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243_1954 AT

243. Verordnung: 6. Durchführungsverordnung zum Bauarbeiter-Urlaubsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 243. Verordnung: 6. Durchführungsverordnung zum Bauarbeiter-Urlaubsgesetz.

Auf Grund der §§ 7 Abs. 2 und 11 Abs. 6 des

Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes, BGBl. Nr. 81/1946,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 168/

1954 wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau verordnet

§ 1. Die Durchführungsverordnung zum Bauarbeiter-

Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 114/1946, in

der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 192/1946

und BGBl. Nr. 224/1947 wird abgeändert wie

folgt

1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Zuschlag, den der Dienstgeber zur

gemeinsamen Deckung des Aufwandes an Urlaubsentgelt,

Abfindungen, Rückvergütungen

nach § 11 Abs. 5 des Gesetzes und an Verwaltungskosten

zu zahlen hat, beträgt für eine

Arbeitswoche das Vierfache des sich für diese

Arbeitswoche nach § 8 des Gesetzes ergebenden

Stundenlohnes."

2. Im § 2 Abs. 1 sind die Worte „zwei Drittel"

durch die Worte „zehn Achtzehntel", die Worte

„ihren vollen Wert" durch die Worte „fünfzehn

Achtzehntel ihres Wertes" und die Worte „vier

Drittel" durch die Worte „zwanzig Achtzehntel"

zu ersetzen.

3. Im § 2 Abs. 2 sind die Worte „vier Drittel"

durch die Worte „zwanzig Achtzehntel" zu ersetzen.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit Beginn der auf

die Kundmachung folgenden Arbeitswoche in

Kraft.

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