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243. Bundesgesetz: Verkehr mit Obstpflanzgut.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 243. Bundesgesetz: Verkehr mit Obstpflanzgut.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

§ 1. (1) Obstpflanzgut — das sind alle zur

Heranzucht bestimmten Obstgehölze, soweit sie

zur Fruchtnutzung geeignet sind, sowie alle Arten

von Veredlungsunterlagen für solche Obstgehölze

— darf nur feilgehalten, veräußert oder

sonst in Verkehr gesetzt werden, wenn es je

Verkaufseinheit mit einem Anhänger versehen

ist, der nachstehende Angaben enthält

a) die Sorte und die Unterlage des Obstpflanzgutes;

b) bei Inlandsware die Güteklasse A oder B;

c) bei Inlandsware den Namen und die Anschrift

der Baumschule, in der das Pflanzgut

herangezogen worden ist; handelt es

sich um Pflanzgut, das in einer anerkannten

Markenbaumschule (§ 4 Abs. 2) herangezogen

worden ist, so ist auch die Kontrollnummer

(§ 5 Abs. 6) dieser Baumschule

anzugeben; der Name und die Anschrift

dieser Baumschule können entfallen, wenn

sie das Pflanzgut nicht selbst an Verbraucher

in Verkehr setzt;

d) bei Auslandsware das Herkunftsland sowie

Name und Anschrift des Betriebes, der die

Ware im Inland in Verkehr setzt.

(2) Die Angaben gemäß Abs. 1 müssen der

Wahrheit entsprechen.

(3) Die näheren Vorschriften über den Anhänger

und die Art seiner Anbringung erläßt

das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

durch Verordnung.

§ 2. (1) Das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft setzt durch Verordnung ein Bundessortiment

und Gebietssortimente fest.

(2) In das Bundessortiment sind die Arten und

Sorten von Obstpflanzgut aufzunehmen, die sich

nach den fachlichen Erfahrungen als für das Bundesgebiet

besonders geeignet erwiesen haben.

(3) In die Gebietssortimente sind die Arten

und Sorten von Obstpflanzgut aufzunehmen, die

sich nach den fachlichen Erfahrungen als für das

Gebiet, für das das Sortiment festgesetzt wird,

besonders geeignet erwiesen haben. Gebietssortimente

sind nur für Gebiete festzusetzen, für die

vom Standpunkt des Obstbaues aus ein Bedarf

nach solchen besteht.

§ 3. (1) Die Gütemerkmale der Klassen A

und B werden vom Bundesministerium für Land-

und Forstwirtschaft durch Verordnung festgesetzt.

Hiebei kommen insbesondere in Betracht

a) die Unterlage des Obstpflanzgutes;

b) die Eigenschaften des Obstpflanzgutes (wie

Gesundheitszustand, Unversehrtheit, Form,

Abmessungen, Triebzahl, Wüchsigkeit, Bewurzelung);

c) die Sortierung des Obstpflanzgutes.

(2) Obstpflanzgut, das gemäß den Bestimmungen

der nach Abs. 1 zu erlassenden Verordnung

nach fachlichen Gesichtspunkten besonders

gute Eigenschaften aufweist, zählt zur Güteklasse

A, sofern es aus einer anerkannten Markenbaumschule

(§ 4 Abs. 2) stammt.

(3) Obstpflanzgut, das den in der nach Abs. 1

zu erlassenden Verordnung nach fachlichen

Gesichtspunkten festgesetzten Mindestanforderungen

entspricht, zählt zur Güteklasse B.

(4) Bis zum 1. Juli eines jeden Jahres ist zu

vernichten

a) Obstpflanzgut, das den festgesetzten Mindestanforderungen

der Güteklasse B nicht

entspricht (Ausschußware), in den verkaufsfertigen

Quartieren und

b) Obstpflanzgut, das nach Beendigung des

Frühjahrsverkaufs in den Einschlagplätzen

belassen wurde (überständige Ware).

(5) Obstbäume, die vor dem 1. Oktober eines

jeden Jahres ausgegraben werden, und Beerenobstgehölze,

die vor dem 15. September eines

jeden Jahres ausgegraben werden, dürfen nicht

in Verkehr gesetzt werden.

§ 4. (1) Baumschulen, das sind Betriebe, die

Obstpflanzgut heranziehen, um es in Verkehr

zu setzen, dürfen Obstpflanzgut von Sorten, die

nicht in das Bundes- oder in ein Gebietssortiment

aufgenommen sind, nur in einer Stückzahl

heranziehen, die 10 v. H. der jeweiligen Produktion

des Betriebes nicht überschreitet.

(2) Baumschulen sind auf schriftlichen Antrag

des Betriebsinhabers als Markenbaumschulen anzuerkennen,

wenn gegen die Baumschule vom

Standpunkt einer einwandfreien Heranzucht des

Obstpflanzgutes, eines einwandfreien Pflanzenschutzes

und einer einwandfreien Betriebsführung

keine Bedenken bestehen (§ 5).

§ 5. (1) Der Antrag auf Anerkennung gemäß

§ 4 Abs. 2 ist bei der Landwirtschaftskammer

einzubringen, in deren örtlichem Wirkungsbereich

der Standort des Hauptbetriebes liegt; er

hat die Angaben zu enthalten, die zur Feststellung

der gemäß § 4 Abs. 2 geforderten Voraussetzungen

notwendig sind. Die näheren Vorschriften

über den Antrag erläßt das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft durch

Verordnung.

(2) Die Landwirtschaftskammer hat einen

Augenschein durchzuführen.

(3) Ist die Landwirtschaftskammer der Auffassung,

daß die Anerkennung zu verweigern oder

nur unter Vorschreibung von Bedingungen oder

Auflagen oder befristet zu bewilligen sei, so hat

sie binnen einer Woche nach der Besichtigung

der Baumschule einen dahingehenden begründeten

Antrag an die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde

zu richten; diese hat über

diesen Antrag und über den Anerkennungsantrag

in einem Bescheide abzusprechen. In dem Bescheid

dürfen Bedingungen und Auflagen gesetzt

werden, die zur Heranzucht eines einwandfreien

Obstpflanzgutes sowie zur Erzielung eines einwandfreien

Pflanzenschutzes und einer einwandfreien

Betriebsführung notwendig sind.

(4) Abgesehen von den Fällen des Abs. 3 spricht

die Landwirtschaftskammer im übertragenen

Wirkungsbereich die Anerkennung mit Bescheid

aus.

(5) Auf das Anerkennungsverfahren vor den

Landwirtschaftskammern finden die Bestimmungen

des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950, BGBl. Nr. 172, Anwendung.

Die Landwirtschaftskammern sind bei der

Durchführung des Anerkennungsverfahrens an

die Weisungen des Landeshauptmannes gebunden.

(6) Wird die Anerkennung ausgesprochen, so

hat die Landwirtschaftskammer der Baumschule

eine Kontrollnummer zuzuteilen. Die Landwirtschaftskammer

hat alljährlich in ihrem Publikationsorgan

eine Liste der in ihrem örtlichen

Zuständigkeitsbereich bestehenden anerkannten

Markenbaumschulen zu veröffentlichen; hiebei

sind auch die Kontrollnummern anzuführen.

(7) Kommen Umstände hervor, die die Ablehnung

des Ansuchens auf Anerkennung begründet

hätten, oder treten solche Umstände

nach erfolgter Anerkennung ein, so ist auf Antrag

der Landwirtschaftskammer die Anerkennung

von der Bezirksverwaltungsbehörde zurückzunehmen.

§ 6. Hat sich der Lieferer die Lieferung von

anderen als bestellten Sorten (Ersatzsorten) vorbehalten,

so darf er, falls eine andere Vereinbarung

nicht getroffen worden ist, nicht mehr

als 10 v. H. der Gesamtlieferung in Ersatzsorten

liefern.

§ 7. (1) Unbeschadet einer nach anderen Gesetzen

allenfalls notwendigen Einfuhrbewilligung

darf Obstpflanzgut nur auf Grund einer vom

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

erteilten Bewilligung über die Grenzen des

österreichischen Zollgebietes eingeführt werden.

(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen,

wenn das einzuführende Obstpflanzgut

mindestens die Gütemerkmale der Güteklasse B

besitzt und mindestens zu 90 v. H. Sorten angehört,

die in das Bundes- oder in ein Gebietssortiment

aufgenommen sind. Sofern das Interesse

der Versorgung des österreichischen Obstbaues

mit einwandfreiem Obstpflanzgut dies erfordert,

kann die Bewilligung befristet und mit

der Auflage erteilt werden, daß das Obstpflanzgut

nur für bestimmte Zwecke und für bestimmte

Gebiete in Verkehr gesetzt werden darf.

(3) Das Bundesministerium für Land- und

Forstwirtschaft kann die Befugnis zur Erteilung

der Bewilligung gemäß Abs. 1 durch Verordnung

allgemein oder für bestimmte Arten von Obstpflanzgut

auf die Landeshauptmänner übertragen.

§ 8. (1) Die Einhaltung der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses

Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen ist zu

überwachen

a) von den Organen des amtlichen Pflanzenschutzdienstes

(§ 9 des Pflanzenschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 124/1948) in Unterordnung

unter den Landeshauptmann;

b) von den Landwirtschaftskammern in Unterordnung

unter den Landeshauptmann.

(2) Die Organe gemäß Abs. 1 lit. a dürfen in

Ausübung ihres Amtes jederzeit Erzeugungs- und

Lagerstätten, Einschlagplätze und Verkaufsräume

von Baumschulen und Handelsbetrieben, die

Obstpflanzgut führen, sowie Transportmittel betreten,

soweit dies zur Überwachung der Einhaltung

der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

und der auf Grund dieses Bundesgesetzes ergangenen

Verordnungen notwendig ist. Auf Verlangen

ist ihnen der Zutritt zu den genannten

Orten zu gestatten und Einsicht in die einschlägigen

Aufzeichnungen des Betriebes zu gewähren.

Geforderte Auskünfte sind ihnen wahrheitsgemäß

zu erteilen.

(3) Den Organen der Landwirtschaftskammern

stehen die Befugnisse gemäß Abs. 2 gegenüber

den Baumschulen zu.

§ 9. Die Organe der im § 8 Abs. 1 genannten

Stellen haben die ihnen bei Ausübung ihres

Amtes bekanntgewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung

im wirtschaftlichen Interesse von

Personen oder Unternehmen geboten ist — außer

in den Fällen dienstlicher Berichterstattung oder

der Anzeige strafbarer Handlungen — selbst

nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses geheimzuhalten.

Sie dürfen die Kenntnis solcher

Tatsachen nicht zu ihrem oder eines anderen Vorteil

verwenden.

§ 10. (1) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund

dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen

werden, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften

einer strengeren Strafe unterliegt,

als Verwaltungsübertretung mit Geld bis zu

30.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit mit

Arrest bis zu sechs Wochen bestraft.

(2) Bei Bestrafungen nach Abs. 1 kann auf

den Verfall des unrichtig oder unvollständig bezeichneten

Obstpflanzgutes erkannt werden.

Ware, die entgegen den Bestimmungen des § 3

Abs. 4 und 5 feilgehalten, veräußert oder sonst

in Verkehr gesetzt wird, ist für verfallen zu erklären.

Über die Verwendung der für verfallen

erklärten Ware entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde

nach Anhörung der zuständigen

Landwirtschaftskammer.

§ 11. Wer vorsätzlich eine Tatsache, die ihm in

seiner Eigenschaft als Kontrollorgan (§ 8) bekanntgeworden

ist und deren Geheimhaltung im

geschäftlichen Interesse des Betriebsinhabers geboten

ist, unbefugt offenbart oder deren Kenntnis

zu seinem oder eines anderen Vorteil verwertet,

wird, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften

einer strengeren Strafe unterliegt, vom

Gericht wegen Vergehen mit Arrest von drei

Wochen bis zu zwei Jahren bestraft.

Artikel II.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§ 12. (1) Obstpflanzgut von Sorten, die nicht

in das Bundes- oder in ein Gebietssortiment aufgenommen

sind, darf, sofern es vor Wirksamkeitsbeginn

der gemäß § 2 Abs. 1 zu erlassenden

Verordnung veredelt oder sonst baumschulmäßig

behandelt worden ist, drei Jahre ab Wirksamkeitsbeginn

dieser Verordnung ohne die Beschränkung

gemäß § 4 Abs. 1 weiter herangezogen

werden.

(2) Bis zum Wirksamkeitsbeginn der gemäß § 2

Abs. 1 und § 3 Abs. 1 zu erlassenden Verordnungen

ist für die Einfuhr von Obstpflanzgut

eine Bewilligung gemäß § 7 Abs. 1 nicht erforderlich.

§ 13. Auf Obstpflanzgut finden die Bestimmungen

der §§ 32 und 33 des Bundesgesetzes vom

26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den

unlauteren Wettbewerb, in der Fassung des

Wettbewerbsrechts-Überleitungsgesetzes, BGBl.

Nr. 145/1947, keine Anwendung.

§ 14. Die Bestimmungen der §§ 59 e und 62

Abs. 2 der Gewerbeordnung sowie des § 12

Abs. 2 lit. q des Hausierpatentes vom 4. September

1852, RGBl. Nr. 252, in der Fassung des

Bundesgesetzes vom 12. Juli 1929, BGBl. Nr. 252,

bleiben unberührt.

Artikel III.

§ 15. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich des § 8 Abs. 2, soweit

dadurch Gewerbetreibende betroffen werden,

das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau, hinsichtlich

des § 11 das Bundesministerium für Justiz und

hinsichtlich der übrigen Bestimmungen das Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft

betraut.

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