243. Verordnung: Wiederinkraftsetzung der Lastverteilungsverordnung 1949.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des mit dem Bundesgesetz vom
21. September 1951, BGBl. Nr. 227, wieder
in Kraft gesetzten Lastverteilungsgesetzes 1949,
BGBl. Nr. 255, wird verordnet
Artikel I.
Die Lastverteilungsverordnung 1949, BGBl.
Nr. 232, wird mit nachfolgenden Änderungen
wieder in Kraft gesetzt
a) Im § 15 Abs. 3, § 17 lit. d, § 18 Abs. 1
und § 19 Abs. 4 ist die Bezeichnung „Bundesministerium
für Energiewirtschaft und Elektrifizierung"
durch die Bezeichnung „Bundesministerium
für Verkehr und verstaatlichte Betriebe"
zu ersetzen.
b) § 19 Abs. 1 hat zu lauten
„Die im Kalenderjahr 1951 aufgelaufenen
Kosten der Lastverteilung sind von den Aufwandsträgern
bis längstens 31. März 1952, solche
im Kalenderjahr 1952 aufgelaufene Kosten bis
längstens 31. März 1953 dem Bundesministerium
für Verkehr und verstaatlichte Betriebe bekanntzugeben."
Artikel II.
(1) Der Strombezug von Verbrauchern mit
einem uneingeschränkten Stromverbrauch von
mindestens 1000 kWh monatlich, deren Verbrauch
am 30. Juni 1951 durch eine Strombezugsgenehmigung
bestimmt war, richtet sich
nach dieser Strombezugsgenehmigung, soweit sie
nicht durch Maßnahmen der Lastverteilungsorgane
geändert wurde.
(2) Verbraucher mit einem uneingeschränkten
Stromverbrauch von mindestens 1000 kWh
monatlich, deren Verbrauch im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Verordnung durch keine
Strombezugsgenehmigung bestimmt ist, haben
binnen 14 Tagen vom Zeitpunkte des Inkrafttretens
dieser Verordnung um eine Strombezugsgenehmigung
anzusuchen.