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243_1951 AT

243. Verordnung: Wiederinkraftsetzung der Lastverteilungsverordnung 1949.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 243. Verordnung: Wiederinkraftsetzung der Lastverteilungsverordnung 1949.

Auf Grund des mit dem Bundesgesetz vom

21. September 1951, BGBl. Nr. 227, wieder

in Kraft gesetzten Lastverteilungsgesetzes 1949,

BGBl. Nr. 255, wird verordnet

Artikel I.

Die Lastverteilungsverordnung 1949, BGBl.

Nr. 232, wird mit nachfolgenden Änderungen

wieder in Kraft gesetzt

a) Im § 15 Abs. 3, § 17 lit. d, § 18 Abs. 1

und § 19 Abs. 4 ist die Bezeichnung „Bundesministerium

für Energiewirtschaft und Elektrifizierung"

durch die Bezeichnung „Bundesministerium

für Verkehr und verstaatlichte Betriebe"

zu ersetzen.

b) § 19 Abs. 1 hat zu lauten

„Die im Kalenderjahr 1951 aufgelaufenen

Kosten der Lastverteilung sind von den Aufwandsträgern

bis längstens 31. März 1952, solche

im Kalenderjahr 1952 aufgelaufene Kosten bis

längstens 31. März 1953 dem Bundesministerium

für Verkehr und verstaatlichte Betriebe bekanntzugeben."

Artikel II.

(1) Der Strombezug von Verbrauchern mit

einem uneingeschränkten Stromverbrauch von

mindestens 1000 kWh monatlich, deren Verbrauch

am 30. Juni 1951 durch eine Strombezugsgenehmigung

bestimmt war, richtet sich

nach dieser Strombezugsgenehmigung, soweit sie

nicht durch Maßnahmen der Lastverteilungsorgane

geändert wurde.

(2) Verbraucher mit einem uneingeschränkten

Stromverbrauch von mindestens 1000 kWh

monatlich, deren Verbrauch im Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieser Verordnung durch keine

Strombezugsgenehmigung bestimmt ist, haben

binnen 14 Tagen vom Zeitpunkte des Inkrafttretens

dieser Verordnung um eine Strombezugsgenehmigung

anzusuchen.

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