243. Verordnung: 6. Durchführungsverordnung zum Bauarbeiter-Urlaubsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 7 Abs. 2 und 11 Abs. 6 des
Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes, BGBl. Nr. 81/1946,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 168/
1954 wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau verordnet
§ 1. Die Durchführungsverordnung zum Bauarbeiter-
Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 114/1946, in
der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 192/1946
und BGBl. Nr. 224/1947 wird abgeändert wie
folgt
1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Zuschlag, den der Dienstgeber zur
gemeinsamen Deckung des Aufwandes an Urlaubsentgelt,
Abfindungen, Rückvergütungen
nach § 11 Abs. 5 des Gesetzes und an Verwaltungskosten
zu zahlen hat, beträgt für eine
Arbeitswoche das Vierfache des sich für diese
Arbeitswoche nach § 8 des Gesetzes ergebenden
Stundenlohnes."
2. Im § 2 Abs. 1 sind die Worte „zwei Drittel"
durch die Worte „zehn Achtzehntel", die Worte
„ihren vollen Wert" durch die Worte „fünfzehn
Achtzehntel ihres Wertes" und die Worte „vier
Drittel" durch die Worte „zwanzig Achtzehntel"
zu ersetzen.
3. Im § 2 Abs. 2 sind die Worte „vier Drittel"
durch die Worte „zwanzig Achtzehntel" zu ersetzen.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit Beginn der auf
die Kundmachung folgenden Arbeitswoche in
Kraft.