Schwierigkeiten

unterbreiten, die aus folgenden

Anlässen entstehen

i) Aufarbeitung von Kernbrennstoffen

aus Teilnehmerstaaten

oder Zuteilung

der wiedergewonnenen Erzeugnisse;

ii) Verwendung der Mittel

der Gesellschaft für die

Entwicklung der Forschung;

iii) Mitteilung der Forschungsergebnisse.

b) Wird die Sondergruppe auf

diese Weise befaßt, so bedürfen

ihre Beschlüsse einer Dreiviertelmehrheit

ihrer Mitglieder; diese

Beschlüsse sind für die Gesellschaft

bindend.

Artikel 14

a) Die Genehmigung der Sondergruppe

ist erforderlich für

Änderungen der Satzung, die

folgende Punkte betreffen

— den Sitz der Gesellschaft

(Artikel 2);

— ihren Zweck (Artikel 3);

— die Bedingungen für die

Zulassung neuer Aktionäre

(Artikel 8);

— die Annahme von Beschlüssen

der Generalversammlung

(Artikel 15);

— die Zusammensetzung des

Verwaltungsrates (Artikel

18);

— die Annahme Von Beschlüssen

des Verwaltungsrates

(Artikel 23);

— Informationen und Patente

(Artikel 26);

— die Übergangszeit (Artikel

27);

b) Die Genehmigung der Sondergruppe

ist erforderlich für

Beschlüsse der Gesellschaft betreffend

i) die Verlängerung der

Dauer der Gesellschaft;

ii) den Abschluß von Verträgen

über die Aufarbeitung

von Kernbrennstoffen

aus Nicht-Teilnehmerstaaten

oder die Lieferung

besonderen spaltbaren Materials

an solche Staaten;

iii) die Errichtung jedes neuen

Werkes durch die Gesellschaft

und die Bestimmung

seines Standortes

sowie jede Erweiterung

eines bestehenden Werkes

zu einer Großanlage.

c) Bei der Übertragung von

Aktien oder Bezugsrechten auf

eine Person, die nicht die gleiche

Staatsangehörigkeit hat wie der

Zedent, bedarf die Wahl des

Zessionars der Genehmigung der

Sondergruppe. Diese kann jedoch

der Übertragung von

Aktien durch eine Regierung,

die ihre Absicht zur Kündigung

nach Artikel 18 Absatz (a) erklärt

hat, oder durch Aktionäre,

welche die Staatsangehörigkeit

einer solchen Regierung besitzen,

an Vertragsregierungen

oder an deren Staatsangehörige

nicht widersprechen.

d) Die Beschlüsse der Sondergruppe

auf Grund dieses Artikels

bedürfen der Einstimmigkeit

ihrer Mitglieder.

Artikel 15

a) Die Genehmigung der

Sondergruppe ist ferner erforderlich

i) für alle nicht bereits in

Artikel 14 erwähnten Änderungen

der Satzung;

ii) für jede Erhöhung oder

Herabsetzung des Kapitals,

die zu einer Änderung in

der Verteilung des Kapitals

unter den Aktionären

führen würde.

b) Die Beschlüsse der Sondergruppe

auf Grund dieses Artikels

bedürfen einer Dreiviertelmehrheit

ihrer Mitglieder.

Artikel 16

Jede Streitigkeit zwischen den

Vertragsregierungen über die

Auslegung oder Anwendung

dieses Übereinkommens wird

von der Sondergruppe geprüft

und kann, falls es zu keiner

gütlichen Einigung kommt,

durch Vereinbarung zwischen

den betreffenden Regierungen

dem Gericht unterbreitet werden,

das durch das Übereinkommen

vom 20. Dezember

1957 über die Einrichtung einer

Sicherheitskontrolle auf dem

Gebiet der Kernenergie errichtet

wurde.

Artikel 17

a) Dieses Übereinkommen

wird auf fünfzehn Jahre geschlossen.

Seine Geltungsdauer

verlängert sich ohne weiteres

um Zeitabschnitte von je fünf

Jahren, wenn die Gesellschaft

beim Ablauf des jeweiligen Zeitabschnittes

noch besteht.

b) Eine über den ersten Zeitabschnitt

von fünf Jahren

hinausgehende Verlängerung der

Geltungsdauer einzelner oder

aller Bestimmungen des Artikels

7 und des Artikels 8 Absätze

(a) und (b) erfordert jedoch

einen einstimmigen Beschluß

sämtlicher Mitglieder der Sondergruppe,

in dem die Dauer

dieser Verlängerung festgelegt

wird.

c) Dieses Übereinkommen

tritt nach Beendigung der Liqui-

dation der Gesellschaft außer

Kraft.

Artikel 18

a) Eine Vertragsregierung, die

nicht oder nicht mehr Aktionär

ist und unter deren Staatsangehörigen

sich kein Aktionär der

Gesellschaft befindet, kann nach

fünfzehn Jahren unter Einhaltung

einer Frist von drei Monaten

durch ein an den Generalsekretär

der Organisation für

Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit

zu richtendes

Kündigungsschreiben von diesem

Übereinkommen zurücktreten.

b) Der Rücktritt eines Staates,

in dem sich der Sitz oder eine

Einrichtung der Gesellschaft befindet,

wird für diesen Staat erst

dann wirksam, wenn der Sitz

oder die Einrichtung in einen

anderen Staat verlegt worden

ist.

Artikel 19

a) Die Regierung eines Mitglieds-

oder assoziierten Staates

der Organisation für Europäische

Wirtschaftliche Zusammenarbeit,

die dieses Übereinkommen

nicht unterzeichnet hat,

kann ihm durch eine an den

Generalsekretär der Organisation

zu richtende Notifikation

unter der Bedingung beitreten,

daß sie Vertragspartei des Übereinkommens

vom 20. Dezember

1957 zur Einrichtung einer

Sicherheitskontrolle auf dem

Gebiet der Kernenergie wird.

b) Die Regierung eines sonstigen

Staates, die dieses Übereinkommen

nicht unterzeichnet

hat, kann ihm durch eine an den

Generalsekretär der Organisation

zu richtende Notifikation

unter der Bedingung beitreten,

daß sie Vertragspartei des Übereinkommens

vom 20. Dezember

1957 zur Einrichtung einer

Sicherheitskontrolle auf dem

Gebiet der Kernenergie wird;

der Beitritt bedarf der einmütigen

Zustimmung der Mitglieder

der Sondergruppe. Er

wird mit dem Zeitpunkt der

Zustimmung wirksam.

Artikel 20

a) Dieses Übereinkommen bedarf

der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden

werden bei

dem Generalsekretär der Organisation

für Europäische Wirtschaftliche

Zusammenarbeit hinterlegt.

b) Das Übereinkommen tritt

in Kraft, wenn es von der Regierung

des Staates, in dem die

Gesellschaft ihren Sitz hat, ratifiziert

worden ist und wenn derjenige

Teil des Grundkapitals,

der nach Artikel 4 der Satzung

den Regierungen, die ihre Ratifikationsurkunden

hinterlegt

haben, oder den Staatsangehörigen

dieser Regierungen zugeteilt

wird, 80 v. H. des Kapitals der

Gesellschaft ausmacht.

c) Für jeden Unterzeichner,

der dieses Übereinkommen in

der Folge ratifiziert, tritt es mit

Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde

in Kraft.

Artikel 21

Der Generalsekretär der Organisation

für Europäische Wirtschaftliche

Zusammenarbeit setzt

sämtliche Vertragsregierungen

und die Gesellschaft vom Empfang

der Ratifikations- und Beitrittsurkunden

sowie der Kündigungsschreiben

in Kenntnis.

Er notifiziert ihnen den Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieses

Übereinkommens.

ZU URKUND DESSEN

haben die unterzeichneten hierzu

gehörig befugten Bevollmächtigten

dieses Übereinkommen

mit ihren Unterschriften

versehen.

GESCHEHEN zu Paris am

20. Dezember 1957 in französischer,

englischer, deutscher,

italienischer und niederländischer

Sprache, in einer Urschrift,

die bei dem Generalsekretär der

Organisation für Europäische

Wirtschaftliche Zusammenarbeit

hinterlegt wird; dieser übermittelt

jedem Unterzeichner

eine beglaubigte Abschrift.

Für die Bundesrepublik Deutschland

Karl Werkmeister

Für Österreich

Herbert Prack

Für Belgien

R. Ockrent

Für Dänemark

E. N. Bartels

Für Frankreich

François Valéry

Für Italien

G. Cosmelli

Für Norwegen

Jens Boyesen

Für die Niederlande

E. N. van Kleffens

Für Portugal

José Calvet de Magalhâes

Für Schweden

Ingemar Hägglöf

Für die Schweiz

Gérard Bauer

Für die Türkei

M. Tiney

SATZUNG

DER EUROPÄISCHEN GESELLSCHAFT

FÜR DIE

CHEMISCHE AUFARBEITUNG

BESTRAHLTER

KERNBRENNSTOFFE

(EUROCHEMIC)

TEIL I

FIRMA, ZWECK, SITZ,

DAUER UND KAPITAL

Artikel 1

Unter der Firma „Europäische

Gesellschaft für die Chemische

Aufarbeitung Bestrahlter Kernbrennstoffe

(EUROCHEMIC)"

wird in Form einer Aktiengesellschaft

ein Gemeinschaftsunternehmen

gegründet, für

welches das internationale Übereinkommen

über die Gründung

der genannten Gesellschaft (im

folgenden als „Übereinkommen"

bezeichnet), diese Satzung

und subsidiär das Recht des

Staates maßgebend sind, in dem

die Gesellschaft ihren Sitz hat.

Artikel 2

Die Gesellschaft hat ihren

Sitz in Mol (Belgien).

Die Gesellschaft wird für die

Dauer von fünfzehn Jahren

errichtet.

Artikel 3

Die Gesellschaft wird ein

Werk und ein Laboratorium

für die Aufarbeitung bestrahlter

Kernbrennstoffe noch vor 1961

errichten und sodann betreiben;

sie wird die Entwicklung der

Verfahren und die Ausbildung

von Fachkräften auf diesem Gebiet

sicherstellen.

Die Gesellschaft führt jegliche

Forschung und industrielle

Tätigkeit durch, um die Mitgliedstaaten

der Organisation für

Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit

in die Lage zu

versetzen, die in ihren Atomreaktoren

verwendeten Kernbrennstoffe

unter wirtschaftlichen

Bedingungen aufzuarbeiten.

Sobald sich herausstellt, daß

die Mengen der bestrahlten

Kernbrennstoffe, welche die Mitgliedstaaten

der Organisation

für Europäische Wirtschaftliche

Zusammenarbeit zum Zwecke

der Aufarbeitung in eine Gemeinschaftsanlage

zu senden beabsichtigen,

die Kapazität dieses

Werkes zu übersteigen drohen,

prüft die Gesellschaft Mittel und

Wege, um den Bedarf dieser

Staaten unter wirtschaftlichen

Bedingungen zu befriedigen.

Artikel 4

Das Grundkapital der Gesellschaft

beträgt 20 Millionen

Rechnungseinheiten der Europäischen

Zahlungsunion. Es wird

in 400 Aktien mit einem Nennwert

von je 50.000 Rechnungseinheiten

zerlegt, die insgesamt

ursprünglich gezeichnet und wie

folgt verteilt werden

Artikel 5

Die Aktien der Gesellschaft

werden bei Errichtung der Gesellschaft

zu 20 v. H. eingezahlt.

Weitere Bruchteile werden nach

Maßgabe der Bedürfnisse der

Gesellschaft und des Fortschritts

der Arbeiten unter Berücksichtigung

des in Artikel 3 bestimmten

Zwecks auf Beschluß der

Generalversammlung eingezahlt.

Ist ein Unterzeichner des

Übereinkommens nicht in der

Lage, es binnen sechs Monaten

nach seinem Inkrafttreten zu

ratifizieren, so wird eine Generalversammlung

einberufen, um

Maßnahmen zur Sicherstellung

der Zeichnung des gesamten

Kapitals zu beschließen.

Artikel 6

Die Aktien lauten auf den

Namen.

Sie sind nur mit Zustimmung

der Generalversammlung übertragbar.

Die Generalversammlung

kann jedoch der Übertragung

von Aktien seitens

eines Aktionärs auf eine Person

gleicher Staatsangehörigkeit

nicht widersprechen, sofern die

Regierung, der diese Person

untersteht, ihre Genehmigung

erteilt hat.

Hat eine Regierung jedoch

ihre Absicht zur Kündigung des

Übereinkommens nach dessen

Artikel 18 Absatz (a) erklärt, so

kann die Generalversammlung

der Übertragung von Aktien

dieser Regierung oder die

Staatsangehörigkeit dieser Regierung

besitzender Aktionäre

auf Regierungen, die Vertragsparteien

des Übereinkommens

sind, oder auf deren Staatsangehörige

nicht widersprechen.

Die Gesellschaft führt ein

Aktienregister, in welches Name

und Wohnort der Aktionäre

eingetragen werden. Die Gesellschaft

erkennt nur diejenigen

als Aktionäre an, die in diesem

Register eingetragen sind.

Artikel 7

Auf Grund eines Beschlusses

der Generalversammlung kann

das Kapital der Gesellschaft entweder

durch Ausgabe neuer

Aktien für Sach- oder Bareinlagen

erhöht oder herabgesetzt

werden. Im Falle der Kapitalerhöhung

ist jeder Aktionär

entsprechend dem Verhältnis

der Gesamtzahl der im Zeitpunkt

dieser Erhöhung in seinem

Besitz befindlichen Aktien

vorbehaltlich des Artikels 8 zur

Zeichnung neuer Aktien berechtigt.

Wird ein Bezugsrecht nicht

ausgeübt, so kann es mit Zustimmung

der Generalversammlung

auf einen anderen Aktionär

übertragen werden, ohne

daß diese in dem in Artikel 6

Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen

Fall der Übertragung widersprechen

kann.

Die Generalversammlung

setzt die Bedingungen für die

Ausgabe neuer Aktien sowie die

Vorschriften betreffend die Leistung

von Sacheinlagen für diese

Aktien, fest.

Artikel 8

Jede Regierung sowie jede

Person, die einer Vertragsregierung

untersteht, kann als Aktionär

der Gesellschaft zugelassen

werden, entweder im

Wege einer Übertragung von

Aktien oder im Wege einer

Zeichnung bei Kapitalerhöhung.

In diesem Falle werden sämtliche

neuen Aktien oder ein Teil derselben

dem neuen Aktionär

durch Beschluß der Generalversammlung

zugeteilt.

TEIL II

DIE

GENERALVERSAMMLUNG

Artikel 9

Organe der Gesellschaft sind

die Generalversammlung und

der Verwaltungsrat; sie führen

ihre Aufgaben vorbehaltlich der

Befugnisse durch, die der durch

das Übereinkommen errichteten

Sondergruppe übertragen sind.

Artikel 10

Die Generalversammlung besteht

aus sämtlichen Aktionären

der Gesellschaft. Je ein Vertreter

der Europäischen Kernenergie-

Agentur und der Europäischen

Atomgemeinschafr (EURATOM)

nehmen an der Generalversammlung

in beratender

Eigenschaft teil.

Die Generalversammlung ist

das oberste Organ der Gesellschaft

und hat folgende Befugnisse

1. Ernennung der Mitglieder

des Verwaltungsrates und ihrer

Stellvertreter sowie Festsetzung

der Vergütung der Mitglieder

des Verwaltungsrates;

2. Ernennung der Abschlußprüfer;

3. Änderung dieser Satzung;

4. Beschlußfassung über die

Einzahlung weiterer Bruchteile

des Kapitals;

5. Beschlußfassung über jede

Erhöhung oder Herabsetzung

des Grundkapitals;

6. Beschlußfassung über die

Übertragung von Aktien und

Bezugsrechten;

7. Beschlußfassung über die

Verlängerung der Dauer der

Gesellschaft;

8. Beschlußfassung über die

Auflösung der Gesellschaft;

9. Bestellung der Liquidatoren;

10. Genehmigung der in Artikel

21 vorgesehenen Geschäftsordnung;

11. Entgegennahme des Berichts

der Abschlußprüfer; Prüfung

und Genehmigung des

Geschäftsberichts, der Bilanz

und der Gewinn- und Verlustrechnung;

Beschlußfassung über

die Verwendung des Reingewinns

und Entlastung der

Verwaltungsratsmitglieder;

12. Genehmigung des Jahresberichts

an die Regierungen der

Teilnehmerstaaten ;

13. Festsetzung des Höchstbetrages,

bis zu welchem innerhalb

eines gegebenen Zeitraums

Anleihen aufgenommen werden

dürfen;

14. Beschlußfassung über alle

anderen Gegenstände, die ihr

durch Gesetz vorbehalten sind

oder vom Verwaltungsrat vorgelegt

werden.

Artikel 11

Die erste Sitzung der Generalversammlung

wird binnen

einem Monat nach Inkrafttreten

dieser Satzung durch den Generalsekretär

der Organisation für

Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit

einberufen.

Die ordentliche Generalversammlung

wird jedes Jahr vom

Verwaltungsrat binnen sechs

Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres

einberufen.

Artikel 12

Außerordentliche Generalversammlungen

werden wie folgt

einberufen

1. durch Beschluß der Generalversammlung

oder des Verwaltungsrates;

2. auf Antrag der in Artikel

11 des Übereinkommens

vorgesehenen Sondergruppe;

3. auf Antrag des Ausschusses

der Abschlußprüfer;

4. auf Antrag eines oder

mehrerer Aktionäre, deren

Aktien zusammen mindestens

ein Zehntel des Grundkapitals

betragen. Dieser Antrag ist

unter Angabe des Zwecks

schriftlich zu stellen.

Einberufung und Abhaltung

einer außerordentlichen Generalversammlung

erfolgen in

gleicher Form wie im Fall einer

ordentlichen Generalversammlung.

Artikel 13

Die Aktionäre werden zu

einer Generalversammlung mindestens

zwei Wochen vor dem

Tage der Sitzung durch eingeschriebenen

Brief einberufen.

Das Einberufungsschreiben

hat die Tagesordnung und, wenn

diese eine Änderung dieser

Satzung vorsieht (Artikel 10

Nummern 3, 5, 7 und 8), den

wesentlichen Inhalt der vorgeschlagenen

Änderung anzugeben.

Über nicht auf der Tagesordnung

stehende Gegenstände

können Beschlüsse nicht gefaßt

werden, mit Ausnahme eines

Beschlusses über einen in der

Sitzung gestellten Antrag auf

Einberufung einer außerordentlichen

Generalversammlung.

Die Generalversammlungen

finden am Sitze der Gesellschaft

statt, sofern der Verwaltungsrat

nichts anderes beschließt.

Artikel 14

Die Aktionäre üben ihr

Stimmrecht in der Generalversammlung

im Verhältnis zum

Nennwert aller ihnen gehörenden

Aktien aus. Jede Aktie gibt

Recht auf eine Stimme.

Artikel 15

Die Generalversammlung ist

nach der ersten Einberufung

verhandlungsfähig, wenn die

Mehrheit der Aktien vertreten

ist. Wird diese Mehrheit in der

Generalversammlung nicht erreicht,

so wird mit einer Mindestfrist

von zwei Wochen eine

zweite Generalversammlung

einberufen, die ohne Rücksicht

auf die Zahl der vertretenen

Aktien verhandlungsfähig ist.

Die Generalversammlung

faßt ihre Beschlüsse mit der

Mehrheit der vertretenen Aktien-

Stimmen.

In den unter Artikel 10

Nummern 3 bis 8 und 13 angeführten

Fällen bedürfen die

Beschlüsse der Zweidrittelmehrheit

des Grundkapitals.

Abgestimmt wird durch

Handzeichen, wenn kein Aktionär

geheime Stimmabgabe verlangt.

Artikel 16

Die Generalversammlung

wird vom Vorsitzenden des

Verwaltungsrates oder, falls die-

ser verhindert ist, von einem

der stellvertretenden Vorsitzenden

oder in Ermangelung eines

solchen von einem vom Verwaltungsrat

bestimmten Mitglied

geleitet.

Die Generalversammlung

wählt durch Handzeichen zwei

Stimmenzähler. Sie wählt ferner

einen Protokollführer, der

nicht Aktionär zu sein braucht.

Artikel 17

Über die Verhandlungen und

Beschlüsse der Generalversammlung

wird Protokoll geführt.

Das Protokoll ist vom

Sitzungsleiter, den Stimmenzählern

und dem Protokollführer

zu unterzeichnen.

Protokollabschriften oder

-auszüge sind vom Vorsitzenden

oder von einem der stellvertretenden

Vorsitzenden des Verwaltungsrats

zu unterzeichnen.

TEIL III

DER VERWALTUNGSRAT

Artikel 18

Der Verwaltungsrat ist mit

der Führung der Geschäfte der

Gesellschaft betraut.

Der Verwaltungsrat besteht

aus 15 Mitgliedern. Diese sowie

ihre Stellvertreter werden ohne

Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit

von der Generalversammlung

bestellt. Je ein Vertreter

der Europäischen Kernenergie-

Agentur und der Europäischen

Atomgemeinschaft

(EURATOM) nehmen an den

Sitzungen des Verwaltungsrats

in beratender Eigenschaft teil.

Aktionäre oder Aktionärsgruppen,

die mindestens 5 v. H.

der Aktien der Gesellschaft besitzen,

haben Anspruch auf je

einen Sitz im Verwaltungsrat;

jeder derart Berechtigte schlägt

der Generalversammlung die

Bestellung eines Verwaltungsratsmitglieds

und eines Stellvertreters

vor.

Die Verwaltungsratsmitglieder

und ihre Stellvertreter werden

auf drei Jahre bestellt.

Wiederbestellung ist zulässig.

Nach Ablauf der ersten drei

Jahre wird jedes Jahr ein Drittel

des Verwaltungsrats erneuert.

Zu diesem Zweck werden

in der Sitzung der Generalversammlung,

die auf den Ablauf

des dritten Rechnungsjahres

der Gesellschaft folgt, die Verwaltungsratsmitglieder,

die zum

Ende des vierten und fünften

Rechnungsjahres der Gesellschaft

ausscheiden, durch das Los bestimmt.

Alle Verwaltungsratsmitglieder

haben gleiches Stimmrecht.

Artikel 19

Die Wahl der Verwaltungsratsmitglieder

und ihrer Stellvertreter

erfolgt in der ordentlichen

Generalversammlung. Das

gleiche gilt für etwaige Ersatzwahlen,

sofern nicht ein Aktionär

die sofortige Besetzung

eines freigewordenen Sitzes verlangt.

In diesem Falle beruft der

Verwaltungsrat unverzüglich

eine außerordentliche Generalversammlung

zur Vornahme der

Ersatzwahl ein.

Artikel 20

Der Vorsitzende und die stellvertretenden

Vorsitzenden des

Verwaltungsrats werden alljährlich

zum Verwaltungsrat

bestellt. Wiederbestellung ist

zulässig. Der Verwaltungsrat

bestellt einen Sekretär, der nicht

dem Kreise seiner Mitglieder

anzugehören braucht.

Ist der Vorsitzende verhindert,

so führt einer der stellvertretenden

Vorsitzenden oder in

Ermangelung eines solchen das

älteste in der Sitzung anwesende

Verwaltungsratsmitglied den

Vorsitz im Verwaltungsrat.

Artikel 21

Der Verwaltungsrat beschließt

über alle Angelegenheiten, die

nicht einem anderen Organ der

Gesellschaft übertragen sind.

Der Verwaltungsrat ist ermächtigt,

die Führung der Geschäfte

der Gesellschaft ganz

oder teilweise einem oder mehreren

seiner Mitglieder oder

Dritten zu übertragen, die nicht

Verwaltungsratsmitglieder zu

sein brauchen. Er erläßt eine

Geschäftsordnung, in der die

Redite und Pflichten des Verwaltungsrates,

seiner Delegierten

und der Geschäftsleitung festgelegt

sind.

In dieser Geschäftsordnung,

die von der Generalversammlung

zu genehmigen ist, hat der

Verwaltungsrat seiner eigenen

Beschlußfassung folgendes vorzubehalten

1. die Zusammensetzung der

Geschäftsleitung, die Festlegung

der Bedingungen für die Einstellung

und Abberufung ihrer

Mitglieder und die Annahme

ihres Rücktritts;

2. die Bestellung der Verwaltungsratsmitglieder,

die im Namen

der Gesellschaft zeichnungsberechtigt

sind, sowie die

Erteilung des Zeichnungsrechts

an Personen, die dem Verwaltungsrat

nicht angehören (Geschäftsleiter,

Prokuristen);

3. die Bestellung des Generaldirektors

der Gesellschaft;

4. die Aufnahme von Anleihen

jeder Art in dem durch die

Generalversammlung festgelegten

Rahmen;

5. den Abschluß von Verträgen

über die Aufarbeitung bestrahlter

Kernbrennstoffe oder

über die Zuteilung des wiedergewonnenen

besonderen spaltbaren

Materials;

6. den Abschluß von Verträgen

über Patente, über vorläufige

Schutzrechte oder über Gebrauchsmuster,

die Eigentum

der Gesellschaft sind;

7. die notwendigen Abmachungen

über die Ausübung der

Sicherheitskontrolle und sämtliche

Abmachungen mit der

Europäischen Kernenergie-Agentur;

8. den Bau jedes neuen Werkes

durch die Gesellschaft und

die Festlegung seines Standortes

sowie die Erweiterung eines

bestehenden Werkes zu einer

Großanlage;

9. die Aufstellung des Geschäftsberichts,

des Jahresberichts

an die Regierungen der

Teilnehmerstaaten und der

Jahresbilanz sowie die Formulierung

der Vorschläge, die der

Generalversammlung vorzulegen

sind. Er läßt die Buchführung

durch Buchsachverständige

prüfen, die an der Geschäftsführung

der Gesellschaft unbeteiligt

sind.

Artikel 22

Der Verwaltungsrat tritt auf

Einberufung durch seinen Vorsitzenden

oder einen der stellvertretenden

Vorsitzenden, sooft

es die Geschäfte erfordern,

mindestens aber einmal vierteljährlich,

zusammen. Die Einberufung

erfolgt durch eingeschriebenen

Brief, dem die Tagesordnung

beiliegt und der

mindestens acht Tage vor der

Sitzung abzusenden ist.

Der Vorsitzende hat den Verwaltungsrat

einzuberufen, wenn

ein Verwaltungsratsmitglied dies

schriftlich unter Angabe des

Gegenstandes verlangt, den es

auf die Tagesordnung gesetzt

sehen möchte. In diesem Falle

muß die Sitzung spätestens zwei

Wochen nach Empfang des betreffenden

Schreibens stattfinden.

Im Einberufungsschreiben ist

der Sitzungsort anzugeben.

Ein Verwaltungsratsmitglied,

das verhindert ist, an der

Sitzung teilzunehmen, und dessen

Stellvertreter gleichfalls verhindert

ist, kann seine Stimme

schriftlich abgeben oder sich von

einem anderen Verwaltungsratsmitglied

oder Stellvertreter,

dem es ausdrücklich sein Stimmrecht

überträgt, vertreten lassen.

Ein Verwaltungsratsmitglied

oder Stellvertreter kann

nur einen seiner Kollegen vertreten.

In dringenden Fällen können

Beschlüsse auch brieflich oder

telegraphisch gefaßt werden,

sofern nicht ein Verwaltungsratsmitglied

verlangt, daß die

Beschlußfassung in einer Sitzung

erfolgt.

Artikel 23

Der Verwaltungsrat ist weder

verhandlungs- noch beschlußfähig,

wenn er nicht ordnungsgemäß

einberufen wurde und

wenn nicht die Mehrheit seiner

Mitglieder anwesend oder durch

Stellvertreter oder Bevollmächtigte

vertreten ist.

Die Beschlüsse des Verwaltungsrates

erfordern die Stimmenmehrheit

der anwesenden

oder durch Stellvertreter oder

Bevollmächtigte vertretenen

Verwaltungsratsmitglieder. Bei

Stimmengleichheit gibt die

Stimme des Sitzungsleiters den

Ausschlag. Beschlüsse über die

in Artikel 21 Nummern 3 bis 8

aufgezählten Angelegenheiten

bedürfen jedoch der Zweidrittelmehrheit.

Artikel 24

Über die Verhandlungen und

Beschlüsse des Verwaltungsrates

wird ein Protokoll geführt.

Das Protokoll ist vom

Sitzungsleiter und vom Protokollführer

zu unterzeichnen.

Protokollabschriften oder

-auszüge sind von dem Vorsitzenden

oder einem der stellvertretenden

Vorsitzenden zu

unterzeichnen.

Artikel 25

Die den Verwaltungsratsmitgliedern

zustehende Vergütung

wird von der Generalversammlung

festgesetzt.

TEIL IV

INFORMATIONEN UND

PATENTE

Artikel 26

a) Die Aktionäre werden über

die Ergebnisse der wissenschaftlichen

Forschung und über die

Kenntnisse unterrichtet, die sich

aus der Tätigkeit der Gesellschaft

ergeben, mit Ausnahme

der Informationen, die der Gesellschaft

erteilt wurden und

über die sie nicht frei verfügen

kann. Diese Verpflichtung hindert

die Gesellschaft jedoch

nicht daran, die zum Schutz

ihrer Erfindungen notwendigen

Maßnahmen zu treffen.

b) Die unter Absatz (a) erwähnten

Ergebnisse und Kenntnisse

werden durch Berichte den

Aktionären zugänglich gemacht,

die überdies Praktikanten, deren

Vergütung sie tragen, in die

Einrichtungen der Gesellschaft

entsenden können. Der Verwaltungsrat

arbeitet die Vorschriften

für die Zulassung von Praktikanten

aus. Die Höchstzahl

der Praktikanten, die auf jeden

Aktionär entfällt, wird unter

Berücksichtigung seiner Beteiligung

am Grundkapital bestimmt.

c) Die Aktionäre sind berechtigt,

nichtausschließliche Lizenzen

auf Patente, vorläufige

Schutzrechte oder Gebrauchsmuster

zu erwerben, die Eigentum

der Gesellschaft sind. Sie

sind ferner berechtigt, Unterlizenzen

der Lizenzen zu erwerben,

die der Gesellschaft mit

der Befugnis zustehen, die Unterlizenzen

zu gewähren. Die

Bedingungen für diese Lizenzen

und Unterlizenzen werden für

alle beteiligten Aktionäre ohne

Diskriminierung festgelegt.

d) Die Weitergabe der von

der Gesellschaft empfangenen

Informationen durch Aktionäre,

sowie die Erteilung von

Unterlizenzen an Dritte durch

Aktionäre, die von der Gesellschaft

eine Lizenz erhalten haben,

bedürfen der Zustimmung

des Verwaltungsrates. Der Verwaltungsrat

kann jedoch der

Weitergabe von Informationen

oder der Erteilung einer Unterlizenz

durch eine Regierung

oder eine öffentliche Stelle an

ein Unternehmen nicht widersprechen,

das in diesem Staat

die betreffende Information

oder Erfindung auswerten will.

e) Die Arbeitnehmer und

Praktikanten der Gesellschaft

dürfen Informationen, die sie

über die Arbeit der Gesellschaft

erworben haben, ohne Genehmigung

nicht weitergeben.

TEIL V

BUCHFÜHRUNG. LIQUIDATION

Artikel 27

Die Gesellschaft tritt in die

von der Organisation für Europäische

Wirtschaftliche Zusammenarbeit

zur Verwirklichung

des Zwecks der Gesellschaft eingegangenen

Rechte und Pflichten

ein und erstattet ihr alle

diesbezüglichen besonderen Ausgaben.

Artikel 28

Die Buchführung der Gesellschaft

wird durch einen von der

Generalversammlung auf drei

Jahre gewählten Ausschuß von

drei Abschlußprüfern geprüft.

Ihre Wiederwahl ist zulässig.

Aktionäre oder Aktionärsgruppen,

die 20 v. H. des

Grundkapitals vertreten, können

die Bestellung je eines weiteren

Abschlußprüfers verlangen.

Die Abschlußprüfer haben

insbesondere die Aufgabe, zu

prüfen, ob die Bilanz sowie die

Gewinn- und Verlustrechnung

mit den Geschäftsbüchern übereinstimmen,

ob letztere ordnungsgemäß

geführt sind und

ob das ausgewiesene Gesellschaftsvermögen

und die ausgewiesenen

Ergebnisse des Finanzgebarens

der Gesellschaft

den Bestimmungen entsprechen,

die für die Gesellschaft gemäß

Artikel 1 maßgebend sind.

Zur Durchführung ihrer Aufgabe

sind die Abschlußprüfer

berechtigt, die Geschäftsbücher

der Gesellschaft und alle Buchungsbelege

einzusehen. Die

Bilanz und die Gewinn- und

Verlustrechnung müssen ihnen

mindestens dreißig Tage vor

dem Zusammentritt der Generalversammlung

vorgelegt werden.

Sie erstatten der Generalversammlung,

die über den Geschäftsabschluß

zu befinden hat,

einen schriftlichen Bericht nebst

ihren Vorschlägen.

Artikel 29

Die Buchführung und die Bilanz

der Gesellschaft werden am

Ende eines jeden Kalenderjahres

abgeschlossen.

Die Bilanz ist nach den anerkannten

Grundsätzen einer

gesunden kaufmännischen Geschäftsführung

aufzustellen.

Artikel 30

Von dem nach Abzug der Abschreibungen

verbleibenden Gewinn

werden zunächst 5 v. H.

dem ordentlichen Reservefonds

zugewiesen, bis dieser ein Fünftel

des eingezahlten Grundkapitals

erreicht. Der Reservefonds

darf nur zur Deckung von Verlusten

in Anspruch genommen

werden.

Artikel 31

Bei Auflösung der Gesellschaft

tritt diese in Liquidation.

Sie gilt von diesem Zeitpunkt

an als fortbestehend, soweit der

Zweck der Liquidation es erfordert.

Die Liquidation wird durch

Liquidatoren durchgeführt, die

von der Generalversammlung

bestellt werden. Aktionäre oder

Aktionärsgruppen, die 20 v. H.

des Grundkapitals vertreten,

können die Bestellung je eines

Liquidators verlangen. Die Liquidatoren

haben weitestgehende

Vollmacht, das Gesellschaftsvermögen

in Geld umzusetzen.

Nach Tilgung der Schulden

und Rückzahlung der Aktien

wird der verfügbare Überschuß

unter die Aktionäre im Verhältnis

des Nennbetrags der

ihnen gehörenden Aktien verteilt.

Artikel 32

Anläßlich der Liquidation

der Gesellschaft wird mit der

Regierung des Staates, in dem

die Gesellschaft ihren Sitz hat,

und gegebenenfalls mit den Regierungen

der Staaten, in denen

sich Anlagen der Gesellschaft

befinden, über die mögliche

Übernahme der Gesamtheit

oder eines Teils der Anlagen

sowie über die Lagerung und

Überwachung der radioaktiven

Abfälle eine Vereinbarung geschlossen.

TEIL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 33

Mitteilungen an die Aktionäre

erfolgen durch eingeschriebenen

Brief.

Amtliche Bekanntmachungen

werden im Moniteur Belge veröffentlicht.

Bei allen anderen Bekanntmachungen

entscheidet der Verwaltungsrat,

wie sie zu erfolgen

haben, und bestimmt gegebenenfalls

die Zeitungen, in denen

sie erscheinen.

Artikel 34

Jede Änderung dieser Satzung

wird der Regierung des Staates

notifiziert, in dem die Gesellschaft

ihren Sitz hat.

Artikel 35

Diese Satzung tritt gleichzeitig

mit dem Übereinkommen

in Kraft.

GESCHEHEN zu Paris am

20. Dezember 1957 in französischer,

englischer, deutscher, italienischer

und niederländischer

Sprache, in einer Urschrift, die

bei dem Generalsekretär der

Organisation für Europäische

Wirtschaftliche Zusammenarbeit

hinterlegt wird; dieser übermittelt

jedem Aktionär, der diese

Satzung unterzeichnet hat, eine

beglaubigte Abschrift.

Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

Karl Werkmeister

Für die Regierung der Republik Österreich

Herbert Prack

Für die Regierung des Königreiches Belgien

R. Ockrent

Für die Regierung des Königreiches Dänemark

E. N. Bartels

Für das Commissariat à l'Énergie Atomique in Paris

Pierre Guillaumat

Für das Comitato Nazionale per le Ricerche Nucleari in Rom

Achille Albonetti

Für die Regierung des Königreiches Norwegen

Jens Boyesen

Für die Regierung des Königreiches der Niederlande

E. N. van Kleffens

Für die Junta de Energia Nuclear in Lissabon

José Calvet de Magalhâes

Für Aktiebolaget Atomenergi in Stockholm

Ingemar Hägglöf

Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Gérard Bauer

Für die Regierung der Türkischen Republik

M. Tiney

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

das vorliegende Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich

die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für die

Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 26. Juni 1959.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Finanzen

Kamitz

Dieses Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 20 b am 27. Juli 1959 für Österreich in Kraft

getreten.

Bis zum 27. Juli 1959 haben folgende Staaten das vorliegende Übereinkommen ratifiziert

Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Niederlande, Norwegen, Österreich,

Portugal, Schweiz, Türkei.

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