243. Bundesgesetz: Verkehr mit Obstpflanzgut.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
§ 1. (1) Obstpflanzgut — das sind alle zur
Heranzucht bestimmten Obstgehölze, soweit sie
zur Fruchtnutzung geeignet sind, sowie alle Arten
von Veredlungsunterlagen für solche Obstgehölze
— darf nur feilgehalten, veräußert oder
sonst in Verkehr gesetzt werden, wenn es je
Verkaufseinheit mit einem Anhänger versehen
ist, der nachstehende Angaben enthält
a) die Sorte und die Unterlage des Obstpflanzgutes;
b) bei Inlandsware die Güteklasse A oder B;
c) bei Inlandsware den Namen und die Anschrift
der Baumschule, in der das Pflanzgut
herangezogen worden ist; handelt es
sich um Pflanzgut, das in einer anerkannten
Markenbaumschule (§ 4 Abs. 2) herangezogen
worden ist, so ist auch die Kontrollnummer
(§ 5 Abs. 6) dieser Baumschule
anzugeben; der Name und die Anschrift
dieser Baumschule können entfallen, wenn
sie das Pflanzgut nicht selbst an Verbraucher
in Verkehr setzt;
d) bei Auslandsware das Herkunftsland sowie
Name und Anschrift des Betriebes, der die
Ware im Inland in Verkehr setzt.
(2) Die Angaben gemäß Abs. 1 müssen der
Wahrheit entsprechen.
(3) Die näheren Vorschriften über den Anhänger
und die Art seiner Anbringung erläßt
das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
durch Verordnung.
§ 2. (1) Das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft setzt durch Verordnung ein Bundessortiment
und Gebietssortimente fest.
(2) In das Bundessortiment sind die Arten und
Sorten von Obstpflanzgut aufzunehmen, die sich
nach den fachlichen Erfahrungen als für das Bundesgebiet
besonders geeignet erwiesen haben.
(3) In die Gebietssortimente sind die Arten
und Sorten von Obstpflanzgut aufzunehmen, die
sich nach den fachlichen Erfahrungen als für das
Gebiet, für das das Sortiment festgesetzt wird,
besonders geeignet erwiesen haben. Gebietssortimente
sind nur für Gebiete festzusetzen, für die
vom Standpunkt des Obstbaues aus ein Bedarf
nach solchen besteht.
§ 3. (1) Die Gütemerkmale der Klassen A
und B werden vom Bundesministerium für Land-
und Forstwirtschaft durch Verordnung festgesetzt.
Hiebei kommen insbesondere in Betracht
a) die Unterlage des Obstpflanzgutes;
b) die Eigenschaften des Obstpflanzgutes (wie
Gesundheitszustand, Unversehrtheit, Form,
Abmessungen, Triebzahl, Wüchsigkeit, Bewurzelung);
c) die Sortierung des Obstpflanzgutes.
(2) Obstpflanzgut, das gemäß den Bestimmungen
der nach Abs. 1 zu erlassenden Verordnung
nach fachlichen Gesichtspunkten besonders
gute Eigenschaften aufweist, zählt zur Güteklasse
A, sofern es aus einer anerkannten Markenbaumschule
(§ 4 Abs. 2) stammt.
(3) Obstpflanzgut, das den in der nach Abs. 1
zu erlassenden Verordnung nach fachlichen
Gesichtspunkten festgesetzten Mindestanforderungen
entspricht, zählt zur Güteklasse B.
(4) Bis zum 1. Juli eines jeden Jahres ist zu
vernichten
a) Obstpflanzgut, das den festgesetzten Mindestanforderungen
der Güteklasse B nicht
entspricht (Ausschußware), in den verkaufsfertigen
Quartieren und
b) Obstpflanzgut, das nach Beendigung des
Frühjahrsverkaufs in den Einschlagplätzen
belassen wurde (überständige Ware).
(5) Obstbäume, die vor dem 1. Oktober eines
jeden Jahres ausgegraben werden, und Beerenobstgehölze,
die vor dem 15. September eines
jeden Jahres ausgegraben werden, dürfen nicht
in Verkehr gesetzt werden.
§ 4. (1) Baumschulen, das sind Betriebe, die
Obstpflanzgut heranziehen, um es in Verkehr
zu setzen, dürfen Obstpflanzgut von Sorten, die
nicht in das Bundes- oder in ein Gebietssortiment
aufgenommen sind, nur in einer Stückzahl
heranziehen, die 10 v. H. der jeweiligen Produktion
des Betriebes nicht überschreitet.
(2) Baumschulen sind auf schriftlichen Antrag
des Betriebsinhabers als Markenbaumschulen anzuerkennen,
wenn gegen die Baumschule vom
Standpunkt einer einwandfreien Heranzucht des
Obstpflanzgutes, eines einwandfreien Pflanzenschutzes
und einer einwandfreien Betriebsführung
keine Bedenken bestehen (§ 5).
§ 5. (1) Der Antrag auf Anerkennung gemäß
§ 4 Abs. 2 ist bei der Landwirtschaftskammer
einzubringen, in deren örtlichem Wirkungsbereich
der Standort des Hauptbetriebes liegt; er
hat die Angaben zu enthalten, die zur Feststellung
der gemäß § 4 Abs. 2 geforderten Voraussetzungen
notwendig sind. Die näheren Vorschriften
über den Antrag erläßt das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft durch
Verordnung.
(2) Die Landwirtschaftskammer hat einen
Augenschein durchzuführen.
(3) Ist die Landwirtschaftskammer der Auffassung,
daß die Anerkennung zu verweigern oder
nur unter Vorschreibung von Bedingungen oder
Auflagen oder befristet zu bewilligen sei, so hat
sie binnen einer Woche nach der Besichtigung
der Baumschule einen dahingehenden begründeten
Antrag an die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde
zu richten; diese hat über
diesen Antrag und über den Anerkennungsantrag
in einem Bescheide abzusprechen. In dem Bescheid
dürfen Bedingungen und Auflagen gesetzt
werden, die zur Heranzucht eines einwandfreien
Obstpflanzgutes sowie zur Erzielung eines einwandfreien
Pflanzenschutzes und einer einwandfreien
Betriebsführung notwendig sind.
(4) Abgesehen von den Fällen des Abs. 3 spricht
die Landwirtschaftskammer im übertragenen
Wirkungsbereich die Anerkennung mit Bescheid
aus.
(5) Auf das Anerkennungsverfahren vor den
Landwirtschaftskammern finden die Bestimmungen
des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950, BGBl. Nr. 172, Anwendung.
Die Landwirtschaftskammern sind bei der
Durchführung des Anerkennungsverfahrens an
die Weisungen des Landeshauptmannes gebunden.
(6) Wird die Anerkennung ausgesprochen, so
hat die Landwirtschaftskammer der Baumschule
eine Kontrollnummer zuzuteilen. Die Landwirtschaftskammer
hat alljährlich in ihrem Publikationsorgan
eine Liste der in ihrem örtlichen
Zuständigkeitsbereich bestehenden anerkannten
Markenbaumschulen zu veröffentlichen; hiebei
sind auch die Kontrollnummern anzuführen.
(7) Kommen Umstände hervor, die die Ablehnung
des Ansuchens auf Anerkennung begründet
hätten, oder treten solche Umstände
nach erfolgter Anerkennung ein, so ist auf Antrag
der Landwirtschaftskammer die Anerkennung
von der Bezirksverwaltungsbehörde zurückzunehmen.
§ 6. Hat sich der Lieferer die Lieferung von
anderen als bestellten Sorten (Ersatzsorten) vorbehalten,
so darf er, falls eine andere Vereinbarung
nicht getroffen worden ist, nicht mehr
als 10 v. H. der Gesamtlieferung in Ersatzsorten
liefern.
§ 7. (1) Unbeschadet einer nach anderen Gesetzen
allenfalls notwendigen Einfuhrbewilligung
darf Obstpflanzgut nur auf Grund einer vom
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
erteilten Bewilligung über die Grenzen des
österreichischen Zollgebietes eingeführt werden.
(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen,
wenn das einzuführende Obstpflanzgut
mindestens die Gütemerkmale der Güteklasse B
besitzt und mindestens zu 90 v. H. Sorten angehört,
die in das Bundes- oder in ein Gebietssortiment
aufgenommen sind. Sofern das Interesse
der Versorgung des österreichischen Obstbaues
mit einwandfreiem Obstpflanzgut dies erfordert,
kann die Bewilligung befristet und mit
der Auflage erteilt werden, daß das Obstpflanzgut
nur für bestimmte Zwecke und für bestimmte
Gebiete in Verkehr gesetzt werden darf.
(3) Das Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft kann die Befugnis zur Erteilung
der Bewilligung gemäß Abs. 1 durch Verordnung
allgemein oder für bestimmte Arten von Obstpflanzgut
auf die Landeshauptmänner übertragen.
§ 8. (1) Die Einhaltung der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses
Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen ist zu
überwachen
a) von den Organen des amtlichen Pflanzenschutzdienstes
(§ 9 des Pflanzenschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 124/1948) in Unterordnung
unter den Landeshauptmann;
b) von den Landwirtschaftskammern in Unterordnung
unter den Landeshauptmann.
(2) Die Organe gemäß Abs. 1 lit. a dürfen in
Ausübung ihres Amtes jederzeit Erzeugungs- und
Lagerstätten, Einschlagplätze und Verkaufsräume
von Baumschulen und Handelsbetrieben, die
Obstpflanzgut führen, sowie Transportmittel betreten,
soweit dies zur Überwachung der Einhaltung
der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
und der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen
Verordnungen notwendig ist. Auf Verlangen
ist ihnen der Zutritt zu den genannten
Orten zu gestatten und Einsicht in die einschlägigen
Aufzeichnungen des Betriebes zu gewähren.
Geforderte Auskünfte sind ihnen wahrheitsgemäß
zu erteilen.
(3) Den Organen der Landwirtschaftskammern
stehen die Befugnisse gemäß Abs. 2 gegenüber
den Baumschulen zu.
§ 9. Die Organe der im § 8 Abs. 1 genannten
Stellen haben die ihnen bei Ausübung ihres
Amtes bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung
im wirtschaftlichen Interesse von
Personen oder Unternehmen geboten ist — außer
in den Fällen dienstlicher Berichterstattung oder
der Anzeige strafbarer Handlungen — selbst
nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses geheimzuhalten.
Sie dürfen die Kenntnis solcher
Tatsachen nicht zu ihrem oder eines anderen Vorteil
verwenden.
§ 10. (1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund
dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen
werden, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften
einer strengeren Strafe unterliegt,
als Verwaltungsübertretung mit Geld bis zu
30.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit
Arrest bis zu sechs Wochen bestraft.
(2) Bei Bestrafungen nach Abs. 1 kann auf
den Verfall des unrichtig oder unvollständig bezeichneten
Obstpflanzgutes erkannt werden.
Ware, die entgegen den Bestimmungen des § 3
Abs. 4 und 5 feilgehalten, veräußert oder sonst
in Verkehr gesetzt wird, ist für verfallen zu erklären.
Über die Verwendung der für verfallen
erklärten Ware entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde
nach Anhörung der zuständigen
Landwirtschaftskammer.
§ 11. Wer vorsätzlich eine Tatsache, die ihm in
seiner Eigenschaft als Kontrollorgan (§ 8) bekanntgeworden
ist und deren Geheimhaltung im
geschäftlichen Interesse des Betriebsinhabers geboten
ist, unbefugt offenbart oder deren Kenntnis
zu seinem oder eines anderen Vorteil verwertet,
wird, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften
einer strengeren Strafe unterliegt, vom
Gericht wegen Vergehen mit Arrest von drei
Wochen bis zu zwei Jahren bestraft.
Artikel II.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 12. (1) Obstpflanzgut von Sorten, die nicht
in das Bundes- oder in ein Gebietssortiment aufgenommen
sind, darf, sofern es vor Wirksamkeitsbeginn
der gemäß § 2 Abs. 1 zu erlassenden
Verordnung veredelt oder sonst baumschulmäßig
behandelt worden ist, drei Jahre ab Wirksamkeitsbeginn
dieser Verordnung ohne die Beschränkung
gemäß § 4 Abs. 1 weiter herangezogen
werden.
(2) Bis zum Wirksamkeitsbeginn der gemäß § 2
Abs. 1 und § 3 Abs. 1 zu erlassenden Verordnungen
ist für die Einfuhr von Obstpflanzgut
eine Bewilligung gemäß § 7 Abs. 1 nicht erforderlich.
§ 13. Auf Obstpflanzgut finden die Bestimmungen
der §§ 32 und 33 des Bundesgesetzes vom
26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den
unlauteren Wettbewerb, in der Fassung des
Wettbewerbsrechts-Überleitungsgesetzes, BGBl.
Nr. 145/1947, keine Anwendung.
§ 14. Die Bestimmungen der §§ 59 e und 62
Abs. 2 der Gewerbeordnung sowie des § 12
Abs. 2 lit. q des Hausierpatentes vom 4. September
1852, RGBl. Nr. 252, in der Fassung des
Bundesgesetzes vom 12. Juli 1929, BGBl. Nr. 252,
bleiben unberührt.
Artikel III.
§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich des § 8 Abs. 2, soweit
dadurch Gewerbetreibende betroffen werden,
das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft
im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau, hinsichtlich
des § 11 das Bundesministerium für Justiz und
hinsichtlich der übrigen Bestimmungen das Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft
betraut.