243_1956
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243. Verordnung: Ausdehnung der Krankenversicherung nach dem Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz 1937 auf die öffentlich-rechtlichen Bediensteten einiger Gemeinden des Landes Niederösterreich.
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Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 243. Verordnung: Ausdehnung der Krankenversicherung nach dem Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz 1937 auf die öffentlich-rechtlichen Bediensteten einiger Gemeinden des Landes Niederösterreich.
1956_243_0 243. Verordnung: Ausdehnung der Krankenversicherung nach dem Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz 1937 auf die öffentlich-rechtlichen Bediensteten einiger Gemeinden des Landes Niederösterreich.
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Auf Grund des § 1 a Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz
1937, BGBl. Nr. 94, in
der Fassung des § 487 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189/1955, wird
auf Antrag der nachstehend genannten Gemeinden
und nach Anhörung der Krankenversicherungsanstalt
der Bundesangestellten verordnet
Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1957 werden
die öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Gemeinden
Haitzendorf, Bezirk Krems, und
Hennersdorf, Bezirk Mödling, auf die die
Gemeindebeamtendienstordnung vom 30. Juni
1948, LGBl, für das Land Niederösterreich
Nr. 35, in der jeweils gültigen Fassung Anwendung
findet, in die Krankenversicherung der
Bundesangestellten bei der Krankenversicherungsanstalt
der Bundesangestellten einbezogen.