243. Übereinkommen über die Gründung der Europäischen Gesellschaft für die chemische Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC).
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das Übereinkommen über die Gründung der Europäischen Gesellschaft für die
chemische Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC), welches also lautet
DIE REGIERUNGEN der
Bundesrepublik Deutschland,
der Republik Österreich, des
Königreichs Belgien, des Königreichs
Dänemark, der Französischen
Republik, der Italienischen
Republik, des Königreichs Norwegen,
des Königreichs der Niederlande,
der Portugiesischen
Republik, des Königreichs
Schweden, der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Türkischen
Republik;
IN DER ERWÄGUNG, daß
auf Grund eines vom Rat der
Organisation für Europäische
Wirtschaftliche Zusammenarbeit
am 18. Juli 1956 gefaßten Beschlusses
eine Studiengruppe
aus einer Reihe von Mitgliedstaaten
dieser Organisation gebildet
wurde, die an der Gründung
eines Gemeinschaftsunternehmens
für die chemische Aufarbeitung
bestrahlter Kernbrennstoffe
interessiert sind;
IN DER ERWÄGUNG, daß
auf Grund der Arbeiten dieser
Studiengruppe die Regierung
der Bundesrepublik Deutschland,
die Regierung der Republik
Österreich, die Regierung
des Königreichs Belgien, die Regierung
des Königreichs Dänemark,
das Commissariat à
l'Énergie Atomique in Paris, das
Comitato Nazionale per le
Ricerche Nucleari in Rom, die
Regierung des Königreichs Norwegen,
die Regierung des
Königreichs der Niederlande,
die Junta de Energia Nuclear in
Lissabon, die Aktiebolaget
Atomenergi in Stockholm, die
Regierung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und die Regierung
der Türkischen Republik
übereingekommen sind, ein
Gemeinschaftsunternehmen unter
der Firma „Europäische Gesellschaft
für die Chemische
Aufarbeitung Bestrahlter Kernbrennstoffe
(EUROCHEMIC)"
zu gründen;
IN DER ERWÄGUNG, daß
diese Gesellschaft nach ihrer
Zusammensetzung und ihren
Zielen internationalen Charakter
hat und dem allgemeinen
Interesse der an ihr beteiligten
Staaten dient;
IN DER ERWÄGUNG, daß
es der Zweck dieser Gesellschaft
ist, jegliche Forschung oder industrielle
Tätigkeit in bezug auf
die Aufarbeitung bestrahlter
Kernbrennstoffe und die Verwendung
der so gewonnenen
Erzeugnisse durchzuführen, zur
Ausbildung von Fachkräften auf
diesem Gebiet beizutragen und
dadurch die Erzeugung und Verwendung
der Kernenergie für
friedliche Zwecke durch die Mitgliedstaaten
der Organisation
für Europäische Wirtschaftliche
Zusammenarbeit zu fördern, sowie
hierfür ein Werk zur chemischen
Aufarbeitung bestrahlter
Kernbrennstoffe und ein
Forschungslaboratorium noch
vor 1961 zu errichten und sodann
zu betreiben;
VON DEM WUNSCH geleitet,
unter diesen Umständen der
Gesellschaft jede von ihr benötigte
Unterstützung zu gewähren;
IN DER ERKENNTNIS, daß
die Gründung und die Tätigkeit
der Gesellschaft durch Sondermaßnahmen
der Regierungen
der an ihr beteiligten Staaten
erleichtert werden sollen, ohne
daß jedoch die der Gesellschaft
eingeräumten Erleichterungen
einen Präzedenzfall für vielleicht
später zu errichtende andere Gemeinschaftsunternehmen
darstellen;
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN
TEIL I
Artikel 1
a) Unter der Firma „Europäische
Gesellschaft für die Chemische
Aufarbeitung Bestrahlter
Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC)"
(im folgenden als
„Gesellschaft" bezeichnet) wird
ein Gemeinschaftsunternehmen
gegründet.
b) Die Errichtung der Gesellschaft
findet entsprechend der
diesem Übereinkommen beigefügten
Satzung (im folgenden
als „Satzung" bezeichnet) nach
deren Unterzeichnung und mit
Inkrafttreten dieses Übereinkommens
statt.
Artikel 2
a) Für die Gesellschaft sind
dieses Übereinkommen, die
Satzung und subsidiär das Recht
— soweit diesem das Übereinkommen
oder die Satzung nicht
entgegensteht — des Staates
maßgebend, in dem die Gesellschaft
ihren Sitz hat.
b) Die Gesellschaft besitzt
Rechtspersönlichkeit. Sie ist befähigt,
alle Handlungen vorzunehmen,
die dem Gesellschaftszweck
entsprechen, insbesondere
Verträge zu schließen, bewegliches
und unbewegliches Eigentum
zu erwerben und zu veräußern
sowie vor Gericht zu
stehen.
c) Für den Erwerb von unbeweglichem
Eigentum, das zur
Errichtung der Anlagen der Gesellschaft
erforderlich ist, wird
nach innerstaatlichem Recht das
Vorliegen eines öffentlichen Interesses
anerkannt. Das Enteignungsverfahren
aus Gründen
des öffentlichen Interesses kann
von der betreffenden Regierung
nach innerstaatlichem Recht zur
Herbeiführung des Erwerbs in
Fällen eingeleitet werden, in
denen eine gütliche Einigung
nicht zustande kommt.
Artikel 3
Die Vertragsregierungen werden
die in ihrer Zuständigkeit
liegenden erforderlichen Maßnahmen
treffen, um der Gesellschaft
die Vornahme aller ihrem
Zweck entsprechenden Handlungen,
besonders im Zusammenhang
mit aufgearbeitetem
Kernbrennstoff und wiedergewonnenem
Material, zu erleichtern.
Artikel 4
a) Dieses Übereinkommen
läßt die Rechte und Pflichten
aus dem am 25. März 1957 zu
Rom unterzeichneten Vertrag
zur Gründung der Europäischen
Atomgemeinschaft (EURATOM)
unberührt.
b) Für Verträge über besonderes
spaltbares oder Ausgangsmaterial,
das aus Ländern geliefert
wird, die nicht Mitglied der
Europäischen Atomgemeinschaft
(EURATOM) sind, oder das für
solche bestimmt ist, gelten die
in Artikel 75 des genannten
Vertrags vorgesehenen Ausnahmen.
Artikel 5
Die in dem Übereinkommen
vom 20. Dezember 1957 über
die Einrichtung einer Sicherheitskontrolle
auf dem Gebiet
der Kernenergie vorgesehene
Sicherheitskontrolle findet auf
die Tätigkeit der Gesellschaft
sowie auf ihre Erzeugnisse Anwendung
und wird nach Maßgabe
des genannten Übereinkommens
und der in seinem
Artikel 16 Absatz (a) vorgesehenen
Vereinbarung ausgeübt.
Artikel 6
a) Die Einrichtungen und Archive
der Gesellschaft sind unverletzlich.
Das Eigentum und
die Vermögenswerte der Gesellschaft
sowie die an sie oder von
ihr zum Versand gebrachten
Materialien dürfen von Verwaltungsbehörden
weder beschlagnahmt
noch eingezogen noch
enteignet werden.
b) Das Eigentum und die Vermögenswerte
der Gesellschaft
können nur auf Grund einer
gerichtlichen Entscheidung beschlagnahmt
werden oder Gegenstand
von Zwangsvollstreckungs-
Maßnahmen sein. Die
Einrichtungen und Materialien,
die für die Tätigkeit der Gesellschaft
notwendig sind, können
weder beschlagnahmt werden
noch Gegenstand von Zwangsvollstreckungs-
Maßnahmen sein.
c) Dieser Artikel hindert die
zuständigen Behörden eines
Staates, in dem sich der Sitz
oder Einrichtungen und Archive
der Gesellschaft befinden, nicht
am Zugang zu diesen Einrichtungen
und Archiven, um im
Hoheitsgebiet dieses Staates die
Durchführung von gerichtlichen
Entscheidungen oder von Regelungen
zum Schutz der öffentlichen
Gesundheit und zur Verhütung
von Unfällen zu gewährleisten.
Artikel 7
a) Die Gesellschaft ist in dem
Staat, in dem sie ihren Sitz hat,
von allen Steuern und sonstigen
Abgaben anläßlich ihrer Gründung,
der Zeichnung oder Erhöhung
ihres Kapitals und der
Ausgabe von Aktien, sowie von
den verschiedenen Formalitäten
befreit, die hiermit in diesem
Staat verbunden sind. Desgleichen
ist sie von allen Abgaben
und Steuern anläßlich ihrer Auflösung
und Liquidation befreit.
b) In einem Staat, in dem sich
der Sitz oder Einrichtungen der
Gesellschaft befinden, ist sie von
allen Abgaben und Steuern, die
anläßlich des Erwerbs von unbeweglichem
Eigentum erhoben
werden, sowie von allen Umschreibungs-
und Eintragungsgebühren
befreit.
c) Die Gesellschaft ist in dem
Staat, in dem sie ihren Sitz hat,
hinsichtlich ihrer selbst, ihres
Eigentums, ihrer Vermögenswerte
und Einkünfte von allen
direkten Steuern befreit.
d) Der Staat, in dem die Gesellschaft
ihren Sitz hat, befreit
sie von allen Steuern außerordentlicher
oder diskriminierender
Art, wie beispielsweise
von besonderen Kapitalabgaben
oder Steuern, die nicht auch von
anderen Gesellschaften mit vergleichbarer
Tätigkeit erhoben
werden.
e) Die in diesem Artikel vorgesehenen
Befreiungen erstrecken
sich nicht auf Abgaben, die
als Vergütung für Leistungen
gemeinnütziger Versorgungsbetriebe
erhoben werden.
Artikel 8
a) Vorbehaltlich des Artikels
9 sind die für die Einrichtungen
und den Betrieb der Gesellschaft
erforderlichen Rohstoffe,
Ausrüstungsgüter, wissenschaftlichen
und technischen
Materialien von allen Zöllen
oder Abgaben ähnlicher Wirkung
sowie von sämtlichen Einfuhrbeschränkungen
befreit.
b) Die so eingeführten Erzeugnisse
dürfen in dem Hoheitsgebiet
des Staates, in den
sie eingeführt worden sind,
nicht weiterverkauft werden,
es sei denn unter Bedingungen,
die mit dessen Regierung vereinbart
sind.
c) Das für die Gesellschaft bestimmte
spaltbare Material sowie
von der Gesellschaft erzeugtes
oder wiedergewonnenes
Material, das für einen Staat
bestimmt ist, dessen Regierung
Vertragspartei dieses Übereinkommens
und Aktionär der Gesellschaft
ist oder unter dessen
Staatsangehörigen sich Aktionäre
der Gesellschaft befinden
(im folgenden als „Teilnehmerstaaten"
bezeichnet), ist bei der
Ein- und Ausfuhr von allen
Zöllen oder Abgaben ähnlicher
Wirkung und von sämtlichen
Beschränkungen befreit.
Artikel 9
a) Die Gesellschaft kann zur
Durchführung der ihrem Zweck
entsprechenden Geschäfte Zahlungsmittel
der Vertragsparteien
des Abkommens vom 19. September
1950 über die Gründung
einer Europäischen Zahlungsunion
sowie der sonstigen Staaten,
deren Regierungen Vertragsparteien
dieses Übereinkommens
sind, erwerben, besitzen
und verwenden. Die Vertragsregierungen
erteilen ihr erforderlichenfalls
alle notwendigen
Genehmigungen in Übereinstimmung
mit den in den
einschlägigen Regelungen und
Vereinbarungen vorgesehenen
Verfahren.
b) Die Vertragsregierungen
erteilen der Gesellschaft möglichst
großzügig die notwendigen
Genehmigungen, um ihr
den Erwerb, den Besitz und die
Verwendung von Zahlungsmitteln
zu ermöglichen, die unter
Absatz (a) nicht erfaßt sind.
Artikel 10
a) Die Gesellschaft kann ohne
jede Behinderung oder Einschränkung
Angehörige der Teilnehmerstaaten
als technisches
Personal, Bürokräfte und Facharbeiter
anwerben.
b) Insbesondere wendet der
Staat, in dem die Gesellschaft
ihren Sitz hat, seine Bestimmungen
über die Einwanderung oder
die Meldepflicht von Ausländern
gegebenenfalls so an, daß sie
weder die Einstellung noch die
Heimkehr des aus anderen Teilnehmerstaaten
stammenden
Fachpersonals hindern, vorbehaltlich
etwaiger Ausnahmen
aus Gründen der öffentlichen
Ordnung, Sicherheit oder Gesundheitspflege.
c) Die von der Gesellschaft
beschäftigten Personen haben
das Recht,
i) ihre Wohnungseinrichtung
und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände
aus
dem Staat ihres letzten
ständigen Aufenthalts oder
dem Staat, dem sie angehören,
bei Antritt ihres
Dienstes zollfrei in den
in Frage stehenden Staat
einzuführen und bei Beendigung
ihrer Amtstätig-
keit zollfrei aus diesem
Staat wiederauszuführen,
jedoch in beiden Fällen
vorbehaltlich der Bedingungen,
welche die Regierung
des Staates, in dem
dieses Recht ausgeübt
wird, für erforderlich erachtet;
ii) das zu ihrem eigenen Gebrauch
bestimmte Kraftfahrzeug,
sofern es im
Staat ihres letzten ständigen
Aufenthalts oder in
dem Staat, dem sie angehören,
zu den auf dem
Binnenmarkt dieses Staates
geltenden Bedingungen erworben
worden ist, zollfrei
einzuführen und es
zollfrei wiederauszuführen,
jedoch in beiden
Fällen vorbehaltlich der
Bedingungen, welche die
Regierung des in Frage
stehenden Staates für erforderlich
erachtet.
TEIL II
Artikel 11
a) Die Gesellschaft erstattet
den Regierungen der Teilnehmerstaaten
jedes Jahr einen Bericht
über die Entwicklung und
die Finanzlage der Gesellschaft.
b) Die Berichte der Gesellschaft
werden einer zum Direktionsausschuß
der Europäischen
Kernenergie-Agentur gehörenden
Sondergruppe (im folgenden
als „Sondergruppe" bezeichnet)
vorgelegt, die aus Vertretern
der Regierungen der Teilnehmerstaaten
besteht.
Artikel 12
a) Die Sondergruppe prüft
alle im gemeinsamen Interesse
der Vertragsregierungen liegenden
Probleme, die sich aus der
Tätigkeit der Gesellschaft ergeben,
und schlägt die Maßnahmen
vor, die sie in diesem
Zusammenhang für notwendig
hält.
b) Sollte sich später zeigen,
daß die Anwendung von Rechtsvorschriften
in dem Staat, in
dem die Gesellschaft ihren Sitz
hat, oder in einem anderen Teilnehmerstaat
bei der Durchführung
der dem Gesellschaftszweck
entsprechenden Geschäfte Anlaß
zu Schwierigkeiten gibt, so
schlägt die Sondergruppe Maßnahmen
zu deren Behebung im
Geiste dieses Übereinkommens
vor.
c) Die Vorschläge der Sondergruppe
auf Grund dieses Artikels
bedürfen der einfachen
Stimmenmehrheit.
Artikel 13
a) Jedes Mitglied des Verwaltungsrates
sowie jeder Aktionär
der Gesellschaft kann der Sondergruppe
alle Schwierigkeiten
unterbreiten, die aus folgenden
Anlässen entstehen
i) Aufarbeitung von Kernbrennstoffen
aus Teilnehmerstaaten
oder Zuteilung
der wiedergewonnenen Erzeugnisse;
ii) Verwendung der Mittel
der Gesellschaft für die
Entwicklung der Forschung;
iii) Mitteilung der Forschungsergebnisse.
b) Wird die Sondergruppe auf
diese Weise befaßt, so bedürfen
ihre Beschlüsse einer Dreiviertelmehrheit
ihrer Mitglieder; diese
Beschlüsse sind für die Gesellschaft
bindend.
Artikel 14
a) Die Genehmigung der Sondergruppe
ist erforderlich für
Änderungen der Satzung, die
folgende Punkte betreffen
— den Sitz der Gesellschaft
(Artikel 2);
— ihren Zweck (Artikel 3);
— die Bedingungen für die
Zulassung neuer Aktionäre
(Artikel 8);
— die Annahme von Beschlüssen
der Generalversammlung
(Artikel 15);
— die Zusammensetzung des
Verwaltungsrates (Artikel
18);
— die Annahme Von Beschlüssen
des Verwaltungsrates
(Artikel 23);
— Informationen und Patente
(Artikel 26);
— die Übergangszeit (Artikel
27);
b) Die Genehmigung der Sondergruppe
ist erforderlich für
Beschlüsse der Gesellschaft betreffend
i) die Verlängerung der
Dauer der Gesellschaft;
ii) den Abschluß von Verträgen
über die Aufarbeitung
von Kernbrennstoffen
aus Nicht-Teilnehmerstaaten
oder die Lieferung
besonderen spaltbaren Materials
an solche Staaten;
iii) die Errichtung jedes neuen
Werkes durch die Gesellschaft
und die Bestimmung
seines Standortes
sowie jede Erweiterung
eines bestehenden Werkes
zu einer Großanlage.
c) Bei der Übertragung von
Aktien oder Bezugsrechten auf
eine Person, die nicht die gleiche
Staatsangehörigkeit hat wie der
Zedent, bedarf die Wahl des
Zessionars der Genehmigung der
Sondergruppe. Diese kann jedoch
der Übertragung von
Aktien durch eine Regierung,
die ihre Absicht zur Kündigung
nach Artikel 18 Absatz (a) erklärt
hat, oder durch Aktionäre,
welche die Staatsangehörigkeit
einer solchen Regierung besitzen,
an Vertragsregierungen
oder an deren Staatsangehörige
nicht widersprechen.
d) Die Beschlüsse der Sondergruppe
auf Grund dieses Artikels
bedürfen der Einstimmigkeit
ihrer Mitglieder.
Artikel 15
a) Die Genehmigung der
Sondergruppe ist ferner erforderlich
i) für alle nicht bereits in
Artikel 14 erwähnten Änderungen
der Satzung;
ii) für jede Erhöhung oder
Herabsetzung des Kapitals,
die zu einer Änderung in
der Verteilung des Kapitals
unter den Aktionären
führen würde.
b) Die Beschlüsse der Sondergruppe
auf Grund dieses Artikels
bedürfen einer Dreiviertelmehrheit
ihrer Mitglieder.
Artikel 16
Jede Streitigkeit zwischen den
Vertragsregierungen über die
Auslegung oder Anwendung
dieses Übereinkommens wird
von der Sondergruppe geprüft
und kann, falls es zu keiner
gütlichen Einigung kommt,
durch Vereinbarung zwischen
den betreffenden Regierungen
dem Gericht unterbreitet werden,
das durch das Übereinkommen
vom 20. Dezember
1957 über die Einrichtung einer
Sicherheitskontrolle auf dem
Gebiet der Kernenergie errichtet
wurde.
Artikel 17
a) Dieses Übereinkommen
wird auf fünfzehn Jahre geschlossen.
Seine Geltungsdauer
verlängert sich ohne weiteres
um Zeitabschnitte von je fünf
Jahren, wenn die Gesellschaft
beim Ablauf des jeweiligen Zeitabschnittes
noch besteht.
b) Eine über den ersten Zeitabschnitt
von fünf Jahren
hinausgehende Verlängerung der
Geltungsdauer einzelner oder
aller Bestimmungen des Artikels
7 und des Artikels 8 Absätze
(a) und (b) erfordert jedoch
einen einstimmigen Beschluß
sämtlicher Mitglieder der Sondergruppe,
in dem die Dauer
dieser Verlängerung festgelegt
wird.
c) Dieses Übereinkommen
tritt nach Beendigung der Liqui-
dation der Gesellschaft außer
Kraft.
Artikel 18
a) Eine Vertragsregierung, die
nicht oder nicht mehr Aktionär
ist und unter deren Staatsangehörigen
sich kein Aktionär der
Gesellschaft befindet, kann nach
fünfzehn Jahren unter Einhaltung
einer Frist von drei Monaten
durch ein an den Generalsekretär
der Organisation für
Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit
zu richtendes
Kündigungsschreiben von diesem
Übereinkommen zurücktreten.
b) Der Rücktritt eines Staates,
in dem sich der Sitz oder eine
Einrichtung der Gesellschaft befindet,
wird für diesen Staat erst
dann wirksam, wenn der Sitz
oder die Einrichtung in einen
anderen Staat verlegt worden
ist.
Artikel 19
a) Die Regierung eines Mitglieds-
oder assoziierten Staates
der Organisation für Europäische
Wirtschaftliche Zusammenarbeit,
die dieses Übereinkommen
nicht unterzeichnet hat,
kann ihm durch eine an den
Generalsekretär der Organisation
zu richtende Notifikation
unter der Bedingung beitreten,
daß sie Vertragspartei des Übereinkommens
vom 20. Dezember
1957 zur Einrichtung einer
Sicherheitskontrolle auf dem
Gebiet der Kernenergie wird.
b) Die Regierung eines sonstigen
Staates, die dieses Übereinkommen
nicht unterzeichnet
hat, kann ihm durch eine an den
Generalsekretär der Organisation
zu richtende Notifikation
unter der Bedingung beitreten,
daß sie Vertragspartei des Übereinkommens
vom 20. Dezember
1957 zur Einrichtung einer
Sicherheitskontrolle auf dem
Gebiet der Kernenergie wird;
der Beitritt bedarf der einmütigen
Zustimmung der Mitglieder
der Sondergruppe. Er
wird mit dem Zeitpunkt der
Zustimmung wirksam.
Artikel 20
a) Dieses Übereinkommen bedarf
der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden
werden bei
dem Generalsekretär der Organisation
für Europäische Wirtschaftliche
Zusammenarbeit hinterlegt.
b) Das Übereinkommen tritt
in Kraft, wenn es von der Regierung
des Staates, in dem die
Gesellschaft ihren Sitz hat, ratifiziert
worden ist und wenn derjenige
Teil des Grundkapitals,
der nach Artikel 4 der Satzung
den Regierungen, die ihre Ratifikationsurkunden
hinterlegt
haben, oder den Staatsangehörigen
dieser Regierungen zugeteilt
wird, 80 v. H. des Kapitals der
Gesellschaft ausmacht.
c) Für jeden Unterzeichner,
der dieses Übereinkommen in
der Folge ratifiziert, tritt es mit
Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde
in Kraft.
Artikel 21
Der Generalsekretär der Organisation
für Europäische Wirtschaftliche
Zusammenarbeit setzt
sämtliche Vertragsregierungen
und die Gesellschaft vom Empfang
der Ratifikations- und Beitrittsurkunden
sowie der Kündigungsschreiben
in Kenntnis.
Er notifiziert ihnen den Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses
Übereinkommens.
ZU URKUND DESSEN
haben die unterzeichneten hierzu
gehörig befugten Bevollmächtigten
dieses Übereinkommen
mit ihren Unterschriften
versehen.
GESCHEHEN zu Paris am
20. Dezember 1957 in französischer,
englischer, deutscher,
italienischer und niederländischer
Sprache, in einer Urschrift,
die bei dem Generalsekretär der
Organisation für Europäische
Wirtschaftliche Zusammenarbeit
hinterlegt wird; dieser übermittelt
jedem Unterzeichner
eine beglaubigte Abschrift.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Karl Werkmeister
Für Österreich
Herbert Prack
Für Belgien
R. Ockrent
Für Dänemark
E. N. Bartels
Für Frankreich
François Valéry
Für Italien
G. Cosmelli
Für Norwegen
Jens Boyesen
Für die Niederlande
E. N. van Kleffens
Für Portugal
José Calvet de Magalhâes
Für Schweden
Ingemar Hägglöf
Für die Schweiz
Gérard Bauer
Für die Türkei
M. Tiney
SATZUNG
DER EUROPÄISCHEN GESELLSCHAFT
FÜR DIE
CHEMISCHE AUFARBEITUNG
BESTRAHLTER
KERNBRENNSTOFFE
(EUROCHEMIC)
TEIL I
FIRMA, ZWECK, SITZ,
DAUER UND KAPITAL
Artikel 1
Unter der Firma „Europäische
Gesellschaft für die Chemische
Aufarbeitung Bestrahlter Kernbrennstoffe
(EUROCHEMIC)"
wird in Form einer Aktiengesellschaft
ein Gemeinschaftsunternehmen
gegründet, für
welches das internationale Übereinkommen
über die Gründung
der genannten Gesellschaft (im
folgenden als „Übereinkommen"
bezeichnet), diese Satzung
und subsidiär das Recht des
Staates maßgebend sind, in dem
die Gesellschaft ihren Sitz hat.
Artikel 2
Die Gesellschaft hat ihren
Sitz in Mol (Belgien).
Die Gesellschaft wird für die
Dauer von fünfzehn Jahren
errichtet.
Artikel 3
Die Gesellschaft wird ein
Werk und ein Laboratorium
für die Aufarbeitung bestrahlter
Kernbrennstoffe noch vor 1961
errichten und sodann betreiben;
sie wird die Entwicklung der
Verfahren und die Ausbildung
von Fachkräften auf diesem Gebiet
sicherstellen.
Die Gesellschaft führt jegliche
Forschung und industrielle
Tätigkeit durch, um die Mitgliedstaaten
der Organisation für
Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit
in die Lage zu
versetzen, die in ihren Atomreaktoren
verwendeten Kernbrennstoffe
unter wirtschaftlichen
Bedingungen aufzuarbeiten.
Sobald sich herausstellt, daß
die Mengen der bestrahlten
Kernbrennstoffe, welche die Mitgliedstaaten
der Organisation
für Europäische Wirtschaftliche
Zusammenarbeit zum Zwecke
der Aufarbeitung in eine Gemeinschaftsanlage
zu senden beabsichtigen,
die Kapazität dieses
Werkes zu übersteigen drohen,
prüft die Gesellschaft Mittel und
Wege, um den Bedarf dieser
Staaten unter wirtschaftlichen
Bedingungen zu befriedigen.
Artikel 4
Das Grundkapital der Gesellschaft
beträgt 20 Millionen
Rechnungseinheiten der Europäischen
Zahlungsunion. Es wird
in 400 Aktien mit einem Nennwert
von je 50.000 Rechnungseinheiten
zerlegt, die insgesamt
ursprünglich gezeichnet und wie
folgt verteilt werden
Artikel 5
Die Aktien der Gesellschaft
werden bei Errichtung der Gesellschaft
zu 20 v. H. eingezahlt.
Weitere Bruchteile werden nach
Maßgabe der Bedürfnisse der
Gesellschaft und des Fortschritts
der Arbeiten unter Berücksichtigung
des in Artikel 3 bestimmten
Zwecks auf Beschluß der
Generalversammlung eingezahlt.
Ist ein Unterzeichner des
Übereinkommens nicht in der
Lage, es binnen sechs Monaten
nach seinem Inkrafttreten zu
ratifizieren, so wird eine Generalversammlung
einberufen, um
Maßnahmen zur Sicherstellung
der Zeichnung des gesamten
Kapitals zu beschließen.
Artikel 6
Die Aktien lauten auf den
Namen.
Sie sind nur mit Zustimmung
der Generalversammlung übertragbar.
Die Generalversammlung
kann jedoch der Übertragung
von Aktien seitens
eines Aktionärs auf eine Person
gleicher Staatsangehörigkeit
nicht widersprechen, sofern die
Regierung, der diese Person
untersteht, ihre Genehmigung
erteilt hat.
Hat eine Regierung jedoch
ihre Absicht zur Kündigung des
Übereinkommens nach dessen
Artikel 18 Absatz (a) erklärt, so
kann die Generalversammlung
der Übertragung von Aktien
dieser Regierung oder die
Staatsangehörigkeit dieser Regierung
besitzender Aktionäre
auf Regierungen, die Vertragsparteien
des Übereinkommens
sind, oder auf deren Staatsangehörige
nicht widersprechen.
Die Gesellschaft führt ein
Aktienregister, in welches Name
und Wohnort der Aktionäre
eingetragen werden. Die Gesellschaft
erkennt nur diejenigen
als Aktionäre an, die in diesem
Register eingetragen sind.
Artikel 7
Auf Grund eines Beschlusses
der Generalversammlung kann
das Kapital der Gesellschaft entweder
durch Ausgabe neuer
Aktien für Sach- oder Bareinlagen
erhöht oder herabgesetzt
werden. Im Falle der Kapitalerhöhung
ist jeder Aktionär
entsprechend dem Verhältnis
der Gesamtzahl der im Zeitpunkt
dieser Erhöhung in seinem
Besitz befindlichen Aktien
vorbehaltlich des Artikels 8 zur
Zeichnung neuer Aktien berechtigt.
Wird ein Bezugsrecht nicht
ausgeübt, so kann es mit Zustimmung
der Generalversammlung
auf einen anderen Aktionär
übertragen werden, ohne
daß diese in dem in Artikel 6
Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen
Fall der Übertragung widersprechen
kann.
Die Generalversammlung
setzt die Bedingungen für die
Ausgabe neuer Aktien sowie die
Vorschriften betreffend die Leistung
von Sacheinlagen für diese
Aktien, fest.
Artikel 8
Jede Regierung sowie jede
Person, die einer Vertragsregierung
untersteht, kann als Aktionär
der Gesellschaft zugelassen
werden, entweder im
Wege einer Übertragung von
Aktien oder im Wege einer
Zeichnung bei Kapitalerhöhung.
In diesem Falle werden sämtliche
neuen Aktien oder ein Teil derselben
dem neuen Aktionär
durch Beschluß der Generalversammlung
zugeteilt.
TEIL II
DIE
GENERALVERSAMMLUNG
Artikel 9
Organe der Gesellschaft sind
die Generalversammlung und
der Verwaltungsrat; sie führen
ihre Aufgaben vorbehaltlich der
Befugnisse durch, die der durch
das Übereinkommen errichteten
Sondergruppe übertragen sind.
Artikel 10
Die Generalversammlung besteht
aus sämtlichen Aktionären
der Gesellschaft. Je ein Vertreter
der Europäischen Kernenergie-
Agentur und der Europäischen
Atomgemeinschafr (EURATOM)
nehmen an der Generalversammlung
in beratender
Eigenschaft teil.
Die Generalversammlung ist
das oberste Organ der Gesellschaft
und hat folgende Befugnisse
1. Ernennung der Mitglieder
des Verwaltungsrates und ihrer
Stellvertreter sowie Festsetzung
der Vergütung der Mitglieder
des Verwaltungsrates;
2. Ernennung der Abschlußprüfer;
3. Änderung dieser Satzung;
4. Beschlußfassung über die
Einzahlung weiterer Bruchteile
des Kapitals;
5. Beschlußfassung über jede
Erhöhung oder Herabsetzung
des Grundkapitals;
6. Beschlußfassung über die
Übertragung von Aktien und
Bezugsrechten;
7. Beschlußfassung über die
Verlängerung der Dauer der
Gesellschaft;
8. Beschlußfassung über die
Auflösung der Gesellschaft;
9. Bestellung der Liquidatoren;
10. Genehmigung der in Artikel
21 vorgesehenen Geschäftsordnung;
11. Entgegennahme des Berichts
der Abschlußprüfer; Prüfung
und Genehmigung des
Geschäftsberichts, der Bilanz
und der Gewinn- und Verlustrechnung;
Beschlußfassung über
die Verwendung des Reingewinns
und Entlastung der
Verwaltungsratsmitglieder;
12. Genehmigung des Jahresberichts
an die Regierungen der
Teilnehmerstaaten ;
13. Festsetzung des Höchstbetrages,
bis zu welchem innerhalb
eines gegebenen Zeitraums
Anleihen aufgenommen werden
dürfen;
14. Beschlußfassung über alle
anderen Gegenstände, die ihr
durch Gesetz vorbehalten sind
oder vom Verwaltungsrat vorgelegt
werden.
Artikel 11
Die erste Sitzung der Generalversammlung
wird binnen
einem Monat nach Inkrafttreten
dieser Satzung durch den Generalsekretär
der Organisation für
Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit
einberufen.
Die ordentliche Generalversammlung
wird jedes Jahr vom
Verwaltungsrat binnen sechs
Monaten nach Abschluß des Geschäftsjahres
einberufen.
Artikel 12
Außerordentliche Generalversammlungen
werden wie folgt
einberufen
1. durch Beschluß der Generalversammlung
oder des Verwaltungsrates;
2. auf Antrag der in Artikel
11 des Übereinkommens
vorgesehenen Sondergruppe;
3. auf Antrag des Ausschusses
der Abschlußprüfer;
4. auf Antrag eines oder
mehrerer Aktionäre, deren
Aktien zusammen mindestens
ein Zehntel des Grundkapitals
betragen. Dieser Antrag ist
unter Angabe des Zwecks
schriftlich zu stellen.
Einberufung und Abhaltung
einer außerordentlichen Generalversammlung
erfolgen in
gleicher Form wie im Fall einer
ordentlichen Generalversammlung.
Artikel 13
Die Aktionäre werden zu
einer Generalversammlung mindestens
zwei Wochen vor dem
Tage der Sitzung durch eingeschriebenen
Brief einberufen.
Das Einberufungsschreiben
hat die Tagesordnung und, wenn
diese eine Änderung dieser
Satzung vorsieht (Artikel 10
Nummern 3, 5, 7 und 8), den
wesentlichen Inhalt der vorgeschlagenen
Änderung anzugeben.
Über nicht auf der Tagesordnung
stehende Gegenstände
können Beschlüsse nicht gefaßt
werden, mit Ausnahme eines
Beschlusses über einen in der
Sitzung gestellten Antrag auf
Einberufung einer außerordentlichen
Generalversammlung.
Die Generalversammlungen
finden am Sitze der Gesellschaft
statt, sofern der Verwaltungsrat
nichts anderes beschließt.
Artikel 14
Die Aktionäre üben ihr
Stimmrecht in der Generalversammlung
im Verhältnis zum
Nennwert aller ihnen gehörenden
Aktien aus. Jede Aktie gibt
Recht auf eine Stimme.
Artikel 15
Die Generalversammlung ist
nach der ersten Einberufung
verhandlungsfähig, wenn die
Mehrheit der Aktien vertreten
ist. Wird diese Mehrheit in der
Generalversammlung nicht erreicht,
so wird mit einer Mindestfrist
von zwei Wochen eine
zweite Generalversammlung
einberufen, die ohne Rücksicht
auf die Zahl der vertretenen
Aktien verhandlungsfähig ist.
Die Generalversammlung
faßt ihre Beschlüsse mit der
Mehrheit der vertretenen Aktien-
Stimmen.
In den unter Artikel 10
Nummern 3 bis 8 und 13 angeführten
Fällen bedürfen die
Beschlüsse der Zweidrittelmehrheit
des Grundkapitals.
Abgestimmt wird durch
Handzeichen, wenn kein Aktionär
geheime Stimmabgabe verlangt.
Artikel 16
Die Generalversammlung
wird vom Vorsitzenden des
Verwaltungsrates oder, falls die-
ser verhindert ist, von einem
der stellvertretenden Vorsitzenden
oder in Ermangelung eines
solchen von einem vom Verwaltungsrat
bestimmten Mitglied
geleitet.
Die Generalversammlung
wählt durch Handzeichen zwei
Stimmenzähler. Sie wählt ferner
einen Protokollführer, der
nicht Aktionär zu sein braucht.
Artikel 17
Über die Verhandlungen und
Beschlüsse der Generalversammlung
wird Protokoll geführt.
Das Protokoll ist vom
Sitzungsleiter, den Stimmenzählern
und dem Protokollführer
zu unterzeichnen.
Protokollabschriften oder
-auszüge sind vom Vorsitzenden
oder von einem der stellvertretenden
Vorsitzenden des Verwaltungsrats
zu unterzeichnen.
TEIL III
DER VERWALTUNGSRAT
Artikel 18
Der Verwaltungsrat ist mit
der Führung der Geschäfte der
Gesellschaft betraut.
Der Verwaltungsrat besteht
aus 15 Mitgliedern. Diese sowie
ihre Stellvertreter werden ohne
Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit
von der Generalversammlung
bestellt. Je ein Vertreter
der Europäischen Kernenergie-
Agentur und der Europäischen
Atomgemeinschaft
(EURATOM) nehmen an den
Sitzungen des Verwaltungsrats
in beratender Eigenschaft teil.
Aktionäre oder Aktionärsgruppen,
die mindestens 5 v. H.
der Aktien der Gesellschaft besitzen,
haben Anspruch auf je
einen Sitz im Verwaltungsrat;
jeder derart Berechtigte schlägt
der Generalversammlung die
Bestellung eines Verwaltungsratsmitglieds
und eines Stellvertreters
vor.
Die Verwaltungsratsmitglieder
und ihre Stellvertreter werden
auf drei Jahre bestellt.
Wiederbestellung ist zulässig.
Nach Ablauf der ersten drei
Jahre wird jedes Jahr ein Drittel
des Verwaltungsrats erneuert.
Zu diesem Zweck werden
in der Sitzung der Generalversammlung,
die auf den Ablauf
des dritten Rechnungsjahres
der Gesellschaft folgt, die Verwaltungsratsmitglieder,
die zum
Ende des vierten und fünften
Rechnungsjahres der Gesellschaft
ausscheiden, durch das Los bestimmt.
Alle Verwaltungsratsmitglieder
haben gleiches Stimmrecht.
Artikel 19
Die Wahl der Verwaltungsratsmitglieder
und ihrer Stellvertreter
erfolgt in der ordentlichen
Generalversammlung. Das
gleiche gilt für etwaige Ersatzwahlen,
sofern nicht ein Aktionär
die sofortige Besetzung
eines freigewordenen Sitzes verlangt.
In diesem Falle beruft der
Verwaltungsrat unverzüglich
eine außerordentliche Generalversammlung
zur Vornahme der
Ersatzwahl ein.
Artikel 20
Der Vorsitzende und die stellvertretenden
Vorsitzenden des
Verwaltungsrats werden alljährlich
zum Verwaltungsrat
bestellt. Wiederbestellung ist
zulässig. Der Verwaltungsrat
bestellt einen Sekretär, der nicht
dem Kreise seiner Mitglieder
anzugehören braucht.
Ist der Vorsitzende verhindert,
so führt einer der stellvertretenden
Vorsitzenden oder in
Ermangelung eines solchen das
älteste in der Sitzung anwesende
Verwaltungsratsmitglied den
Vorsitz im Verwaltungsrat.
Artikel 21
Der Verwaltungsrat beschließt
über alle Angelegenheiten, die
nicht einem anderen Organ der
Gesellschaft übertragen sind.
Der Verwaltungsrat ist ermächtigt,
die Führung der Geschäfte
der Gesellschaft ganz
oder teilweise einem oder mehreren
seiner Mitglieder oder
Dritten zu übertragen, die nicht
Verwaltungsratsmitglieder zu
sein brauchen. Er erläßt eine
Geschäftsordnung, in der die
Redite und Pflichten des Verwaltungsrates,
seiner Delegierten
und der Geschäftsleitung festgelegt
sind.
In dieser Geschäftsordnung,
die von der Generalversammlung
zu genehmigen ist, hat der
Verwaltungsrat seiner eigenen
Beschlußfassung folgendes vorzubehalten
1. die Zusammensetzung der
Geschäftsleitung, die Festlegung
der Bedingungen für die Einstellung
und Abberufung ihrer
Mitglieder und die Annahme
ihres Rücktritts;
2. die Bestellung der Verwaltungsratsmitglieder,
die im Namen
der Gesellschaft zeichnungsberechtigt
sind, sowie die
Erteilung des Zeichnungsrechts
an Personen, die dem Verwaltungsrat
nicht angehören (Geschäftsleiter,
Prokuristen);
3. die Bestellung des Generaldirektors
der Gesellschaft;
4. die Aufnahme von Anleihen
jeder Art in dem durch die
Generalversammlung festgelegten
Rahmen;
5. den Abschluß von Verträgen
über die Aufarbeitung bestrahlter
Kernbrennstoffe oder
über die Zuteilung des wiedergewonnenen
besonderen spaltbaren
Materials;
6. den Abschluß von Verträgen
über Patente, über vorläufige
Schutzrechte oder über Gebrauchsmuster,
die Eigentum
der Gesellschaft sind;
7. die notwendigen Abmachungen
über die Ausübung der
Sicherheitskontrolle und sämtliche
Abmachungen mit der
Europäischen Kernenergie-Agentur;
8. den Bau jedes neuen Werkes
durch die Gesellschaft und
die Festlegung seines Standortes
sowie die Erweiterung eines
bestehenden Werkes zu einer
Großanlage;
9. die Aufstellung des Geschäftsberichts,
des Jahresberichts
an die Regierungen der
Teilnehmerstaaten und der
Jahresbilanz sowie die Formulierung
der Vorschläge, die der
Generalversammlung vorzulegen
sind. Er läßt die Buchführung
durch Buchsachverständige
prüfen, die an der Geschäftsführung
der Gesellschaft unbeteiligt
sind.
Artikel 22
Der Verwaltungsrat tritt auf
Einberufung durch seinen Vorsitzenden
oder einen der stellvertretenden
Vorsitzenden, sooft
es die Geschäfte erfordern,
mindestens aber einmal vierteljährlich,
zusammen. Die Einberufung
erfolgt durch eingeschriebenen
Brief, dem die Tagesordnung
beiliegt und der
mindestens acht Tage vor der
Sitzung abzusenden ist.
Der Vorsitzende hat den Verwaltungsrat
einzuberufen, wenn
ein Verwaltungsratsmitglied dies
schriftlich unter Angabe des
Gegenstandes verlangt, den es
auf die Tagesordnung gesetzt
sehen möchte. In diesem Falle
muß die Sitzung spätestens zwei
Wochen nach Empfang des betreffenden
Schreibens stattfinden.
Im Einberufungsschreiben ist
der Sitzungsort anzugeben.
Ein Verwaltungsratsmitglied,
das verhindert ist, an der
Sitzung teilzunehmen, und dessen
Stellvertreter gleichfalls verhindert
ist, kann seine Stimme
schriftlich abgeben oder sich von
einem anderen Verwaltungsratsmitglied
oder Stellvertreter,
dem es ausdrücklich sein Stimmrecht
überträgt, vertreten lassen.
Ein Verwaltungsratsmitglied
oder Stellvertreter kann
nur einen seiner Kollegen vertreten.
In dringenden Fällen können
Beschlüsse auch brieflich oder
telegraphisch gefaßt werden,
sofern nicht ein Verwaltungsratsmitglied
verlangt, daß die
Beschlußfassung in einer Sitzung
erfolgt.
Artikel 23
Der Verwaltungsrat ist weder
verhandlungs- noch beschlußfähig,
wenn er nicht ordnungsgemäß
einberufen wurde und
wenn nicht die Mehrheit seiner
Mitglieder anwesend oder durch
Stellvertreter oder Bevollmächtigte
vertreten ist.
Die Beschlüsse des Verwaltungsrates
erfordern die Stimmenmehrheit
der anwesenden
oder durch Stellvertreter oder
Bevollmächtigte vertretenen
Verwaltungsratsmitglieder. Bei
Stimmengleichheit gibt die
Stimme des Sitzungsleiters den
Ausschlag. Beschlüsse über die
in Artikel 21 Nummern 3 bis 8
aufgezählten Angelegenheiten
bedürfen jedoch der Zweidrittelmehrheit.
Artikel 24
Über die Verhandlungen und
Beschlüsse des Verwaltungsrates
wird ein Protokoll geführt.
Das Protokoll ist vom
Sitzungsleiter und vom Protokollführer
zu unterzeichnen.
Protokollabschriften oder
-auszüge sind von dem Vorsitzenden
oder einem der stellvertretenden
Vorsitzenden zu
unterzeichnen.
Artikel 25
Die den Verwaltungsratsmitgliedern
zustehende Vergütung
wird von der Generalversammlung
festgesetzt.
TEIL IV
INFORMATIONEN UND
PATENTE
Artikel 26
a) Die Aktionäre werden über
die Ergebnisse der wissenschaftlichen
Forschung und über die
Kenntnisse unterrichtet, die sich
aus der Tätigkeit der Gesellschaft
ergeben, mit Ausnahme
der Informationen, die der Gesellschaft
erteilt wurden und
über die sie nicht frei verfügen
kann. Diese Verpflichtung hindert
die Gesellschaft jedoch
nicht daran, die zum Schutz
ihrer Erfindungen notwendigen
Maßnahmen zu treffen.
b) Die unter Absatz (a) erwähnten
Ergebnisse und Kenntnisse
werden durch Berichte den
Aktionären zugänglich gemacht,
die überdies Praktikanten, deren
Vergütung sie tragen, in die
Einrichtungen der Gesellschaft
entsenden können. Der Verwaltungsrat
arbeitet die Vorschriften
für die Zulassung von Praktikanten
aus. Die Höchstzahl
der Praktikanten, die auf jeden
Aktionär entfällt, wird unter
Berücksichtigung seiner Beteiligung
am Grundkapital bestimmt.
c) Die Aktionäre sind berechtigt,
nichtausschließliche Lizenzen
auf Patente, vorläufige
Schutzrechte oder Gebrauchsmuster
zu erwerben, die Eigentum
der Gesellschaft sind. Sie
sind ferner berechtigt, Unterlizenzen
der Lizenzen zu erwerben,
die der Gesellschaft mit
der Befugnis zustehen, die Unterlizenzen
zu gewähren. Die
Bedingungen für diese Lizenzen
und Unterlizenzen werden für
alle beteiligten Aktionäre ohne
Diskriminierung festgelegt.
d) Die Weitergabe der von
der Gesellschaft empfangenen
Informationen durch Aktionäre,
sowie die Erteilung von
Unterlizenzen an Dritte durch
Aktionäre, die von der Gesellschaft
eine Lizenz erhalten haben,
bedürfen der Zustimmung
des Verwaltungsrates. Der Verwaltungsrat
kann jedoch der
Weitergabe von Informationen
oder der Erteilung einer Unterlizenz
durch eine Regierung
oder eine öffentliche Stelle an
ein Unternehmen nicht widersprechen,
das in diesem Staat
die betreffende Information
oder Erfindung auswerten will.
e) Die Arbeitnehmer und
Praktikanten der Gesellschaft
dürfen Informationen, die sie
über die Arbeit der Gesellschaft
erworben haben, ohne Genehmigung
nicht weitergeben.
TEIL V
BUCHFÜHRUNG. LIQUIDATION
Artikel 27
Die Gesellschaft tritt in die
von der Organisation für Europäische
Wirtschaftliche Zusammenarbeit
zur Verwirklichung
des Zwecks der Gesellschaft eingegangenen
Rechte und Pflichten
ein und erstattet ihr alle
diesbezüglichen besonderen Ausgaben.
Artikel 28
Die Buchführung der Gesellschaft
wird durch einen von der
Generalversammlung auf drei
Jahre gewählten Ausschuß von
drei Abschlußprüfern geprüft.
Ihre Wiederwahl ist zulässig.
Aktionäre oder Aktionärsgruppen,
die 20 v. H. des
Grundkapitals vertreten, können
die Bestellung je eines weiteren
Abschlußprüfers verlangen.
Die Abschlußprüfer haben
insbesondere die Aufgabe, zu
prüfen, ob die Bilanz sowie die
Gewinn- und Verlustrechnung
mit den Geschäftsbüchern übereinstimmen,
ob letztere ordnungsgemäß
geführt sind und
ob das ausgewiesene Gesellschaftsvermögen
und die ausgewiesenen
Ergebnisse des Finanzgebarens
der Gesellschaft
den Bestimmungen entsprechen,
die für die Gesellschaft gemäß
Artikel 1 maßgebend sind.
Zur Durchführung ihrer Aufgabe
sind die Abschlußprüfer
berechtigt, die Geschäftsbücher
der Gesellschaft und alle Buchungsbelege
einzusehen. Die
Bilanz und die Gewinn- und
Verlustrechnung müssen ihnen
mindestens dreißig Tage vor
dem Zusammentritt der Generalversammlung
vorgelegt werden.
Sie erstatten der Generalversammlung,
die über den Geschäftsabschluß
zu befinden hat,
einen schriftlichen Bericht nebst
ihren Vorschlägen.
Artikel 29
Die Buchführung und die Bilanz
der Gesellschaft werden am
Ende eines jeden Kalenderjahres
abgeschlossen.
Die Bilanz ist nach den anerkannten
Grundsätzen einer
gesunden kaufmännischen Geschäftsführung
aufzustellen.
Artikel 30
Von dem nach Abzug der Abschreibungen
verbleibenden Gewinn
werden zunächst 5 v. H.
dem ordentlichen Reservefonds
zugewiesen, bis dieser ein Fünftel
des eingezahlten Grundkapitals
erreicht. Der Reservefonds
darf nur zur Deckung von Verlusten
in Anspruch genommen
werden.
Artikel 31
Bei Auflösung der Gesellschaft
tritt diese in Liquidation.
Sie gilt von diesem Zeitpunkt
an als fortbestehend, soweit der
Zweck der Liquidation es erfordert.
Die Liquidation wird durch
Liquidatoren durchgeführt, die
von der Generalversammlung
bestellt werden. Aktionäre oder
Aktionärsgruppen, die 20 v. H.
des Grundkapitals vertreten,
können die Bestellung je eines
Liquidators verlangen. Die Liquidatoren
haben weitestgehende
Vollmacht, das Gesellschaftsvermögen
in Geld umzusetzen.
Nach Tilgung der Schulden
und Rückzahlung der Aktien
wird der verfügbare Überschuß
unter die Aktionäre im Verhältnis
des Nennbetrags der
ihnen gehörenden Aktien verteilt.
Artikel 32
Anläßlich der Liquidation
der Gesellschaft wird mit der
Regierung des Staates, in dem
die Gesellschaft ihren Sitz hat,
und gegebenenfalls mit den Regierungen
der Staaten, in denen
sich Anlagen der Gesellschaft
befinden, über die mögliche
Übernahme der Gesamtheit
oder eines Teils der Anlagen
sowie über die Lagerung und
Überwachung der radioaktiven
Abfälle eine Vereinbarung geschlossen.
TEIL VI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 33
Mitteilungen an die Aktionäre
erfolgen durch eingeschriebenen
Brief.
Amtliche Bekanntmachungen
werden im Moniteur Belge veröffentlicht.
Bei allen anderen Bekanntmachungen
entscheidet der Verwaltungsrat,
wie sie zu erfolgen
haben, und bestimmt gegebenenfalls
die Zeitungen, in denen
sie erscheinen.
Artikel 34
Jede Änderung dieser Satzung
wird der Regierung des Staates
notifiziert, in dem die Gesellschaft
ihren Sitz hat.
Artikel 35
Diese Satzung tritt gleichzeitig
mit dem Übereinkommen
in Kraft.
GESCHEHEN zu Paris am
20. Dezember 1957 in französischer,
englischer, deutscher, italienischer
und niederländischer
Sprache, in einer Urschrift, die
bei dem Generalsekretär der
Organisation für Europäische
Wirtschaftliche Zusammenarbeit
hinterlegt wird; dieser übermittelt
jedem Aktionär, der diese
Satzung unterzeichnet hat, eine
beglaubigte Abschrift.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Karl Werkmeister
Für die Regierung der Republik Österreich
Herbert Prack
Für die Regierung des Königreiches Belgien
R. Ockrent
Für die Regierung des Königreiches Dänemark
E. N. Bartels
Für das Commissariat à l'Énergie Atomique in Paris
Pierre Guillaumat
Für das Comitato Nazionale per le Ricerche Nucleari in Rom
Achille Albonetti
Für die Regierung des Königreiches Norwegen
Jens Boyesen
Für die Regierung des Königreiches der Niederlande
E. N. van Kleffens
Für die Junta de Energia Nuclear in Lissabon
José Calvet de Magalhâes
Für Aktiebolaget Atomenergi in Stockholm
Ingemar Hägglöf
Für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Gérard Bauer
Für die Regierung der Türkischen Republik
M. Tiney
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
das vorliegende Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich
die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für die
Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 26. Juni 1959.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Finanzen
Kamitz
Dieses Übereinkommen ist gemäß seinem Artikel 20 b am 27. Juli 1959 für Österreich in Kraft
getreten.
Bis zum 27. Juli 1959 haben folgende Staaten das vorliegende Übereinkommen ratifiziert
Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Dänemark, Frankreich, Niederlande, Norwegen, Österreich,
Portugal, Schweiz, Türkei.