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243_1956 AT

243. Verordnung: Ausdehnung der Krankenversicherung nach dem Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz 1937 auf die öffentlich-rechtlichen Bediensteten einiger Gemeinden des Landes Niederösterreich.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 243. Verordnung: Ausdehnung der Krankenversicherung nach dem Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz 1937 auf die öffentlich-rechtlichen Bediensteten einiger Gemeinden des Landes Niederösterreich.

Auf Grund des § 1 a Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz

1937, BGBl. Nr. 94, in

der Fassung des § 487 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, wird

auf Antrag der nachstehend genannten Gemeinden

und nach Anhörung der Krankenversicherungsanstalt

der Bundesangestellten verordnet

Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1957 werden

die öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Gemeinden

Haitzendorf, Bezirk Krems, und

Hennersdorf, Bezirk Mödling, auf die die

Gemeindebeamtendienstordnung vom 30. Juni

1948, LGBl, für das Land Niederösterreich

Nr. 35, in der jeweils gültigen Fassung Anwendung

findet, in die Krankenversicherung der

Bundesangestellten bei der Krankenversicherungsanstalt

der Bundesangestellten einbezogen.

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